Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 106/2016

1B 108/2016

Urteil vom 20. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
1B 106/2016
A.A.________,
Beschwerdeführer,

1B 108/2016
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 2,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahme-befehle sowie Entsiegelung im Vorverfahren,

Beschwerden gegen den Teilentscheid 2 vom 10. Februar 2016 des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Aargau sowie gegen den Entscheid
vom 22. Februar 2016 der Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Aargau.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.A.________ und dessen Ehefrau ein Strafverfahren namentlich wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung.
Am 21. Oktober 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten zahlreiche Dokumente, die sie auf dessen Verlangen sogleich in insgesamt 14 Mappen versiegelte (mit den Siegelnummern 006278 bis 006291); eine Mappe enthielt vier verschiedene Zufallsfunde. Sodann beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Laptop des Beschuldigten, vier DVDs und einen USB-Stick, was sie ebenfalls versiegelte.
Am 9. November 2015 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Begehren, die am 21. Oktober 2015 versiegelten physischen Gegenstände seien zu entsiegeln.
Mit Teilentscheid 1 vom 21. Dezember 2015 entsprach das Zwangs-massnahmengericht dem Begehren mit dem Hinweis darauf, die Staatsanwaltschaft sei berechtigt, die bei der bewilligten Entsiegelung erlangten Erkenntnisse gegen die Beschuldigten A.A.________ und B.A.________ zu verwenden.
Hiergegen gelangte der Beschuldigte mit einer Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 1. Februar 2016 ist dieses darauf nicht eingetreten (Verfahren 1B 34/2016).

2.

2.1. Ebenfalls am 21. Dezember 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht bei einem sachverständigen Unternehmen die Datenerhebung ab den elektronischen Datenträgern an. Das Unternehmen erstattete am 4. Februar 2016 einen Bericht über die Datensicherungen und -aufarbeitungen. Sodann reichte es die dazugehörigen externen Datenträger ein. Mit Teilentscheid 2 vom 10. Februar 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht verfügt, in Gutheissung des Entsiegelungs- und Durchsuchungsantrags vom 9. November 2015 die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu berechtigen, den in Frage stehenden Datenträger B und das dazugehörige Inhaltsverzeichnis zu durchsuchen sowie die dabei erlangten Erkenntnisse in der Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten zu verwenden.
Hiergegen führt A.A.________ mit Eingabe vom 14. März (Postaufgabe: 17. März) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht, die er als "Verfassungs- und staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnet und mit der er in erster Linie, der Sache nach, beantragt, der Fehl-Entscheid vom 10. Februar 2016 sei aufzuheben und die damit angeordnete Entsiegelung zu verweigern.

2.2. Gegen die am 29. Juli 2015 ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle gelangten A.A.________ und B.A.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Dessen Beschwerdekammer ist mit Entscheid vom 22. Februar 2016 darauf nicht eingetreten.
Gegen diesen Entscheid führen A.A.________ und B.A.________ mit separater Eingabe vom 14. März (Postaufgabe: 17. März) 2016 ebenfalls "Verfassungs- und staatsrechtliche Beschwerde" ans Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragen sie, der Sache nach, der Fehl-Entscheid vom 22. Februar 2016 sei aufzuheben.

2.3. Am 26. April und am 6. Mai 2016 (Daten der Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen lassen, womit sie die für die von ihnen angestrengten bundesgerichtlichen Verfahren gesetzeskonform (s. Art. 62 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
. BGG) verlangten Kostenvorschüsse als "kriminell" etc. bezeichnen. Sinngemäss ersuchen sie damit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.4. Die beiden vorliegenden Beschwerden stimmen zu weiten Teilen überein und enthalten ebenfalls grossenteils Ausführungen, wie sie im vorangegangenen Verfahren 1B 34/2016 vorgetragen wurden.
Es rechtfertigt sich bei den gegebenen Verhältnissen, die beiden Verfahren 1B 106/2016 und 1B 108/2016 zu vereinigen und gemeinsam der Erledigung zuzuführen.

2.5. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zu den Beschwerden einzuholen.

3.

3.1. Die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) sind jedenfalls dem Beschwerdeführer 1 schon wiederholt zur Kenntnis gebracht worden: Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

3.2. Die vorliegenden, wiederum sehr umfangreichen Beschwerden (wie bereits im Verfahren 1B 34/2016) richten sich an sich - soweit sie überhaupt verständlich sind und nicht gegen die prozessualen Anstandsregeln verstossen (s. Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
BGG) - gegen den am 10. Februar 2016 ergangenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sowie gegen den am 22. Februar 2016 ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts.
Die Beschwerdeführer kritisieren einerseits diese Entscheide, wobei sie sich über eine Vielzahl von Seiten hinweg insbesondere darauf beschränken, die sie betreffenden Tatvorwürfe als "Lügengebäude" etc. zu bezeichnen; anderseits versäumen sie es aber nicht, allen übrigen Verfahrensbeteiligten, dabei insbesondere auch der Staatsanwaltschaft und ganz allgemein den Ermittlungsbehörden, eine Vielzahl von Straftaten zur Last zu legen und ihnen in verschiedener Hinsicht Amtsanmassung und "niederträchtige Vetternwirtschaft" vorzuwerfen. Die sie selber betreffenden Tatvorwürfe bezeichnen sie als "Rechtsverdrehungen" etc. Von klar und detailliert erhobenen Rügen kann dabei nicht die Rede sein. Mit ihren kaum überblickbaren Ausführungen üben die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf appellatorische Weise Kritik an den angefochtenen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts und der Beschwerdekammer, indem sie diesen ihre Sicht der Dinge gegenüberstellen. Sie unterlassen es indes, rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern durch die den ausführlich begründeten Entscheiden zugrunde liegende Begründung bzw. durch die Entscheide selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG verletzt worden sein soll.
Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführer nicht auf die hier in Frage stehenden prozessualen Massnahmen beziehen, sondern insbesondere auf deren Verhältnis zu den Anzeigeerstattern C.________ sowie auf die diesen vorgeworfenen Delikte, den Aktenbeizug, die Beweismittelwürdigung, das prozessuale Verhalten von involvierten Anwälten und Beamten und allfällige Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche, ist hier ebenfalls nicht weiter darauf einzugehen. Vielmehr wird sich - wie bereits das Obergericht zutreffend ausgeführt hat - mit diesen Themen zu gegebener Zeit die dannzumal für die materielle Beurteilung der Strafsache zuständige Gerichtsinstanz zu befassen haben.

3.3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden bereits aus diesem dargelegten Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen gemäss Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegenden Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.
Die beiden Verfahren 1B 106/2016 und 1B 108/2016 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie der Oberstaatsanwaltschaft, dem Zwangs-massnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_106/2016
Date : 20. Mai 2016
Published : 07. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle sowie Entsiegelung im Vorverfahren


Legislation register
BGG: 33  42  62  93  95  106  108
BGE-register
136-I-65
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