Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_4/2011

Urteil vom 20. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, Rathausplatz 2A, 1700 Freiburg.

Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ehescheidung),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof,
vom 15. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gewährte das Bezirksgericht der Sense dem Ehemann mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 entliess das Bezirksgericht die bisherige amtliche Rechtsbeiständin und bestellte dem Ehemann mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2007 Rechtsanwalt X.________ als neuen amtlichen Rechtsbeistand.
Am 2. Oktober 2009 schied das Bezirksgericht die Ehegatten und urteilte über die Nebenfolgen der Scheidung. Eine dagegen vom Ehemann eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 1. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
B.a Am 22. Juli 2010 reichte Rechtsanwalt X.________ dem Kantonsgericht seine Kostenliste für das kantonale Scheidungsverfahren ein. Er machte darin einen Aufwand von rund 46 Stunden für eigentliche Anwaltstätigkeit sowie von rund 24 Stunden für Korrespondenz und Ähnliches geltend. Zudem wies er für Auslagen, Reiseentschädigung und Fotokopien Kosten von rund Fr. 840.-- aus (exkl. MWSt).
B.b Mit Urteil vom 15. Dezember 2010 legte das Kantonsgericht die Entschädigung von Rechtsanwalt X.________ als amtlicher Rechtsbeistand für das erst- und zweitinstanzliche Scheidungsverfahren auf Fr. 10'200.50 fest (Honorar inkl. Korrespondenz: Fr. 8'880.--, Auslagen / Reiseentschädigung: Fr. 600.--, zuzüglich 7,6% MWSt von Fr. 720.50).

C.
Dem Bundesgericht beantragt Rechtsanwalt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 6. Januar 2011 die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Festsetzung seines amtlichen Honorars auf Fr. 13'557.60 (Honorar Fr. 12'000.--, Auslagen / Reiseentschädigung Fr. 600.--, zuzüglich 7,6% MWSt von Fr. 957.60). Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht hat die Akten zugestellt und mit Schreiben vom 1. März 2011 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein selbständig erlassener Entscheid über die Entschädigung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Entsprechend liegt ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vor. Da der Streitwert der angefochtenen Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) nicht erreicht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Zu deren Erhebung ist der Beschwerdeführer, dem das Honorar nicht seiner Kostenliste entsprechend festgesetzt wurde, berechtigt (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG).

1.2 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts stellt einen letztinstanzlichen Entscheid dar (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), da eine Beschwerde an den Moderationshof des Kantonsgerichts ausgeschlossen ist (Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 2001, S. 56 f.).

2.
2.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Kantonsgericht festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
i.V.m. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG).

2.2 Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.
3.1 Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer als Auslagenersatz und Reiseentschädigung einen Betrag von Fr. 600.-- zugesprochen. Dies beanstandet er vor Bundesgericht nicht.

3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen von rund 46 Stunden für anwaltliche Tätigkeit erachtete das Kantonsgericht als angemessen und begründete dies mit der langen Verfahrensdauer, dem nötigen Aktenstudium (6 Stunden), den Besprechungen mit dem Klienten (6 Stunden), den Konventionsverhandlungen (5 Stunden), den verfassten Rechtsschriften (13 Stunden), den "Weiterungen namentlich in Kinderbelangen" (5 Stunden) sowie den Gerichtsverhandlungen und deren Vorbereitung (rund 12 Stunden). Es entschädigte deshalb den Beschwerdeführer für diese "rund 46 Stunden" mit dem tarifmässig vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 180.--. Auch dagegen wendet sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.

3.3 Schliesslich behandelte das Kantonsgericht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von 24 Stunden und 25 Minuten für Korrespondenz und Ähnliches (in der Kostenliste des Beschwerdeführers unter der Rubrik "Art. 6 Tel. 17, Bf/FV/E- 91, Memos 73" aufgeführt). Dazu hielt es fest, die "umfangreiche Korrespondenz und die Telefonate (Totalaufwand 24 Stunden)" seien analog Art. 6 des Tarifs vom 28. Juni 1988 der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen (PKT; SGF 137.21; in Kraft bis 31. Dezember 2010) pauschal mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
Einzig gegen diese Kürzung richtet sich die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der kantonsgerichtliche Entscheid in Bezug auf die Kürzung des geltend gemachten "Korrespondenzaufwandes" von rund 24 Stunden auf eine pauschale Entschädigung von Fr. 600.-- mangelhaft begründet sei. Er hält fest, das Kantonsgericht hätte in seiner Begründung aufzeigen müssen, welche Leistungen nicht notwendig gewesen und deshalb zu kürzen seien.
4.2
4.2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355).
4.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes Anwendung findet (Urteil 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird jedoch unter anderem dann angenommen, wenn der Richter den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die den Richter zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteil 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2).

4.3 Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer für die umfangreiche Korrespondenz und die Telefonate pauschal Fr. 600.-- zugesprochen und dies mit der analogen Anwendung von Art. 6 PKT begründet.

