Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1426/2011

Urteil vom 20. Dezember 2016

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.

A._______ Sàrl, ...,

vertreten durch Dr. iur. Marcus Desax und
Parteien
lic. iur. Robert Desax, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss DBA Schweiz-Luxemburg.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ Sàrl (nachfolgend A._______) ist eine im Jahr [...] nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaft. Sie gehört zur B._______ und wurde von deren Investment Banking Bereich ([...]) errichtet (die gesamte Gruppe wird nachfolgend auch als Bankengruppe-B._______ bezeichnet). Im Jahr 2008 betrug ihr gezeichnetes Kapital GBP [...] und die Kapitalreserve GBP [...]. Im Jahr [...] wurde das gezeichnete Kapital auf GBP [...] und die Kapitalreserven auf GBP [...] angehoben.

B.
Im Jahr 2009 reichte die A._______ folgende Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV ein:

Formular 79 Nr. [...], datiert vom 31. März 2009, Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. [...] betreffend Erträge auf Aktien mit entsprechenden Tax Vouchers ausgestellt von der B._______.

Formular 79 Nr. [...], datiert vom 31. März 2009, Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. [...] betreffend Erträge auf Aktien der Novartis AG sowie Genusscheinen der Roche Holding AG mit entsprechenden Tax Vouchers der B._______. Auf diesem Formular wurde unter Ziffer 1.d des Fragebogens das Vorliegen von Securities Lending-Geschäften bejaht und im Bemerkungsfeld unter Ziffer 7 des Fragebogens die Bemerkung angebracht, die A._______ habe die Titel am Markt geliehen und die echte Dividende erhalten.

C.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an die A._______ und machte sie darauf aufmerksam, dass der beigebrachte Tax Voucher nicht gültig sei. Ferner verlangte die ESTV eine Übersicht über den Umfang der Transaktionen sowie die Angabe der Kaufs- und Verkaufsdaten der betroffenen Wertschriften.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 führte die A._______ aus, die Umstände hätten sich seit ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2008 im Zusammenhang mit einem früheren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer im vorliegenden Fall nicht verändert. Weiter wies die A._______ darauf hin, dass die Aktien und die Genussscheine gestützt auf einen Titelleihvertrag exklusiv von einer Gegenpartei mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien geliehen worden seien. Sie hätte daher Anspruch auf Rückerstattung.

D.
In der Folge beantragte die A._______ mit weiteren Anträgen bei der ESTV Rückerstattung der Verrechnungssteuer:

Formular 79 Nr. [...], datiert vom 25. August 2009, Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. [...] betreffend Erträge auf Aktien mit entsprechenden Tax Vouchers der B._______.

Formular 79 Nr. [...], datiert vom 25. August 2009, Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. [...] betreffend Erträge auf Aktien der Zurich Financial Services Ltd., der Julius Bär Holding, der Swisscom AG, der Syngenta AG, der Nestlé AG und der Adecco AG mit entsprechenden Tax Vouchers der B._______ ein. Auf dem Formular wurde unter Ziffer 1.d des Fragebogens das Vorliegen von Securities Lending-Geschäften bejaht und im Bemerkungsfeld unter Ziffer 7 des Fragebogens die Bemerkung angebracht, die Transaktionen würden jenen entsprechen, welche die A._______ in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2008 beschrieben habe.

E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 gelangte die ESTV an die C._______ Ltd (C._______) mit Sitz in London und verlangte Informationen zu den Rückerstattungsanträgen der A._______.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 nahm die A._______ Stellung zu diesem Schreiben der ESTV und verwies dabei weitgehend auf ihre Antworten im Schreiben vom 16. Juni 2009. Sie machte jedoch weitere Ausführungen zur Anzahl der Transaktionen im streitbetroffenen Zeitraum. Ferner wies die A._______ darauf hin, ihre Rückerstattungsanträge Nr. [...] und Nr. [...] seien auf Eigenbestände zurückzuführen und hätten keine Zusammenhang mit Wertschriftenleihen.

In der Folge reichte die A._______ - jeweils auf Nachfragen der ESTV - verschiedene Schreiben mit weiteren Informationen und Beilagen ein. Dabei ging es hauptsächlich um Fragen betreffend die Securities Lending-Geschäfte zwischen der C._______ der A._______ sowie die dabei ausgeliehenen Wertschriften. Diese Geschäfte erfolgten auf Grundlage eines Global Master Stock Lending Agreement (GMSLA). Die A._______ betonte dabei stets, dass bloss rund 60% der Securities Lending Transaktionen eine Dauer von weniger als 31 Tagen gehabt hätten und dass von insgesamt 752 Transaktionen 584 (78%) nicht auf einen Dividendentermin entfallen seien.

F.
Am 3. November 2010 fand eine Besprechung zwischen den Vertretern der A._______ und der ESTV statt. Die Besprechung ergab, dass noch Unklarheiten betreffend die Festlegung des Nutzungsrechts und der Anwendung des Kreisschreibens Nr. 13 "Securities Lending- und Repo-Geschäft als Gegenstand der Verrechnungssteuer, ausländischer Quellensteuern, der Stempelabgaben und der direkten Bundessteuer" der ESTV vom 1. September 2006 (nachfolgend Kreisschreiben Nr. 13) bestanden.

Mit Schreiben vom 10. November 2010 gelangte die A._______ an die ESTV und beantragte die Gutheissung der gestellten Rückerstattungsanträge und die Überweisung der beantragten Verrechnungssteuer bis zum 15. Dezember 2010. Alternativ verlangte die Beschwerdeführerin eine vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung. Ferner wurde bei einer allfälligen Abweisung der Rückerstattungsanträge für die Zeitdauer ab dem 15. Dezember 2010 die Bezahlung eines Verzugszinses von 5% gefordert.

G.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2011 (in französischer Sprache) wies die ESTV die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Nr. [...] im Betrag von Fr. [...], Nr. [...] im Betrag von Fr. [...], Nr. [...] im Betrag von Fr. [...] sowie Nr. [...] im Betrag von Fr. [...] in vollem Umfang ab. In ihrer Rechtsmittbelehrung verwies die ESTV auf die Möglichkeit der Erhebung einer Einsprache gegen den ergangenen Entscheid.

Die ESTV begründete ihren Entscheid damit, dass die Transaktionen zwischen der A._______ und der C._______ "collaterised financing"-Geschäfte seien. Die von den vorliegenden Rückerstattungsanträgen betroffenen Schweizer Wertschriften seien der A._______ von der C._______ zwecks Sicherung der gewährten Darlehen übergeben worden. Ferner hielt die ESTV fest, die C._______ habe diese Wertschriften von Marktteilnehmern in Grossbritannien erworben, aber keine Belege betreffend die Herkunft der Wertschriften eingereicht. Zunächst habe die A._______ der ESTV mitgeteilt, sie könnte aus Gründen der Vertraulichkeit die Namen der Verkäufer dieser Wertschriften nicht nennen. In einem späteren Zeitpunkt habe Notar Z._______ aus Bern mittels Bestätigung vom 9. November 2010 festgehalten, dass die Schweizer Wertschriften von Gegenparteien mit Domizil in Grossbritannien und Frankreich stammten, ohne jedoch die Namen und Domizile dieser Verkäufer zu nennen. Die Nutzungsberechtigung der A._______ an den streitbetroffenen Dividenden sei unter anderem darum zu verneinen, da die A._______ während der Leihdauer verpflichtet gewesen sei, der C._______ die Dividenden weiterzuleiten. Die A._______ komme nicht selbst in den Genuss der Einkünfte. Schliesslich sei festzustellen, dass die abgeschlossenen Verträge nur eine sehr kurze Laufzeit aufgewiesen hätten.

H.
Gegen den Entscheid der ESTV vom 31. Januar 2011 liess die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 2. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, (1) es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; eventuell sei sie der ESTV zwecks Behandlung als Einspreche zu überweisen. (2) Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rückerstattungsanträge nach Formular 79 Nr. [...] vom 31. März 2009 über Fr. [...], Nr. [...] vom 31. März 2009 über Fr. [...], Nr. [...] vom 25. August 2009 über Fr. [...] sowie Nr. [...] vom 25. August 2009 über Fr. [...] seien gutzuheissen samt Zins zu 5% p.a. seit 15. Dezember 2010, eventuell seit 31. Januar 2011, sub-eventuell seit 2. März 2011. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.

Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, seit 2007 borge sie Wertschriften von der C._______, dem regulierten englischen Wertschriftenhändler der Bankengruppe-B._______, gegen eine Sicherstellung in bar ("Collaterised Stock Loan"). Dieser Collaterised Stock Loan sei langfristig angelegt, wobei die A._______ über das Jahr Aktien borge und so einen stetigen Einkommenszufluss erziele. A._______ verfolge diese Strategie auch im Jahr 2011 weiter. Sie halte die Aktien im eigenen Namen und nicht für jemand anderes oder als Zwischenstation. Die Schweizer Aktien, welche Anlass zu den Rückerstattungsanträgen gegeben hätten, würden nur ca. 10% des Gesamtbetrags der während eines Jahres gehandelten Aktien darstellen. Bemerkenswert sei auch, dass von allen schweizerischen Aktien, welche A._______ im Jahre 2009 besessen habe, 78% nicht über einen Dividendenzahlungstermin gehalten worden seien. Ein Grund für die Konzentration des Equity Finance-Geschäftes in Luxemburg sei insbesondere auch das dort geltende attraktive Steuersystem gewesen. In der Folge beschreibt die Beschwerdeführerin in ausführlicher Weise die von ihr getätigten Geschäfte und geht dabei insbesondere auf die wirtschaftliche Bedeutung, die rechtliche Einordnung von Securities Lending and Borrowing (SLB) im Allgemeinen und danach auch konkret im Zusammenhang mit dem zwischen der C._______ und ihr abgeschlossenen GMSLA ein. Gemäss diesem Vertrag komme es zu einer Eigentumsübertragung an den von der C._______ der Beschwerdeführerin geliehenen Aktien. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, die auf den geborgten Aktien anfallenden Dividenden zu vereinnahmen und für sich zu behalten, müsse jedoch der C._______ eine Ausgleichszahlung leisten. Am Ende des Geschäfts müsse die Beschwerdeführerin nicht die geborgten Aktien an die C._______ rückübertragen, sondern nur Wertschriften gleicher Art, im gleichen Betrag und in gleicher Qualität. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde weiter dar, inwiefern die Qualifikation der Transaktionen durch die ESTV nicht korrekt sei. Die Beschwerdeführerin habe daher Anspruch auf Teilrückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss dem Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-LUX; SR 0.672.951.81). Sie sei ansässig in Luxemburg, ein Abkommensmissbrauch werde nicht geltend gemacht und sie verfüge über die Nutzungsberechtigung an den erhaltenen Dividenden. Dies entspreche im Übrigen auch dem Kreisschreiben N. 13 der ESTV. Der zu erstattende Betrag sei schliesslich zu verzinsen

I.
Nachdem mit Zwischenverfügung vom 27. April 2011 als Verfahrenssprache Deutsch festgelegt worden war, beantragte die ESTV mit Eingabe vom 12. August 2011, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Geschäft sei zuständigkeitshalber der ESTV zwecks Durchführung eines Einspracheverfahrens zu überweisen. Eventualiter sei zuständigkeitshalber vom angerufenen Bundesverwaltungsgericht eine selbständige anfechtbare Zwischenverfügung über dessen Zuständigkeit zu erlassen.

Nach weiteren Schriftenwechseln - beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts -, bejahte das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. November 2011 seine Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

J.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Sie führt aus, sie habe ihre Meinung zwar insofern geändert, als dass die Beschwerdeführerin tatsächlich als rechtliche Eigentümerin der von der C._______ übertragenen Aktien anzusehen sei. Da sich die Beschwerdeführerin aber weigere, die von der ESTV verlangte Informationen (insb. betreffend die Gegenparteien der C._______ bei deren Aktienkäufen) einzureichen, seien als Folge der mangelhaften Auskunftserteilung die streitbetroffenen Rückerstattungsanträge abzuweisen. Aufgrund der fehlenden Informationen seien auch die wirtschaftlichen Abläufe der Transaktionen nicht nachvollziehbar und die Nutzungsberechtigung könne nicht bejaht werden. Im Übrigen leite die Beschwerdeführerin 85% der Dividenden (und somit ihre gesamten Einnahmen) als Kompensationszahlungen an die C._______ weiter, was ebenfalls gegen eine Nutzungsberechtigung der Beschwerdeführerin spreche. Schliesslich seien die Rückerstattungen der Verrechnungssteuer auch abzuweisen, weil sie auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des DBA-LUX abzielen würden. Im Falle einer Rückerstattung der Verrechnungssteuer wären im Übrigen keine Verzugszinsen geschuldet.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2012 sistierte das Bundesverwaltungsgericht - nach vorgängiger Anhörung der Parteien - das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gegen das Urteil des BVGer A-6537/2010 vom 7. März 2012, da dessen Ausgang für die Frage der Nutzungsberechtigung und eines allfälligen Abkommensmissbrauchs sowie der Verzinsung der Forderung präjudizielle Bedeutung haben könnte.

L.
Das Bundesgericht fällte am 5. Mai 2015 anlässlich einer öffentlichen Urteilsberatung zwei Urteile (2C_364/2012 / 2C_377/2012 [veröffentlicht in BGE 141 II 447] und 2C_895/2012) in thematisch verwandten Sachverhalten. Nachdem Ende Oktober 2015 auch die schriftlichen Urteilsbegründungen veröffentlicht worden waren, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. November 2015 die Sistierung auf und setzte der Beschwerdeführerin - wie von dieser mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beantragt - Frist an, um zur (neuen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung, soweit diese das vorliegende Verfahren betreffen sollte, Stellung nehmen zu können.

Die Beschwerdeführerin tat dies mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 und zog darin jedoch auch die Rückerstattungsanträge Nr. [...] (Fr. [...]) und Nr. [...] (Fr. [...]) zurück. Die Beschwerdeführerin führt unter anderem aus, der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von den neusten Bundesgerichtsfällen. So hätte sie aufgrund des fehlenden Sockelsteuergefälles keine Motivation für Arbitrage-Geschäfte gehabt und es seien auch keine Total Return Swaps (TRS) oder Futures eingesetzt worden. Die wirtschaftlichen Gründe für die Wertpapierleihe hätten vor allem im attraktiven luxemburgischen Steuersystem gelegen und die Geschäfte seien auch aus britischer steuerlicher Sicht effizient gewesen. Die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Verfahrens ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und es lägen keine Hinweise auf Abkommensmissbrauch vor. Dies habe die Vorinstanz denn auch erst in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2012 behauptet, obwohl sie zuvor der Beschwerdeführerin bestätigt habe, keine offenen Fragen mehr zu haben. Die Beschwerdeführerin reicht sodann weitere Unterlagen betreffend die Gegenparteien der Aktienkäufe der C._______ ein, um aufzuzeigen, dass es sich bei ihren Geschäften nicht um Kreisgeschäfte gehandelt habe. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass das Kreisschreiben Nr. 13 auch auf ihren Fall anzuwenden und sie daher zur Rückerstattung berechtigt sei. Die Praxis der ESTV im Kreisschreiben Nr. 13 - so die Beschwerdeführerin - entspreche jener anderer wichtiger europäischer Länder. Dies sollte berücksichtigt werden. Es sollte zudem berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin als Borgerin der Aktien eine intensivere Beziehung zu den Aktien und den Dividenden habe, als die übrigen an den Transaktionen Beteiligten. Sie habe überdies keiner Pflicht zur Weiterleitung der Dividenden unterlegen. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Eingabe zudem ausführlich dar, warum ihr die ESTV zusätzlich zur Rückerstattung der Verrechnungssteuern Verzugszinsen schulde.

