Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 170/2018

Urteil vom 20. Juni 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille.
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Joël Bürgisser,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,
2. B.________ GmbH,
Beschwerdegegner.

1. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
2. D.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Parteientschädigung; unentgeltliche Verbeiständung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Februar 2018 (PP170047-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 24. März 2017 erhob C.________ (Klägerin), vertreten durch A.________ (Beschwerdeführer), beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage gegen die B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin 2) betreffend eine von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'701.--. Für dieses Verfahren war ihr zuvor die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und A.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden.

A.b. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht am 6. Juli 2017 anerkannte die Beklagte die Klage. Gleichentags reichte A.________ seine Kostennote ein. Mit einer Stellungnahme vom 28. August 2017 machte er ein Honorar von mindestens Fr. 5'598.-- sowie Fr. 227.40 Auslagenersatz geltend.

A.c. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 schrieb das Bezirksgericht Zürich das Verfahren als durch Anerkennung erledigt ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte die Gerichtskosten der Beklagten (Dispositiv-Ziff. 3) und regelte die Entschädigungsfolgen wie folgt:

"4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin, MLaw A.________, eine Parteientschädigung von Fr. 612.35 zu bezahlen.
5. Rechtsanwalt MLaw A.________ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin mit Fr. 1'007.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird... [auf] die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO hingewiesen."

B.

B.a. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Klägerin als auch A.________ (in einem separaten Verfahren; vgl. das konnexe bundesgerichtliche Verfahren 4A 112/2018) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Klägerin stellte das folgende Rechtsbegehren:

"1. "Es sei die Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2017 (...) aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin von der Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von CHF 1'007.65 gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO zu befreien;
2.es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
/b ZPO zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden [Rechtsanwältin MLaw D.________] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (...).
3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)."
In der Beschwerde gab die Klägerin als Gegenparteien die B.________ GmbH und den Kanton Zürich an.

B.b. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurde das Rubrum des Beschwerdeverfahrens geändert und dem neu als (einzige) Gegenpartei aufgenommenen A.________ Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt.

B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss und erkannte am 13. Februar 2018 was folgt:

"Es wird beschlossen:

1. Die Gesuche des Beschwerdegegners um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem [von ihm angehobenen] Beschwerdeverfahren (...) und um Vormerknahme vom [von ihm angehobenen] Verfahren (...) werden abgeschrieben.
2. Die Eventualgesuche des Beschwerdegegners um Aufnahme der Beklagten ins Rubrum und um Beschränkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage der rechtmässigen Verteilung der Prozesskosten werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin MLaw D.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
4. (Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung).
Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Oktober 2017 aufgehoben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin MLaw D.________, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
5. (Mitteilung, Akten).
6. (Rechtsmittelbelehrung)."

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Februar 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Vorinstanz vom 13. Februar 2018 und Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils der Vorinstanz vom 13. Februar 2018 seien aufzuheben; der Beschwerdeführer sei von der Pflicht zur Zahlung der Entscheidgebühr von Fr. 350.-- zu befreien und diese Kosten seien dem Kanton Zürich, eventualiter der Beklagten aufzuerlegen; der Beschwerdeführer sei zudem von der Pflicht zu befreien, der Klägerin bzw. ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer als Gegenparteien den Kanton Zürich und die B.________ GmbH auf, als Verfahrensbeteiligte die Klägerin. Da die Parteientschädigung durch die Vorinstanz der unentgeltlichen Rechtsvertreterin direkt zugesprochen wurde, ist im Rubrum auch diese mindestens als Verfahrensbeteiligte aufzuführen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dies ist der Fall, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; je mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit weiteren Hinweisen). Wenn geltend gemacht wird, dass von den unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: "Ist es zulässig, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, dem ein direktes Forderungsrecht zuerkannt worden ist, als Partei im Zivilverfahren anzusehen mit der Folge, dass er in einem Beschwerdeverfahren gegen den zivilrechtlichen Kostenentscheid zum Beschwerdegegner wird?" Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er sei als unentgeltlicher Vertreter nicht in das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien involviert. Er stehe hingegen in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, in das die unentgeltlich vertretene Partei wiederum nicht involviert sei. Fraglich sei nun, ob diese grundsätzliche Unterscheidung der verschiedenen Rechtsverhältnisse durchbrochen werden könne, indem ein Gericht einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten einer der Parteien im Zivilverfahren direkt eine (Partei-) Entschädigung zuspreche.

