Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 95/2008/don

Urteil vom 20. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang.

Gegenstand
Sistierung/Zuständigkeit (Massnahmen nach Art. 137 ZGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 27. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 25. August 2006 leitete Y.________ in Lugano das Scheidungsverfahren gegen X.________ ein. Wenig später, am 1. September 2006, reichte X.________ ihrerseits die Scheidungsklage beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein, welches das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsprozesses in Lugano sistierte. Am 24. August 2007 stellte X.________ beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB und beantragte, ihr Ehemann sei zu verpflichten, (erstens) den Betrag von Fr. 66'000.-- für zukünftige Unterhaltsleistungen für ein Jahr sicherzustellen und (zweitens) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'500.-- zu bezahlen. Die Instruktionsrichterin des Amtsgerichts Luzern-Stadt entschied am 28. September 2007 auf dieses Gesuch hin, dass die Sistierung weitergeführt werde, bis das Gericht von Lugano über die Zuständigkeit im Scheidungsverfahren entschieden habe.

B.
Hiergegen erhob X.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern und verlangte im Wesentlichen, dass die Sistierungsverfügung aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen werde, das Massnahmeverfahren weiterzuführen. Das Obergericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 27. Dezember 2007 ab.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 8. Februar 2008 Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, das Massnahmeverfahren weiterzuführen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Sistierung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 137 ZGB. Der Streit um den Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens stellt eine Zivilsache dar (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Wie die Schuldneranweisung stellt die Sicherstellungspflicht (Art. 132
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB, Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
und 292
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 292 - Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB) nach dem überwiegenden Teil der Lehre eine Zivilsache dar (u.a. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 47 zu Art. 132). Nach der Rechtsprechung ist die Schuldneranweisung jedoch eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 130 III 489). Das Gleiche gilt für den Sicherstellungsentscheid (Urteil 5C.129/2001 vom 6. September 2001, E. 4a, FamPra.ch 2002 S. 150), was an der Zulässigkeit der Beschwerde nichts ändert, da er als öffentlich-rechtlicher Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). In der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Streitwertgrenze erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2 Der Gegenstand des angefochtenen Entscheides wird mit "Sistierung" des Massnahmeverfahrens umschrieben. Die Sistierung des später, in Luzern eingeleiteten Hauptverfahrens bis zum Zuständigkeitsentscheid des Gerichts in Lugano ist jedoch nicht strittig. Das Obergericht hat die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin verlangten Beurteilung des Massnahmebegehrens mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Luzern-Stadt am Vollstreckungsort begründet. Auch die Beschwerdeführerin erblickt in der angefochtenen Verfügung einen Entscheid über die Unzuständigkeit. Der angefochtene Entscheid beruht in der Tat auf den Vorschriften des Bundesrechts (Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen; GestG, SR 272) über die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGE 97 I 55 E. 2 S. 56), welche im konkreten Fall verneint worden ist. Der als "Weiterführung der Sistierung" bezeichnete Entscheid stellt ein Nichteintretensentscheid infolge Unzuständigkeit dar. Es liegt ein negativer Entscheid über die Zuständigkeit und damit ein verfahrensabschliessender (End-) Entscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vor. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.

1.3 Das Begehren um Anordnung von Unterhaltsbeiträgen und die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge wurde im Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ZGB gestellt. Gemäss Art. 132 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB betrifft zwar der Entscheid über die Sicherstellung von künftigen Unterhaltsbeiträgen die Zeit nach der Scheidung. Die Anordnung kann nach der Lehre indes auch im Massnahmeverfahren nach Art. 137 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ZGB getroffen werden (Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 10 zu Art. 131
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 131 - 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
1    Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
/132
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
). Die hier beantragten Anordnungen nach Art. 137 ZGB fallen daher unter die vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG.

1.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht einzig insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 III 393 E. 6 S. 397).

2.
Das Obergericht ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, dass in Luzern keine Massahmenzuständigkeit am Vollstreckungsort gemäss Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG gegeben sei, weil die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB betreffend Unterhaltsbeiträge und Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge nicht an diesem Ort zu vollstrecken seien. Für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und deren Sicherstellung sei das Gericht am Wahlgerichtsstand (am Wohnsitz einer Partei) gemäss Art. 15
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG zuständig, d.h. hier das Gericht am Wohnsitz des Beschwerdegegners, wo die Hauptsache zuerst anhängig gemacht worden sei und die Zuständigkeit geprüft werde.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbotes vor, weil es die Sicherstellung von künftigen Unterhaltsbeiträgen nicht als Massnahme erachtet habe, für welche eine Massnahmenzuständigkeit am Vollstreckungsort (Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG) begründet werden könne. Das Vorbringen läuft auf den Vorwurf formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 125 III 440 E. 2a S. 441) hinaus, weil die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin nicht behandelt habe, obwohl sie nach den massgebenden Zuständigkeitsvorschriften dazu verpflichtet sei.

3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Scheidungsklage beim Gericht in Lugano zuerst rechtshängig gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass im Falle, dass bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht wurde, das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat (vgl. Art. 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GestG). Die Beschwerdeführerin wendet sich auch nicht dagegen, dass das Obergericht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Luzern-Stadt zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB betreffend Unterhalt verneint hat. Insoweit steht nicht in Frage, dass das Gericht in Lugano, bei dem die Hauptsache bereits anhängig ist, betreffend Regelung des Unterhalts zuständig ist.

