Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_2/2008 /hum

Verfügung vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegner 1,
B.________, Beschwerdegegnerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

Gegenstand
Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 20. Juni 2007 sprach das Obergericht des Kantons Luzern A.________ und B.________ vom Vorwurf des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, angeblich begangen vom 7. Januar 2004 bis zum 30. September 2005, frei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt dagegen Beschwerde an das Bundesgericht. Mit je separater Verfügung vom 9. Mai 2008 wurden A.________ und B.________ eingeladen, sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft vernehmen zu lassen.

Der amtliche Verteidiger vor Obergericht, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wendet sich mit Eingabe vom 30. Mai 2008 an das Bundesgericht und beantragt, es sei den Beschwerdegegnern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren zu bestellen. Am 6. Juni 2008 reicht er ein Schreiben der Gemeinde Kriens nach, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdegegner bis auf weiteres mit wirtschaftlicher Sozialhilfe von der Gemeinde unterstützt werden.

2.
Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdegegner sind bedürftig, und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint als notwendig. Das Gesuch ist gutzuheissen.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Den Beschwerdegegnern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwalt Thomas Wüthrich wird für das bundesgerichtliche Verfahren als Anwalt im Sinne von Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG bestellt.

2.
Den Beschwerdegegnern wird eine neue Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern einzureichen.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_2/2008
Datum : 20. Juni 2008
Publiziert : 01. Juli 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_2/2008


Gesetzesregister
ANAG: 23
BGG: 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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