Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.404/2001/ kil
Urteil vom 20. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Zweifel,
Gerichtsschreiber Häberli.
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung juristische Personen, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner, Asylstrasse 77, Postfach 81, 8030 Zürich,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 10, 8510 Frauenfeld.
Direkte Bundessteuer 1996, 1997 und 1998
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG betreibt ein Architektur- und Planungsbüro. Für die obligatorische wie auch die überobligatorische berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer hat sie sich der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt angeschlossen. Dem massgebenden Vorsorgereglement gemäss werden die geschuldeten Beiträge zu 25 Prozent von den Arbeitnehmern und zu 75 Prozent von der Arbeitgeberin entrichtet. In den Geschäftsjahren 1996 bis 1998 hat die A.________ AG drei Mitarbeiter beschäftigt: die beiden Aktionäre B.________ und C.________ sowie den an der Gesellschaft nicht beteiligten Teilzeitbeschäftigten D.________. Von der überobligatorischen beruflichen Vorsorge profitieren lediglich die beiden Aktionäre.
B.
Gestützt auf diese Gegebenheiten kam die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau zur Auffassung, die A.________ AG habe ihren Aktionären verdeckt geldwerte Leistungen ausgerichtet: Dies insoweit, als die von der Gesellschaft bezahlten Pensionskassenbeiträge auf die überobligatorische Vorsorge entfallen. Ferner sah sie in der reglementarischen Verteilung der Beitragslast eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Beschwerdegegnerin 75 Prozent der geschuldeten Prämien aufbringt, während die Arbeitnehmer nur 25 Prozent zu tragen haben. Die Steuerverwaltung hat deshalb die von der Beschwerdegegnerin bezahlten Arbeitgeberbeiträge mit der Summe verglichen, welche diese - bei hälftiger Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - für eine bloss das Obligatorium abdeckende Versicherung geschuldet hätte. Die Differenz hat sie alsdann zum von der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn addiert: Dieses Vorgehen führte in den Geschäftsjahren 1996 bis 1998 zur Aufrechnung von Fr. 24'878.--, Fr. 21'900.-- bzw. Fr. 18'618.--, womit der in den entsprechenden Jahren mit der direkten Bundessteuer erfasste Gewinn Fr. 59'100.--, Fr. 35'000.-- bzw. Fr. 0.-- betrug (Einspracheentscheid vom 22. November 2000).
C.
Die von der A.________ AG hiergegen eingereichte Beschwerde hat die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. Juni 2001 gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Angesichts der reglementarischen Gleichbehandlung aller Versicherten verneinte sie das Vorliegen von geldwerten Leistungen an die Aktionäre und erachtete die streitigen Abzüge für Arbeitgeberbeiträge als geschäftsmässig begründet.
D.
Hiergegen hat die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung juristische Personen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die A.________ AG entsprechend dem Einspracheentscheid vom 22. November 2000 zu veranlagen. Eventuell sei "eine von der paritätischen Finanzierung abweichende Finanzierung von 75% zulasten der Arbeitgeberin zuzulassen, soweit sich diese auf einen versicherten Lohn der Aktionäre beziehe, der den oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1
BVG von Fr. 72'360.-- (...) nicht übersteige".
Während die A.________ AG sowie die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau auf Abweisung der Beschwerde schliessen, beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid, welcher Fragen des Bundessteuerrechts betrifft, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Nachdem die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, handelt es sich vorliegend nicht um einen Endentscheid. Die Vorinstanz hat aber die hier streitige Hauptfrage der Abziehbarkeit der Zuwendungen an die Vorsorgeeinrichtung definitiv und für die Veranlagungsbehörde verbindlich entschieden. Insoweit liegt auch keine blosse Zwischenverfügung vor, gegen die nur dann Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 97
OG in Verbindung mit Art. 5
und Art. 45 Abs. 1
VwVG), und die innerhalb einer Frist von zehn Tagen hätte angefochten werden müssen (Art. 106 Abs. 1
OG). Es handelt sich vielmehr um einen Teilentscheid, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie gegen einen Endentscheid zulässig ist (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99, mit Hinweisen). Die kantonale Steuerverwaltung ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 146
DBG). Mithin ist auf die form- und
fristgerechte Eingabe einzutreten.
2.
Die Zuwendungen juristischer Personen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b
DBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Soweit sie jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, bilden sie gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b
DBG Teil des steuerbaren Reingewinns.
