Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 587/2007

Urteil vom 20. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene H.________ war von 1989 bis zum gesundheitsbedingten Ausscheiden auf Ende Februar 2004 im Pflegeheim X.________ mit einem Pensum von 70 Prozent als Hausangestellte tätig. Sie leidet an Rückenproblemen (persistierende rezidivierende Lumboischialgien, Status nach Spondylodese L3-S1) und an einer mässigen Arthrose des rechten Knies. Am 15. Dezember 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte den medizinischen sowie erwerblichen Sachverhalt und erhob eine Einschränkung von 34 Prozent im Haushalt (Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2004). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) ermittelte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 Prozent in der angestammten Arbeit und von 60 Prozent in einer leidensangepassten Tätigkeit (Bericht vom 8. März 2005). Die IV-Stelle sprach H.________ mit Wirkung ab März 2004 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 Prozent zu (durch Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 bestätigte Verfügung vom 3. November 2005).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach H.________ eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 7. Juni 2007).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Die Versicherte lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; eventuell sei die Sache zur Abklärung der Leistungsfähigkeit in Erwerb und Haushalt an die Verwaltung zurückzuweisen. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen auf deren Gutheissung.
Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz schützte die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 133 V 504; 130 V 97; vgl. BGE 130 V 393) dem Grundsatz nach, bestätigte die hypothetische Aufteilung der Tätigkeitsbereiche im Gesundheitsfall (70 Prozent Erwerb, 30 Prozent Haushalt) und schloss sich hinsichtlich der Feststellung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen sowie der Beurteilung der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Teilinvaliditätsgrad von 37,8 Prozent) der Verwaltung an. Bezüglich der Ermittlung der Invalidität im Haushalt gelangte die Vorinstanz demgegenüber zum Schluss, eine Einschränkung bei häuslichen Verrichtungen von lediglich 20 bis 30 Prozent sei nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass selbst für leichte leidensadaptierte erwerbliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent angenommen werde. Bei der hauswirtschaftlichen Abklärung sei eine gebührende Berücksichtigung des fachärztlich attestierten Restleistungsvermögens verlangt. Nach einer Korrektur der Leistungsminderungsschätzung in einzelnen Bereichen der Haushaltführung (Ernährung, Wäsche und Kleiderpflege, Einkauf) betrage hier die Einschränkung 52 Prozent, mithin die Teilinvalidität 15,6 Prozent (anstelle der von
der IV-Stelle angenommenen 34 respektive 10,2 Prozent). Der Gesamtinvaliditätsgrad erhöhe sich dadurch auf 53 Prozent (0,7 x 54 Prozent plus 0,3 x 52 Prozent), was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe.

2.
Streitig ist, ob die auf einer abweichenden Beurteilung der massgebenden Einschränkung im Haushalt beruhende leistungsrelevante Anhebung des Invaliditätsgrades durch das kantonale Gericht rechtmässig sei.

2.1 Die vorinstanzliche Feststellung über das Ausmass einer Einschränkung ist grundsätzlich eine Sachverhaltsfeststellung (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2), die im Rahmen von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG für das Bundesgericht verbindlich ist. Vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz dabei von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist. Die vorinstanzliche Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 53 Prozent erscheint im Vergleich zum erwerblichen Bereich nicht als offensichtlich unrichtig: Die Beschwerdegegnerin war nach ärztlichem Bekunden, auf welches das kantonale Gericht und die IV-Stelle abstellten, in der früheren Tätigkeit einer Hausangestellten, welche im Wesentlichen Putzarbeiten umfasste, zu 80 Prozent und in einer leidensadaptierten, das heisst leichten und wechselbelastenden Arbeit immer noch zu 60 Prozent arbeitsunfähig (Bericht des RAD vom 8. März 2005). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und - im Rahmen der Verhältnismässigkeit - durch die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern sind (vgl. BGE 133 V
504
), ist es plausibel, dass die Einschränkung im Haushalt unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht wesentlich geringer einzuschätzen ist als in einer leidensangepassten Tätigkeit; dies zumal der Spielraum für eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung tragenden Einteilung der Arbeit, für Pausen etc. bei einem Anteil der Betätigung im Haushalt von einem knappen Drittel der Gesamtaktivität geringer ist als bei einem grösseren Pensum in diesem Aufgabenbereich (vgl. Urteil I 681/02 vom 11. August 2003, E. 5.1).

2.2 Nach vorinstanzlicher Rechtsauffassung muss für die Festlegung des Ausmasses der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt stets danach gefragt werden, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit verhalte, wenn die einzelne Verrichtung vollzeitlich ausgeübt werden müsste. Diese methodische Vorgabe ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, zu verwerfen: Massgebend ist nicht die hypothetische Einschränkung, wenn jede der einzelnen Tätigkeiten in einem Vollpensum ausgeübt würde, sondern die konkrete Einschränkung in der bisher ausgeübten Tätigkeit (Urteile I 300/04 vom 19. Oktober 2004, E. 6.2.2, und I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.5). Im Ergebnis wird der angefochtene Entscheid indes auch durch die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beachtung von Wechselwirkungen im Rahmen der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode gestützt (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Mit Urteil I 156/04 vom 13. Dezember 2005 (SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) hatte das Bundesgericht festgehalten, die ärztliche Einschätzung der Leistungseinbusse in Erwerb und Haushalt habe grundsätzlich auch allenfalls leistungsmindernde Auswirkungen der jeweils anderen Tätigkeit miteinzubeziehen (E. 6.2). In Präzisierung dieses Grundsatzes definierte das
Bundesgericht später eine Reihe von Voraussetzungen, unter denen die Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld zu berücksichtigen ist (BGE I 246/05 vom 30. Oktober 2007, E. 7). So erscheint die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung umso geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile der Tätigkeitsgebiete ausgestaltet sind (E. 7.3.1). Mit Blick auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung und das berufliche Curriculum der Beschwerdegegnerin sind die Belastungen in beiden versicherten Bereichen weitgehend ähnlich: Die Inanspruchnahme des vom Leiden betroffenen Bewegungsapparats ist im Haushalt unausweichlich; auch adaptierte erwerbliche Tätigkeiten dürften zwangsläufig wiederum mit einer Belastung des Achsenorgans verbunden sein. Die erwähnte Komplementarität ist mithin kaum gegeben, so dass sich das Vorhandensein nachteiliger Wechselwirkungen aufdrängt. Weitere der im zitierten Entscheid erwähnten Voraussetzungen (E. 7.3.2-7.2.5) sind hier nicht einschlägig. Unter Annahme einer zusätzlichen Einschränkung im Umfang von (ungewichteten) 15 Prozentpunkten (vgl. BGE I 246/05, E. 7.3.6) errechnet sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundeten; BGE 130 V 121) 53 Prozent, was ziemlich genau dem vorinstanzlichen Ergebnis
entspricht.

3.
Unter Beibehaltung aller übrigen Parameter der Invaliditätsbemessung bleibt es somit bei einem Invaliditätsgrad, aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab März 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

4.
Die Gerichtskosten werden der beschwerdeführenden Behörde als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; Urteil 8C 67/2007 vom 25. September 2007, E. 6). Diese hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_587/2007
Date : 20. März 2008
Published : 07. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  68  105  106
IVG: 28
BGE-register
130-V-121 • 130-V-393 • 130-V-97 • 132-V-393 • 133-V-504
Weitere Urteile ab 2000
8C_67/2007 • 9C_587/2007 • I_156/04 • I_246/05 • I_300/04 • I_681/02 • I_693/06
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