Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 36/2020

Urteil vom 20. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal.

Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019 (810 19 32).

Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2006). Sie trennten sich im Frühling 2016 und stehen seither in Auseinandersetzung namentlich um das Besuchsrecht. Die KESB Birstal musste in diesem Zusammenhang mehrere Entscheide fällen und der Vater gelangte auch schon bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es um den Entscheid der KESB Birstal vom 30. Januar 2019, mit welchem diese auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen verzichtete und die Verfahrenskosten von Fr. 6'801.25 im Umfang von Fr. 2'136.25 der Mutter und im Umfang von Fr. 4'665.-- dem Vater auferlegte.
Hiergegen erhob der Vater Beschwerde; er verlangte sinngemäss, dass der Obhutsentscheid der KESB vom 14. März 2018 zu überprüfen sei und auch geprüft werden müsse, ob der Spruchkörper der KESB nicht befangen gewesen sei; im Übrigen verlangte er die Aufhebung des Entscheides vom 30. Januar 2019 im Kostenpunkt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 11. September 2019 den KESB-Entscheid vom 30. Januar 2019 im Kostenpunkt auf und wies die Sache zur diesbezüglichen Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die KESB Birstal zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweites darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'650.-- auferlegte es zu 2/3 dem Vater und zu 1/3 der Mutter und es verpflichtete ihn überdies zu einer reduzierten Parteikostenentschädigung an die Mutter von Fr. 800.--.
Gegen dieses Urteil hat der Vater am 14. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, die Beschwerde sei nicht an die KESB zurückzuweisen, sämtliche Kosten seien von der KESB Birstal zu übernehmen, auf alle Beschwerdeanträge sei einzutreten, auf eine Parteientschädigung an die Mutter sei zu verzichten und die KESB habe ihm eine Auslagen- und Umtriebsvergütung von Fr. 2'500.-- zu leisten und ausserdem Alimente von total Fr. 10'200.-- zurückzuerstatten.
Die Kostenverlegung eines weiteren KESB-Entscheides bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens Nr. 5A 34/2020.

Erwägungen:

1.
Im Kostenpunkt handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich dabei grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Erstinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts aber einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG an (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Im Übrigen sind Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anfechtbar, welche im Einzelnen darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).
Vorliegend sind die Voraussetzung zur ausnahmsweisen sofortigen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides nicht dargetan - und auch nicht ersichtlich, zumal das Kantonsgericht der KESB keine Vorgaben gemacht hat, die nur noch rechnerisch umzusetzen wären -, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung und Verteilung der Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist zu beachten, dass aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB die Kantone zur Regelung des betreffenden Verfahrens zuständig sind. Das Kantonsgericht hat bei seinen Erwägungen zur Höhe und Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 20 f. VPO/BL und damit auf eine kantonal-rechtliche Grundlage abgestellt.
Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen, weshalb auf die Beschwerde auf insofern nicht eingetreten werden kann. Ohnehin würden seine Ausführungen - sämtliche Kosten seien durch das fehlerhafte Verhalten der KESB veranlasst - nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügen.

3.
Im Zusammenhang mit dem sinngemässen Antrag auf Obhutszuteilung ist das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, diese Frage sei Gegenstand des Entscheides vom 14. März 2018 gewesen und liege in Bezug auf den angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2019 ausserhalb des Streitgegenstandes.
Diesbezüglich müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt würde, inwiefern Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Obhutsfrage auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, müsste in dieser Darlegung insbesondere auch die Frage thematisiert werden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
Die Beschwerde enthält im betreffenden Zusammenhang überhaupt keine Begründung, weshalb auf sie auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich von der KESB eine Rückzahlung in Bezug auf Kinderalimente verlangt, stellt er ein neues und damit unzulässiges Rechtsbegehren (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG); ohnehin würde es der KESB diesbezüglich von vornherein an der Passivlegitimation fehlen.

5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, soweit sie überhaupt zulässig wäre, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG nicht einzutreten ist.

6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_36/2020
Date : 20. Januar 2020
Published : 03. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kindesschutzmassnahmen


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