2.1 Zuwendungen an Pensionskassen werden im Lichte dieser Bestimmungen dann als steuerlich absetzbarer Geschäftsaufwand behandelt, wenn sie ausschliesslich der beruflichen Vorsorge im Sinn des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen (vgl. Urteil 2P.107/1994 vom 16. Mai 1995, in: StE 1998 B 72.14.2 Nr. 21, E. 4b/bb); sie müssen also zwingend zur Absicherung der wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität des eigenen Personals verwendet werden. Finanzierung und Durchführung der Vorsorge sind in Statuten und Reglementen im Voraus nach schematischen und objektiven Kriterien festzulegen, welche den Grundsätzen der Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie der Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer zu entsprechen haben (BGE 120 Ib 199 E. 3c S. 202 u. E. 3d S. 204; vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 59 zu Art. 27; Markus Reich/Marina Züber, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 47 zu Art. 27).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass das in Frage stehende Vorsorgewerk den erwähnten vorsorgerechtlichen Prinzipien grundsätzlich genügt. Nach dem einschlägigen Reglement sind alle Arbeitnehmer ohne weiteres auch überobligatorisch versichert, sofern ihr Jahreslohn die obere Grenze des obligatorisch versicherten Verdienstes gemäss Art. 8 Abs. 1
BVG überschreitet, also in den hier massgeblichen Jahren mehr als Fr. 72'360.-- betrug (Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung [vgl. AS 2000 2833]). Mithin respektiert das streitige Vorsorgewerk insbesondere auch den Grundsatz der Kollektivität (vgl. Martin Steiner, Vorsorgerechtliche Grundsätze und steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge, in: Schweizer Personalvorsorge 1994 S. 66 f.).
Allerdings weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass - selbst wenn der Grundsatz der Kollektivität bei der Ausgestaltung eines Vorsorgewerks (formell) berücksichtigt wurde - nicht ausgeschlossen ist, dass mitarbeitende Aktionäre aus Gründen besser gestellt werden, die nicht im Arbeitsverhältnis, sondern im Beteiligungsverhältnis liegen. Eine solche Begünstigung, die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Arbeitnehmer auch bei Vorliegen von ansonsten gleichen Umständen nicht gewährt würde, stellt eine Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b
DBG dar, welche dem buchmässig ausgewiesenen Gewinn der Gesellschaft aufzurechnen ist.
2.2.2 An diesem Punkt setzt die Kritik der Beschwerdeführerin an: Ihrer Auffassung nach ist das streitbetroffene Vorsorgewerk darauf ausgelegt, die beiden mitarbeitenden Aktionäre der Beschwerdegegnerin zu begünstigen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass nur die Aktionäre Löhne beziehen, welche den oberen Grenzbetrag des obligatorisch versicherten Verdiensts übersteigen. Die Beschwerdegegnerin wäre - obschon das einschlägige Vorsorgereglement an sich für alle Versicherten gleich ausgestaltet ist - nicht bereit, für einen Nichtaktionär tatsächlich die massiv teureren Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen, welche für die Versicherung im überobligatorischen Bereich geschuldet sind. Speziell im Hinblick auf die kleineren Unternehmen müsse deshalb verlangt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge nicht bereits dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Reglemente theoretisch dem Grundsatz der Kollektivität entsprechen, sondern erst, wenn effektiv Kollektivität bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn mindestens ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Angestellter tatsächlich gleich versichert sei wie die mitarbeitenden Aktionäre. Ebenfalls erfüllt wäre das Kriterium nach Auffassung der Beschwerdeführerin, wenn "die Arbeitgeberin einen im
Vergleich zu den Aktionären angemessenen Mehrbeitrag" an die obligatorische Vorsorge der anderen Mitarbeiter leisten würde. Jedenfalls müsse aus den effektiven Auslagen der Arbeitgeberin hervorgehen, dass die gewählte Regelung der beruflichen Vorsorge allen Mitarbeitern zugute komme und nicht nur den Aktionären.