1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei zugesprochen werden (Urteile 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; 5A 389/2014 vom 9. September 2014 E. 4; 5A 754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Das Bundesgericht hat zudem bereits entschieden, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Parteikostenersatzforderung ein eigenes und persönliches Forderungsrecht hat (Urteile 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1; 5A 754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Er ist in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert (Urteile 5A 34/2018 vom 21. März 2018 E. 2; 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand Partei im Beschwerdeverfahren und damit auch Beschwerdegegner sein kann, wenn eine ihm direkt zugesprochene Parteientschädigung gekürzt werden soll. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die der Klärung bedürfte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten.

1.4. Offen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG), die der Beschwerdeführer eventualiter erhebt. Da die diesbezüglichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm willkürlich Kosten auferlegt. Er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht persönlich in das Zivilverfahren involviert gewesen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid sei als regelrechte Justizpanne zu bezeichnen. Daher wäre das Bezirksgericht Zürich als Gegenpartei anzusehen gewesen. Er sei mit seiner damaligen Mandantin der Ansicht gewesen, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2017 sei falsch und es dürfe sie keine Nachzahlungspflicht treffen; er habe ihr sogar selbst zur Anfechtung der Verfügung geraten. Entsprechend habe er auch nicht die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Klägerin habe keine Kürzung seiner Gesamtentschädigung bewirken wollen. Die Auferlegung der Kosten verletze die Eigentumsgarantie.

2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Klägerin habe in ihrer Beschwerde nur die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung und die Befreiung von der Nachzahlungspflicht beantragt. Dieses (durch eine Rechtsanwältin) an sich klar formulierte Begehren sei so zu verstehen, dass sie damit die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 beantrage, d.h. den Verzicht auf Zusprechung einer zusätzlichen, über die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 hinausgehenden Entschädigung an ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren. Entgegen dessen Ausführungen in der Beschwerdeantwort böten die gestellten Beschwerdeanträge auch unter Mitberücksichtigung der Beschwerdebegründung und des angefochtenen Entscheids keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerde "einzig gegen die Verteilung der Prozesskosten" richte, d.h. dass die Klägerin die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 4 mitanfechten und auch deren Abänderung (und gegebenenfalls mit welchem konkreten Inhalt) verlangen würde. Allein ihr Vorbringen, es sei Sache der unterlegenen Beklagten, "für die volle Parteientschädigung" bzw. "vollumfänglich für die Parteientschädigung auf[zu]kommen", lasse angesichts der
unterschiedlichen Rechtsnatur von Parteientschädigung und Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht auf einen entsprechenden Anfechtungswillen schliessen. Zudem erschiene fraglich, ob die Klägerin zur Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 4 (zwecks Erhöhung der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung) überhaupt legitimiert wäre. Jedenfalls widerspräche eine allfällige Erhöhung der Parteientschädigung angesichts der Nachzahlungspflicht (Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO), welche auch die vom Staat ausgerichtete Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO erfasse, ihren eigenen Interessen.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Klägerin habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht eine Kürzung seiner Gesamtentschädigung erreichen wollen. Die Klägerin habe ihre Beschwerde ausdrücklich gegen die Beklagte und das Bezirksgericht Zürich gerichtet. Zudem habe sie in Rz. 5 der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ausgeführt, dass "sich die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die Zuteilung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege zur einstweiligen Bezahlung durch die Gerichtskasse mit einer Nachzahlungspflicht nach Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO zu Lasten der [Klägerin] gegen die [Beklagte richtet]. Es ist Sache der unterlegenen [Beklagten], für die volle Parteientschädigung aufzukommen". Sie habe weiter unmissverständlich klargestellt, dass sich ihre Beschwerde einzig dagegen richte, dass ihr überhaupt Prozesskosten auferlegt worden seien. Sie habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass es ihrer Meinung nach nicht angehe, dem Beschwerdeführer seine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'620.-- (Fr. 612.35 + Fr. 1'007.65) zu kürzen. Konkret habe sie in Rz. 18 ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt, dass "die von der Vorinstanz festgelegte angemessene Entschädigung von CHF 1'620.-- als untere Grenze der vollen
Parteientschädigung (§ 23 AnwGebV) gelten" müsse.

