Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 819/2013

Urteil vom 20. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1950 geborene R.________ meldete sich im Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 27. Dezember 2005).

Die IV-Stelle liess den Versicherten durch Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, begutachten (Gutachten vom 1. April 2006). Gestützt darauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 22. März 2007 rückwirkend ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente zu (ermittelter Invaliditätsgrad: 54 %). Sie auferlegte ihm eine Schadenminderungspflicht dahingehend, dass er bis Dezember 2007 beidseitig Kniegelenksendoprothesen implantieren lasse (Schreiben vom 21. November 2006).

A.b. Im Dezember 2007 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein. Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts stellte sie am 5. Februar 2010 vorbescheidsweise die Aufhebung der bisherigen halben Rente in Aussicht (ermittelter Invaliditätsgrad: 5 %) mit der Begründung, wenn der Versicherte sich den Knieoperationen unterzogen hätte, wäre es ihm möglich, eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragen und Heben von schweren Lasten auszuüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auf die vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände hin nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten und liess den Versicherten durch die medizinische Begutachtungsstelle X.________ begutachten (orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom 14. Juni/5. August 2011). Nach Anhörung des Versicherten verfügte sie am 13. Januar 2012 die Aufhebung der bisherigen halben Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats.

B.
Die von R.________ mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. September 2013 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die von der IV-Stelle am 13. Januar 2012 nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG) verfügte Einstellung der halben Invalidenrente.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die orthopädische Stellungnahme der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ (vom 14. Juni/ 5. August 2011) stelle lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar und sei deshalb nicht geeignet, eine Verbesserung zu belegen. Bei unverändertem Gesundheitszustand habe er Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente.

3.2. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass auch die Vorinstanz nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging. Vielmehr hielt sie nach Würdigung der Aktenlage ausdrücklich fest, es sei weder gestützt auf das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 14. Juni/ 5. August 2011 eine Verbesserung noch gestützt auf die Berichte des medizinischen Zentrums Y.________ (vom 17. und 24. Oktober 2011 sowie vom 15. Juli 2013) eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse belegt. Insoweit gehen die einen verbesserten Gesundheitszustand bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, die vorbehaltlose Überprüfung des Rentenanspruches scheine wegen einer anderweitigen Sachverhaltsänderung gerechtfertigt: Die damalige Rentenzusprache sei im Hinblick darauf erfolgt, dass der Versicherte sich (wie von Dr. med. S.________ empfohlen) Kniegelenksendoprothesen implantieren lasse. Die IV-Stelle habe dem Versicherten unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG angedroht, dass sie bei Nichtbefolgen der Aufforderung anlässlich der nächsten amtlichen Revision (im Dezember 2007) den Anspruch so beurteilen werde, wie wenn er sich der Operation unterzogen hätte, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne. Mit dem Unterlassen des indizierten und zumutbaren Eingriffes habe der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht verletzt. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle - wie bei der Auferlegung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (in einer physisch und psychisch angepassten Tätigkeit) ausgegangen sei. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere damit nicht mehr (Valideneinkommen: Fr. 57'138.-; Invalideneinkommen: Fr. 54'129.-). Dies gelte selbst dann, wenn man beim Invalideneinkommen einen
behinderungsbedingten Maximalabzug von 25 % auf dem LSE-Tabellenlohn vornehme (was indessen nicht gerechtfertigt sei).

4.2. Dieser Auffassung ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner Schadenminderungspflicht nur insofern auseinander, als er sinngemäss geltend macht, er sei aus psychischen Gründen, insbesondere weil er Angst habe, dass der Eingriff zu Lähmungen führe, nicht bereit, sich der Operation zu unterziehen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich um einen Routineeingriff handelt, der mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Leidens und damit eine erhebliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit mit sich bringt (vgl. dazu Krukemeyer/Möllenhoff, Endoprothetik, Berlin/ New York 2009, S. 89 ff.; vgl. zum erforderlichen Grad der Eignung der Massnahme, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken auch Urteil 9C 82/2013 vom 20. März 2013 E. 3). Die vom Versicherten angeführten Umstände sind nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Operation in Frage zu stellen. Insbesondere sind Nervenschädigungen mit der Folge einer bleibenden Lähmung, welches Risiko der Beschwerdeführer thematisiert, bei Kniegelenksendoprothese-Operationen sehr selten (vgl. die auf www.balgrist.ch veröffentlichte Broschüre "Risiken und Revisionsoperationen nach
einem künstlichen Kniegelenksersatz"). Im Übrigen erlebt jeder Patient in der präoperativen Phase ein gewisses Mass an Angst und Unsicherheit. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, trotz diesen den vorgeschlagenen Eingriff durchführen zu lassen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 462/05 vom 16. August 2006 E. 6.2.1 und 6.2.2).

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_819/2013
Date : 20. März 2014
Published : 07. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 21
BGG: 66  95  97  105
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