2.3
2.3.1 Die Bedenken der Beschwerdeführerin erscheinen nicht unbegründet und ihnen ist Rechnung zu tragen. Allerdings ergibt sich allein aus dem Umstand, dass vorliegend nur die beiden Aktionäre in den Genuss der höheren Versicherungsleistungen kommen, nicht ohne weiteres, dass diese "Vorzugsbehandlung" auf ihre Stellung als Teilhaber zurückgeht. Die bessere Versicherung der mitarbeitenden Aktionäre folgt reglementarisch aus der Höhe von deren Entlöhnung, wobei weder ersichtlich noch geltend gemacht ist, dass die Aktionäre nur darum einen entsprechenden Verdienst erzielen, weil sie an der Beschwerdegegnerin beteiligt sind. Wie gesagt ist dem Grundsatz der Kollektivität insoweit grundsätzlich Genüge getan, sieht das Reglement doch keine individuelle, auf einzelne Personen zugeschnittene Lösungen vor und haben alle Mitarbeiter unter den gleichen Voraussetzungen zur überobligatorischen Vorsorge Zugang (vgl. E. 2.2.1). Im Übrigen beschäftigt die Beschwerdegegnerin kein Personal, das in gleicher oder ähnlicher Stellung tätig ist wie die beiden Aktionäre, aber nicht von den gleichen Versicherungsleistungen profitiert (vgl. BGE 120 Ib 199 E. 3c S. 203).
2.3.2 Umgekehrt verfügt sie allerdings auch über keine Mitarbeiter, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, aber in den Genuss der überobligatorischen beruflichen Vorsorge kommen. Entgegen dem Postulat der Beschwerdeführerin kann dieser Tatsache jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen: Die Anstellung von Personal hängt im Allgemeinen vornehmlich von den betrieblichen Bedürfnissen des Unternehmens ab. Gerade kleine Aktiengesellschaften, die von ihren Inhabern selbst geführt werden, beschäftigen neben diesen häufig nur wenig andere Angestellte. Für entsprechende Verhältnisse ist typisch, dass keine weiteren Führungskräfte eingestellt werden. Das Fehlen von Mitarbeitern, welchen die gleichen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zukommen wie den (in leitender Stellung tätigen) Aktionären, erscheint bei solchen Gegebenheiten nicht zwingend im Beteiligungsverhältnis begründet. Es darf deshalb, für sich alleine genommen, nicht dazu führen, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Kollektivität verneint wird.
2.3.3 Nach dem Gesagten besteht durchaus Anlass, das Vorsorgewerk von juristischen Personen näher zu untersuchen, wenn zwar formell Kollektivität besteht, jedoch von gewissen Leistungen materiell nur die (mitarbeitenden) Inhaber effektiv profitieren. Letztlich ist aber stets aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Falls zu beurteilen, ob es sich um eine im Beteiligungsverhältnis begründete Begünstigung handelt, oder ob die getroffene Regelung der beruflichen Vorsorge aufgrund der betrieblichen Verhältnisse gerechtfertigt ist. Lässt sich diese Frage nicht allein anhand der Gegebenheiten im betroffenen Unternehmen selbst beurteilen, so sind Vergleiche zu anderen Unternehmen zu ziehen. Insbesondere bei kleinen Aktiengesellschaften, die nur wenige Angestellte beschäftigen, welchen überdies regelmässig keine mit den Aktionären vergleichbare Stellung im Betrieb zukommt, kann dergestalt abgeschätzt werden, ob den mitarbeitenden Aktionären mittels beruflicher Vorsorge Gewinne ausgeschüttet werden sollen.
2.3.4 Abgesehen von der Tatsache, dass nur die Aktionäre der Beschwerdegegnerin effektiv von der überobligatorischen Vorsorge profitieren, deuten vorliegend keine Indizien auf eine Gewinnausschüttung hin. Die Aktionäre sind weder bezüglich Beitragssatz (vgl. unten E. 3) noch hinsichtlich der Finanzierung der Beiträge besser gestellt als der dritte Angestellte der Beschwerdegegnerin (vgl. Martin Steiner, Steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge bei Unternehmen, in: Der Schweizer Treuhänder 63/1989 S. 138 Ziff. 2.4). Weiter machen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bei ihnen insgesamt 18 bis 20 Prozent des Bruttolohns aus und erreichen damit keine unangemessene Höhe (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 192). Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass die Gehälter der Aktionäre - auf welche ihre (faktische) Begünstigung bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge zurückgeht - nicht nach unsachlichen Kriterien festgesetzt worden zu sein scheinen. Wie selbst die Beschwerdeführerin zugesteht, ist die Entlöhnung der Aktionäre vielmehr massvoll (vgl. in diesem Zusammenhang: Peter Agner/Beat Jung/ Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 6 zu Art.
27; Gotthard Steinmann, Steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge bei der direkten Bundessteuer, in: StR 45/1990 S. 477). Im Übrigen würde offenbar der dritte Angestellte der Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Lohn erzielen, der ihn von der überobligatorischen Vorsorge profitieren liesse, wenn er nicht nur Teilzeit erwerbstätig wäre.
2.3.5 Nach dem Gesagten führt auch eine Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zum Schluss, dass der Grundsatz der Kollektivität bei der Ausgestaltung des Vorsorgewerks der Beschwerdegegnerin verwirklicht worden ist.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Veranlagung der Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Einspracheentscheid vom 22. November 2000. In diesem hatte sie nicht nur die Arbeitgeberbeiträge für die überobligatorische Vorsorge aufgerechnet. Als steuerbaren Gewinn betrachtete sie zusätzlich auch einen Teil der auf die obligatorische Vorsorge entfallenden Arbeitgeberbeiträge, weil die Beschwerdegegnerin gesetzlich nur zur Bezahlung von mindestens der Hälfte der geschuldeten Pensionskassenbeiträge verpflichtet ist (Art. 66 Abs. 1
BVG und Art. 331 Abs. 3
OR). Richtigerweise macht sie dabei nicht geltend, die reglementarische Aufteilung der Beitragslast, nach der die Beschwerdegegnerin drei Viertel der Beiträge bezahlt, sei überhaupt unzulässig: Im Allgemeinen trägt der Arbeitgeber offenbar etwa zwei Drittel und die Arbeitnehmer einen Drittel der gesamten Zuwendungen an die Vorsorgeeinrichtung (vgl. Helbling, a.a.O.). Die Beschwerdeführerin argumentiert aber, vorliegend profitierten die Aktionäre besonders stark von der getroffenen Regelung. Nachdem sich dies, wie der Zugang zur überobligatorischen Vorsorge, unmittelbar aus den höheren - aber nicht unangemessenen - Gehältern der beiden Aktionäre ergibt, ist die reglementarische Aufteilung der
Pensionskassenbeiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als auch hier für alle Angestellten der Beschwerdegegnerin die gleiche Regelung gilt. Im Übrigen sind - insbesondere auch im überobligatorischen Bereich - sogar rein patronal finanzierte Vorsorgewerke steuerlich zulässig, sofern sie den allgemeinen vorsorgerechtlichen Prinzipien genügen (vgl. Gotthard Steinmann, Steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge bei der direkten Bundessteuer, in: StR 45/1990 S. 476, Martin Steiner, Überobligatorische berufliche Vorsorge und Steuerrecht, in: StR 44/1989 S. 369).
4.
4.1 Die von der Beschwerdegegnerin bezahlten Arbeitgeberbeiträge stellen demzufolge keine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b
DBG dar und können vollumfänglich von der direkten Bundessteuer abgesetzt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist - im Haupt- wie im Eventualantrag - abzuweisen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton Thurgau aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG), der zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 159
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Thurgau auferlegt.
3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.404/2001/ kil
Urteil vom 20. März 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Zweifel,
Gerichtsschreiber Häberli.
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung juristische Personen, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner, Asylstrasse 77, Postfach 81, 8030 Zürich,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 10, 8510 Frauenfeld.
Direkte Bundessteuer 1996, 1997 und 1998
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG betreibt ein Architektur- und Planungsbüro. Für die obligatorische wie auch die überobligatorische berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer hat sie sich der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt angeschlossen. Dem massgebenden Vorsorgereglement gemäss werden die geschuldeten Beiträge zu 25 Prozent von den Arbeitnehmern und zu 75 Prozent von der Arbeitgeberin entrichtet. In den Geschäftsjahren 1996 bis 1998 hat die A.________ AG drei Mitarbeiter beschäftigt: die beiden Aktionäre B.________ und C.________ sowie den an der Gesellschaft nicht beteiligten Teilzeitbeschäftigten D.________. Von der überobligatorischen beruflichen Vorsorge profitieren lediglich die beiden Aktionäre.
B.
