Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 590/02

Urteil vom 20. Juni 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Roland Fankhauser, Elisabethenstrasse 28, 4010 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 24. Juni 2001 [recte: 2002])

Sachverhalt:
A.
L.________, geboren 1953, war ab Januar 1980 bis Ende September 1998 bei der Schule X.________ als Schulhausabwart angestellt. Wegen seit ungefähr 1990 bestehender Rückenbeschwerden meldete er sich am 27. November 1998 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte Auskünfte der Arbeitgeberin (Fragebogen Arbeitgeber vom 16. Dezember 1998) sowie die ärztlichen Berichte des Dr. med. S.________, Klinik Y.________, vom 22. Januar 1999 und 25. April 2000 ein und zog die Gutachten des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 1999 und des Spitals Z.________ vom 2. Oktober 2000 bei. Im Vorbescheidverfahren verlangte die IV-Stelle ein weiteres Gutachten der Rheumatologischen Universitätsklinik A.________ vom 18. Juni 2001 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente (sowie eine Kinderrente für den minderjährigen Sohn) auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1998 zu.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 24. Juni 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig lässt er einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie vier Lohnabrechnungen der Schule X.________ auflegen und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit zwei weiteren Eingaben lässt der Beschwerdeführer die ärztlichen Berichte des Dr. med. Geissmann vom 29. November 2002 und des Dr. med. S.________, Klinik Y.________, vom 24. Februar 2003, einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör ist unbegründet. Die dem Spital Z.________ unterbreiteten Fragen ergeben sich aus dem Gutachten selbst und der Versicherte hatte Gelegenheit, sich im Vorbescheidverfahren damit auseinanderzusetzen.
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4).

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
3.
Streitig und zu prüfen sind das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten zumutbaren Tätigkeit und die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
3.1
3.1.1 Dr. med. F.________ kam auf Grund der erhobenen Befunde (insbesondere der Eheschwierigkeiten, die zur Scheidung der Ehe und zur Trennung vom 1991 geborenen Sohn führte) zum Schluss, dass diagnostisch umschrieben eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) vorliege (Gutachten vom 23. August 1999). Der depressive Zustand wirke sich zwar negativ auf das körperliche Befinden aus, eine eigentliche Somatisierungsstörung liege indessen nicht vor, da sich genügend somatische Korrelate für die Erklärung der Beschwerden finden liessen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus rein psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit 50 %. Die Ärzte des Spitals Z.________ (Gutachten vom 2. Oktober 2000) hielten fest, die rezidivierend auftretenden lumbalen und auch thorakalen Rückenschmerzen seien durch die leichte Fehlhaltung (Flachrücken) und die ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung bedingt. Der chronische, therapeutisch nicht beeinflussbare Zustand könne aus rheumatologisch-somatischer Sicht durch die objektiven Befunde nicht genügend erklärt werden. Es sei dem Versicherten möglich, als Schulhausabwart eine hälftige, in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine vollständige Leistung zu
erbringen. Die im Bericht der Universitätsklinik A.________ vom 18. Juni 2001 angegebenen Diagnosen und Befunde sowie die Angaben zur Arbeitsfähigkeit als Schulhausabwart stimmen mit dem Gutachten des Spitals Z.________ überein. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen hat die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den Leiden angepassten Tätigkeit angenommen.
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb die psychisch und somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gesamthaft auf 50 % veranschlagt werde, nachdem aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht je eine hälftige Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe. Die Frage, ob die prozentualen Teilbehinderungen zu addieren sind oder ob die somatischen und psychopathologischen Beschwerden sich bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit decken, kann offen bleiben, da sie sich lediglich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf stellt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist gestützt auf das Gutachten des Spitals Z.________ davon auszugehen, dass der Versicherte nach den rheumatologischen Befunden in einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselbelastenden Verrichtungen im Gehen, Stehen und Sitzen, die keine anhaltenden Arbeiten über Kopf oder repetitives Bücken erfordern, vollständig arbeitsfähig ist. Die Ärzte der Universitätsklinik A.________ nahmen nicht Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher anderer Tätigkeiten der Versicherte ausserhalb seines Berufs leistungsfähig ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht eine durch die
psychopathologischen Beschwerden eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit von 50 % annahm. An dieser Einschätzung ändert der Bericht des Dr. med. S.________ vom 25. April 2000 nichts, da seine Angaben (keine Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf; zumutbare Leistung in einer anderen Tätigkeit im Umfang von 1 bis 2 Stunden am Tag) von den Ärzten des Spitals Z.________ und des Universitätsspitals A.________ in den überzeugenden und schlüssigen Gutachten berücksichtigt wurden. Die zwei letztinstanzlich aufgelegten Arztberichte belegen eine am 20. November 2002 perakut aufgetretene Lumboischialgie auf Höhe der bereits zwei Mal operierten Bandscheibe L 4/5. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Daher vermögen die letztinstanzlich aufgelegten Berichte an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu ändern.
3.2 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der hälftigen Arbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 64,9 % ermittelt und den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt.
3.2.1 Vorab ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (im vorliegenden Fall 1. September 1998) massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (in BGE 129 V noch nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01, Erw. 4.1 und 4.2; BGE 128 V 174). Daher sind entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz die zur Bemessung des Invaliditätsgrades notwendigen Einkommen (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) bezogen auf das Jahr 1998 festzulegen.
3.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens an dem von der Vorinstanz vorgenommenen, auf 15 % veranschlagten Abzug vom massgebenden Tabellenlohn nichts auszusetzen. Eine darüber hinausgehende Kürzung (für die leidensbedingte Einschränkung und die Teilzeitbeschäftigung) ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, wie im angefochtenen Entscheid, auf welchen diesbezüglich verwiesen wird, zutreffend erwogen wird. Das kantonale Gericht bestimmte das Invalideneinkommen, da der Versicherte seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, praxisgemäss (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 1998, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4'268.-). Dieser auf 40 wöchentlichen Arbeitsstunden basierende Wert ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahre 1998 (vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2000 des Bundesamtes für Statistik, T3.11) hochzurechnen und entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50% sowie um den leidensbedingten Abzug von 15 % herabzusetzen, was ein
Invalideneinkommen von Fr. 1'900.- monatlich oder Fr. 22'800.- jährlich ergibt.
3.2.3 Bei der Bezifferung des hypothetischen Valideneinkommens ist das kantonale Gericht vom letzten Lohn, welchen der Versicherte als Gesunder erzielt hat, ausgegangen. Sie stützte sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeberin, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Jahre 1997 ein monatliches Einkommen von Fr. 4970.- (bzw. Fr. 64'610.- jährlich) erzielte. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens in regelmässigen Abständen Lohnerhöhungen vereinnahmt zu haben, die deutlich über der Reallohnentwicklung lagen, weshalb anzunehmen sei, dass diese ihm auch weiterhin gewährt worden wären.

