Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 318/05

Urteil vom 20. Januar 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien
D.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 21. Juni 2005)

Sachverhalt:
A.
A.a
Der 1956 geborene D.________ arbeitete als Buchbinder bei der Firma E.________ AG in X.________, als er sich am 11. September 2000 anlässlich einer Auffahrkollision eine leichte HWS-Kontusion zuzog. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich) erbrachte im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung Heilkostenleistungen und richtete Taggelder aus. Am 27. November 2000 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder zu 50 %, am 18. Dezember 2000 wieder vollumfänglich auf.
A.b Am 2. April 2003 meldete D.________ einen Rückfall. Er befinde sich seit einer Woche in Behandlung eines Ohrenspezialisten. Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Otorrhinolaryngologie, stellte im Bericht vom 30. April 2003 die Diagnosen einer bilateralen, hochtonbetonten Schwerhörigkeit mit leichtem Tinnitus beidseits und eines HWS-Distorsionstraumas am 11. September 2000 mit massiver Tinnitusverstärkung beidseits und bejahte einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der massiven Verstärkung eines vorbestehenden Tinnitus. Im Zeitpunkt der Rückfallmeldung war D.________ wegen eines krankhaften Hüft- und Rückenleidens zu 100 % arbeitsunfähig und bezog entsprechende Leistungen der Krankentaggeldversicherung. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht, da der gemeldete Rückfall nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 11. September 2000 stehe. In der dagegen erhobenen Einsprache stellte der Versicherte die Anträge, die Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Beschwerden (Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, fehlende Konzentrationsfähigkeit) auf den Unfall vom 11. September 2000 zurückzuführen seien, und es seien dafür die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Die Unfallversicherung liess daraufhin durch Dr. med. S.________, leitender Arzt an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital Y.________, ein Gutachten erstellen (Expertise vom 22. Juni 2004). Die Zürich hiess die Einsprache in der Folge teilweise "im Sinne der Erwägungen" gut, in welchen sie sich dahingehend äusserte, dass gemäss Gutachten die Tinnitus-Verstärkung mit Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei. Da der Tinnitus organischer Natur sei, sei auch die adäquate Kausalität gegeben. Diesbezüglich sei die Einsprache gutzuheissen. Hingegen bestehe kein Taggeldanspruch, weil der Versicherte - hinsichtlich der Unfallfolgen - zum Zeitpunkt des Rückfalles keine Verdiensteinbusse erleide. Auch auf eine Invalidenrente bestehe kein Anspruch, da D.________ im Zeitpunkt der Rückfallmeldung aus unfallfremden Gründen keinen Lohn bezogen habe. Die Zürich wies die Sache an ihren Regionalsitz in Zürich zurück, damit dieser über die Leistungen verfüge (Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2004).
B.
In der dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Versicherte die Anträge, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2004 sei insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch für Taggelder und eine Rente verneint worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe in der angeordneten Leistungsverfügung nicht nur die Heilungskosten und Integritätsentschädigung, sondern auch die rückwirkenden Taggelder und die rückwirkende und künftige Invalidenrente festzusetzen. Sie sei anzuweisen, eine neuropsychologische Untersuchung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2005 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2004 sei die Sache an die Unfallversicherung zurückzuweisen, damit sie nicht nur über die Heilungskosten und die Integritätsentschädigung, sondern auch über den Taggeld- und Rentenanspruch neu verfüge.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die Zürich schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Dispositiv des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2004 lautet wie folgt:

"1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an den Regionalsitz Zürich zurückgewiesen, damit dieser über die Leistungen verfügt."
1.1 Gemäss Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen (BGE 131 V 407 Erw. 2). Eine sachliche Notwendigkeit für eine Rückweisung ergibt sich nur im instanzübergreifenden Verhältnis, nicht so aber innerhalb einer einzigen Instanz, auch wenn diese organisatorisch in verschiedene Einheiten gegliedert ist (a.a.O. Erw. 2.1.1). Die in einem Einspracheverfahren gewonnenen Erkenntnisse sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen. Die einsprechende Person hat ein Recht auf einen Verwaltungsakt, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der urspünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie aufgrund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt (Urteil B. vom 9. November 2005, I 589/05).
1.2 Der auf Einsprache hin ergangene Verwaltungsakt verstösst gegen diese Anforderung. Er ist daher, gleich wie der bestätigende Entscheid des kantonalen Gerichts, von Amtes wegen aufzuheben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist trotz Nichtanhandnahme des materiellen Rechtsbegehrens teilweise gutzuheissen, weil der Beschwerdeführer insofern durchdringt, als nur ein reformatorischer, instanzabschliessender Einspracheentscheid unmittelbare Grundlage für eine sachlich abschliessende Prüfung des von ihm geltend gemachten Anspruchs bilden kann.
Die Sache geht daher zurück an die Verwaltung, damit sie die zur Festlegung der im Streit liegenden Leistungen erforderlichen Nachforschungen innert nützlicher Frist zum Abschluss bringe und hernach einen materiellen Einspracheentscheid erlasse.
2.
Trotz Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides mit Rückweisung an die Unfallversicherung rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Prozessökonomie Überlegungen zu den sich stellenden materiellen Streitfragen zu machen.
2.1 Gemäss ORL-Gutachten vom 22. Juni 2004 - auf welches unbestrittenermassen abzustellen ist, da es den rechtsprechungsgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten entspricht (BGE 125 V 352 Erw. 3a) - gehören zu den "klaren Unfallfolgen" eine Tinnitus-Verstärkung mit dauernder, teilweise schwerer subjektiver Belästigung und Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses infolge Erschütterung des Hirns durch den Aufprall-Unfall mit Whiplash-Verletzung. Weitere Behandlungen seien in bestimmter Hinsicht angezeigt und erfolgversprechend. Der Gutacher Dr. med. S.________ empfahl zur weiteren Klärung eine neuropsychologische Untersuchung. Diese lehnte die Zürich mit der Begründung ab, sie habe keine Taggelder auszurichten, da der Versicherte aus unfallfremden Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sei, womit sich entsprechende weitere Abklärungen erübrigten. Damit wird übersehen, dass die kognitiven Störungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses eventuell auch hinsichtlich der Bemessung der Integritätsentschädigung und/oder der zu gewährenden weiteren Heilbehandlung relevant sein können. Zu diesem Aspekt wird sich die Unfallversicherung in dem zu fällenden neuen Einspracheentscheid zu äussern haben.
2.2 Die Zürich und die Vorinstanz haben einen Anspruch auf Taggeld abgelehnt, weil der Versicherte im Zeitpunkt des Rückfalls bereits aus unfallfremden Gründen vollständig arbeitsunfähig gewesen und daher - wegen des Unfalls - keine Verdiensteinbusse zu verzeichnen gewesen sei (Zürich), beziehungsweise, weil die Ärzte an der orthopädischen Klinik Z.________ in einem zu Handen der Invalidenversicherung erstellten Bericht unter dem Stichwort "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen chronischen Tinnitus erwähnten (Vorinstanz).
2.2.1 Der Zürich ist insoweit beizupflichten, als der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung einen durch den Unfall verursachten Schaden voraussetzt. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung, sondern auch der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse. Soweit bezüglich eines Verdienstes ein "status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Unfall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt. Die Prüfung der Kausalität darf hingegen nicht auf einen einzigen Zeitpunkt, sei es denjenigen des Unfalls oder des Rückfalls, beschränkt werden. Soweit es sich um ein veränderliches Geschehen, wie eine krankheitsbedingte volle Arbeitsunfähigkeit handelt, kann diese je nach Verlauf dieser Krankheit mit der Zeit durch eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit abgelöst werden. Lediglich wenn - wie in dem von der Versicherung zitierten, in BGE 130 V 35 veröffentlichen Fall - eine dauernde unfallfremde Ursache vorliegt, entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfallversicherung gänzlich.
2.2.2 Soweit die Vorinstanz aus dem Bericht der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 25. September 2003 ableitet, der chronische Tinnitus vermöge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dieser Aspekt gar nie abgeklärt worden. Die Zürich wird die Entwicklung des Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des noch zu erlassenden Einspracheentscheides (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweisen) entsprechend abzuklären und auch über eventuelle Taggeld- oder Rentenansprüche zu entscheiden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Juni 2005 und der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Unfallversicherung zurückgewiesen wird, damit diese einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlasse.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 20. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_318/05
Date : 20. Januar 2006
Published : 07. Februar 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


BGE-register
125-V-351 • 129-V-167 • 130-V-35 • 131-V-407
Weitere Urteile ab 2000
I_589/05 • U_318/05
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