M.
Mit Eingabe vom 1. März 2016 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und betont, dass es sich bei den streitbetroffenen Transaktionen um wertschriftengesicherte Finanzierungen und nicht um klassische SLB-Geschäfte gehandelt habe. Die Geschäfte seien nicht aufgrund Nachfrage nach bestimmten Wertschriften zustande gekommen. Auch das GMSLA spreche gegen das Vorliegen von SLB-Geschäften. Dieses sei von den Vertragsparteien an mehreren Orten modifiziert worden, was gegen ein klassisches SLB-Geschäft sprechen würde. Die Beschwerdeführerin könne sich daher auch nicht auf die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 13 berufen. Weiter vermögen die von der Beschwerdeführerin beigebrachten notariellen Bescheinigungen einzig den von der Beschwerdeführerin geschaffenen Untersuchungsnotstand zu dokumentieren, würden aber nichts zur effektiven Nutzungsberechtigung aussagen. Die Herkunft der an die Beschwerdeführerin geliehenen Aktien bleibe unklar. Die Beschwerdeführerin sei zudem verpflichtet gewesen, die Bruttodividende in der Höhe von 85% an die C._______ weiterzuleiten. Faktisch sei die C._______ zwischen die Beschwerdeführerin und die Wertschriftenverkäufer geschaltet worden. Es könne daher nicht von einer Nutzungsberechtigung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Schliesslich verneint die Vorinstanz das Bestehen einer Verzugszinspflicht. Es bestehe kein Zahlungsverzug. Eine Vergütungszinspflicht scheitere an der fehlenden gesetzlichen Grundlage.

N.
Am 29. März 2016 nimmt die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Vorinstanz Stellung. Sie widerspricht dabei den Vorbringen der ESTV, dass es sich bei den Geschäften nicht um klassische SLB-Geschäfte gehandelt hätte. Das Verhalten der ESTV sei im Übrigen widersprüchlich, da sie diesen Standpunkt in der letzten Eingabe zum ersten Mal eingebracht hätte. Das Kreisschreiben Nr. 13 sei sehr wohl auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Beschwerdeführerin reicht zudem ein Gutachten von [...] vom 28. März 2016 ([...]) wie auch eines der [...] vom 23. März 2016 ([...], [...]) ein. Diese Gutachten sollen belegen, dass es sich um SLB-Geschäfte gehandelt habe. Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin erstmals die Namen der Gegenparteien, welche der C._______ die Wertschriften verkauft bzw. an welche die C._______ diese wieder verkauft hatten, offen. Dies - so die Beschwerdeführerin - sei notwendig geworden, um den Spekulationen der ESTV betreffend Kreisgeschäfte Einhalt zu gebieten.

O.
Mit je einer weiteren Eingabe nahmen die Vorinstanz (Eingabe vom 25. April 2016) und die Beschwerdeführerin (Eingabe vom 25. Mai 2016) nochmals zu den gegenseitigen Vorbringen Stellung.

Die Vorinstanz macht dabei erneut Ausführungen zur Qualifikation der Geschäfte der Beschwerdeführerin. Es handle sich - so die Vorinstanz - um mit Wertschriften besicherte Darlehen, womit ihre Praxis zu den SLB-Geschäften keine Anwendung finde. Weiter sei nun zwar endlich die Identität der Gegenparteien der C._______ aufgedeckt worden, deren Funktion und die getätigten Transaktionen im Zusammenhang mit den vorliegend streitbetroffenen Geschäften blieben jedoch unklar. Ausserdem sei die Weiterleitung der Dividenden durch die Beschwerdeführerin an die C._______ erwiesen. Trotz des zivilrechtlichen Erwerbs der streitbetroffenen Wertschriften könne der Beschwerdeführerin die effektive Nutzungsberechtigung daran nicht zugesprochen werden.

In ihren Schlussbemerkungen vom 25. Mai 2016 geht auch die Beschwerdeführerin nochmals vertieft auf die Qualifikation der streitbetroffenen Transaktionen und die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 13 ein.

P.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Entscheide der ESTV betreffend die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen an ausländische Antragsteller (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario, Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit Zwischenverfügung vom 22. November 2011 zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde für zuständig erklärt (vgl. Sachverhalt Bst.I). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2 Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren modifiziert und die Rückerstattungsanträge Nr. [...] vom 31. März 2009 über Fr. [...] und Nr. [...] vom 25. August 2009 über Fr. [...] zurückgezogen. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren zufolge des Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) -, die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.

1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 349 E. 1a; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1, 2007/41 E. 2).

1.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-253/2015 vom 14. September 2015 E. 3.3).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
BV; Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
VStG). Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten, sondern ist in erster Linie als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Erhebung von in der Schweiz auf den verrechnungssteuerpflichtigen Leistungen geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern (bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern) zu sichern und damit die Steuerhinterziehung zu bekämpfen (sog. Sicherungszweck; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 28 N. 6 f.; Hans Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil II § 3 N. 11 ff.). Demgegenüber hat die Verrechnungssteuer direkten Fiskalzweck für den im Ausland steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge, soweit dieser nicht abkommensrechtlich geschützt ist, und für den inländischen Leistungsempfänger in all den Fällen, in denen nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. In beiden Fällen verfällt die Verrechnungssteuer definitiv mit deren Erhebung (vgl. [statt vieler] Urteil des BGer 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 2; Urteil des BVGer A-5786/2012 vom 7. August 2013 E. 2.2, Maja Bauer-Balmelli/Markus Reich, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2012 [Kommentar-VStG], Vorbemerkungen N. 71).

2.2 Steuerbarer Ertrag von Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG) ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte oder an nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen; Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]).

2.3 Während ein Inländer die auf Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen erhobene Verrechnungssteuer zurückfordern kann, wenn er bei deren Fälligkeit das Recht zur Nutzung hatte und die Rückerstattung nicht zu einer Steuerumgehung führt (Art. 21 ff
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
. VStG), gelten für ausländische Leistungsempfänger andere Voraussetzungen. Einen Anspruch auf Entlastung haben sie nur dann, wenn dies ein zwischen der Schweiz und dem entsprechenden Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) - oder ein anderer Staatsvertrag - vorsieht (Urteil des BGer 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 2.2; Urteil des BVGer A-813/2010 vom 7. September 2011 E. 3.1; Bauer-Balmelli, Kommentar-VStG, Art. 21 N. 55).

3.
Gemäss Art. 1 DBA-LUX gilt das Abkommen für Personen, die entweder in Luxemburg oder in der Schweiz oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Begriff der Ansässigkeit ist in Art. 4 Abs. 1 DBA-LUX definiert. Danach ist mit dem Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person", eine Person gemeint, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

3.1 Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden (Art 10 Abs. 1 DBA-LUX). Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: (i) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; (ii) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA-LUX in der vor der Änderung vom 25. August 2009 [in Kraft seit 19. November 2010] geltenden Fassung, AS 1994 339).

3.2 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA-LUX geht hervor, dass die Nutzungsberechtigung Voraussetzung für die Quellensteuerentlastung ist. So hat das Bundesgericht denn auch zu Art. 10 Abs. 2 Bst. b DBA-LUX entschieden, dass nur der "effektiv Nutzungsberechtigte" Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen kann und dass der im DBA-LUX verwendete Begriff der "Nutzungsberechtigung" mit jenem der "effektiven Nutzungsberechtigung" gleichzusetzen ist (Urteil des BGer 2C_752/2014 vom 27. November 2015 E. 3.3.3 f. mit Verweis auf BGE 141 II 447 insb. E. 4). Dies gilt ohne Weiteres auch für Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA-LUX.

Betreffend die Umschreibung des Begriffs der "Nutzungsberechtigung" bzw. der "effektiven Nutzungsberechtigung" gemäss DBA-LUX hat das Bundesgericht in jenem Urteil ebenfalls auf die kurze Zeit zuvor im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK; SR 0.672.931.41) entwickelte Rechtsprechung verwiesen (Urteil des BGer 2C_752/2014 vom 27. November 2015 E. 4).

3.2.1 Die "effektive Nutzungsberechtigung" ist eine Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung von Abkommensvorteilen.