Die letztinstanzlich aufgelegten Lohnabrechnungen belegen zwar Lohnerhöhungen, indessen kann wegen fehlender Jahreszahlen nicht überprüft werden, wann sie erfolgten. Es gibt aber deutliche Hinweise, dass der Beschwerdeführer regelmässig in erheblichem Umfang Überstunden leistete, deren Entschädigung der AHV-Beitragspflicht unterliegen (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV) und daher zum mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen nach Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG gehören (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV), wenn und soweit der Versicherte effektiv mit solchen Einkünften weiterhin hätte rechnen können (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 ff. und AHI 2002 S. 155 ff.) Gemäss den Einträgen im letztinstanzlich aufgelegten Auszug aus dem individuellen Konto, auf welche praxisgemäss zur Ermittlung des Valideneinkommens abgestellt werden kann (Urteil Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02), betrugen die Einkünfte 1997, in welchem Jahr der Gesundheitsschaden eingetreten war, Fr. 71'551.-, wovon allerdings Fr. 7'107.- abgezogen wurden. Die Bedeutung des Codes, mit welchem dieser Abzug gekennzeichnet ist, geht aus dem individuellen Konto nicht hervor. Weitere Abklärungen hiezu erübrigen sich aber. Für das Jahr 1996 ist
eine Summe von Fr. 69'675.- eingetragen, ein Betrag, der deutlich über dem von der Arbeitgeberin angegebenen Jahreslohn von Fr. 64'610.- liegt (Fragebogen für Arbeitgeber vom 16. Dezember 1998). Nachdem auch in den vorangegangenen Jahren 1995 und 1994 erheblich über dem vertraglich vereinbarten Grundlohn erzielte Einkünfte eingetragen sind, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden auch später regelmässig entschädigungspflichtige Überstunden geleistet hätte. Betraglich ist dabei auf das letzte, tatsächlich erzielte Jahreseinkommen abzustellen, das der Versicherte bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit erzielt hatte (Fr. 69'675.- im Jahre 1996). Auch ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 1998 ergibt sich verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 22'800.- ein Invaliditätsgrad von über 67 %. Daher hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
in Verbindung mit Art. 159
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Juni 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. Oktober 2001 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 1998 hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 590/02
Datum : 20. Juni 2003
Publiziert : 25. Juli 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVV: 7
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
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IVV: 25
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
OG: 134  135  159
BGE Register
121-V-362 • 122-V-157 • 125-V-256 • 126-V-353 • 126-V-75 • 127-V-466 • 128-V-174
Weitere Urteile ab 2000
I_305/02 • I_590/02 • I_670/01
Stichwortregister
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basel-stadt • vorinstanz • iv-stelle • invalideneinkommen • gesundheitsschaden • eidgenössisches versicherungsgericht • sachverhalt • ganze rente • unentgeltliche rechtspflege • diagnose • bundesamt für statistik • monat • bundesamt für sozialversicherungen • einkommensvergleich • frage • auszug aus dem individuellen konto • gerichtsschreiber • gerichtskosten • valideneinkommen • arbeitgeber
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AHI
2002 S.155