Gestützt auf diese Gegebenheiten kam die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau zur Auffassung, die A.________ AG habe ihren Aktionären verdeckt geldwerte Leistungen ausgerichtet: Dies insoweit, als die von der Gesellschaft bezahlten Pensionskassenbeiträge auf die überobligatorische Vorsorge entfallen. Ferner sah sie in der reglementarischen Verteilung der Beitragslast eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Beschwerdegegnerin 75 Prozent der geschuldeten Prämien aufbringt, während die Arbeitnehmer nur 25 Prozent zu tragen haben. Die Steuerverwaltung hat deshalb die von der Beschwerdegegnerin bezahlten Arbeitgeberbeiträge mit der Summe verglichen, welche diese - bei hälftiger Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - für eine bloss das Obligatorium abdeckende Versicherung geschuldet hätte. Die Differenz hat sie alsdann zum von der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn addiert: Dieses Vorgehen führte in den Geschäftsjahren 1996 bis 1998 zur Aufrechnung von Fr. 24'878.--, Fr. 21'900.-- bzw. Fr. 18'618.--, womit der in den entsprechenden Jahren mit der direkten Bundessteuer erfasste Gewinn Fr. 59'100.--, Fr. 35'000.-- bzw. Fr. 0.-- betrug (Einspracheentscheid vom 22. November 2000).
C.
Die von der A.________ AG hiergegen eingereichte Beschwerde hat die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. Juni 2001 gutgeheissen und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Angesichts der reglementarischen Gleichbehandlung aller Versicherten verneinte sie das Vorliegen von geldwerten Leistungen an die Aktionäre und erachtete die streitigen Abzüge für Arbeitgeberbeiträge als geschäftsmässig begründet.
D.
Hiergegen hat die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung juristische Personen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die A.________ AG entsprechend dem Einspracheentscheid vom 22. November 2000 zu veranlagen. Eventuell sei "eine von der paritätischen Finanzierung abweichende Finanzierung von 75% zulasten der Arbeitgeberin zuzulassen, soweit sich diese auf einen versicherten Lohn der Aktionäre beziehe, der den oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 8 Koordinierter Lohn |
||||||
| Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken [1]. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. [2] | ||||||
| Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken [3] im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. [4] | ||||||
| Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) [5] bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. [6] Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. [7] | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 220 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
Während die A.________ AG sowie die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau auf Abweisung der Beschwerde schliessen, beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid, welcher Fragen des Bundessteuerrechts betrifft, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 146
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 146 [1] |
||||||
| Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 146 [1] |
||||||
| Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] SR 173.110 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 146 [1] |
||||||
| Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] SR 173.110 | ||||||
fristgerechte Eingabe einzutreten.
2.
Die Zuwendungen juristischer Personen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand |
||||||
| Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: | ||||||
| die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern; | ||||||
| die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; | ||||||
| die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c); | ||||||
| die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; | ||||||
| die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals; | ||||||
| gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. | ||||||
| Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: | ||||||
| Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; | ||||||
| Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; | ||||||
| Bussen; | ||||||
| finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. [5] | ||||||
| Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: | ||||||
| die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder | ||||||
| die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). [3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (AS 2000 2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503). [6] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 81 Abzug der Beiträge |
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| Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand. [1] | ||||||
| Die von den Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. | ||||||
| Für den versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohnausweis anzugeben; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu bescheinigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 58 Allgemeines |
||||||
| Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: | ||||||
| dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; | ||||||
| allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,Einlagen in die Reserven,Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ... [1] | ||||||
| Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, | ||||||
| geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, | ||||||
| Einlagen in die Reserven, | ||||||
| Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, | ||||||
| offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. | ||||||
| Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