Der "effektiv Nutzungsberechtigte" ("beneficial owner") einer von einer Gesellschaft im Quellenstaat ausgeschütteten Dividende ist in erster Linie derjenige, dem die Verfügungsberechtigung hinsichtlich dieser Dividende zukommt. Somit ist der Dividenden-Empfänger dann effektiv nutzungsberechtigt, wenn er die Dividende voll verwenden kann und deren vollen Genuss hat, ohne durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung in dieser Verwendung eingeschränkt zu sein. Nach einer oft zitierten Definition von Klaus Vogel ist der "beneficial owner" die Person, welche über die Hingabe des Kapitals oder Wirtschaftsgutes zur Nutzung oder über die Verwendung der Nutzungen, gegebenenfalls über beides, entscheiden kann (BGE 141 II 447 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Klaus Vogel, in: Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen: Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen, Vogel/Lehner [Hrsg.], 5. Aufl., München 2008, vor Art. 10-12 N. 18 [mittlerweile in der 6. Auflage erschienen]; Maja Bauer-Balmelli/Matthias Erik Vock, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, 2015 [Kommentar-IStR], Vor Art. 10-12 N. 29, 33 und 46).

3.2.2 Der Begriff der "effektiven Nutzungsberechtigung" dient dazu, die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steuerobjekt zu beurteilen, gemäss dem Umfang der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der Einkünfte. Es geht um Merkmale des Eigentums und der wirtschaftlichen Kontrolle bzw. der tatsächlich ausgeübten Befugnisse, und zwar nicht in einem engen technischen bzw. formaljuristischen Sinn, sondern unter Einbezug der wirtschaftlichen Umstände ("substance over form"). Das Beurteilungskriterium soll verhindern, dass eine Person oder Gesellschaft mit nur beschränkten Befugnissen zwischengeschaltet wird, um in den Genuss der Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens zu kommen (Urteil des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 4.1; Bauer-Balmelli/Vock, Kommentar-IStR, Vor Art. 10-12 N. 19, 45 f. und 57).

3.2.3 Das Kriterium der Entscheidungsbefugnis ist von zentraler Bedeutung. Es ist eine notwendige Bedingung dafür, dass einer Person die Nutzungsberechtigung zukommt. So ist die Nutzungsberechtigung grundsätzlich zu bejahen, wenn die Empfängerin der massgeblichen Einkünfte im Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht nur sehr begrenzte Entscheidungen, sondern zumindest gewisse Entscheidungen selbständig treffen kann (Beat Baumgartner, Das Konzept des beneficial owner im internationalen Steuerrecht der Schweiz, 2010 [Baumgartner 2010], S. 119 ff., Beat Baumgartner, Beneficial ownership und Dividendenarbitrage, in: StR 70/2015 [Baumgartner 2015], S. 933 f.).

3.2.4

3.2.4.1 Muss eine Person die Einkünfte aufgrund von bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden vertraglichen Leistungsverpflichtungen weiterleiten, ist ihr in diesen sogenannten "Weiterleitungsfällen" die Entscheidungsbefugnis abzusprechen. Auch eine rein tatsächliche Einschränkung der Entscheidungsbefugnis aufgrund einer faktischen Pflicht zur Weiterleitung kann dazu führen, dass eine Person über keine oder nur sehr begrenzte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der massgeblichen Einkünfte verfügt (vgl. Baumgartner 2010, S. 130 f. und S. 133).

Eine - die Entscheidungsbefugnis einschränkende - Abhängigkeit zwischen Einnahme der Einkünfte und deren Weiterleitung besteht daher nicht nur dann, wenn eine (direkte) rechtliche Pflicht zur Weiterleitung der streitigen Beträge besteht, sondern auch bei einer "faktischen Verpflichtung" zur Weiterleitung. Bei der zweitgenannten geht es regelmässig um wirtschaftliche Indizien, aus denen auf eine (indirekte) rechtliche (insb. vertragliche) Pflicht zur Weiterleitung zu schliessen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Weiterleitungsverpflichtung nicht direkt als solche stipuliert wird, sich jedoch aus den tatsächlichen Gegebenheiten ergibt. Gemäss Lehre ist die Verfügungsberechtigung zumindest dort nicht gegeben, wo - unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen und wirtschaftlichen Dimension - die ausgeschüttete Dividende in einer Form und in einem Ausmass aus dem Ansässigkeitsstaat wieder abgeleitet wird, die es nicht (mehr) rechtfertigen, dass der Quellenstaat seine Besteuerungshoheit zugunsten des anderen Staates einschränkt oder aufgibt (zum Ganzen BGE 141 II 447 E. 5.2.2; Baumgartner 2010, S. 130 ff.; Baumgartner 2015, S. 934).

3.2.4.2 Nicht jede Weiterleitungsverpflichtung bedeutet hingegen, dass der betroffenen Person die Nutzungsberechtigung abzusprechen ist. Eine schädliche Weiterleitung setzt in kausaler Hinsicht voraus, dass zwischen der Erzielung von Einkünften und der Pflicht zur Weiterleitung ein enger Zusammenhang oder Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit besteht (vgl. Baumgartner 2010, S. 137). Hierzu muss zum einen die Erzielung von Einkünften von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig sein (erste Abhängigkeit). Dies ist zu bejahen, wenn die Einkünfte nicht erzielt worden wären, sofern keine Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte bestanden hätte. Wären die Einkünfte demgegenüber auch ohne Pflicht zur Weiterleitung erzielt worden, liegt keine Abhängigkeit vor. Zum anderen muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (zweite Abhängigkeit). Dies ist zu bejahen, wenn keine effektive Pflicht zur Weiterleitung besteht, sofern keine Einkünfte erzielt werden. Besteht eine effektive Pflicht zur Weiterleitung auch dann, wenn keine Einkünfte erzielt werden, liegt keine Abhängigkeit vor (BGE 141 II 447 E. 5.2.2; Baumgartner 2010, S. 139 ff., insb. S. 150).

Die zweite Abhängigkeit, wonach die Weiterleitung der vereinnahmten Beträge von deren Erzielung abhängen muss, soll insbesondere die sachgerechte Differenzierung in Konzernverhältnissen ermöglichen. Nicht jede Finanzierungstätigkeit im Konzern kann dazu führen, dass der finanzierten Gesellschaft per se die Nutzungsberechtigung - für durch andere Konzerngesellschaften finanzierte Ertragsquellen - abzusprechen ist. Problematisch sind lediglich diejenigen Konstellationen, in welchen die Gegenleistung für die Finanzierung abhängig davon zu erbringen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Dividendenerträge vereinnahmt werden. Damit wird die Frage angesprochen, wer die mit den Aktiengeschäften verbundenen Risiken zu tragen hat (BGE 141 II 447 E. 5.3; Baumgartner 2010, S. 123 ff. und 146 ff., Baumgartner 2015, S. 933).

Neben dem Dividenden-Risiko sind auch anderen Risiko-Faktoren (insb. das Kreditrisiko oder dasjenige eines Kursverlustes) daraufhin zu prüfen, ob Zahlungen selbst dann zu leisten sind, wenn in Wirklichkeit gar nichts eingenommen wurde, womit es sich gerade nicht um eine "Weiterleitung" vereinnahmter Beträge handeln würde. Weiter ist der Hypothese, dass die Weiterleitungspflicht sich nur auf tatsächlich vereinnahmte Beträge beschränkt, der Fall gleichzustellen, dass ein bestimmtes Risiko im Voraus in einem als zumindest genügend gedachten Ausmass abgegolten wird (BGE 141 II 447 E. 5.3).

3.2.5 Auch Anforderungen in quantitativer Hinsicht (Ausmass der Weiterleitung) sind bei der Beurteilung einer Weiterleitung relevant. Gemäss Bundesgericht kann - entgegen der Auffassung gewisser Autoren (vgl. Baumgartner 2010, S. 142 ff.; Robert Danon, Le concept de bénéficiaire effectif dans le cadre du MC OCDE, IFF Forum für Steuerrecht 2007, S. 46) - die Nutzungsberechtigung nicht bereits bejaht werden, wenn der Ansässige nicht die uneingeschränkte Gesamtheit der von ihm aus dem Quellenstaat vereinnahmten Erträge an einen Nichtansässigen weiterüberträgt. Auch eine Weiterleitung von weniger als 100% kann schädlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn ein kleiner, nicht weitergeleiteter Prozentsatz gerade als Vergütung oder Entlohnung für die Weiterleitung eingestuft werden muss (vgl. auch hier BGE 141 II 447 E. 5.2.4).

