Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 411/2011

Urteil vom 20. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

gegen

Bildungs- und Beratungszentrum A.________,
Regierungsrat des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Feuerbrandbefall / Pflanzenschutz (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 15. April 2011.

Erwägungen:
Am 2. Februar 2011 ordnete der Pflanzenschutzdienst des Bildungs- und Beratungszentrums A.________ an, dass bis zum 5. März 2011 vier grosse Birnbäume auf dem Grundstück von X.________ in der Gemeinde B.________ wegen Feuerbrandbefalls zu roden und vorschriftsgemäss zu vernichten seien, unter Androhung der Ersatzvornahme durch Dritte für den Unterlassungsfall. Ein Rekurs an das Departement des Innern und der Volkswirtschaft blieb erfolglos; die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 29. März 2011 ab, wobei er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Am 6. April 2011 reichte X.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Entscheid ein. Er ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um ein superprovisorisches Verbot der Ersatzvornahme. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2011 wurde den betroffenen kantonalen Behörden superprovisorisch untersagt, die vier Birnbäume auf dem Grundstück von X.________ zu roden und vorschriftsgemäss zu entsorgen. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab und hob die erste Zwischenverfügung vom 7. April 2011 auf.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2011 sei aufzuheben; der von den kantonalen Behörden verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass der am 6. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme; von der Rodung und Entsorgung von vier Hochstamm-Birnbäumen auf der Parzelle von X.________ in B.________ sei somit zumindest solange abzusehen, bis über die Rechtmässigkeit der Verfügung des Bildungs- und Beratungszentrums A.________, Pflanzenschutzdienst, vom 2. Februar 2011 endgültig entschieden sei.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen (Zwischen-)Entscheid über vorsorgliche Massnahmen; es kann damit, auch im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Entsprechende Rügen müssen spezifisch erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2011 (kein Osterfriststillstand, vgl. Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) nennt kein verfassungsmässiges Recht. Es fehlt mithin offensichtlich an einer zulässigen Rüge, und auf die Beschwerde ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_411/2011
Date : 20. Mai 2011
Published : 07. Juni 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Feuerbrandbefall / Pflanzenschutz (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)


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