2.1 Zuwendungen an Pensionskassen werden im Lichte dieser Bestimmungen dann als steuerlich absetzbarer Geschäftsaufwand behandelt, wenn sie ausschliesslich der beruflichen Vorsorge im Sinn des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen (vgl. Urteil 2P.107/1994 vom 16. Mai 1995, in: StE 1998 B 72.14.2 Nr. 21, E. 4b/bb); sie müssen also zwingend zur Absicherung der wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität des eigenen Personals verwendet werden. Finanzierung und Durchführung der Vorsorge sind in Statuten und Reglementen im Voraus nach schematischen und objektiven Kriterien festzulegen, welche den Grundsätzen der Kollektivität (Solidarität), Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie der Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer zu entsprechen haben (BGE 120 Ib 199 E. 3c S. 202 u. E. 3d S. 204; vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Therwil/Basel 2001, N 59 zu Art. 27; Markus Reich/Marina Züber, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 47 zu Art. 27).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass das in Frage stehende Vorsorgewerk den erwähnten vorsorgerechtlichen Prinzipien grundsätzlich genügt. Nach dem einschlägigen Reglement sind alle Arbeitnehmer ohne weiteres auch überobligatorisch versichert, sofern ihr Jahreslohn die obere Grenze des obligatorisch versicherten Verdienstes gemäss Art. 8 Abs. 1
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 8 Koordinierter Lohn |
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| Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken [1]. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. [2] | ||||||
| Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken [3] im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. [4] | ||||||
| Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) [5] bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. [6] Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. [7] | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 220 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 5 [1] Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG) |
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| Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Franken Neue Beträge Franken 22 050 22 680 25 725 26 460 88 200 90 720 3675 3780 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
Allerdings weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass - selbst wenn der Grundsatz der Kollektivität bei der Ausgestaltung eines Vorsorgewerks (formell) berücksichtigt wurde - nicht ausgeschlossen ist, dass mitarbeitende Aktionäre aus Gründen besser gestellt werden, die nicht im Arbeitsverhältnis, sondern im Beteiligungsverhältnis liegen. Eine solche Begünstigung, die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Arbeitnehmer auch bei Vorliegen von ansonsten gleichen Umständen nicht gewährt würde, stellt eine Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 58 Allgemeines |
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| Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: | ||||||
| dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; | ||||||
| allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,Einlagen in die Reserven,Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ... [1] | ||||||
| Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, | ||||||
| geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, | ||||||
| Einlagen in die Reserven, | ||||||
| Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, | ||||||
| offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. | ||||||
| Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
2.2.2 An diesem Punkt setzt die Kritik der Beschwerdeführerin an: Ihrer Auffassung nach ist das streitbetroffene Vorsorgewerk darauf ausgelegt, die beiden mitarbeitenden Aktionäre der Beschwerdegegnerin zu begünstigen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass nur die Aktionäre Löhne beziehen, welche den oberen Grenzbetrag des obligatorisch versicherten Verdiensts übersteigen. Die Beschwerdegegnerin wäre - obschon das einschlägige Vorsorgereglement an sich für alle Versicherten gleich ausgestaltet ist - nicht bereit, für einen Nichtaktionär tatsächlich die massiv teureren Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen, welche für die Versicherung im überobligatorischen Bereich geschuldet sind. Speziell im Hinblick auf die kleineren Unternehmen müsse deshalb verlangt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge nicht bereits dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Reglemente theoretisch dem Grundsatz der Kollektivität entsprechen, sondern erst, wenn effektiv Kollektivität bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn mindestens ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Angestellter tatsächlich gleich versichert sei wie die mitarbeitenden Aktionäre. Ebenfalls erfüllt wäre das Kriterium nach Auffassung der Beschwerdeführerin, wenn "die Arbeitgeberin einen im
Vergleich zu den Aktionären angemessenen Mehrbeitrag" an die obligatorische Vorsorge der anderen Mitarbeiter leisten würde. Jedenfalls müsse aus den effektiven Auslagen der Arbeitgeberin hervorgehen, dass die gewählte Regelung der beruflichen Vorsorge allen Mitarbeitern zugute komme und nicht nur den Aktionären.
2.3
2.3.1 Die Bedenken der Beschwerdeführerin erscheinen nicht unbegründet und ihnen ist Rechnung zu tragen. Allerdings ergibt sich allein aus dem Umstand, dass vorliegend nur die beiden Aktionäre in den Genuss der höheren Versicherungsleistungen kommen, nicht ohne weiteres, dass diese "Vorzugsbehandlung" auf ihre Stellung als Teilhaber zurückgeht. Die bessere Versicherung der mitarbeitenden Aktionäre folgt reglementarisch aus der Höhe von deren Entlöhnung, wobei weder ersichtlich noch geltend gemacht ist, dass die Aktionäre nur darum einen entsprechenden Verdienst erzielen, weil sie an der Beschwerdegegnerin beteiligt sind. Wie gesagt ist dem Grundsatz der Kollektivität insoweit grundsätzlich Genüge getan, sieht das Reglement doch keine individuelle, auf einzelne Personen zugeschnittene Lösungen vor und haben alle Mitarbeiter unter den gleichen Voraussetzungen zur überobligatorischen Vorsorge Zugang (vgl. E. 2.2.1). Im Übrigen beschäftigt die Beschwerdegegnerin kein Personal, das in gleicher oder ähnlicher Stellung tätig ist wie die beiden Aktionäre, aber nicht von den gleichen Versicherungsleistungen profitiert (vgl. BGE 120 Ib 199 E. 3c S. 203).