3.3 Das Bundesgericht hat in den angesprochenen Entscheiden die Frage (noch) offen gelassen, in welchem Verhältnis das Kriterium der Nutzungsberechtigung zu dem vom Bundesgericht ebenfalls als implizites Instrument zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen anerkannten Missbrauchsvorbehalt steht bzw. inwieweit auch das Kriterium der effektiven Nutzungsberechtigung der Missbrauchsabwehr dient (vgl. BGE 141 II 447 E. 4.5).

4.
Vorliegend zu beurteilen sind die zwei noch im Streit liegenden Rückerstattungsanträge der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. [...] (Nr. [...]) und Fr. [...] (Nr. [...]). Diesen Anträgen liegen Dividendenzahlungen von an der Schweizer Börse kotierten Gesellschaften zugrunde. Die Aktien dieser Gesellschaften erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen von Transaktionen mit der C._______ übertragen. Gemäss Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um Securities Lending and Borrowing (SLB-Geschäfte). Die Vorinstanz bestreitet demgegenüber, dass es sich um "klassische" SLB-Geschäfte gehandelt habe (das Gericht verwendet hier den Begriff "SLB-Geschäfte" unabhängig von diesen unterschiedlichen Ansichten).

Nachfolgend ist zuerst in allgemeiner Form auf die SLB-Geschäfte und deren rechtlicher Einordnung einzugehen (E. 4.1 ff.). Danach sind die hier streitbetroffenen Rückerstattungsanträge zu beurteilen (E. 5).

4.1 Beim Securities Lending and Borrowing (SLB) werden Wertschriften gegen eine Gebühr ausgeliehen (auch als Wertpapierleihe bezeichnet). Dabei überlässt der Darleiher (Lender) dem Borger (Borrower) für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren gegen Bezahlung einer Summe Geldes und mit der Verpflichtung, nach Ablauf der vereinbarten Dauer Wertschriften gleicher Art und Menge zurückzugeben. Gemäss schweizerischem Recht handelt es sich beim Securities Lending um ein Sachdarlehen (Art. 312 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 312 - Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
. OR). Bei der Gebühr, welche der Borger dem Darleiher für die Nutzung der Wertschriften bezahlen muss, handelt es sich um einen Zins (Art. 313
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 313 - 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
1    Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2    Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
OR), wobei in der Praxis von einer Ausleihgebühr (Lending Fee) gesprochen wird. Der Borger wird in der Regel Eigentümer der geborgten Wertschriften und erhält damit auch Anspruch auf die - bei Aktien - ausbezahlten Dividenden. Er schuldet dem Darleiher jedoch regelmässig eine - vertraglich vereinbarte - Ersatzzahlung in der Höhe des entsprechenden Wertschriftenertrags. Üblicherweise erfolgt die Ausleihe gegen Sicherstellung, sei dies in Form von Geld, (anderen) Wertschriften oder der Garantie eines Dritten. Erfolgt die Sicherstellung durch Geld, so werden diese Mittel regelmässig durch den Darleiher investiert. Ein allenfalls erwirtschafteter Ertrag abzüglich einer Nutzungsgebühr (Lending Fee) für die geliehenen Wertschriften steht - bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung - dem Borger zu. Dieser Differenzbetrag wird auch als "Rebate" bezeichnet. Das SLB spielt im nationalen und im internationalen Bankengeschäft seit längerer Zeit eine bedeutende Rolle. Ein Borger kann beispielsweise vom SLB Gebrauch machen, wenn er offene Lieferverpflichtungen erfüllen muss, aber die benötigten Wertschriften nicht in seinem eigenen Bestand hat. Auch Spekulation und Steuerarbitrage werden als Motive für SLB-Geschäfte genannt (vgl. Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 312 N. 31 ff.; Urs Bertschinger, in: Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann [Hrsg.], Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, S. 945 f. "Securities lending and borrowing [SLB]"; Baumgartner 2010, S. 346 ff.; Hans-Joachim Jaeger, Das neue Kreisschreiben Nr. 13 - Securities-Lending und Repos, in: IFF Forum für Steuerrecht 2007 S. 103 ff., S. 105). Beim sogenannten Long Borrowing werden die ausgeliehenen Titel vom Borger nicht weiter übertragen. Während der Dauer des SLB-Geschäfts verbleiben die Wertschriften somit beim Borger.

4.2

4.2.1 Aus verrechnungssteuerrechtlicher Sicht kann die Einordnung von SLB-Geschäften aus verschiedenen Gründen Probleme bereiten. Werden solche Transaktionen mit quellensteuerbelasteten Wertpapieren über den Dividendenstichtag hinaus abgewickelt, entsteht aus Sicht der Verrechnungssteuer aufgrund dessen, dass neben der Originaldividende auch eine Ausgleichszahlung fliesst und allenfalls aufgrund der Bankenusanz mehrere Dividendengutschriften mit Quellensteuerabzug ausgestellt werden, die Gefahr mehrfacher Rückerstattungen der Verrechnungssteuer (Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unter besonderer Berücksichtigung der Erträge aus Beteiligungen, 2001 [nachfolgend: Sicherungszweck], S. 265 f.). Zudem können sich Fragen zur Nutzungsberechtigung an den Wertschriften und an den Erträgen stellen (vgl. Baumgartner 2010, S. 355 ff.).

Die ESTV hat am 1. September 2006 das Kreisschreiben Nr. 13 erlassen. Es soll verhindern, dass mittels SLB-Geschäfte Steuervorteile in ungerechtfertigter Weise in Anspruch genommen werden können. Zudem soll die mehrfache Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen (insbesondere die mehrfache Rückforderung der Verrechnungssteuer) verhindert werden. Um dies zu erreichen wird einem inländischen Borger (falls vorhanden) von inländischen Wertschriften die Verpflichtung auferlegt, auf der dem Darleiher zu leistenden Ausgleichszahlung eine "zweite" Verrechnungssteuer zu erheben, welche sich auf dem Bruttowert der Originalzahlung berechnet (Marco Duss/Andreas Helbing/Fabian Duss, Kommentar-VStG, Art. 4 N. 161a). In der Folge können sowohl der Borger wie auch der Darleiher entsprechend der auf sie anwendbaren Bestimmungen (VStG oder DBA), unabhängig von einander die Rückerstattung beantragen (Jaeger, a.a.O., S. 108). Da die Verrechnungssteuer zweimal abgeliefert wird und beide an der Transaktion beteiligten Parteien getrennt um Rückerstattung ersuchen, erscheint die Gefahr von Mehrfachrückerstattungen gebannt und es muss in diesen Konstellationen nicht entschieden werden, ob der Darleiher oder der Borger nutzungsberechtig an der Originaldividende wäre (vgl. Baumgartner 2010, S. 358 f.).

Sind Borger und auch Darleiher im Ausland, hat der ausländische Borger gemäss Ziff. 3.2 Kreisschreiben Nr. 13 im Falle eines Long Borrowing Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen Verrechnungssteuer im Rahmen allfälliger DBA. Ein ausländischer Darleiher demgegenüber nur, wenn die Ablieferung der Verrechnungssteuer auf der Ausgleichszahlung genügend nachgewiesen werden kann. Aus dem Kreisschreiben Nr. 13 wird in der Lehre geschlossen, dass der Borger der Aktien gemäss Praxis der ESTV grundsätzlich als "beneficial owner" der Originalzahlung qualifiziere (vgl. Baumgartner 2010, S. 350).

Ob die Leistung der "zweiten" Verrechnungssteuer auf der Ausgleichszahlung eine Grundlage im Gesetz hat, wird in der Lehre verschiedentlich in Frage gestellt (vgl. Bauer-Balmelli, Sicherungszweck, S. 266 f.; Jaeger, a.a.O., S. 110 f.; Baumgartner 2010, S. 349 f.). Da im vorliegenden Fall keine Verrechnungssteuer auf der Ausgleichszahlung abgeliefert worden ist, die Beschwerdeführerin als Borgerin auch nicht im Inland ansässig ist, besteht keine Veranlassung auf die entsprechenden Regelungen im Kreisschreiben Nr. 13 einzugehen. Von der Vorinstanz wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht, es bestehe die Gefahr einer mehrfachen Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Ob die Beschwerdeführerin hingegen aus Ziff. 3.2 des Kreisschreibens N. 13 etwas zu ihren Gunsten ableiten kann, wird nachfolgend noch zu untersuchen sein.

