Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_659/2009

Urteil vom 20. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

N.________,
Luzernerring 113, 4056 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1976 geborene N.________ arbeitete im Bereich Organisation und Auslieferung bei der Firma P.________ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei den Winterthur Versicherungen (nunmehr AXA Versicherungen AG; nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 26. Februar 2007 rutschte er beim Tragen eines Kartons mit Getränken auf einer Rampenkante aus und setzte stehend stark auf die schräge Bodenkonsole auf. Er verspürte sofort einen starken Schmerz im unteren Teil des Rückens. Der am 14. März 2007 aufgesuchte Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, stellte nach Konsultation eines Computertomogramms, welches eine kleine, flache, mediane, subligamentäre Discushernie L4/L5 mit lokaler Impression des Duralsacks, jedoch ohne Nachweis einer Neurokompression zeigte, die Diagnose einer posttraumatischen Lumbago bei einer Diskushernie ohne Nervenkompression. In der Folge bestand eine Arbeitsunfähigkeit in wechselnden Graden. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Beschwerden in Form einer Lumbago und die diagnostizierte Diskushernie seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 26. Februar 2007 zurückzuführen.
Auf Einsprache hin bejahte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht mit Entscheid vom 28. November 2007 für die Zeit vom 26. Februar bis 31. Mai 2007; dies mit der Begründung, die Diskushernie sei zwar nicht durch den Unfall verursacht, indessen symptomatisch geworden. Diese Symptomatik sei nach Ablauf von längstens drei Monaten als verselbständigt zu betrachten, womit der Status quo sine erreicht sei und der natürliche Kausalzusammenhang entfalle. Der Einspracheentscheid wurde rechtskräftig.
A.b Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 ersuchte N.________ um prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 28. November 2007. Er berief sich auf einen Arztbericht des Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 1. Februar 2008, worin dieser die Diagnose einer interspinalen Traumatisierung L4/5 bei Kontusion in Hyperextension am 26. Februar 2007 stellte. Die ursprüngliche Diagnose der behandelnden Ärzte und damit auch die angewendeten Therapien seien nicht richtig gewesen. Die AXA trat auf das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2008 nicht ein, da ihres Erachtens keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen.

B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen die Verfügung vom 19. Februar 2008 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2009 in dem Sinne gut, als es die Unfallversicherung anwies, auf das Gesuch um prozessuale Revision einzutreten und die Sache im Sinne der Erwägungen weiter abzuklären.

C.
Die AXA führt gegen den kantonalen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt dessen Aufhebung.

N.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 8C_121/2009 E. 3 vom 26. Juni 2009 (SVR 2009 UV 60 S. 212) festgehalten, dass die Revision eines Einspracheentscheides durch eine neue Verfügung zu erfolgen hat, die wiederum der Einsprache unterliegt.

Der Versicherte gelangte der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 19. Februar 2008 folgend mit Eingabe vom 28. März 2008 direkt an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, welches diese als Beschwerde entgegennahm. Vorliegend kann aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise davon abgesehen werden, den kantonalen Entscheid einzig wegen des fehlerhaften Instanzenzuges aufzuheben und an die AXA zurückzuweisen, damit diese einen Einspracheentscheid über das Eintreten auf das Revisionsbegehren erlässt.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 1. Februar 2008 auf das Revisionsgesuch des Versicherten vom 4. Februar 2008 einzutreten und weitere Abklärungen über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den von ihm geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 26. Februar 2007 vorzunehmen hat.

4.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt. Das betrifft insbesondere die Bestimmungen über die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide mit der dazu ergangenen Rechtsprechung. Richtig sind auch die Erwägungen über die für einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen kausalen Zusammenhänge und über die zu beachtenden Beweisgrundsätze. Darauf wird verwiesen.

5.
Nach Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 14 zu Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Die neuen Tatsachen müssen zudem nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG "erheblich" ("important", "rilevante") sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. REAS 2005 S. 242, I 183/04 E. 2.2, sowie Urteile U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 und U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., N. 13 zu Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG, und KARIN SCHERRER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, N. 25 zu Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG).
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

6.
Das kantonale Gericht hat nach umfassender und zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage festgestellt, dass der vom Versicherten eingereichte neue Arztbericht des Dr. med. E.________ vom 1. Februar 2008 hinsichtlich der Diagnosestellung mit demjenigen des Dr. med. H.________ - auf welche sich die beratenden Ärzte der Beschwerdeführerin in ihren Aktenberichten gestützt haben - nicht übereinstimmt, weshalb von einem neuen ärztlichen Befund auszugehen ist.