2.3.2 Umgekehrt verfügt sie allerdings auch über keine Mitarbeiter, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, aber in den Genuss der überobligatorischen beruflichen Vorsorge kommen. Entgegen dem Postulat der Beschwerdeführerin kann dieser Tatsache jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen: Die Anstellung von Personal hängt im Allgemeinen vornehmlich von den betrieblichen Bedürfnissen des Unternehmens ab. Gerade kleine Aktiengesellschaften, die von ihren Inhabern selbst geführt werden, beschäftigen neben diesen häufig nur wenig andere Angestellte. Für entsprechende Verhältnisse ist typisch, dass keine weiteren Führungskräfte eingestellt werden. Das Fehlen von Mitarbeitern, welchen die gleichen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zukommen wie den (in leitender Stellung tätigen) Aktionären, erscheint bei solchen Gegebenheiten nicht zwingend im Beteiligungsverhältnis begründet. Es darf deshalb, für sich alleine genommen, nicht dazu führen, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Kollektivität verneint wird.
2.3.3 Nach dem Gesagten besteht durchaus Anlass, das Vorsorgewerk von juristischen Personen näher zu untersuchen, wenn zwar formell Kollektivität besteht, jedoch von gewissen Leistungen materiell nur die (mitarbeitenden) Inhaber effektiv profitieren. Letztlich ist aber stets aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Falls zu beurteilen, ob es sich um eine im Beteiligungsverhältnis begründete Begünstigung handelt, oder ob die getroffene Regelung der beruflichen Vorsorge aufgrund der betrieblichen Verhältnisse gerechtfertigt ist. Lässt sich diese Frage nicht allein anhand der Gegebenheiten im betroffenen Unternehmen selbst beurteilen, so sind Vergleiche zu anderen Unternehmen zu ziehen. Insbesondere bei kleinen Aktiengesellschaften, die nur wenige Angestellte beschäftigen, welchen überdies regelmässig keine mit den Aktionären vergleichbare Stellung im Betrieb zukommt, kann dergestalt abgeschätzt werden, ob den mitarbeitenden Aktionären mittels beruflicher Vorsorge Gewinne ausgeschüttet werden sollen.
2.3.4 Abgesehen von der Tatsache, dass nur die Aktionäre der Beschwerdegegnerin effektiv von der überobligatorischen Vorsorge profitieren, deuten vorliegend keine Indizien auf eine Gewinnausschüttung hin. Die Aktionäre sind weder bezüglich Beitragssatz (vgl. unten E. 3) noch hinsichtlich der Finanzierung der Beiträge besser gestellt als der dritte Angestellte der Beschwerdegegnerin (vgl. Martin Steiner, Steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge bei Unternehmen, in: Der Schweizer Treuhänder 63/1989 S. 138 Ziff. 2.4). Weiter machen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bei ihnen insgesamt 18 bis 20 Prozent des Bruttolohns aus und erreichen damit keine unangemessene Höhe (vgl. Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 192). Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass die Gehälter der Aktionäre - auf welche ihre (faktische) Begünstigung bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge zurückgeht - nicht nach unsachlichen Kriterien festgesetzt worden zu sein scheinen. Wie selbst die Beschwerdeführerin zugesteht, ist die Entlöhnung der Aktionäre vielmehr massvoll (vgl. in diesem Zusammenhang: Peter Agner/Beat Jung/ Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 6 zu Art.
27; Gotthard Steinmann, Steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge bei der direkten Bundessteuer, in: StR 45/1990 S. 477). Im Übrigen würde offenbar der dritte Angestellte der Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Lohn erzielen, der ihn von der überobligatorischen Vorsorge profitieren liesse, wenn er nicht nur Teilzeit erwerbstätig wäre.