4.2.2 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Art. 102 N. 15 ff.). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung jedoch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c, BGE 123 II 16 E. 7a; Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.2; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3)

4.3 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 624 ff.). Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des BVGer A-185/2016 vom 6. Mai 2016 E. 2.6.1, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4). Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteile des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.5.2, 131 II 627 E. 6.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012 N. 2057, mit Hinweisen). Schriftliche Auskünfte allgemeiner Art bilden demgegenüber in der Regel keine Vertrauensgrundlage, wobei es sich ausnahmsweise anders verhält, wenn sich diese Auskünfte auf die ständige Praxis der betreffenden Behörde beziehen, sie zumindest auch konkreter Natur sind oder die betroffene Person zu einer bestimmten, sie betreffenden konkreten Frage eine Auskunft verlangt hat (Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6; Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 2059, mit Rechtsprechungshinweisen). Inhaltlich zu unbestimmt, um überhaupt eine Vertrauensgrundlage abgeben zu können, sind - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - beispielsweise Rundschreiben, Merkblätter, Kreisschreiben und dergleichen, mithin blosse Verwaltungsverordnungen (Urteile des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 4.3, 2C_499/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4.4, 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.3.2, 2C_309/2013 vom 18. September 2013 E. 3.5).

5.
Eine Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA-LUX ist die "effektive Nutzungsberechtigung". Nur wenn die Beschwerdeführerin an den Dividenden effektiv nutzungsberechtigt ist, hat sie Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung der darauf erhobenen Verrechnungssteuer. Nachfolgend ist daher auf die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Transaktionen einzugehen.

5.1 Die Beschwerdeführerin und die C._______ schlossen am 23. Januar 2007 ein Global Master Stock Lending Agreement (GMSLA) ab ([...]). Dieser Vertrag beruht auf der Grundlage einer standardisierten Vertragsdokumentation der International Securities Lenders Association. In der Folge haben die Vertragsparteien den Vertrag viermal abgeändert (First, Second, Third und Fourth Amendment Agreement vom 22. Mai 2007, 17. April 2008, 4. Februar 2009 bzw. 18. März 2009; [...]).

Beim GMSLA handelt es sich um ein Rahmenabkommen, welches Grundlage für den Abschluss einzelner Darlehenstransaktionen ("Loan") zwischen der C._______ als Darleiherin ("Lender") und der Beschwerdeführerin als Borgerin ("Borrower") bildet (Ziff. 1 GMSLA). Gemäss GMSLA übereignet die C._______ der Beschwerdeführerin Wertschriften (Ziff. 3 GMSLA). Diese Wertschriftenleihe wird im Gegenzug mit der Übereignung von anderen Wertschriften, Derivaten oder Devisen abgesichert. Vorliegend erfolgt die Sicherstellung durch die Beschwerdeführerin ausschliesslich in Form von Geld ("Cash Collateral"; Ziff. 5 GMSLA). Der Wert des Cash Collateral hat dem Marktwert der geborgten Wertschriften zuzüglich einer Marge (zuerst 5% später reduziert auf 0%) zu entsprechen. Gegebenenfalls ist die Höhe der geleisteten Sicherheit während der Laufzeit anzupassen (Ziff. 5.4 GMSLA). Diese Regelung betreffend Cash Collateral ist mehrfach modifiziert worden. So hat die Besicherung gemäss Ziff. 1.3 des Schedule vom 23. Januar 2007 mindestens dem grösseren der folgenden Werte zu entsprechen: dem aggregierten ursprünglichen Marktwert der ausgeliehenen Wertschriften samt Marge oder dem aggregierten aktuellen Marktwert der ausgeliehenen Aktien samt Marge. Mit dem Second Amendment Agreement vom 17. April 2008 wurde alsdann vereinbart, das Cash Collateral habe mindestens GBP [...] zu betragen. Dies soll auch der Marktwert der geborgten Aktien zu Beginn der Transaktion sein (GBP [...] "Minimum Portfolio Amount"). Der Minimum Protfolio Amount wurde in einem Third Amendment Agreement vom 4. Februar 2009 auf GBP [...] und in einem Fourth Amendment Agreement vom 18. März 2009 auf GBP [...] erhöht (vgl. auch [...]). Entsprechend hoch musste demnach auch das Cash Collateral sein. Mit diesen Zusatzvereinbarungen haben die Vertragsparteien die Höhe des Cash Collateral nach unten blockiert (vgl. zum Ausgleichsmechanismus [...]). Der C._______ stand demnach während der Laufzeit der SLB-Geschäfte stets ein bestimmter Betrag zu und sie konnte frei über diesen verfügen ([...]).

Das GMSLA sieht weiter vor, dass die Beschwerdeführerin (Borgerin) die auf den geborgten Aktien anfallenden Dividenden für sich vereinnahmen und behalten kann. Sie muss der C._______ (Darleiherin) jedoch Ausgleichszahlungen ("manufactured payments") leisten, die in der Höhe den Erträgen entsprechen, welche die C._______ vereinnahmt hätte, hätte sie die entsprechenden Wertschriften nicht ausgeliehen (Ziff. 6.1 GMSLA bzw. Ziff. 3 des 2000 UK Tax Addendum vom 21. Januar 2007). Umgekehrt hat auch die Darleiherin der Wertschriften eine Zahlung an die Borgerin zu leisten, die in der Höhe den Erträgen entspricht, welche die Borgerin vereinnahmt hätte, hätte sie das Cash Collateral nicht der Darleiherin übertragen (Ziff. 6.1 GMSLA).

Als Entschädigung für die Ausleihe der Wertschriften hatte die Beschwerdeführerin der C._______ eine Gebühr zu entrichten (Ziff. 7.1 GMSLA; vgl. zur vereinbarten "zero rate" [...]). Gleiches galt für die C._______ in Bezug auf die Sicherheit (Ziff. 7.2 GMSLA; vgl. zum vereinbarten Zins, [...]). Das von der C._______ an die Beschwerdeführerin bezahlte Entgelt in vereinbarter Höhe, sicherte ihr eine regelmässige Verzinsung der an die C._______ übertragenen Barsicherheit.

Am Ende der Laufzeit mussten die Vertragsparteien die ihnen übereigneten Wertschriften, Derivate oder Devisen in gleicher Art und Menge rückübertragen (Ziff. 8.1 GMSLA).

In einem Second Amendment Agreement zum GMSLA vom 17. April 2008 wurde in Ziff. 1 festgehalten, dass jede Transaktion durch eine "Confirmation" zu dokumentieren sei, deren Inhalt den übrigen Vereinbarungen der Parteien vorgeht (vgl. auch Ziff. 3 GMSLA).

5.2 Alle streitbetroffenen SLB-Geschäfte erfolgten - soweit hier relevant und aus den Akten ersichtlich - nach demselben Muster. Dies ist unbestritten. Es kann somit nachfolgend auf die von der Beschwerdeführerin getätigten Geschäfte als Ganzes eingegangen werden. Eine Unterteilung in die einzelnen SLB-Geschäfte und die einzelnen Aktien-Transaktionen ist nicht notwendig.

Die streitbetroffenen Transaktionen wurden jeweils kurze Zeit vor dem Dividendenstichtag der entsprechenden Aktien abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erhielt die Aktien von der C._______ übertragen und leistete im Gegenzug eine Sicherheit in vereinbarter Höhe. Weiter war sie im Falle einer Dividendenausschüttung verpflichtet, der C._______ eine Ausgleichszahlung zu leisten, welche die C._______ in finanzieller Sicht so stellen sollte, wie wenn sie die Wertschriften der Beschwerdeführerin nicht ausgeliehen, sondern selbst behalten hätte. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, sie habe im hier relevanten Jahr 2009 GBP [...] "Swiss cash dividend income" erzielt und GBP [...] "Swiss manufactured dividends paid under the stock loan" bezahlt (vgl. [...]). Insofern ist nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin der C._______ - wie vertraglich vereinbart - eine Ausgleichszahlung in der Höhe der von ihr vereinnahmten Dividenden geleistet hat. Die streitbetroffenen SLB-Geschäfte hatten eine Laufzeit von 9 bis 13 Tage. Während dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin die Aktien nicht an Dritte weiterübertragen, sondern sie jeweils selbst gehalten. Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor.

5.2.1 Die Verfahrensparteien sind sich (mittlerweile) einig, dass die Beschwerdeführerin an den ihr übereigneten Aktien von kotierten Schweizer Gesellschaften sachenrechtlich Eigentum erworben hat (vgl. [...]). Dies haben die Vertragsparteien so vereinbart und entspricht grundsätzlich auch der Schweizer Rechtsauffassung (vgl. E. 4.1). Das Gericht erkennt vorliegend keine Gründe, warum die Beschwerdeführerin sachenrechtlich nicht hätte Eigentümerin der streitbetroffenen Aktien werden sollen.

Entscheidend im vorliegenden Fall sind jedoch nicht das sachenrechtliche Eigentum und auch nicht die Nutzungsberechtigung an den Aktien selbst. Relevant für die (teilweise) Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist vielmehr, ob die Voraussetzungen von Art. 10 DBA-LUX erfüllt sind. Hierfür ist es notwendig, dass die Beschwerdeführerin an den ausgeschütteten Dividenden (und eben nicht an den Aktien) effektive nutzungsberechtigt gewesen ist.

5.2.2

5.2.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die effektive Nutzungsberechtigung einer Person dann abzusprechen, wenn sie die Einkünfte aufgrund von bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden Leistungsverpflichtungen weiterleiten muss (E. 3.2.4).

Die SLB-Geschäfte der Beschwerdeführerin beruhten auf einem einzigen Vertrag (mit den entsprechenden Änderungen) und den jeweils für jedes Geschäft abgeschlossenen Confirmation. Die Übertragung der Aktien und des Cash Collateral, die Ausgleichszahlung, die Gebühren (Lending Fees) und die Rückübertragung haben demnach dieselbe vertragliche Grundlage und können nicht voneinander getrennt werden. Eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert den Einbezug sämtlicher Elemente.

5.2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, im GMSLA sei festgehalten, dass die Ausgleichszahlung auch geschuldet sei, wenn die Beschwerdeführerin die Dividenden nicht selbst vereinnahme. Daraus schliesst sie, sie hätte die Aktien weiterübertragen können und der C._______ trotzdem eine Ausgleichszahlung leisten müssen (vgl. [...]). Dies zeige, dass sie nicht zur Weiterleitung der Dividenden verpflichtet gewesen sei.

5.2.2.3 Tatsächlich lässt insbesondere Ziff. 3 (i) "2000 UK Tax Addendum" zum GMSLA ebenfalls vom 23. Januar 2007 darauf schliessen, dass die Ausgleichszahlungen an die C._______ geleistet werden mussten, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die entsprechenden Dividenden vereinnahmt hatte. Der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden, die Aktien, welche ihr von der C._______ ausgeliehen wurden, an Dritte weiter zu übertragen. Insofern scheint eine explizite Bestimmung, welche eine zwingende Weiterleitung der vereinnahmten Dividenden vorsieht, in der Vertragsdokumentation zu fehlen.

Neben solchen explizit vertraglich festgehaltenen Weiterleitungsverpflichtungen können solche auch aufgrund konkludent geschlossener Vereinbarungen bestehen und sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. Baumgartner 2010 S. 131). Daneben kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine faktische Pflicht zur Weiterleitung aufgrund von tatsächlichen Einschränkungen schädlich sein (E. 3.2.4.1). Eine Pflicht zur Weiterleitung ist in kausaler Hinsicht jedoch nur dann schädlich, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein und andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung dieser Einkünfte abhängig sein (E. 3.2.4.2).

Vorliegend erfolgte die Übertragung der Aktien mit der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung aufgrund derselben vertraglichen Vereinbarung (GMSLA). Hätte die Beschwerdeführerin diese nicht abgeschlossen, wären ihr die Aktien nicht übertragen worden und müsste sie am Ende der Laufzeit auch nicht Wertschriften in selber Art und Menge an die C._______ zurückgeben. Die Übertragung der Aktien war demnach verknüpft mit der Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszahlung. Ohne Weiteres ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die (streitbetroffenen) Dividenden nur vereinnahmt hat, weil sie durch den Abschluss der SLB-Geschäfte die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung in selber Höhe eingegangen ist. Ohne die Pflicht zur Leistung der Ausgleichszahlung, hätte sie die Dividendeneinnahmen nicht erzielt. Insofern besteht eine Abhängigkeit zwischen der Erzielung der Einkünfte und der Pflicht zur Weiterleitung (E. 3.2.4.2). Eine solche Abhängigkeit besteht im Weiteren auch, da die Beschwerdeführerin nur Ausgleichszahlungen an die BSCL leisten musste, wenn die Gesellschaften, deren Aktien sie borgte, tatsächlich auch Dividenden ausschütteten. Erfolgte keine Dividendenausschüttung, war keine Ausgleichszahlung geschuldet.

Die von der Beschwerdeführerin hierzu geltend gemachte Freiheit der Verwendung der Aktien ist im vorliegenden Fall jedoch nur eine scheinbare. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die geborgten Aktien über den Dividendenstichtag stets selbst hielt und nicht an Dritte weiterübertrug (Long Borrowing). Das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin war in der relevanten Zeit gar nicht darauf ausgelegt, mit den geborgten Aktien über den Dividendentermin weitere Transaktionen durchzuführen. Die SLB-Geschäfte bzw. genauer die Leihe der Wertschriften hatten gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin denn auch (einzig) das Ziel, dass die Beschwerdeführerin von der vorteilhaften Besteuerung der Dividenden in Luxemburg und die C._______ von der ebenfalls vorteilhaften Besteuerung der Ausgleichszahlung in England profitieren konnten (vgl. auch [...]). Dies war nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin die entsprechenden Wertschriften nicht weiterübertrug, stattdessen die Dividenden vereinnahmte und anschliessend eine Ausgleichszahlung in gleicher Höhe an die C._______ leistete. Gegen eine solche Steuerarbitrage (in Grossbritannien und in Luxemburg) ist aus schweizerischer Sicht zwar nichts einzuwenden. Sie zeigt jedoch, dass die SLB-Geschäfte nur abgeschlossen wurden, damit die Beschwerdeführerin in Luxemburg die Dividenden der Schweizer Gesellschaften vereinnahmen konnte, um diese vollständig an die C._______ in Grossbritannien weiterzuleiten. Dieser Vertragszweck ist zwar - naheliegender Weise - nicht schriftlich festgehalten worden, ergibt sich aber aus den Umständen des Falles und stellt eine (konkludente) Grundlage des Vertrags dar.

Nichts daran zu ändern vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sehr wohl mit den Aktien weitere Transaktionen getätigt ([...]). Zum einen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine einzige solche Transaktion über den Dividendentermin aufzuzeigen und zum anderen betonte sie mehrmals, dass diese weiteren Aktienkäufe und -verkäufe, welche mit Total Return Swaps abgesichert wurden (vgl. unten E. 5.3.2.2), nicht zu den streitbetroffenen Transaktionen gehört hätten. Es bleibt somit dabei, dass die SLB-Geschäfte über den Dividendenstichtag einzig die Weiterleitung der Dividenden als Ziel hatten.

5.2.2.4 Auch aus der Risikoverteilung (vgl. E. 3.2.4.2) der SLB-Geschäfte ergibt sich nichts Gegenteiliges zum eben Gesagten. Die Beschwerdeführerin verweist zwar verschiedentlich auf die in der Literatur genannten Risiken, welche ein Borger von Wertschriften bei SLB-Geschäften tragen müsse (vgl. [...]), die dort beschriebenen Konstellationen entsprechen jedoch nicht der vorliegenden. Die Beschwerdeführerin hat einzig SLB-Geschäfte mit einer Gesellschaft der gleichen Bankengruppe abgeschlossen. Zudem hat sie die Aktien während der Dauer der Geschäfte nicht weiterübertragen (Long Borrowing) und übernahm so weder Kursrisiko noch Dividendenrisiko der Wertschriften. Weitere nennenswerte Risiken sind in der vorliegenden Konstellation - wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat - nicht zu erkennen. So stammten insbesondere sämtliche verwendeten finanziellen Mittel für die Leistung des Cash Collateral von der Muttergesellschaft der beiden Vertragsparteien.

