Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9F 4/2020

Urteil vom 20. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Georg Merkl, Rechtsberatung,
Gesuchstellerin,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Gesuch um Berichtigung, Erläuterung bzw. Revision
betr. das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2019 (9C 628/2019 [ZL.2018.00018+21+25+41]).

Sachverhalt:

A.
Das Bundesgericht erkannte im Urteil 9C 628/2019 vom 20. Dezember 2019 in Ziffer 1 des Dispositivs:

"Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019 wird im Sinne von E. 2.3.4 bestätigt. Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 und Dispositiv-Ziffer 3 werden bezüglich des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2018 aufgehoben. In dessen Aufhebung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2018 neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist."

B.
Am 10. Februar 2020 ersucht A.________ um Berichtigung, Erläuterung und Revision des obgenannten Urteils. In erster Linie fordert sie, das Dispositiv sei insoweit zu berichtigen, dass der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 sowie die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit diese über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 neu entscheide (Antrag 1). Eventualiter sei zu erläutern, ob das Dispositiv mit "Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018" nur diesen selbst oder auch die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 meine (Antrag 2). Weiter sei das Urteil in Revision zu ziehen und neu zu entscheiden, sofern über den Antrag betreffend die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 nicht entschieden wurde (Antrag 3). Abschliessend beantragt A.________ für dieses Verfahren die Zusprache einer Parteientschädigung und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchstellerin legt dar, die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 seien integrierter Bestandteil des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2018 gewesen und diese setzten sich auch mit dem Anspruch für das Jahr 2017 auseinander. Weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht hätten aber über den Anspruch für das Jahr 2017 entschieden: Im Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids heisse es lediglich, die Beschwerdegegnerin habe über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2018 neu zu entscheiden. In den Erwägungen werde einmal aber auch das Jahr 2017 erwähnt. Damit sei unklar, ob nicht auch die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 aufgehoben worden seien. Die Gesuchstellerin fordert aus diesem Grund eine Berichtigung oder Erläuterung des Bundesgerichtsentscheids. Ferner habe das Bundesgericht über ihren impliziten Antrag nicht befunden, es seien sowohl der kantonale Entscheid wie auch die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 aus formellen Gründen aufzuheben bzw. diese Verfügungen seien abzuändern. Schliesslich habe das Bundesgericht auch übersehen, dass die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2019 (recte: 2018) zum integrierten Bestandteil des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2018 gehörten, welche den Anspruch ab 1. Januar
2017 betrafen. In der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei der Antrag nicht darauf beschränkt worden, dass nur über den Anspruch ab 1. Januar 2018 zu entscheiden sei.

2.

2.1. Eine Neuaufnahme des Verfahrens ist nur nach Massgabe der in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe möglich.
Gemäss Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Der Umstand, dass das Bundesgericht einen Antrag positiv oder negativ beurteilt hat, kann sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben, ohne dass dies ausdrücklich festgehalten würde. Keine Anträge sind Vorbringen oder Rügen (vgl. Urteil 2F 26/2019 vom 14. November 2019 E. 2.1).
Weitere kann eine Revision beantragt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG), wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil 9F 10/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG). Die Erläuterung und Berichtigung dient dazu, Fehler und Auslassungen bei der Ausformulierung der Entscheidformel, das heisst des Dispositivs, zu korrigieren; eine inhaltliche Korrektur des Urteils ist mit der Berichtigung und Erläuterung nicht möglich (vgl. Urteil 6G 1/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.2). Damit kann zudem keine nachträgliche Erklärung der rechtlichen Erwägungen des gefällten bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, mit denen der Gesuchsteller nicht einverstanden ist (vgl. Urteile 8F 17/2019 vom 29. November 2019; 6G 1/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.2).

3.
Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C 628/2019 vom 20. Dezember 2019 fest, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 regle den Leistungsanspruch für das Jahr 2018. Die abschliessende Ausführung in Erwägung 3.2.2 mit Hinweis auf das Jahr 2017 erklärt einzig, weshalb die Sache an die Verwaltung und nicht an das kantonale Gericht zurückgewiesen wurde. Entsprechend weist das Dispositiv, mit welchem der besagte Einspracheentscheid aufgehoben wurde, die Sache zum neuen Entscheid des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2018 an die Verwaltung zurück. Das Dispositiv ist unmissverständlich und steht mit den Erwägungen im Einklang. Es bedarf daher weder einer Erläuterung noch einer Berichtigung. Daran ändert nichts, dass in diesem Urteil zu den gemäss der Gesuchstellerin im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 als integrierten Bestandteil erklärten Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 kein Bezug genommen wurde. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin selber im vorinstanzlichen Verfahren des Urteils 9C 629/2019 vom 20. Dezember 2019 beantragt hatte, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 und die Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 seien aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin (hier: Gesuchsgegnerin)
zurückzuweisen, damit diese einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 erlasse (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019 Sachverhalt Ziff. 2.3 [ZL.2018.00018]). Mit anderen Worten hat die Gesuchstellerin selber den Streitgegenstand - auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren - vorgegeben (vgl. auch Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

4.

4.1. Wie soeben dargelegt, hat die Verwaltung gemäss dem Urteil 9C 628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.1 mit dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 über den Leistungsanspruch der Gesuchstellerin für das Jahr 2018 entschieden. Weiter wird in der nachfolgenden Erwägung 3.2.2 betreffend den hängigen Streitgegenstand - Ansprüche für das Jahr 2018 - auf die Erwägung 4.3 des kantonalen Entscheids verwiesen. Wie sich dem kantonalen Entscheid explizit entnehmen lässt - auch mit Blick auf die von der Gesuchstellerin angerufenen Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 - gehört der Anspruch für das Jahr 2017 (auch) nicht zum Anfechtungsgegenstand. Vor diesem Hintergrund sind keine - weder allfällig explizit noch implizit gestellten - Anträge im Zusammenhang mit dem Leistungsanspruch für das Jahr 2017 materiell unbeurteilt und auch keine erheblichen Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt geblieben (vgl. E. 2.1 Abs. 2 und 3). Entgegen der Gesuchstellerin war demnach - soweit rechtlich überhaupt möglich (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine S. 340) - auch keine separate Aufhebung der Verfügungen vom 19. und 20. Februar 2018 erforderlich. Anlass zu einer Revision besteht nicht.

4.2. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich geltend macht, sie habe in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, ist darin kein gesetzlicher Revisionsgrund zu erblicken, denn die Begründung eines Begehrens stellt keinen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG dar und eine Rüge ist keine Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG (Urteil 9F 8/2017 vom 18. August 2017 E. 2.1).

5.
Das Gesuch um Berichtigung, Erläuterung oder Revision ist unbegründet.

6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Berichtigung, Erläuterung oder Revision wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9F_4/2020
Datum : 20. Mai 2020
Publiziert : 07. Juni 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ergänzungsleistungen
Gegenstand : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
121 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
123 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGE Register
122-II-17 • 142-V-337
Weitere Urteile ab 2000
2F_26/2019 • 6G_1/2019 • 8F_17/2019 • 9C_628/2019 • 9C_629/2019 • 9F_10/2016 • 9F_4/2020 • 9F_8/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • einspracheentscheid • bestandteil • gesuchsteller • vorinstanz • sachverhalt • streitgegenstand • gerichtskosten • entscheid • begründung des entscheids • richtigkeit • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • gesuch an eine behörde • verfahrensbeteiligter • anspruch auf rechtliches gehör • unentgeltliche rechtspflege • anfechtungsgegenstand • verfahrenskosten • von amtes wegen • rechnungsfehler
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