H 396/99 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 20. Juli 2000
in Sachen
l. R.________, 2. E.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Stephan Kamer, Terrassenweg 1A, Zug,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
Mit Verfügungen vom 4. August 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug R.________ und E.________, Verwaltungsratsmitglieder der in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG unter solidarischer Haftbarkeit dazu, Fr. 32'320. 45 Schadenersatz für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten zu leisten.
Auf Einspruch beider Belangten klagte die Kasse auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 30. September 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Klage gut.
R.________ und E.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, sie seien von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Ausserdem sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das kantonale Gericht und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132



3.- Die Beschwerdeführer beantragen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieses Begehren ist gegenstandslos, da Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen eine Verfügung, die zu Geldleistungen verpflichtet, nach Art. 111 Abs. 1

4.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |
5.- Streitig ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer.
a) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 2 hievor) festgestellt, dass die am 1. Juli 1996 in Konkurs gefallene Firma wegen seit November 1995 fehlender Beitragszahlungen gemahnt und betrieben worden ist, Lohnunterlagen und Buchhaltung für 1993 nicht vorhanden waren und für 1995 und 1996 weder eine Buchhaltung geführt noch Bilanzen erstellt wurden. Wie eine Arbeitgeberkontrolle erwiesen habe, seien entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer 1996 noch Löhne abgerechnet worden. Zwar hätten sich die beiden Verwaltungsräte um die Erschliessung neuer Geldquellen bemüht. Indessen seien keine Massnahmen ersichtlich, mit denen sie versucht hätten, die fehlenden Beiträge zu begleichen. Statt der Kasse hätten sie vorab andere Gläubiger befriedigt.
b) Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was geeignet wäre, diese vorinstanzlichen Feststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2

ausstehenden Beiträge zu begleichen. Das Eingehen von Solidarbürgschaften genügt nicht, zumal hiemit keine Beiträge bezahlt wurden. Das passive Verhalten ist grobfahrlässig im Sinne von Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
c) Bei dieser Beweislage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Zeugen S.________ nicht angehört hat. Dessen Aussagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführer 1995 und 1996 Beitragsausstände entstehen liessen, weder Buchhaltung noch Bilanzen mehr geführt und sich somit grobfahrlässig verhalten haben. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig und verstösst insbesondere nicht gegen die Verfassung, wie die ständige Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV zeigt (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
6.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 4400. - werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: