Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9F 9/2016

Urteil vom 20. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 9C 680/2014
vom 15. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene A.________ bezog eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 und eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Januar 2011 resp. eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. April 2011. Gestützt auf diverse Abklärungen ordnete die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) mit Verfügungen vom 20. September und 23. Oktober 2013 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und der Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2011 an. Zudem verpflichtete sie A.________ am 31. Oktober 2013 zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 54'672.- für die seit Januar 2012 unrechtmässig bezogenen Leistungen.
Die gegen die Verfügungen vom 20. September, 23. und 31. Oktober 2013 erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - nach Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren - mit Entscheid vom 7. August 2014 ab.

B.
Mit Urteil 9C 680/2014 vom 15. Mai 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ ab.

C.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 (Postaufgabe) ersucht A.________ um Revision des Urteils 9C 680/2014 und beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2014 und die damit beurteilten Verfügungen der IV-Stelle vom 20. September, 23. und 31. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz (recte: IV-Stelle) zurückzuweisen, damit diese über die Leistungsansprüche rückwirkend ab 31. Oktober (recte wohl: 31. Dezember) 2011 neu befinde und verfüge.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F 6/2016 vom 29. November 2016 E. 1).

1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind.

1.3. Neue Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (Urteil 8F 14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2, publ. in: SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70).
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (statt vieler: Urteil 8F 15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 7 S. 21). Es genügt z. B. nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil 8F 9/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen).

1.4. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C 680/2014 vom 15. Mai 2015, dessen Revision verlangt wird, die Rechtmässigkeit der zuvor von der Gesuchsgegnerin mit Verfügungen vom 20. September und 23. Oktober 2013 erfolgten Aufhebung der Hilflosenentschädigung und der Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2011 bestätigt.

2.2. Massgebend für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Gesuchstellers war im Verfahren 9C 680/2014 der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte, das heisst am 20. September und 23. Oktober 2013 (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Entsprechend könnte nur von einem Revisionsgrund der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels ausgegangen werden, wenn der Gesuchsteller mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) Tatsachen nachwiese, die am 20. September und 23. Oktober 2013 bereits vorgelegen haben (vgl. Urteil 8F 1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4 am Anfang).
Die vom Gesuchsteller aufgelegten Berichte der Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurologie, vom 24. Mai und vom 9. Juni 2016 und der MRI-Bericht des Röntgeninstituts C.________ vom 1. Juni 2016 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung des Schädels vermögen den eben genannten Voraussetzungen nicht zu genügen. Denn es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die im Juni 2016 bildgebend festgestellten bzw. die klinisch-neurologisch erhobenen Befunde schon im September oder Oktober 2013 vorgelegen hatten, zumal sich im Zeitraum von September bzw. Oktober 2013 bis Juni 2016 ohne Weiteres auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Gesuchsteller eingestellt haben kann. Schon aus diesem Grund ist dem Gesuch kein Erfolg beschieden.

2.3. Soweit das Gesuch nicht ausschliesslich auf Befunden basiert, die allenfalls erst nach Verfügungserlass einstanden sind (E. 2.2 hievor), ist festzuhalten, dass mit der nachträglichen Berücksichtigung von Tatsachen und Beweisen allenfalls der Sachverhalt korrigiert werden kann. Vorliegend will jedoch der Gesuchsteller mit den von ihm vorgelegten Berichten der Dr. med. B.________ erreichen, dass der Schluss der RAD-Expertin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, vom 12. Februar 2013 in Frage gestellt wird. Diese hatte das Vorliegen einer Demenz - eine solche stand bereits damals als Verdachtsdiagnose im Raum - gestützt auf die Akten sowie die von ihr durchgeführte klinische Untersuchung als "sehr unwahrscheinlich" eingestuft. Eine Revision dient jedoch nie dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. Mithin ist bei einer Revision unbeachtlich, ob ein neuer Experte nunmehr zu einem anderen Ergebnis gelangt (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG).

2.4. Schliesslich fehlt es auch an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit der angerufenen Tatsachen oder Beweismittel. Rechtsprechungsgemäss bildet ein neues Gutachten - in concreto die neuen ärztlichen Berichte - noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine von der früheren Expertise bzw. Beweisgrundlage abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig ("indiscutable") oder mit "überlegenen Gründen" aufzeigen, damit es einen Revisionsgrund bilden könnte (Urteil 8F 9/2012 vom 6. November 2012 E. 3). Dies wäre - selbst wenn von der von Dr. med. B.________ postulierten Diagnose einer frontotemporalen Demenz auszugehen wäre und diese schon im massgebenden Zeitraum bestanden hätte - nicht der Fall. Entscheidend ist nicht die Diagnose (zur fehlenden Korrelation von Diagnose und Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), sondern deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (bezüglich des Rentenanspruchs; Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) respektive auf das Bedürfnis auf Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen oder auf persönliche Überwachung (bezüglich der Hilflosigkeit; Art. 9
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
ATSG). Die im Urteil 9C 680/2014 geschützte Annahme der Vorinstanz, wonach eine erhebliche
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei, stützte sich nicht zuletzt auf eine Beweissicherung vor Ort. Diese zeigte eindrücklich auf, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen wiederholt gemachten, wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der IV-Stelle - in der Lage war, zahlreiche Aktivitäten auszuüben und er auch anspruchsvolle Fähigkeiten beherrschte, welche das Bundesgericht mit der Diagnose einer mittelschweren Demenz mit vollständiger Invalidisierung und Unfähigkeit, im täglichen Leben bzw. bei den Alltagsverrichtungen ohne Hilfe zurecht zu kommen, als schlechtweg unvereinbar erachtete. Die neu aufgelegten Berichte bzw. die postulierte Diagnose einer frontotemporalen Demenz vermöchten hieran nichts zu ändern bzw. keinen Fehler in der früheren Beweisgrundlage darzutun.

2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich mit den in den neu aufgelegten Berichten festgestellten Befunden bzw. postulierten Diagnosen eine Revision des Urteils vom 15. Mai 2015 nicht rechtfertigen lässt. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches (E. 1.4 hievor) offenbleiben.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9F_9/2016
Date : 20. März 2017
Published : 07. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8  9
BGG: 61  66  121  123  124
BGE-register
127-V-353 • 130-V-138 • 138-V-218 • 140-V-193
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