2.3. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz kam bei ihrer Auslegung zum Schluss, die Klägerin beantrage die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2017 und damit die ersatzlose Streichung der dem Beschwerdeführer darin zugesprochenen Entschädigung. Entsprechend teilte sie dem Beschwerdeführer angesichts des drohenden Eingriffs in seine Rechtsstellung die Rolle des Beschwerdegegners zu. Dies ist aus den folgenden Gründen nicht willkürlich: Die Klägerin wehrte sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Bezirksgericht dem Kanton die Zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer auferlegt und sie zur Nachzahlung verpflichtet hatte. Das Bezirksgericht hatte die von der Beklagten geschuldete Parteientschädigung nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) festgelegt. Angesichts des Streitwerts von Fr. 1'701.-- ergab dies eine Grundgebühr von Fr. 425.25. Das Bezirksgericht hat die Gebühr sogar noch um einen Drittel erhöht, wofür die AnwGebV Raum lässt. Es sah jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, der Beklagten eine noch höhere Entschädigung aufzuerlegen. Wenn nun die Klägerin die zusätzlich dem Kanton auferlegte
Entschädigung anficht und gleichzeitig keine gesetzliche Grundlage dartut, um dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beklagten eine höhere als die bereits zugesprochene Parteientschädigung zuzusprechen, so geht die Aufhebung der dem Kanton auferlegten Entschädigung zwingend zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat nicht willkürlich gehandelt, indem sie dieser Situation Rechnung getragen, den Beschwerdeführer als Gegenpartei in das Verfahren aufgenommen und ihn nach dem Obsiegen der Klägerin konsequenterweise für kosten- und entschädigungspflichtig erklärt hat. Es kann daher auch keine Rede sein von einer Verletzung der Eigentumsgarantie durch Auferlegung der Kosten. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist den Beschwerdegegnern und den Verfahrensbeteiligten mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_170/2018
Datum : 20. Juni 2018
Publiziert : 08. Juli 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Obligationenrecht (allgemein)
Gegenstand : Parteientschädigung; unentgeltliche Verbeiständung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
ZPO: 118 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
122 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
BGE Register
135-III-1 • 139-II-340 • 139-III-209 • 139-III-334 • 140-III-16 • 141-III-159
Weitere Urteile ab 2000
4A_112/2018 • 4A_170/2018 • 4A_171/2017 • 5A_34/2018 • 5A_389/2014 • 5A_754/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • beschwerdegegner • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • beschwerde in zivilsachen • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • gerichtskosten • frage • entscheid • honorar • kostenentscheid • beschwerdeschrift • streitwert • eigentumsgarantie • rechtsmittelbelehrung • rechtsanwalt • beschwerdeantwort • gutheissung • kosten • prozessvertretung • gesetzmässigkeit • rechtsbegehren • richterliche behörde • begründung des entscheids • parteientschädigung • angemessene entschädigung • lausanne • frist • rechtsnatur • anfechtungswille • besteller • norm • rechtsgrundsatz • mehrwertsteuer • treffen • nachzahlung • sachverhalt • stelle
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