3.2 Art. 132 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB sieht zur Sicherung von ehelichen Unterhaltsforderungen die Leistung einer Sicherheit durch den Unterhaltsschuldner vor, wobei die Anordnung - wie erwähnt (E. 1.3) - auch im Massnahmeverfahren nach Art. 137 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ZGB getroffen werden kann. Die örtliche Zuständigkeit für die Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen ergibt sich (gemäss Art. 135 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB) aus dem GestG. Gemäss Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG kann der Kläger neben dem mit der Hauptsache befassten Gericht "an dem Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll", ein Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren stellen, d.h. der Richter am Vollstreckungsort ist auch nach bereits begründeter Rechtshängigkeit der Hauptsache alternativ zuständig (Kellerhals/Güngerich, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl. Bern 2005, N. 17 zu Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
).

3.3 Als Vollstreckungsort im Sinne von Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG ist der Ort zu verstehen, wo nach Belegenheit des zu schützenden Rechtsgutes bzw. nach der Natur des in Frage stehenden Anspruchs die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind (Kellerhals/Güngerich, a.a.O., N. 18 zu Art. 33). Dies ist i.d.R. der Ort, wo die Massnahme durchzuführen ist, wie der Ort des Gegenstandes, der zu sichern, herauszugeben oder zu beschlagnahmen ist.
3.3.1 Was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vollstreckung des richterlichen Urteils über die Sicherstellung von künftigen Unterhaltsbeiträgen vorbringt, geht fehl. Soweit die Sicherstellung in Geld zu erfolgen hat, was von der Beschwerdeführerin verlangt worden und am praktisch sinnvollsten ist (vgl. Breitschmid, Sicherstellung zukünftiger Unterhaltsbeiträge [Art. 292
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 292 - Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB], ZVW 1990 S. 4), wird das Urteil mit den Mitteln des SchKG, d.h. durch Betreibung auf Sicherungsleistung gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG vollstreckt (Geiser, Die Anweisung an die Schuldner und die Sicherungsvollstreckung, ZVW 1991 S. 15; Sutter/ Freiburghaus, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 132; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 18 zu Art. 292). Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Sicherstellungsanordnung bedarf eines zusätzlichen Verfahrens, um überhaupt vollstreckbar zu werden; insoweit steht kein Ort in Rede, an dem nach der Natur des in Frage stehenden Anspruchs die erforderlichen Massnahmen zu treffen wären. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann die Verpflichtung zur Sicherstellung nicht durch eine Anweisung vollstreckt werden (Geiser, a.a.O., S. 18; Hegnauer, a.a.O., N. 20 zu Art. 292); daran ändert ihr - zutreffender - Hinweis, dass die
Verpflichtung mit einer Anweisung (Art. 132 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
bzw. Art. 137 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB) an die Hinterlegungsstelle verbunden werden kann (Breitschmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 292
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
), nichts. Das Obergericht hat zu Recht gefolgert, dass insoweit Luzern nicht Vollstreckungsort im Sinne von Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG ist und daher keine Zuständigkeit begründet werden kann, um über die Sicherstellung von künftigen Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen am Vollstreckungsort zur Sicherung der allfälligen Sicherstellungspflicht verneint. Diese Vorbringen gehen fehl. Wohl trifft zu, dass gerade das Einreichen eines Begehrens um Sicherstellung unter Umständen Anlass für die pflichtige Person sein kann, noch vor der richterlichen Verfügung Anstalten zur Flucht zu treffen oder Vermögen zu verschleudern bzw. beiseite zu schaffen, weshalb vorsorgliche sichernde Massnahmen bedeutsam sein können. Hier hat die Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau als grundsätzlich berechtigte Person jedoch die vorsorgliche Sicherstellung durch Hinterlegung von Geld verlangt. Aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung zur künftigen Vollstreckung einer Geldforderung kommt nur der Arrest in Betracht (Hegnauer, a.a.O., N. 11 zu Art. 292; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 41 zu Art. 132; ferner Breitschmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 292). Der Einwand einer unrechtmässigen "Trennung" der Regeln über den Arrest und die Sicherstellungspflicht ist unbehelflich. Da die Beschwerdeführerin die vorsorgliche Hinterlegung des Geldbetrags zur Sicherung der Sicherstellungspflicht
nicht verlangen kann, geht der Vorwurf einer Verletzung der Zuständigkeit am Vollstreckungsort gemäss Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG ins Leere.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich sinngemäss vor, dass gestützt auf Art. 137 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB angeordnete eherechtliche Sicherungsmassnahmen (wie Verfügungsbeschränkungen) gemäss Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG bzw. am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, verlangt werden könnten (vgl. dazu Dietrich, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N. 95 zu Art. 33). Auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Entscheid über die Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge derartige Sicherungsmassnahmen beantragt hätte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht eine Zuständigkeit am Vollstreckungsort gemäss Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
GestG vollumfänglich verneint hat.

3.4 Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor, wenn das Obergericht die Unzuständigkeit zum Erlass der anbegehrten Massnahme bestätigt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) ist abzuweisen, da die Prozessbedürftigkeit nicht dargelegt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_95/2008
Date : 20. August 2008
Published : 07. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Sistierung/Zuständigkeit (Massnahmen anch Art. 137 ZGB)


Legislation register
BGG: 64  66  72  74  75  90  98  106
BV: 29
GestG: 15  33  35  292
SchKG: 38
ZGB: 131  132  135  137  177  291  292
BGE-register
125-III-440 • 130-III-489 • 133-III-393 • 97-I-55
Weitere Urteile ab 2000
5A_95/2008 • 5C.129/2001
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