Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_20/2010

Urteil vom 20. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Wicki-Manser,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,

Appenzeller Bahnen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus.

Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen: Ausschreibung Bahnübergang (Sanierung BUe Mooshalde/Scheidweg; Systemangebot) aufschiebende Wirkung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 16. April 2010.

Sachverhalt:

A.
Im Dezember 2009 verschickte die Appenzeller Bahnen AG die Ausschreibungsunterlagen für die Sanierung des Bahnübergangs Mooshalde/Scheidweg in der Gemeinde Waldstatt (Appenzell Ausserrhoden) einerseits und für ein Systemangebot zur Erneuerung von 30 weiteren Bahnübergängen mit Sicherheitsanlagen andererseits im Einladungsverfahren. Eingeladen wurde auch die X.________ AG (im Folgenden: X.________), die ein Angebot für beide Beschaffungsprojekte einreichte.
Am 15. März 2010 teilte die Appenzeller Bahnen AG der X.________ mit, der Auftrag für die Sanierung des Bahnübergangs Mooshalde/ Scheidweg sei an die Firma Y.________ GmbH (RGS) in Aarau vergeben worden. Auf entsprechendes Begehren hin begründete die Appenzeller Bahnen AG ihre Wahl dahin, dass das qualitativ und wirtschaftlich beste Angebot berücksichtigt worden sei, d.h. dasjenige, das den tiefsten spezifischen Nutzwert aufgewiesen habe. Als weiteres wichtiges Kriterium sei auf eine möglichst kleine Produktevielfalt der Bahnsicherungsanlagen geachtet worden.

B.
Hiergegen reichte die X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein.
B.a Sie beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Auftrag sei ihr zuzuschlagen. Zur Begründung brachte sie namentlich vor, die Vergabe sei nicht nach den zum voraus bekanntgegebenen Kriterien erfolgt, sondern nur unter Berücksichtigung des Preises und der Produktevielfalt, die gar nicht als Kriterium genannt worden sei. Überhaupt sei von der Appenzeller Bahnen AG manipuliert worden, damit die Y.________ GmbH berücksichtigt werden könne. Die Beschwerde habe gute Erfolgschancen, weshalb ein Vertragsschluss einstweilen zu verhindern sei.
B.b Das Verwaltungsgericht holte Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten und des Tiefbauamts des Kantons Appenzell Ausserrhoden zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein. Das Tiefbauamt machte insbesondere darauf aufmerksam, dass die Vergabe des Bahnübergangs Mooshalde/Scheidweg mit dem Bau des Hirschenkreisels koordiniert sei; dieser geniesse Priorität, und während des Umbaus müsse der gesamte Strassenverkehr zeitweise über den Knoten Mooshalde/Scheidweg geleitet werden. Der Kanton sei an einer schnellen Realisierung der Sanierung interessiert.
B.c Mit Verfügung vom 16. April 2010 wies der Verwaltungsgerichtspräsident von Appenzell Ausserrhoden als Einzelrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung kostenfällig ab und hob das Superprovisorium vom 29. März 2010 auf. In der Begründung führte er aus, die Sanierung des Bahnübergangs Mooshalde/Scheidweg sei dringend nötig und der Umbau der Hirschenkreuzung mit den damit verbundenen Verkehrsumleitungen erhöhe das Sicherheitsproblem noch. Ein Aufschub der Sanierung würde dem Kanton wahrscheinlich auch hohe Mehrkosten verursachen, da die Planung und Realisierung geändert werden müssten. Das öffentliche Interesse an einer raschen Ausführung des Projekts überwiege deshalb die privaten Interessen der X.________. Ob deren Beschwerde Erfolgschancen habe, sei im Übrigen zur Zeit noch völlig offen. Die Beschwerde beruhe zwar auf gut begründeten Mutmassungen, aber erst ein aufwendiges Beweisverfahren könne näheren Aufschluss über die Berechtigung der Anliegen der X.________ geben.