2.3.5 Nach dem Gesagten führt auch eine Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zum Schluss, dass der Grundsatz der Kollektivität bei der Ausgestaltung des Vorsorgewerks der Beschwerdegegnerin verwirklicht worden ist.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Veranlagung der Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Einspracheentscheid vom 22. November 2000. In diesem hatte sie nicht nur die Arbeitgeberbeiträge für die überobligatorische Vorsorge aufgerechnet. Als steuerbaren Gewinn betrachtete sie zusätzlich auch einen Teil der auf die obligatorische Vorsorge entfallenden Arbeitgeberbeiträge, weil die Beschwerdegegnerin gesetzlich nur zur Bezahlung von mindestens der Hälfte der geschuldeten Pensionskassenbeiträge verpflichtet ist (Art. 66 Abs. 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 331 |
||||||
| Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge [1] oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. | ||||||
| Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. [2] | ||||||
| Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung [3] oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. | ||||||
| Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 16771700; BBl 2000 2637). [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [4] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 V 5569). | ||||||
Pensionskassenbeiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als auch hier für alle Angestellten der Beschwerdegegnerin die gleiche Regelung gilt. Im Übrigen sind - insbesondere auch im überobligatorischen Bereich - sogar rein patronal finanzierte Vorsorgewerke steuerlich zulässig, sofern sie den allgemeinen vorsorgerechtlichen Prinzipien genügen (vgl. Gotthard Steinmann, Steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge bei der direkten Bundessteuer, in: StR 45/1990 S. 476, Martin Steiner, Überobligatorische berufliche Vorsorge und Steuerrecht, in: StR 44/1989 S. 369).
4.
4.1 Die von der Beschwerdegegnerin bezahlten Arbeitgeberbeiträge stellen demzufolge keine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 58 Allgemeines |
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| Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: | ||||||
| dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; | ||||||
| allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,Einlagen in die Reserven,Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ... [1] | ||||||
| Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, | ||||||
| geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, | ||||||
| Einlagen in die Reserven, | ||||||
| Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, | ||||||
| offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. | ||||||
| Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton Thurgau aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 58 Allgemeines |
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| Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: | ||||||
| dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; | ||||||
| allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,Einlagen in die Reserven,Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ... [1] | ||||||
| Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, | ||||||
| geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, | ||||||
| Einlagen in die Reserven, | ||||||
| Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, | ||||||
| offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. | ||||||
| Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 58 Allgemeines |
||||||
| Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: | ||||||
| dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; | ||||||
| allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,Einlagen in die Reserven,Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ... [1] | ||||||
| Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, | ||||||
| geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, | ||||||
| Einlagen in die Reserven, | ||||||
| Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, | ||||||
| offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. | ||||||
| Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Thurgau auferlegt.
3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BVG 8
BVG 66
BVG 81
BVV 2 5
DBG 58
DBG 59
DBG 146
OG 97OG 106OG 156OG 159
OR 331
VwVG 5
VwVG 45
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 8 Koordinierter Lohn |
||||||
| Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken [1]. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. [2] | ||||||
| Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken [3] im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. [4] | ||||||
| Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) [5] bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. [6] Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. [7] | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 220 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 81 Abzug der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand. [1] | ||||||
| Die von den Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. | ||||||
| Für den versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohnausweis anzugeben; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu bescheinigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). | ||||||
|
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 5 [1] Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG) |
||||||
| Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Franken Neue Beträge Franken 22 050 22 680 25 725 26 460 88 200 90 720 3675 3780 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 58 Allgemeines |
||||||
| Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: | ||||||
| dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; | ||||||
| allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,Einlagen in die Reserven,Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ... [1] | ||||||
| Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, | ||||||
| geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, | ||||||
| Einlagen in die Reserven, | ||||||
| Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, | ||||||
| offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; | ||||||
| Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1. | ||||||
| Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand |
||||||
| Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: | ||||||
| die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern; | ||||||
| die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; | ||||||
| die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c); | ||||||
| die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften; | ||||||
| die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals; | ||||||
| gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. | ||||||
| Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: | ||||||
| Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts; | ||||||
| Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; | ||||||
| Bussen; | ||||||
| finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. [5] | ||||||
| Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: | ||||||
| die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder | ||||||
| die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). [3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (AS 2000 2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503). [6] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 146 [1] |
||||||
| Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] SR 173.110 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 331 |
||||||
| Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge [1] oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. | ||||||
| Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. | ||||||
| Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. [2] | ||||||
| Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung [3] oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. | ||||||
| Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 16771700; BBl 2000 2637). [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [4] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 V 5569). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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44/198945/1990