Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 347/00 /Hm

Urteil vom 20. August 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 27. April 2000)

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen auf eine erneute Anmeldung des V.________ (geb. 1958) zum Leistungsbezug vom 28. Dezember 1994 hin (betreffend Umschulung, Arbeitsvermittlung, Invalidenrente), nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht, dessen Eingliederung an die Hand nahm, und zwar laut Verfügung vom 1. Oktober 1996 in Form einer Umschulung zum Hotelportier im Rahmen einer praktischen Einarbeitung und unter begleitender Weiterführung der Sprachschulung in Deutsch, Französisch und Englisch,

dass laut Gesprächsnotiz der zuständigen IV-Berufsberaterin vom 20. November 1996 die verfügte Umschulung zum Hotelportier den Angaben des Versicherten zufolge habe abgebrochen werden müssen, da er den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei und trotz Deutschunterricht seine Sprachkenntnisse nicht ausreichend habe verbessern können,

dass die IV-Stelle daraufhin die Rentenfrage prüfte, indem sie namentlich am 14. März 1997 eine medizinische Abklärung anordnete,

dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 14. Juli 1997 zur Auffassung gelangte, V.________ sei aus gesundheitlichen Gründen seit dem 13. März 1995 nicht mehr in der Lage, als Maschinenführer zu arbeiten, dass er aber trotz seiner Behinderung eine einfache und repetitive Tätigkeit in der Kunststoff verarbeitenden Produktion halbtags bei einem Leistungsgrad von 90 % ausüben könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 45 760.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22 842.- zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führe, weshalb ihm ab 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente zustehe, nachdem er bis am 21. November 1996 (wegen der Eingliederung) ein Taggeld bezogen habe,

dass die IV-Stelle, trotz der im Vorbescheidverfahren seitens des Versicherten vorgebrachten Einwände, ihren Standpunkt bestätigte und mit Verfügung vom 11. Dezember 1997, bei einem auf Fr. 50 457.- berichtigten Valideneinkommen und einem Invaliditätsgrad von neu 55 %, mit Wirkung ab 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente zusprach,

dass V.________ hiegegen Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen führte mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente auszurichten,
dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schloss,

dass V.________ in der Replik an seinen Anträgen und sachverhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde festhielt und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete,

dass das angerufene Gericht erwog, da in Anbetracht von Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und Art. 31 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 31
IVG jeder Rentenzusprechung die Prüfung der Eingliederungspflicht und der objektiven Eingliederungsaussichten vorausgegangen sein müsse, enthalte die angefochtene Verfügung (betreffend Invalidenrente) notwendigerweise eine stillschweigende Verneinung der Eingliederungsfähigkeit und der objektiven Eingliederungsaussichten; wiewohl sich die Beschwerde nur gegen die Zusprechung einer halben statt einer ganzen Invalidenrente richte, könne der Streitgegenstand nicht auf die Rentenfrage beschränkt worden sein, bilde doch die Verneinung der Eingliederungsfähigkeit die notwendige Voraussetzung für die Prüfung des Rentenanspruches, was vorliegend umso mehr zu gelten habe, als tatsächlich ein (erfolgloser) Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung unternommen worden sei, weshalb geprüft werden müsse, ob die Verwaltung zu Recht auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen verzichtet habe,

dass das kantonale Gericht in der Folge zur Auffassung gelangte, die IV-Stelle habe - bei ihrer nach erfolgtem Scheitern der beruflichen Eingliederung vorgenommenen Prüfung der Rentenfrage - übersehen, dass der Versicherte in Bezug auf seine intellektuellen und ausbildungsmässigen Voraussetzungen eine Ausnahme darstelle, weshalb die Verwaltung seine Eingliederung "von Grund auf neu (hätte) anpacken müssen, und zwar mit dem Ziel einer höherwertigen Tätigkeit"; indem die IV-Stelle dies unterlassen habe, sei der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" missachtet worden, weshalb die Sache, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zur Abklärung und allfälligen Durchführung einer Umschulung in eine höherwertige Tätigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen sei,

dass die Vorinstanz im Weitern bezüglich des Rentenanspruches erwog, mit dem bezüglich der beruflichen Eingliederung Gesagten stehe "gleichzeitig fest, dass neben der Verneinung einer weiteren beruflichen Eingliederung auch die Zusprache einer halben Rente aufzuheben" sei, was aber nicht bedeute, dass der Versicherte für die Zeit ab November 1996 (Ende der Taggeldphase) bis zur allfälligen Aufnahme einer neuen Umschulung nicht doch eine Invalidenrente beanspruchen könne, was aber nicht gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG zu prüfen sei, sondern "gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
lit. (b) IVG anhand der Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten auf einem konkreten, ohne Umschulungsmassnahmen offen stehenden Arbeitsmarkt",

dass diese Erwägungen das kantonale Gericht dazu führten, die Verfügung vom 11. Dezember 1997 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, "als darin der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt" worden sei, die Sache zur Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese schliesslich zu verpflichten, dem Versicherten für das kantonale Gerichtsverfahren eine ermessensweise auf Fr. 2500.- festgelegte Parteientschädigung zu bezahlen, dies alles aber ohne dispositivmässige Aufhebung der verfügten halben Invalidenrente (Entscheid vom 27. April 2000),

dass die IV-Stelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Anträgen auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 27. April 2000 und Bestätigung der Verfügung vom 11. Dezember 1997, eventualiter auf Aufhebung der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2500.- und Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Festlegung einer reduzierten Parteientschädigung,

dass das Verwaltungsgericht und V.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, wobei sich Letzter zusätzlich mit dem Eventualbegehren vernehmen lässt, die Sache sei (im Hinblick auf den Rentenanspruch) zur Festlegung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invalidenversicherungssachen (Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG in Verbindung mit Art. 84 f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
. AHVG) betreffend Leistungen nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden ist, hinsichtlich deren die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich deren sie es - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (zuletzt Urteil G. vom 17. Mai 2002, I 535/01),

dass, im Lichte dieser - ständiger Praxis entsprechender - Grundsätze zur Festlegung des Streitgegenstandes im iv-rechtlichen Beschwerdeverfahren, im hier zu beurteilenden Fall Thema des kantonalen Prozesses zunächst der Rentenanspruch bildete, kann es doch nach der Aktenlage in keiner Weise beanstandet werden, dass die IV-Stelle nicht (erneut) noch gesondert über den Eingliederungsanspruch verfügte, nachdem dieser Gegenstand eines sich - über Jahre hinziehenden - faktischen Verwaltungshandelns sowie von Mitteilungen und Verfügungen gebildet und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses betreffend die Rente weder nach der Aktenlage noch mit Blick auf die Anträge des Versicherten Anlass bestanden hatte, zusätzlich zur Rentenverfügung eine formelle Verfügung über die Eingliederungsberechtigung zu erlassen,

dass sodann der Vorinstanz zwar in dem Sinne beizupflichten ist, dass jede verfügte (teilweise oder vollständige) Rentenzusprechung die Annahme in sich schliesst, die versicherte Person sei in dem von der Verwaltung zugestandenen Ausmass der Erwerbsunfähigkeit nicht (mehr) eingliederungsfähig,

dass daher dem kantonalen Gericht auch darin zuzustimmen ist, dass bei Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen über die Zusprechung einer (ganzen, halben oder Viertels-)Rente der Invalidenversicherung richten, im Umfange der von der Verwaltung anerkannten Erwerbsunfähigkeit in allen Fällen die Möglichkeit besteht, die Priorität der Eingliederungsberechtigung vor dem Rentenanspruch von Amtes wegen zu prüfen,

dass aber, entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, eine solche - im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen in Anbetracht des bestehenden materiellrechtlichen Zusammenhanges zwischen Eingliederung und Rente zulässigerweise einsetzende - gerichtliche Prüfung nur unter Berücksichtigung der prozessualen Regeln erfolgen darf, welche die Rechtsprechung für die Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hinaus aufgestellt hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen), was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht überprüft werden kann (SVR 1996 ALV 72 219),

dass das kantonale Gericht den bei ihm anhängig gemachten Rentenprozess auf die Eingliederungsfrage ausgedehnt hat, ohne die hiefür nach der soeben erwähnten Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) zu prüfen,
dass der angefochtene Gerichtsentscheid daher schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, fehlt es doch (jedenfalls) an der dritten Voraussetzung (Prozesserklärung seitens der Verwaltung), was gleichzeitig eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör der IV-Stelle im kantonalen Verfahren bedeutet,

dass der vorinstanzliche Entscheid aber auch aus materiellrechtlichen Gründen bezüglich der Eingliederungsfrage nicht bestätigt werden kann, muss doch die vom kantonalen Gericht angenommene subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. AHI 2002 S. 108) des Beschwerdegegners in einen höherrangigen Beruf als unrealistisch bezeichnet werden, nachdem der Versicherte trotz seitens der Verwaltung gewährter, fortgesetzter Unterstützung nicht in der Lage war, den sprachlichen Anforderungen für eine Portieranstellung gerecht zu werden, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG nicht gegeben sind,

dass es daher in keiner Weise zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle nach dem Scheitern der Eingliederungsbemühungen nur über den Rentenanspruch verfügte,

dass deshalb die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen ist, damit es die verfügte Zusprechung einer halben Invalidenrente auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin überprüfe, was bisher nicht geschehen ist,

dass bei dieser Verfahrenserledigung die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben ist, weshalb der entsprechende Eventualantrag der Beschwerde führenden IV-Stelle gegenstandslos wird,

dass somit die IV-Stelle letztinstanzlich insoweit obsiegt, als der kantonale Gerichtsentscheid im Eingliederungspunkt aufgehoben wird, hingegen insofern unterliegt, als ihre Verfügung vom 11. Dezember 1997 betreffend die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. November 1996 nicht, wie beantragt, bestätigt, sondern diesbezüglich die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird, in welchem Umfange der Beschwerdegegner vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einen Teilerfolg erreicht,

dass in dieser Verfahrenssituation die Beschwerde führende IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 159
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
OG),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 1997 betreffend Zusprechung einer haben Invalidenrente entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Ostschweizer Handel, St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_347/00
Date : 20. August 2002
Published : 07. September 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
AHVG: 84
IVG: 8  28  29  31  69
OG: 159
BGE-register
122-V-34
Weitere Urteile ab 2000
I_347/00 • I_535/01
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AHI
2002 S.108