Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 176/2014

Urteil vom 20. Mai 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Münch,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,
Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,

C.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 3. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 verpflichtete die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel die C.________ AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf dem A.________ im Zeitraum von Januar 2008 bis September 2009 ausgerichteten Beratungshonorar (Fr. 86'000.- [2008], Fr. 72'000.- [Januar bis September 2009]) sowie von Verzugszinsen, was sie mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2012 bestätigte.

B.
Die Beschwerde der C.________ AG wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, nach zweifachem Schriftenwechsel und Beiladung von A.________ zum Verfahren mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 ab.

C.
A.________ hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 3. Oktober 2013 sei aufzuheben, seine der Beitragspflicht unterliegenden Nettobezüge seien auf Fr. 48'208.- (2008) und Fr. 60'156.- (Januar bis September 2009) zu reduzieren und die Beiträge durch die Ausgleichskasse neu zu berechnen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 41 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dabei ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (Urteil 2C 413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis).

2.
Es steht ausser Frage, dass das dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2008 bis September 2009 ausgerichtete Beratungshonorar von insgesamt Fr. 158'000.- (Fr. 86'000.- [2008], Fr. 72'000.- [Januar bis September 2009]) massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG ist. Streitig ist, ob davon Mietkosten für Büroräumlichkeiten und für ein Wohnappartement in Asien als Unkosten nach Art. 9 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV abzuziehen sind.

3.
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, der Nachweis habe nicht erbracht werden können, dass die als Beratungshonorar bezeichneten Bezüge Unkostenersatz darstellten. Diese Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Arbeitgeberin. Weiter stellten die Mietkosten der Wohnung (nicht abzugsfähige) Lebenshaltungskosten dar.

4.

4.1. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich, unhaltbar; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), und zwar selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich Miete für Büroräumlichkeiten bezahlt worden war, die D.________ AG als Trägerin der Mietzinskosten ausser Betracht fällt und die Tatsache der separaten Auflistung und Ausscheidung anderer Unkosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Asien ausser Acht gelassen wird. Diese Umstände ändern nichts daran, dass - im Unterschied zu den monatlichen Auszahlungen des Honorars - jeglicher Beleg dafür fehlt, dass vom selben oder einem anderen (Privat-) Konto des Beschwerdeführers (regelmässig) Zahlungen für Mietkosten in Asien getätigt wurden. Ein solcher Nachweis ist umso mehr zu verlangen, als ihm nach eigenen Angaben die C.________ AG, deren Arbeitnehmer er war, bis Ende 2012 gehört hatte.

4.2. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten grundsätzlich keine abzugsfähige Unkosten sind (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 290+291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5a, in: AHI 2001 S. 218, und H 312/92 vom 24. Dezember 1993 E. 3b, in: AHI 1994 S. 83). Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Gemäss Rz. 3008 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) können Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr als Unkosten anerkannt werden. Die Vorinstanz hat Rz. 3008 WML so verstanden, dass im Zusammenhang mit einer - im Sinne des AHVG beitragspflichtigen - erwerblichen Tätigkeit stehende Wohnkosten im Ausland während eines Jahres nach dem Wegzug dorthin vom massgebenden Lohn abgezogen werden können. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese Interpretation der Ausnahmeregelung Bundesrecht widerspricht (zur Verbindlichkeit von Weisungen der Aufsichtsbehörde für die Sozialversicherungsgerichte: BGE 136 V 16 E. 5.1.2 in fine S. 20 und 133 V 257 E. 3.2 S. 258). Da Rz.
3008 WML gleichermassen für alle obligatorisch versicherten Personen gilt, kann insbesondere nicht von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), soweit im Kontext überhaupt von Bedeutung (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 290+291/99 vom 9. Mai 2001 E. 7a, in: AHI 2001 S. 218), gesprochen werden. Nach verbindlicher, im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz hatte sich der Beschwerdeführer am 1. Januar 2008 bereits mehr als ein Jahr in Thailand aufgehalten. Rz. 3008 WML ist daher nicht anwendbar.
Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_176/2014
Date : 20. Mai 2014
Published : 07. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht)


Legislation register
AHVG: 5
AHVV: 9
BGG: 41  66  95
BV: 8
BGE-register
133-V-257 • 136-V-16 • 137-II-353
Weitere Urteile ab 2000
2C_413/2014 • 9C_176/2014 • H_312/92
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AHI
1994 S.83 • 2001 S.218