Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 262/2011
Urteil vom 20. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 18. März 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 sprach die IV-Stelle Uri dem 1963 geborenen G.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. August 2002 samt Zusatzrente für seine Ehefrau zu. In der Begründung wurde festgehalten, berufliche Massnahmen würden nach einer angemessenen Stabilisierungsphase anlässlich der Revision im Mai 2003 erneut geprüft werden. Mit Mitteilungen vom 28. August 2003, 19. September 2004 sowie vom 1. Mai 2006, dies als Ergebnis des im Januar 2006 eingeleiteten ersten Revisionsverfahrens, bestätigte die IV-Stelle mangels festgestellter Änderung bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades die Rente.
Im März 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Unter Bestreitung der Notwendigkeit und Geeignetheit der Massnahme trat G.________ am 9. November 2009 in die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS), ein, wo bis 1. Dezember 2009 Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit abgeklärt wurden. Am 31. März 2010 sprach die IV Stelle G.________ Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 20. April bis 16. Juli 2010 zu. Im ärztlichen Zeugnis vom 21. April 2010 teilte der behandelnde Rheumatologe Dr. med. S.________ mit, die Massnahme sei dem Versicherten unter Berücksichtigung des Hin- und Rückweges nicht zumutbar. Mit Schreiben vom 29. April 2010 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die Einschätzung der BEFAS sowie die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) auf, das Belastbarkeitstraining wieder aufzunehmen, andernfalls die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen greifen könnten. Am 30. April 2010 erliess die IV-Stelle eine Verfügung betreffend die Übernahme des Belastbarkeitstrainings vom 20. April bis 16. Juli 2010. Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Mai 2010 hob sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Rente auf Ende des folgenden Monats auf.
B.
G.________ liess gegen das Schreiben vom 29. April 2010 sowie gegen die Verfügungen vom 30. April 2010 und 20. Mai 2010 Beschwerde erheben und zur Hauptsache deren Aufhebung beantragen. Im Laufe des Verfahrens liess er mehrere ärztliche Berichte einreichen.
Mit Entscheid vom 18. März 2011 trat das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, auf die Beschwerde betreffend Integrationsmassnahmen nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2) und wies die Beschwerde betreffend die Rentenaufhebung ab (Dispositiv-Ziffer 3), ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 4). Die amtlichen Kosten zulasten des Versicherten setzte es auf Fr. 1'310.- (Fr. 750.- [Spruchgebühr] + Fr. 560.- [Schreibgebühr und Barauslagen]) fest (Dispositiv-Ziffer 5).
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. März 2011 sei aufzuheben und ihm zusätzlich für das vorinstanzliche Verfahren, mindestens teilweise, und für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit damit die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. Juli 2010 beantragt werde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Im Streite liegt die Aufhebung der ganzen Rente auf Ende Juni 2010 resp. der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2010.
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazugehörige Rechtsprechung zur Revision einer Rente im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
3.
Die Vorinstanz hat festgestellt, die IV-Stelle habe sich in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2011 nicht auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.
4.1 Die IV-Stelle hob die ganze Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.2
4.2.1 Im Feststellungsblatt vom 21. November 2002 wurde unter anderem festgehalten, die berufliche Abklärung sei zu früh erfolgt und habe keinen anhaltenden Erfolg gebracht. Gemäss Abklärungsstelle seien berufliche Massnahmen nicht zumutbar; eventuell sollte eine praktische Einarbeitung erfolgen. Dem Versicherten sei eine Psychotherapie empfohlen worden. Im Bericht vom 10. Oktober 2002 gehe Dr. med. U.________ nach wie vor von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei Arbeitsversuche möglich seien und mittelfristig eine 50%ige langfristig evtl. auch eine höhere Arbeitsfähigkeit resultieren sollte. Der IV-Arzt halte für eine Rentenzusprache und erneute Prüfung mit entsprechenden Abklärungen anlässlich einer baldigen Revision. Eine Zusprache könne zu einer Entspannung der Situation führen. Im Vorbescheid vom 12. Dezember 2002 und in der Verfügung vom 12. Juni 2003 wurde darauf hingewiesen, berufliche Massnahmen würden nach einer angemessenen Stabilisierungsphase anlässlich der Revision im Mai 2003 erneut geprüft.
4.2.2 Daraus ist zu schliessen, dass die Zusprechung der ganzen Rente unter der Annahme einer gesundheitlich bedingten Eingliederungsunfähigkeit erfolgte, was grundsätzlich nicht zweifellos unrichtig war (BGE 121 V 190 E. 4a S. 191). Insbesondere kann nicht gesagt werden, die IV-Stelle habe eine nicht abschliessende Aktenlage für die Rentenzusprechung genügen lassen, was eingehenderen Abklärungen zu einem späteren Zeitpunkt und allenfalls neuer Verfügung über den Anspruch, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Gemäss den Akten war am 12. Dezember 2001 eine Dynesisimplantation transpedikulär zur semigriden Stabilisation des Segmentes L4/5 durchgeführt worden. Der Verlauf war ungünstig, indem zum Teil in das linke Bein ausstrahlende Schmerzen persistierten. Die behandelnden Ärzte äusserten den Verdacht, die Beschwerden seien implantatbedingt. Am 24. Juli 2003 wurde das Implantat entfernt (Austrittsbericht Schulthess Klinik vom 28. Juli 2003 sowie Berichte Dr. med. U.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Oktober 2002 und 2. März 2004). Dieser hatte im Übrigen im Bericht vom 10. Oktober 2002 lediglich davon gesprochen, dass prognostisch mittelfristig mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechnet werden könne, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird. Unter diesen Umständen kann die der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde liegende Annahme einer gesundheitlich bedingten Eingliederungsunfähigkeit nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. Somit fällt eine Rentenaufhebung in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 12. Juni 2003 ausser Betracht.
5.
Die Vorinstanz hat ohne einlässliche Prüfung einen Revisionsgrund (insbesondere Wiedererlangung der Eingliederungsfähigkeit) nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
7.
Dem Ergebnis des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend gilt der Beschwerdeführer als voll obsiegende Partei vor Vorinstanz. Er hat somit im vorangegangenen Verfahren keine Gerichtskosten zu tragen und Anspruch auf eine volle Parteientschädigung (BGE 9C 592/2010 E. 2.1 und 2.2). Auf seine Rügen betreffend die Höhe der ihm vorinstanzlich auferlegten Gerichtskosten und das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. März 2011 und die Verfügung der IV-Stelle Uri vom 20. Mai 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2010 neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Uri auferlegt.
3.
Die IV-Stelle Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Das Obergericht des Kantons Uri hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler