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C_13/06 - 2006-06-20 - Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosenversicherung
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
C 13/06

Urteil vom 20. Juni 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
Firma D.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 21. Oktober 2005)

Sachverhalt:
A.
Am 28. November 2003 reichte die Firma D.________ GmbH (nachfolgend: GmbH) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Dauer vom 10. Januar bis voraussichtlich März 2004 ein. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) erhob dagegen "teilweisen Einspruch" mit der Begründung, gestützt auf die Voranmeldung sei die Leistung von Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 10. Januar bis 31. März 2004 möglich, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Bei allfälliger Weiterführung der Kurzarbeit nach Ende März 2004 sei eine neue Voranmeldung spätestens zehn Tage vor dem genannten Endtermin einzureichen (Verfügung vom 12. Januar 2004). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 beantragte die GmbH bei der Arbeitslosenkasse Graubünden Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden Januar und Februar 2004. Das Ersuchen wurde am 26. Januar 2005 zufolge verspäteter Geltendmachung verfügungsweise durch die Kasse abgelehnt, woran das KIGA auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 22. April 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 21. Oktober 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die GmbH das Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2004.
Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichten das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2006 reicht die GmbH ein Schreiben der Kasse vom 17. Januar 2006 zu den Akten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2004 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zugunsten ihrer Arbeitnehmer hat.
1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. d
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 31   Anspruchsvoraussetzungen
  1.   Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a. [1]   sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b.   der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c.   das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d.   der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
  1bis.   Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden. [2]
  2.   Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a.   für Heimarbeitnehmer;
b.   für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist. [3]
  3.   Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a.   Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b.   der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c.   Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass ihre Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigungen geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden (Art. 36 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 36   Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen
  1.   Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. [1] Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. [2]
  2.   Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a.   die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b.   Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c.   die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
  3.   Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
  4.   Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
  5.   Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
Satz 1 AVIG [Voranmeldung von Kurzarbeit]). Gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 38   Geltendmachung des Anspruchs
  1.   Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
  2.   Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
  3.   Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.   die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.   eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c.   eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
u4.   Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode für den gesamten Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 32   Anrechenbarer Arbeitsausfall
  1.   Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
a.   auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b.   je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
  2.   Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. [1]
  3.   Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. [2]
  4.   Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
  5.   Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
  6.   Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [3] (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
[3] SR 412.10
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 38; BBl 2023 577).
AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 38   Geltendmachung des Anspruchs
  1.   Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
  2.   Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
  3.   Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.   die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.   eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c.   eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
u4.   Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
AVIG in Verbindung mit Art. 61
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 61   Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 38 Abs. 1 AVIG)
  Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 38   Geltendmachung des Anspruchs
  1.   Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
  2.   Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
  3.   Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.   die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.   eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c.   eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
u4.   Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 39   Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung
  1.   Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.
  2.   Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. [1]
  3.   Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
AVIG).
1.2
1.2.1 Für die Bestimmungen über die Einhaltung (Art. 39 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 39   Einhaltung der Fristen
  1.   Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
ATSG) und Wiederherstellung (Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 41 [1]   Wiederherstellung der Frist
  Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG) einer Frist gilt auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 123, 112 V 255; ARV 1991 Nr. 17 S. 122, je mit Hinweisen); denn in beiden Fällen hat der Gesetzgeber keine Neuerungen, sondern lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt (in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil S. vom 9. Juli 2004, C 272/03, Erw. 1 mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Nach Art. 39 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 39   Einhaltung der Fristen
  1.   Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 41 [1]   Wiederherstellung der Frist
  Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG wird die Frist wiederhergestellt, sofern die gesuchstellende Person binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln.
2.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei der in Art. 38 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 38   Geltendmachung des Anspruchs
  1.   Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
  2.   Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
  3.   Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.   die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.   eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c.   eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
u4.   Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
AVIG statuierten Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Sie kann vorbehältlich einer Wiederherstellung weder gehemmt noch unterbrochen werden (ARV 1988 Nr. 17 S. 127 f. Erw. 3b) und gilt nur als gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der nach Art. 38 Abs. 3
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 38   Geltendmachung des Anspruchs
  1.   Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
  2.   Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
  3.   Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.   die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.   eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c.   eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
u4.   Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende einer Abrechnungsperiode geltend gemacht wird (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2b).
2.2 Unbestrittenermassen ist der am 30. Dezember 2004 erhobene Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2004 nicht fristgemäss im Sinne der dargelegten Bestimmungen erfolgt.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt indessen vor, dem Beschwerdegegner bereits anfangs Februar 2004 - per Post oder Fax - zwei vom 4. Februar 2004 datierte Formulare "Meldung über effektive Kurzarbeit, Betriebsschliessungen und Entlassungen" betreffend im Monat Januar sowie vom 1. bis 8. Februar 2004 angefallene betriebliche Ausfallstunden zugestellt zu haben, welchen fristwahrende Wirkung zuzuschreiben sei. Da das KIGA behaupte, die entsprechenden Formulare nicht erhalten zu haben, werde sie sich demnächst bei der Swisscom bezüglich eines Übermittlungsbeweises erkundigen. Auf Grund dessen sei von einem Fehlverhalten der Verwaltung, der Post oder der Swisscom auszugehen. Überdies, so erläutert die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer nachträglichen Eingabe vom 2. Februar 2006 unter Hinweis auf ein Schreiben der Kasse vom 17. Januar 2006, habe sie mit derselben Behörde erst kürzlich wieder eine ähnliche Situation erlebt. Diese habe vorgebracht, Formulare betreffend Arbeitslosengelder nicht vollständig erhalten zu haben, was - wie der Beschwerdeführerin einige Stunden später telefonisch mitgeteilt worden sei - auf einer irrtümlichen Annahme beruhte. Die Kasse habe nämlich alle umstrittenen Papiere vollständig auf dem Postweg erhalten.
2.3.1 Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wenn die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen hat, so trägt die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist, d.h. im vorliegenden Fall der Arbeitgeber (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 167 Rz 435). Wird zur Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung das Beweisrisiko der rechtzeitigen Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich dann Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2d mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, in ihrer Unternehmung würden alle Meldungen betreffend Kurzarbeit per Normalpost oder Fax versandt, hat sie als Trägerin der objektiven Beweislast zu belegen, dass diese Schriftstücke auch tatsächlich eingesandt worden sind. Dabei gilt zu beachten, dass ein Arbeitgeber die rechtzeitige Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs - ebenso wie die Verwaltung die Zustellung einer Verfügung - nicht mit innerbetrieblichen Usanzen begründen kann (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 5. Mai 1995, C 244/94, Erw. 4a mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, das diesbezügliche Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung oder durch rechtzeitige Nachfrage bei der Behörde selbst. Dasselbe gilt, wenn die Dokumente auf elektronischem Weg in den Gewahrsam des Beschwerdegegners gelangt sein sollten. Die Beschwerdeführerin hat auch diesfalls den effektiven Versand der Faxnachricht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2d mit Hinweisen) nachzuweisen; es genügt namentlich
nicht, wenn sie - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angedeutet - diesen Beweis irgendwann in naher Zukunft zu erbringen beabsichtigt, zumal keine Sistierung des Verfahrens beantragt worden ist. Im Übrigen vermag der Umstand allein, dass die aktenkundigen Meldungen betreffend effektiver Kurzarbeit vom 4. Februar 2004 datieren, weder zu belegen, dass diese tatsächlich an diesem Tag unterschrieben, noch dass die Papiere auch gleichentags per Fax oder Post versandt worden sind.
2.4 Da die nicht fristgemässe Rechtsausübung nicht dem Verhalten des Beschwerdegegners anzulasten ist, bleibt kein Raum für eine allfällige Beweislastumkehr. Ausserdem kann aus der Tatsache, dass sich der anfängliche Verdacht einer unvollständigen Postsendung in einem anderen Zusammenhang nicht bestätigte und letztlich von der Kasse zu verantworten war, nicht eine Umkehr der Beweislast für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Es geht nicht an, jemandem ein einmaliges Missgeschick in anderen Situationen erneut anzulasten; dies hat umso mehr zu gelten, als die Kasse das Missverständnis offenbar sofort bereinigte und ihr Selbstverschulden eingestand.

In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob das am 3. Februar 2006 - und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist - der Post übergebene Schreiben der Beschwerdeführerin überhaupt in prozessual zulässiger Weise eingereicht wurde (BGE 127 V 353).
3.
Zu beurteilen bleibt, ob allenfalls entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 41 [1]   Wiederherstellung der Frist
  Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG vorgelegen haben, welche die Dreimonatsfrist wiederherzustellen und damit den Anspruch für eine Kurzarbeitsentschädigung in den Monaten Januar und Februar 2004 zu begründen vermöchten.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, die Frage nach dem Vorliegen eines entschuldbaren Grundes nicht sorgfältig geprüft und realitätsfremd begründet zu haben. Wenn sich der Unternehmer als Reaktion auf rare - und nachträglich teilweise noch stornierte - Arbeitsaufträge vehement und mit erheblichem Arbeitsaufwand um neue kleinere Offerten bemühe, um die Entlassung seiner Angestellten und damit verbundene unnötige Staatsaufgaben zu verhindern, könne es nicht angehen, dieses Verhalten allein wegen der sich daraus ergebenden Vernachlässigung rein administrativer Pflichten mit Leistungsverweigerung zu sanktionieren.
3.2 Laut Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 41 [1]   Wiederherstellung der Frist
  Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG verwirkt der Anspruch einer Kurzarbeitsentschädigung, wenn keine entschuldbaren Gründe für eine Fristwiederherstellung vorgebracht werden können. Rechtsprechungsgemäss stellen weder die Arbeitsüberlastung noch die Rechtsunkenntnis im Zusammenhang mit Meldefristen entschuldbare Gründe für eine Fristversäumnis dar. Daran ist auch bezüglich der Fristen für die Geltendmachung eines Leistungsanspruches festzuhalten. Daher vermag ein betrieblich bedingter Arbeitsstau die Nichteinhaltung einer Meldefrist nicht zu rechtfertigen (in BGE 114 V 123 nicht veröffentlichte Erw. 4a des Urteils K. vom 21. Juni 1988, C 122/87, mit weiteren Hinweisen [publiziert in ARV 1988 Nr. 17 S. 128 f.]; nicht veröffentliches Urteil G. vom 16. September 1985, C 140/84, Erw. 2).
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Meldefristversäumnis sei auf die zeitintensiven Bemühungen zur Beschaffung neuer Arbeitsaufträge zurückzuführen, wodurch keine Zeit zur Erledigung administrativer Arbeit geblieben sei, kann praxisgemäss, da eine Arbeitsüberlastung diese nicht zu rechtfertigen vermag, nicht vom Vorhandensein eines entschuldbaren Grundes gesprochen werden. Auch der Einwand, bis zum aktuellen Zeitpunkt sei noch nie Kurzarbeitsentschädigung in Anspruch genommen worden, weshalb keine Kenntnis der diesbezüglich geltenden Fristen bestanden habe, führt, wie zuvor dargelegt, zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Beschwerdeführerin verschiedentlich auf die entsprechenden Bestimmungen aufmerksam gemacht worden ist (vgl. u.a. das Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung").
3.2.2 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten kann die Beschwerdeführerin ferner aus dem Umstand, dass das KIGA die Kurzarbeit im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens gemäss Art. 36
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 36   Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen
  1.   Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. [1] Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. [2]
  2.   Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a.   die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b.   Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c.   die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
  3.   Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
  4.   Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
  5.   Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
AVIG für die Dauer vom 10. Januar bis 31. März 2004 grundsätzlich bewilligt hat, wurde in der Verfügung vom 12. Januar 2004 doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden könnte, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Unter Letztere ist auch die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 38 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 38   Geltendmachung des Anspruchs
  1.   Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
  2.   Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
  3.   Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.   die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.   eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c.   eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
u4.   Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
AVIG in Verbindung mit Art. 61
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 61   Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 38 Abs. 1 AVIG)
  Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
AVIV zu zählen.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die dreimonatige Meldefrist nach Art. 38 Abs. 1
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 38   Geltendmachung des Anspruchs
  1.   Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
  2.   Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
  3.   Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.   die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.   eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c.   eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
u4.   Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
AVIG verpasst hat und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 41 [1]   Wiederherstellung der Frist
  Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
ATSG rechtfertigen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
C_13/06 20. Juni 2006 08. Juli 2006 Bundesgericht Unpubliziert Arbeitslosenversicherung