C.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 führt die X.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Superprovisorium des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 29. März 2010 wieder in Kraft zu setzen. Es gehe um zwei Verträge (Bahnübergang Mooshalde/Scheidweg und Systemangebot) mit einem hohen Auftragswert von 3,25 Mio. Franken. Entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der sofortigen Ausführung des Projekts Mooshalde/ Scheidweg. Die bestehende Schrankenanlage sei noch funktionstüchtig, und die neue würde ohnehin erst nach der Periode bereitstehen, während der Verkehrsumleitungen über diesen Bahnübergang geschehen müssten. Das private Interesse der X.________ sei höher zu gewichten als die entgegenstehenden Interessen, da aus den Akten zweifelsfrei hervorgehe, dass sie das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht und Anspruch auf den Zuschlag habe. Die Beweiswürdigung und die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtspräsidenten seien daher krass willkürlich. Schliesslich verstosse dessen Entscheid auch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Rechtsgleichheitsgebot, das
Diskriminierungsverbot und die Wirtschaftsfreiheit. Prozessual ersucht die X.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um ergänzende vorsorgliche Massnahmen.

D.
Die Y.________ GmbH schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die bestehende Schrankenanlage Mooshalde/Scheidweg aus den Sechzigerjahren stamme und ihre Lebensdauer bereits überschritten habe. Der Linksabbieger hätte sofort mit einer neuen Schranke gesichert werden können. Im Übrigen könne die neue Anlage phasenweise in Betrieb genommen werden, weshalb ihre Erstellung für die Verkehrsumleitungen nicht zu spät erfolge.
Die Appenzeller Bahnen AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. An der Beschaffung bestehe zeitliche Dringlichkeit. Zudem sei bisher einzig der Zuschlag für den Bahnübergang Mooshalde/Scheidweg erteilt worden. Über das Systemangebot sei bisher nicht entschieden worden. Die Angebote für den vorgezogenen Bahnübergang Mooshalde/Scheidweg hätten gesondert beurteilt werden dürfen, und die Vergabe sei gemäss den publizierten Kriterien erfolgt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. April 2010 ordnete das Präsidium der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehren zu unterbleiben haben.

Erwägungen:

1.
1.1 Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Die Beschwerdeführerin weist selber darauf hin, dass sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG greift und ihr nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG zur Verfügung steht. Sie hat ihr Rechtsmittel entsprechend überschrieben und sich auf Verfassungsrügen beschränkt (vgl. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilnimmt und als gegebenenfalls zuschlagsberechtigte Anbieterin ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) an der verfassungskonformen Anwendung der massgebenden Verfahrensbestimmungen hat, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern äussert sich nur zur aufschiebenden Wirkung des vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsmittels. Es handelt sich daher nicht um einen End-, sondern bloss um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Gegen derartige Entscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht nur offen, wenn entweder die Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder diejenigen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
oder lit. b BGG erfüllt sind. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG lässt die Anfechtung eines Entscheids beim Bundesgericht zu, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich - entsprechend dem Begriff des Nachteils im Sinne von Art. 87
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
OG - um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87; 133 IV 288 E. 3.1 S. 291). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, könnte doch die Auftraggeberin - wenn das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung hat - den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin abschliessen, womit die Beschwerdeführerin vom Auftrag endgültig ausgeschlossen wäre und höchstens noch Schadenersatz
beanspruchen könnte (vgl. Art. 14
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 18
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
[e contrario] der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 [IVöB], welcher der Kanton Appenzell Ausserrhoden beigetreten ist [AS 2003 4119] i.V.m. Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 des Gesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. vom 24. September 2000 über das öffentliche Beschaffungswesen [GöB/AR]). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Begehren, soweit sie sich auf das Systemangebot beziehen. Hierzu ist noch kein Vergabeentscheid ergangen, und der Zuschlag des Systemangebots liegt daher vor dem Verwaltungsgericht auch nicht im Streit. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sprengen den Rahmen des Streitgegenstands und sind unzulässig.

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG (Verletzung verfassungsmässiger Rechte) beruht. Eine entsprechende Beschränkung der Beschwerdegründe gilt zudem generell für die Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), wozu auch Entscheide über die aufschiebende Wirkung gehören (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196). Für die Rüge derartiger Verletzungen gelten die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG sinngemäss (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
IVöB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GöB/AR hat die Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aber auf Gesuch hin oder von Amtes wegen beiordnen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2.2
Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde schon der Natur der Sache nach ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern muss in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
IVöB darf insbesondere berücksichtigt werden, dass der Rekurs gegen einen Submissionsentscheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, woraus das Bundesgericht schliesst, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheids von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 E. 4.2.1). Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens kann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Aussichten eindeutig sind; gerade auch diesbezüglich beschränkt sich die zuständige Behörde aber auf eine "prima-facie"-Beurteilung, und das Bundesgericht belässt es auf Beschwerde hin erst recht bei einer vorläufigen Prüfung der Akten. Es kontrolliert - selbst wenn es mit einer ordentlichen Beschwerde angerufen werden kann - bloss, ob die Behörde beim Entscheid über die vorsorgliche Massnahme ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren
Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat. Letztlich greift es in derartigen Angelegenheiten nur ein, wenn die Interessenabwägung einer vernünftigen Grundlage entbehrt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2P.93/2001 E. 2b; 2P.165/2002 E. 2.1.2; 2P.103/2006 E. 4.2.1).

2.3 Zu beachten ist sodann, dass Willkür in der Rechtsanwendung nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).

2.4 Willkür in der Beweiswürdigung begeht eine Behörde, wenn sie die Tragweite eines Beweismittels verkannt oder ein wichtiges Beweismittel ohne vernünftigen Grund ausser Acht gelassen hat, die Beweise einseitig würdigt und - selbst unter Berücksichtigung ihres grossen Ermessensspielraums bei der Würdigung von Beweisstücken - zu einem geradezu unhaltbaren oder auf offenkundigem Versehen beruhenden Beweisergebnis gelangt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Umstände betreffend die Gefahrensituation beim Bahnübergang Mooshalde/Scheidweg falsch ermittelt und sei gestützt darauf zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, es bestehe ein (erhebliches) öffentliches Interesse an einer raschen Sanierung. Insbesondere sei der Betrieb auch im alten Zustand genügend sicher und könne die Inbetriebnahme der Schranke für den Linksabbieger ohnehin erst nach dem Umbau des Hirschenkreisels und der damit verbundenen Verkehrsumleitungen erfolgen.

3.2 Wie es sich genau mit der Verkehrssicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer während der verschiedenen Umbauphasen verhält, brauchte die Vorinstanz jedoch nicht im Detail abzuklären (vgl. E. 2.2 hiervor). Es genügte und reicht auch hier aus, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Bahnübergang ein erhebliches Gefahrenpotential in sich birgt (offenbar besteht nicht einmal eine Zugsicherung) und seine Sanierung bzw. Anpassung an das heutige Verkehrsaufkommen augenfällig zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führt. Dies bestreitet im Grunde auch die Beschwerdeführerin nicht. Schon deswegen durfte aber die Vorinstanz auf ein erhebliches allgemeines Interesse an einer raschen Ausführung des Sanierungsprojekts schliessen. Sie durfte auch ohne Willkür miteinbeziehen, dass die installierte Anlage aus den Sechzigerjahren stammt und das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht hat (aus den Akten gehen diverse Betriebsstörungen und -probleme hervor), weshalb auch aus diesem Grund ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Projektausführung angenommen werden durfte. Im Weiteren liegt es auf der Hand und bedarf keiner eingehenden Begründung, dass die eng aufeinander abgestimmte Ausführung verschiedener
Sanierungsvorhaben an zusammenhängenden Verkehrsadern (hier des Bahnübergangs und der Hirschenkreuzung) die Planung, den Bau und die Verkehrslenkung während der Umbauperiode erleichtert, Friktionen und Gefahrensituationen vermindert und tendenziell zu Kosteneinsparungen führt. Die dahin gehenden allgemeinen Feststellungen und Folgerungen der Vorinstanz erscheinen ebenfalls in keiner Weise willkürlich, unabhängig davon, ob nun gewisse Details in allen Teilen zutreffend erfasst worden sind oder nicht. Keine entscheidende Rolle spielt insbesondere der Umstand, ob nun der Linksabbieger erst nach der sanierungsbedingten Verkehrsumleitung durch eine Schranke gesichert werden kann, wie die Beschwerdeführerin behauptet, oder ob dies bei sofortiger Realisierung schon während der Umleitung möglich gewesen wäre, wie die Beschwerdegegnerin vorgebracht hat. Es genügt festzuhalten, dass die Vorinstanz willkürfrei auf Umstände abgestellt hat, die ein öffentliches Interesse an einer raschen Sanierung belegen und dass sie dieses Interesse bei der Gewichtung ohne Willkür als bedeutend betrachten durfte.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hält sodann die Feststellungen und Schlüsse der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Einbezug ihrer Privatinteressen für willkürlich. Insbesondere habe der Verwaltungsgerichtspräsident verkannt, dass sie (und nicht die Beschwerdegegnerin) das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe. Die Vergabestelle hätte nach den publizierten Kriterien zwingend die Rahmenrichtpreise der Systemangebote und die spezifischen Nutzwerte einbeziehen müssen und nicht einfach auf den offerierten Preis abstellen dürfen. Zudem habe sie auf ein zusätzliches, in den Ausschreibungsunterlagen nicht bekannt gegebenes und sogar wettbewerbswidriges Kriterium abgestellt (die möglichst kleine Produktevielfalt). Bei gebührendem Einbezug dieser Umstände hätte der Verwaltungsgerichtspräsident zum Schluss gelangen müssen, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde eindeutig positiv seien, und er hätte dies im Rahmen der Interessenabwägung auch entsprechend gewichten müssen. Seine Beurteilung, die Erfolgsaussichten der Beschwerde seien weder eindeutig positiv noch negativ, sei willkürlich.

4.2 Nach den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2.1) soll der Zuschlag an das qualitativ und wirtschaftlich beste Angebot erfolgen. Die Qualitätskriterien und ihre Gewichtung sind in Ziff. 2.8.1 umschrieben. Für die Beschwerdeführerin resultierte unter dieser Rubrik eine Note/ Nutzwert von 445, für die Beschwerdegegnerin eine solche von 397. Das ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass die Eingabesummen für den Bahnübergang Mooshalde/Scheidweg Fr. 264'380.-- (für die Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 225'200.-- ([nach oben angepasst von der Vergabestelle] für die Beschwerdegegnerin) betragen, was einen kombinierten Wert ("spezifischer Nutzwert") von 594 für die Beschwerdeführerin und von 567 für die Beschwerdegegnerin ergibt. So besehen ist das Angebot der berücksichtigten Beschwerdegegnerin für den erwähnten Bahnübergang qualitativ und wirtschaftlich das beste, weil es den tiefsten spezifischen Nutzwert aufweist.

4.3 Nun weist die Beschwerdeführerin an sich zu Recht darauf hin, dass die Ausschreibungsunterlagen in Ziff. 2.8.2. unter dem Titel "Eingabesumme" einen Gesamtkostenbetrag vorsieht, der sich aus dem Total der Grundkosten des Bahnübergangs Mooshalde/Scheidweg und den Rahmenrichtpreisen des Systemangebots zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin nennt Rahmenrichtpreise von Fr. 450'420.-- (für sich) bzw. von Fr. 420'000.-- (für die Beschwerdegegnerin), die nicht einbezogen worden seien. Die Auftraggeberin Appenzeller Bahnen AG räumt ein, dass bei der Vergabe die Rahmenrichtpreise nicht berücksichtigt wurden. Sie erklärt dies damit, dass die Richtpreise noch nicht ausgewertet worden seien und der Zuschlag für das Systemangebot (Rahmenvertrag) noch nicht erfolgt sei. Sie habe unter Ziff. 2.6.1 (Titel: Projektteile/Teil-Offerten) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausschreibung unterteilt werde in einen Teil 1 (Bahnübergang Mooshalde/Scheidweg) und einen Teil 2 (Systemangebot) und dass sie sich vorbehalte, die Optionen einzeln zu bestellen.

4.4 Ein solches Vorgehen vermag zwar an sich durchaus einzuleuchten, doch steht es mit den von der Auftraggeberin selber genannten Kriterien zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in einem gewissen Widerspruch. Wie dieser - auch in Bezug auf künftige Einzel-Optionen - aufzulösen ist, liegt nicht auf der Hand. Unter diesen Umständen ist es verständlich und jedenfalls nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz geschlossen hat, die Erfolgschancen der Beschwerde könnten derzeit weder als eindeutig positiv noch als eindeutig negativ beurteilt werden, sondern seien völlig offen. Als vertretbar erscheint diese Beurteilung umso eher, als die Auftraggeberin tatsächlich das für sich betrachtet wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt hat, was der Zielsetzung jeder Vergabe entspricht, wenngleich das Abweichen von den von ihr selber aufgestellten und als verbindlich bezeichneten Ausschreibungskriterien ernsthafte rechtliche Bedenken wecken muss. Im Rahmen des Entscheids über die aufschiebende Wirkung und der einzubeziehenden Erfolgschancen der Beschwerde aber entgeht die Würdigung der Vorinstanz dem Willkürvorwurf.

4.5 Für die Vergabe augenscheinlich keine Rolle gespielt hat sodann das von der Auftraggeberin Appenzeller Bahnen AG im Begründungsschreiben gegenüber der Beschwerdeführerin genannte weitere Kriterium der möglichst kleinen Produktevielfalt. Die Appenzeller Bahnen AG selber spricht von einer "unglücklichen Formulierung", womit es in diesem Zusammenhang sein Bewenden haben mag (die Tabellen und Zahlenzusammenstellungen zeigen die Unmassgeblichkeit dieses angeblichen weiteren Kriteriums einwandfrei auf) und der Vorinstanz weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bzw. Diskriminierungsverbots noch Willkür vorgeworfen werden kann, wenn sie darauf nicht näher eingegangen ist.

5.
Damit wird deutlich, dass der Verwaltungsgerichtspräsident nicht in Willkür verfallen ist, wenn er die Interessen an der raschen Ausführung des berücksichtigten Projekts zur Sanierung des Bahnübergangs Mooshalde/Scheidweg höher gewichtet hat als die Interessen der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schwebe zu halten. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verstösst weder gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkürverbot) noch gegen Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (Rechtsgleichheitsgebot, Diskriminierungsverbot).

6.
Die weiteren erhobenen Verfassungsrügen vermögen ebenfalls nicht durchzuschlagen. Auf zusätzliche Beweiserhebungen durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs verzichten (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429 und oben E. 2.2. und 2.3), und eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegt nach dem Ausgeführten nicht vor.

7.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.2 Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht aufzuerlegen, da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) und die Auftraggeberin als Trägerin öffentlicher Aufgaben am Verfahren beteiligt ist und in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.3 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Antrag auf ergänzende vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, den Appenzeller Bahnen AG und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2D_20/2010
Datum : 20. Mai 2010
Publiziert : 28. Juni 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen: Ausschreibung Bahnübergang (Sanierung BUe Mooshalde/Scheidweg; Systemangebot) aufschiebende Wirkung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
115 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
IVöB: 14  17  18
OG: 87
BGE Register
129-I-8 • 130-II-425 • 133-IV-288 • 134-I-140 • 134-I-83 • 134-II-192
Weitere Urteile ab 2000
2D_20/2010 • 2P.103/2006 • 2P.165/2002 • 2P.93/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • aufschiebende wirkung • bundesgericht • appenzell ausserrhoden • gewicht • vorsorgliche massnahme • erteilung der aufschiebenden wirkung • rechtsmittel • privates interesse • zuschlag • einzelrichter • realisierung • beweismittel • verfahrensbeteiligter • dauer • rechtsgleiche behandlung • von amtes wegen • verkehrssicherheit • sachverhalt • wirtschaftsfreiheit
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AS
AS 2003/4119