Die Beschwerde führende Unfallversicherung bringt dagegen vor, Dr. med. E.________ ziehe aus der beim Patienten festgestellten Symptomkonstellation lediglich andere Schlussfolgerungen, was nichts anderes als eine andere Bewertung desselben Sachverhaltes sei. Dies genüge nicht, um eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zu beweisen. Darüber hinaus äussere sich Dr. med. E.________ nicht zum natürlichen Kausalzusammenhang. Die Diagnose des Dr. med. E.________ sei nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage des Einspracheentscheid vom 28. November 2007 in dem Sinne zu ändern, dass eine erneute Entscheidfindung zu einem anderen Resultat führen würde.

7.
7.1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 28. November 2007, gegen welchen sich das Revisionsgesuch des Versicherten vom 4. Februar 2008 richtet, basiert auf der Diagnose einer Diskushernie, die durch das Unfallereignis symptomatisch geworden sei (Einspracheentscheid Ziffer 2.4). Zudem geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass durch den Unfall keine richtunggebende strukturelle Veränderungen verursacht wurden. Sie stützt sich dabei auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.________, der seinerseits das Unfallgeschehen in seinem auf den ihm vorgelegten Akten beruhenden Bericht als "eigentliches Verhebetrauma" qualifiziert. Seine Einschätzungen stützt er auf den Umstand, dass "unfallkausale strukturelle Schädigungen nicht vorliegen". Demgegenüber geht Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 1. Februar 2008 davon aus, dass das Sturzereignis zu einer "Verletzung der interspinalen Strukturen L4/5" geführt habe. Stützt man sich auf diese ärztliche Stellungnahme, die auf eigenen Untersuchungen beruht, ist den Ausführungen des Dr. med. A.________ der Boden entzogen, weil eben gerade "strukturelle Schädigungen" vorliegen. Dr. med. E.________ geht also im Gegensatz zu den die Beschwerdeführerin beratenden
Ärzten nicht davon aus, dass die geltend gemachten Beschwerden des Versicherten von seiner Diskushernie herrühren, sondern eine interspinale Verletzung vorliegt. Auch hinsichtlich des Unfallhergangs bestehen zwischen den Berichten des Dr. med. A.________ einerseits und des Dr. med. E.________ andererseits diametral entgegengesetzte Vorstellungen. Ersterer legt seiner Beurteilung ein Verhebetrauma zu Grunde und letzterer geht davon aus, die Verletzung (Quetschung) sei durch den Aufprall auf das Gesäss verursacht worden.

7.2 Der Einspracheentscheid vom 28. November 2007 beruht auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin für die Dauer von drei Monaten anerkannten natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden auf der Beurteilung des Dr. med. A.________. Dieser nimmt an ("ist davon auszugehen"), es habe ein Verhebetrauma stattgefunden, welches für sich genommen nach einigen Wochen bis Monaten (3 Monate) ausheile. Danach sei eine Unfallkausalität strikt abzulehnen. Ist die von Dr. med. E.________ festgestellte Verletzung jedoch nicht durch ein Verhebetrauma verursacht worden, wovon er in seinem Bericht ausgeht, besteht auch für die auf einer medizinischen Erfahrung über den Heilverlauf eines Verhebetraumas basierende Kausalitätsbeurteilung kein Raum mehr. Dem Einspracheentscheid wird also die Grundlage entzogen.

Damit steht fest, dass die Berichte des Dr. med. E.________ geeignet sein können, den Einspracheentscheid in Revision zu ziehen. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten und es sind die nötigen weiteren Abklärungen zu tätigen. Das kantonale Gericht hat die Sache daher zu Recht zu diesem Zweck an die Unfallversicherung zurückgewiesen.0

8.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juli 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_659/2009
Date : 20. Juli 2010
Published : 23. August 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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