Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 635/2017
Urteil vom 20. Juli 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Dr. C.________,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf einer Schätzungsverfügung;
Zwischenverfügung (Sistierung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. Mai 2017.
Sachverhalt:
A.
B.________ erwarb 1978 durch Schenkung die Liegenschaft Nr. xxx Grundbuch U.________ mit einer Fläche von 1'613 m2, bestehend aus einem Wohnhaus mit Zahnarztpraxis, zwei Wohnungen, Weinkeller, Garage und sechs Parkplätzen. Nachdem sie in dieser Eigenschaft schon für den Schenker tätig gewesen war, arbeitete sie ab 1979 als angestellte Zahntechnikerin für A.________, der damals die Zahnarztpraxis übernommen hatte. 1997 vermietete sie die Liegenschaft fest auf zehn Jahre mit einer Option auf weitere zehn Jahre an A.________. Mit öffentlich beurkundetem Grundstückkaufvertrag vom 7. Oktober 2004 veräusserte B.________ ihm die Liegenschaft. Der Kaufpreis, vereinbart waren Fr. 850'000.--, sollte per 31. Dezember 2015 bezahlt werden, bei vorherigem Ableben der Eigentümerin innert sechs Monaten nach dem Todestag.
B.________ starb am 7. Juni 2011 und hinterliess zwei Erben. In der Folge entstand ein Rechtsstreit zwischen den Erben und A.________ über die Gültigkeit des Grundstückkaufvertrags von 2004 bzw. über die Übertragung des Eigentums an den Erwerber. Mit durch Urteil des Bundesgerichts 5A 140/2014 vom 17. Oktober 2014 definitiv gewordenem Entscheid wurde das Grundbuchamt angewiesen, A.________ als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen. Der Eintrag erfolgte am 17. November 2014.
Mit öffentlich beurkundetem Grundstückkaufvertrag vom 30. Dezember 2014 vereinbarte A.________ den Verkauf der gerade erworbenen Liegenschaft zum Preis von Fr. 6'774'600.--.
B.
Die Schätzung vom 23. August 2010 der Liegenschaft Nr. xxx Grundbuch U.________ ergab einen Mietwert von Fr. 79'440.-- und einen Verkehrswert von Fr. 2'080'000.--. Auf Begehren der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuern des Kantonalen Steueramtes St. Gallen wurde am 2. März 2015 eine neue Liegenschaftsschätzung vorgenommen. Sie ergab einen Mietwert von Fr. 79'500.-- und einen Verkehrswert von Fr. 5'090'000.--. Die gegen diese Schätzung erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt St. Gallen am 23. Dezember 2015 ab. Dagegen erhob A.________ Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verfahren II/2-2016/7). Er machte namentlich geltend, die neue Schätzung sei durch Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie der Ausstandsregeln durch den Grundbuchverwalter (der das Verkaufsgeschäft vom 30. Dezember 2014 beurkundet habe und zudem Liegenschaftsschätzer sei) zustandegekommen und damit nichtig. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens widerrief das Kantonale Steueramt St. Gallen am 14. März 2016 seinen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015. Auch gegen diesen Widerrufsentscheid gelangte A.________ an die Verwaltungsrekurskommission (Verfahren II/2-2016/15).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 ordnete der Präsident der Rekurskommission an, das Verfahren II/2-2016/7 (betreffend Schätzung) bleibe sistiert und es werde vorgängig das Verfahren II/2-2016/15 (betreffend Widerruf des Schätzungs- bzw. des entsprechenden Einspracheentscheids) weitergeführt. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses trat mit Entscheid vom 30. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Dies mit der Begründung, dass die Sistierung des ersten Rekursverfahrens, welches die ursprüngliche Schätzung zum Gegenstand hat, dem Betroffenen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne, was (gemäss ergänzend beigezogenem Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, das Verwaltungsverfahren betreffend Widerruf der Schätzungsverfügung vom 17. März 2015 bzw. des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (II/2-2016/15) bis zur rechtskräftigen Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Rekurses vom 1. Februar 2016 (II/2-2016/7) zu sistieren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2. Vor Verwaltungsgericht angefochten war ein Entscheid der Verwaltungsrekurskommission über die Sistierung von einem dort hängigen Verfahren und über die vorweg Behandlung des anderen Verfahrens. Der Sistierungsentscheid ist ein Zwischenentscheid. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts darüber erweist sich insofern seinerseits als Zwischenentscheid (s. etwa Urteil 2C 443/2013 und 2C 444/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2)
Zwischenentscheid ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts sodann auch insoweit, als er die Sache (zur Prüfung des Ausstandsbegehrens) an seine Vorinstanz zurückweist; Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Zwar beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids als Ganzes. Indessen wird in der Begründung nicht geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Rückweisung der Ausstandsfrage schweizerisches Recht verletzt habe. In diesem Punkt soll sichtlich nicht Beschwerde geführt werden.
Zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Sistierungsentscheid bestätigt hat, nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Aufgrund der bestrittenen Sistierungsverfügung der Verwaltungsrekurskommission wird das Verfahren II/2-2016/15 (betreffend den Widerruf der Schätzung vom 2. März 2015/23. Dezember 2015) vorgezogen und das Verfahren II/2-2016/7 bis zu dessen Abschluss sistiert. Von vornherein drohte kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 93 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten - 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen.298 |
|
1 | Die Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen.298 |
2 | Die Betreuungspflicht umfasst: |
a | die unverzügliche Beförderung der betroffenen Person von der Schweiz in den Herkunftsstaat, den Staat, der die Reisedokumente ausgestellt hat, oder einen anderen Staat, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist; |
b | die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie der üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz. |
3 | Kann ein Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:299 |
a | die ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die von Behörden des Bundes oder der Kantone getragen wurden, bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft; |
b | die Kosten für die Begleitung; |
c | die Ausschaffungskosten. |
4 | Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG300 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.301 |
5 | Der Bundesrat kann auf der Grundlage der voraussichtlichen Aufwendungen eine Pauschale festlegen. |
6 | Es können Sicherheiten verlangt werden. |
2.2. Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen eines solchen Nachteils bei bestätigtem Widerruf der Schätzung wie folgt:
Falls der Widerruf gutgeheissen würde, sei davon auszugehen, dass das Kantonale Steueramt der neuen Schätzungs-Verfügung den erst nachträglich erfolgten Grundbucheintrag zugrundelege und nicht mehr den Verkaufspreis, der durch den beurkundeten Notar unter Verletzung des Amtsgeheimnisses weitergegeben worden sei; ein solches Vorgehen seitens des kantonalen Steueramtes wäre denn auch konsequent, werde dies doch explizit als Grund für den Widerruf angeführt; in dieser Konstellation bestehe für den Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, dass die im Rahmen der ursprünglichen Verfügung erfolgte Amtsgeheimnisverletzung auch auf dem Rechtsmittelweg nicht mehr gerügt werden könnte; denn insoweit, als dass die neue Verfügung formell korrekt zustande käme, also nicht mehr auf von den Behörden rechtswidrig erlangten Informationen beruhte, wäre der Beschwerdeführer bezüglich des mangelhaften Zustandekommens der ursprünglichen Verfügung wohl nicht mehr beschwert; falls das Verhalten des Kantonalen Steueramtes, das seine ursprüngliche Verfügung auf in rechtswidriger Art und Weise erlangte Informationen stütze, aber einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich wäre, würde die Amtsgeheimnisverletzung durch die Sistierung des
Hauptverfahrens faktisch geheilt; vor diesem Hintergrund verschlechtere sich die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers deutlich, sollte der Antrag auf Sistierung des Widerrufs verfahrens abgelehnt werden; denn indem dem Kantonalen Steueramt die Möglichkeit eingeräumt werde, eine neue (gültige) Verfügung zu erlassen, werde gleichzeitig das widerrechtliche Vorgehen des Steueramtes geheilt und dem Beschwerdeführer jegliche Möglichkeit entzogen, behördliches Fehlverhalten gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Beschwerdeführer geht mit seiner Argumentation selber davon aus, dass das Kantonale Steueramt im zweiten Umgang zu einem rechtmässigen Schätzungsergebnis kommen bzw. er ein solches durch Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den neuen Schätzungsentscheid herbeiführen könnte. Er befürchtet indessen, dass Unregelmässigkeiten im zur ersten Schätzung führenden Schätzungsentscheid nicht mehr gerichtlicher Überprüfung zugänglich wären. Inwiefern ihm dadurch persönlich ein bedeutsamer Nachteil erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich: Durch die Verfahrensgestaltung der Verwaltungsrekurskommission wird eine in seinem Interesse stehende inhaltlich korrekte Liegenschaftsschätzung in keiner Weise vereitelt. Das mit seiner Beschwerdeführung verfolgte Anliegen (Erwirken einer gerichtlichen Überprüfung von behördlichem Fehlverhalten) ist weitgehend aufsichtsrechtlicher Natur; entgegen seiner Behauptung ist eine - deutliche - Verschlechterung seiner "rechtlichen Stellung" nicht erkennbar. Er kann im neuen Schätzungsverfahren sämtliche Einwendungen einbringen, die er für rechtlich relevant hält. Sollten die Behörden gewisse Rügen nicht prüfen, weil sie sie für den Ausgang des Verfahrens als irrelevant erachten, stünde es dem Beschwerdeführer
frei, im Rechtsmittelverfahren die Relevanz solcher Rügen darzutun und geltend zu machen, dass deren Nichtbehandlung rechtsfehlerhaft sei.
2.3. Der angefochtene Entscheid hat für den Beschwerdeführer in keinerlei Hinsicht einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller