Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1103/2015

Verfügung vom 20. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht; Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. November 2015.

Erwägungen:

1.
A.________ erhob am 7. Dezember 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 2. November 2015, womit der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung bestätigt wurden. Am 21. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein bei der kantonalen Vorinstanz erhobenes Revisionsgesuch und unter Berufung auf Art. 125 BGG das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dem Gesuch wurde mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 22. Dezember 2015 nicht entsprochen, weil der Beschwerdeführer keine Angaben über den Inhalt des kantonalen Revisionsgesuchs gemacht hatte. Am 28. Januar 2016 ersuchte dieser um Wiedererwägung der Sistierungsverfügung. Zur Begründung fasste er den Inhalt des kantonalen Revisionsgesuch zusammen und legte eine Kopie davon bei.

2.

2.1. Gemäss Art. 125 BGG kann die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. Wegen dieses Verhältnisses zwischen der Revision vor der Vorinstanz und derjenigen vor Bundesgericht ist das ordentliche Verfahren vor Bundesgericht - auf Antrag hin - grundsätzlich zu sistieren. Nach einem reformatorischen Urteil des Bundesgerichts könnte das vorinstanzliche Urteil nämlich nicht mehr revidiert werden, weil es durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt würde, und eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils selber wäre wegen Art. 125 BGG nicht möglich. Die Sistierung dient dazu, dieser drohenden Verwirkung vorzubeugen (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 125 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 125 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 4735 zu Art. 125 BGG).
Erforderlich ist dabei, dass dem Sistierungsgesuch das Revisionsgesuch an die Vorinstanz beigelegt wird und aus diesem hervorgeht, dass effektiv Revisionsgründe geltend gemacht werden, die im für das Verfahren vor der Vorinstanz einschlägigen Erlass vorgesehen sind (es kann sich im Wesentlichen bloss um Revisionsgründe handeln, die inhaltlich im Wesentlichen denjenigen von Art. 123 BGG entsprechen, s. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O. N. 5; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 4; YVES DONZALLAZ, a.a.O., N 4732; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 125 BGG) und nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geübt wird, die (im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG bzw. Art. 99 BGG) beim Bundesgericht selber vorgebracht werden kann. Nicht sistiert wird das bundesgerichtliche Verfahren, wenn das Revisionsgesuch trölerisch und allein auf Zeitgewinn bzw. Verfahrensverschleppung ausgerichtet erscheint.

2.2. Vorliegend stützt sich das bei der Vorinstanz, dem Kantonsgericht Luzern, eingereichte Revisionsgesuch auf § 175 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Danach zieht die Behörde ihren rechtskräftigen Entscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Abs. 1). Dabei hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (Abs. 2). Ob der Beschwerdeführer mit dem kantonalen Revisionsgesuch im Sinne dieser Bestimmung neue Tatsachen und Beweismittel in zulässiger Weise geltend gemacht hat, bestimmt sich nach der kantonalen Praxis dazu. Es steht zwar nicht fest, dass das Kantonsgericht gestützt darauf auf das Revisionsgesuch wird eintreten können, es kann aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Damit aber rechtfertigt es sich, dem nunmehr vollständigen Sistierungsgesuch wiedererwägungsweise zu entsprechen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird bis zum Entscheid des Kantonsgerichts Luzern über das dort erhobene Revisionsgesuch sistiert.

2.
Das Kantonsgericht wird aufgefordert, dem Bundesgericht zu gegebener Zeit ein Exemplar seines Revisionsentscheids zur Kenntnis zu bringen.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:

Seiler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1103/2015
Date : 20. April 2016
Published : 02. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausländerrecht; Widerruf der Niederlassungsbewilligung


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