Gegenstand Arbeitslosenversicherung

Gesetzesregister
ATSG 39
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 39   Einhaltung der Fristen
  1.   Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
ATSG 41
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 41 [1]   Wiederherstellung der Frist
  Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 106 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
AVIG 31
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 31   Anspruchsvoraussetzungen
  1.   Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a. [1]   sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b.   der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c.   das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d.   der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
  1bis.   Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden. [2]
  2.   Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a.   für Heimarbeitnehmer;
b.   für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist. [3]
  3.   Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a.   Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b.   der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c.   Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
AVIG 32
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 32   Anrechenbarer Arbeitsausfall
  1.   Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
a.   auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und
b.   je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
  2.   Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. [1]
  3.   Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. [2]
  4.   Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
  5.   Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
  6.   Die kantonale Amtsstelle bewilligt Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 45 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [3] (BBG), während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortzusetzen, wenn die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
[3] SR 412.10
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 38; BBl 2023 577).
AVIG 36
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 36   Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen
  1.   Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. [1] Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. [2]
  2.   Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a.   die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b.   Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c.   die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
  3.   Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
  4.   Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
  5.   Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
AVIG 38
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 38   Geltendmachung des Anspruchs
  1.   Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
  2.   Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
  3.   Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a.   die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b.   eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c.   eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
u4.   Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
AVIG 39
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 39   Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung
  1.   Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.
  2.   Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. [1]
  3.   Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
AVIV 61
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 61   Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 38 Abs. 1 AVIG)
  Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
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2004 S.317