4.4 Die analoge Anwendung von Art. 6 PKT im Rahmen einer detaillierten Festsetzung der Entschädigung entspricht der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. dazu ausführlich Urteil 5P.71/2004 vom 29. März 2004 E. 4 mit Hinweis auf FZR 2001, S. 56 sowie E. 5.4 ff. hinten). Hat es damit den Teil des amtlichen Honorars für die Korrespondenz und die Telefonate praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 6 PKT festgelegt und sich dabei an die in dieser Bestimmung genannte Ober- und Untergrenze gehalten, genügt die kantonsgerichtliche Begründung den erwähnten Anforderungen. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer diese kantonsgerichtliche Praxis bekannt war (vgl. das erwähnte Urteil 5P.71/2004 vom 29. März 2004 E. 4, in dem der Beschwerdeführer in gleicher Parteistellung auftrat) und er selbst in seiner Kostenliste und Beschwerde an das Bundesgericht zwischen "eigentlicher Anwaltstätigkeit" (Aufwand von rund 46 Stunden) und "Korrespondenzaufwand" unterscheidet. In seiner Kostenliste vom 22. Juli 2010 findet sich zudem in der Rubrik, in welcher er den Korrespondenzaufwand aufführt, der Zusatz "Art. 6" (vgl. E. 3.3 oben).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Die Kürzung des geltend gemachten Korrespondenzaufwandes in der Höhe von (ausgewiesenen) rund 24 Stunden auf eine Pauschale von Fr. 600.-- für ein Scheidungsverfahren, das anderthalb Jahre gedauert habe, erscheine als willkürlich. Bereits das Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten Aufwand und der zugesprochenen Entschädigung "erwecke Bedenken". Zudem fehle es für die analoge Anwendung des Parteikostentarifs (PKT) an einer gesetzlichen Grundlage.
5.2
5.2.1 Den Kantonen kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bemessung des Honorars für einen amtlichen Rechtsbeistand ein weites Ermessen zu und das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Honorar willkürlich festgesetzt wurde (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2).
5.2.2 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Eine willkürliche Ausübung des Ermessens liegt vor, wenn die urteilende Behörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder es überschreitet (BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109).

5.3 Es kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer seine Willkürrüge rechtsgenüglich begründet, da er es unterlässt, darzulegen, inwiefern sich das vom Kantonsgericht zugesprochene Honorar von insgesamt Fr. 10'200.50 im Ergebnis als unhaltbar erweisen soll und sich nur damit begnügt, eine Position (nämlich für den Korrespondenzaufwand) zu thematisieren.

5.4 Gemäss Art. 19 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege (URPG; SGF 136.1; in Kraft bis 31. Dezember 2010) entrichtet der Staat dem amtlichen Rechtsbeistand zusätzlich zur Reiseentschädigung eine gemäss einem vom Staatsrat erlassenen Tarif (vgl. sogleich) angemessene Pauschalentschädigung.
Art. 1 des Tarifs vom 14. Juni 2000 über die Entschädigungen der Rechtsbeistände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten (URPT; SGF 136.12; in Kraft bis 31. Dezember 2010) unterscheidet zwischen der globalen Entschädigung gemäss Abs. 1 ("Die angemessene Entschädigung [...] wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt") und der detaillierten Festsetzung der Entschädigung gemäss Abs. 2 ("Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz Fr. 180.--").

5.5 Mit dem Willkürverbot kann es vereinbar sein, bei der Bemessung des amtlichen Honorars bestimmte Regelungen analog beizuziehen und gewisse Pauschalisierungen vorzunehmen (Urteil 1P.194/2004 vom 18. Juni 2004 E. 5.3.1). Das Bundesgericht hat sich wie erwähnt (E. 4.4 oben) bereits im Urteil 5P.71/2004 vom 29. März 2004 zur Praxis des Kantonsgerichts, den Parteikostentarif analog anzuwenden, geäussert und dies nicht beanstandet. Es hat festgehalten, aufgrund des Parallelismus der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes einerseits und dem als Parteikostenersatz zuerkannten Anwaltshonorar andererseits werde die Festsetzungsart (global oder aufgrund einer detaillierten Kostenliste) durch Art. 2 ff. PKT geregelt (Urteil 5P.71/2004 vom 29. März 2004 E. 4 mit Hinweis auf FZR 2001, S. 56).
Es erscheint auch unter heutiger Betrachtung nicht als sachfremd, für die Festsetzung des amtlichen Honorars die Bestimmungen über den Parteikostenersatz des Anwalts beizuziehen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Kostenliste die Unterteilung in "eigentliche Anwaltstätigkeit" und "Korrespondenzaufwand" vorgenommen, wie sie der Parteikostentarif für die detaillierte Festsetzung des Honorars gerade vorsieht.

5.6 Für die detaillierte Festsetzung (III. Kapitel, Art. 4-6 PKT) sieht Art. 4 PKT als Grundlage einen Stundentarif vor und Art. 5 PKT regelt einen allfälligen Zuschlag. Sodann betrifft Art. 6 Abs. 1 PKT den Aufwand für Korrespondenz und lautet wie folgt: "Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren, aber den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere die Übermittlungsschreiben, die Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben ausschliesslich Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens Fr. 460.--." Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Richter ausnahmsweise einen Betrag von höchstens Fr. 690.-- zusprechen, namentlich wenn der Fall eine Korrespondenz von ausserordentlichem Umfang erforderte.

5.7 Die vom Kantonsgericht zugesprochenen Fr. 600.-- halten sich damit an den Rahmen von Art. 6 PKT, dessen analoge Anwendung sich nicht als willkürlich erweist. Die Willkürrüge ist unbegründet.

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Bettler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5D_4/2011
Datum : 20. April 2011
Publiziert : 24. Mai 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ehescheidung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
114 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
115 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
109-IA-107 • 111-IA-1 • 122-I-1 • 131-I-217 • 134-II-244 • 136-III-552 • 136-V-351 • 93-I-116
Weitere Urteile ab 2000
1P.194/2004 • 4A_275/2010 • 5D_4/2011 • 5D_45/2009 • 5P.71/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • bundesgericht • honorar • rechtsanwalt • unentgeltliche rechtspflege • ermessen • wiese • gerichtsschreiber • sachverhalt • entscheid • gerichtskosten • ehegatte • anspruch auf rechtliches gehör • kenntnis • opfer • berechnung • kosten • gerichtsverhandlung • verfassungsbeschwerde • freiburg
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