Das einzige namhafte Risiko, welches die Beschwerdeführerin übernommen hat, ist - wie vorliegender Fall zeigt - das Risiko, die (teilweise) Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss DBA-LUX nicht zu erhalten (vgl. [...]). Dies kann aber sachlogisch nicht dazu führen, dass darum die Rückerstattung gewährt wird.

5.2.3 Da die Parteien mit der Ausleihe von Aktien, der Leistung der Ausgleichszahlung und der Rückübertragung von Aktien gleicher Art und Menge einzig die Vereinnahmung der streitbetroffenen Erträge in Luxemburg und deren Weiterleitung nach Grossbritannien angestrebt hatten, stellt die Weiterleitung daher geradezu die entscheidende Vertragsgrundlage dar, ohne welche die streitbetroffenen SLB-Geschäfte nicht in dieser Art abgeschlossen worden wären. Der Umstand, dass dies - aus naheliegenden Gründen - nicht schriftlich festgehalten wurde, ändert daran nichts. Daraus folgt, dass vorliegend keine Veranlassung besteht, die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur effektiven Nutzungsberechtigung (oben E. 3.2) auf ihre Übereinstimmung mit der neusten Version der offiziellen Kommentierung der OECD zum OECD-Musterabkommen zu überprüfen, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Selbst wenn die neuste Version des OECD-Kommentars hier beizuziehen wäre (mittels dynamischer Interpretation; vgl. hierzu Urteile des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.3, A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 sowie A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 je E. 4.2), lässt sich aus dieser nicht schliessen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Parteien gemeinsam die Weiterleitung angestrebt hatten, die Nutzungsberechtigung stets beim Borger der Aktien liegen müsste. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin zitierte neuere Lehre zu dieser Frage nichts (Wolfgang Tischbirek, in: Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen: Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen, Vogel/Lehner [Hrsg.], 6. Aufl., München 2015, vor Art. 10-12 N. 17 ff.).

Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, die vereinnahmten Erträge vollständig weiterzuleiten. Sie hatte keine Entscheidungsbefugnis betreffend die Verwendung der vereinnahmten Dividenden. Demnach war sie an den Dividenden nicht effektiv nutzungsberechtigt.

5.3 Nachfolgend ist auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.3.1 Die Beschwerdeführerin versucht in ausführlicher Weise aufzuzeigen, dass die von ihr abgeschlossenen Geschäfte, SLB-Geschäfte seien, welche vom Kreisschreiben Nr. 13 mitumfasst würden und dieses daher anzuwenden sei. Da darin vorgesehen sei, dass der Borger auch beim Long Borrowing an den vereinnahmten Dividenden nutzungsberechtigt sei, hätte sie Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern. Dagegen bringt die ESTV vor, es handle sich bei den streitbetroffenen Transaktionen gerade nicht um "klassische" SLB-Geschäfte, da die Leihe des Cash-Collateral im Vordergrund gestanden hätte. Daher komme auch nicht die Praxis des Kreisschreibens Nr. 13 zur Anwendung.

5.3.1.1 Hier ist zuerst einmal festzuhalten, dass die "Einordnung" eines Rechtsgeschäfts stark vom Betrachter abhängen kann. So kann es sein, dass der Wertschriftendarleiher mit dem Vertrag den Erhalt des Cash Collateral bezweckt und umgekehrt der Wertschriftenborger die Wertschriften erhalten möchte; mithin sich die Interessen der Beteiligten stark unterscheiden. Wie bereits ausgeführt, hatten die streitbetroffenen Wertschriftenleihen den Zweck der Steuerarbitrage. Die Erträge sollten der Beschwerdeführerin zufliessen und danach an die C._______ weitergeleitet werden. Durch die vertraglich vereinbarte Verzinsung des Cash-Collateral erzielte die Beschwerdeführerin zudem regelmässige Einnahmen.

Auch wenn die Sichtweise der ESTV, dass das Cash Collateral eine wichtige Rolle spiele, durchaus Berechtigung hat, da die Einnahmen der Beschwerdeführerin ausschliesslich aus den Zinseinnahmen bestanden und die Wertschriftenleihe selbst keine Einnahmen zu generieren vermochte, sondern (bloss) der vorteilhaften Besteuerung zu dienen schien, so ist die Frage, ob es sich um ein typisches SLB-Geschäfte gehandelt habe oder nicht, im gerichtlichen Verfahren letztlich nicht zielführend. Für das Gericht einzig relevant ist der hier zu behandelnde konkrete Einzelfall. Nur dieser ist entscheidend, ob der Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuern nach Art. 10 DBA-LUX zurückerstattet werden können. Kreisschreiben sind Verwaltungsverordnungen und als solche für die Gerichte nicht verbindlich (E. 4.2.2). Insofern könnte die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn ihre Geschäfte als typische SLB-Geschäfte im Sinne des Kreisschreibens Nr. 13 charakterisiert würden. Schon gar nicht enthält Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 13 eine unwiderlegbare Vermutung der Nutzungsberechtigung des ausländischen Borgers (vgl. [...]), welche für die Gerichte in irgendeiner Art verbindlich wäre. Zudem liegen hier Rechtsfragen im Streit, welche vom Gericht anhand der gesetzlichen und staatsvertraglichen Grundlagen zu klären sind. Es handelt sich nicht um eine technische Frage mit begrenzter Justiziabilität (Urteil des BGer 2C_309/2013 vom 18. September 2013 E. 3.5) und eine Rücksichtnahme auf allfällige Schematisierungen in Kreisschreiben (vgl. Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1 in fine) ist in solchen Fällen für das Gericht ebenfalls nicht geboten.

5.3.1.2 Auf den Vertrauensschutz kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht berufen. So stellen Kreisschreiben hierfür grundsätzlich keine genügende Grundlage dar (E. 4.3). Hinzu kommt, dass die relevante Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 13 zu allgemein formuliert ist, um daraus konkrete Folgen ableiten zu können. So steht in Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 13, ausländische Borger hätten im Falle eines Long Borrowing Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen Verrechnungssteuer im Rahmen allfällig anwendbarer DBA. Auch wenn die Beschwerdeführerin es als "Binsenwahrheit" bezeichnet ([...]), so kann aus Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 13 einzig geschlossen werden, dass der Borger einen Anspruch auf Rückerstattung habe, soweit das anwendbare DBA dies vorsehe. Mit anderen Worten richtet sich der Rückerstattungsanspruch nach dem anwendbaren DBA. Dass die ESTV - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - davon auszugehen scheint, der Borger sei grundsätzlich der Nutzungsberechtigte, mag zwar zutreffen, entbindet die Steuerbehörde und danach die Gerichte nicht von der Beurteilung des konkreten Einzelfalls.

Unabhängig davon wie die vorliegenden streitbetroffenen SLB-Geschäfte im Hinblick auf das Kreisschreiben Nr. 13 einzuordnen sind, kann die Beschwerdeführerin demnach aus dem Kreisschreiben Nr. 13 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem ist die ESTV der Meinung, das Kreisschreiben finde vorliegend keine Anwendung. Insofern möchte sie das Kreisschreiben auch nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin (sondern eben gar nicht) anwenden. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Grund, weiter darauf und auf die (umfangreichen) Ausführungen in den Eingaben der Verfahrensparteien einzugehen. Auch auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin offerierten Zeugenbeweise (vgl. [...]) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 1.5).

5.3.2 Art. 10 Abs. 2 Bst. a (ii) DBA-LUX und Art. 10 Abs. 2 Bst. b des Abkommens vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-UK, SR 0.672.936.712) sehen jeweils einen Sockelsteuersatz von 15% vor. Insofern unterscheidet sich die Situation - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - von jener in den vom Bundesgericht entschiedenen Fällen betreffend das DBA-DK (vgl. Sachverhalt Bst. L). In jenen Fällen bestand ein offensichtliches Gefälle bei den Sockelsteuersätzen, da das - damals anwendbare - DBA-DK noch einen Sockelsteuersatz von 0% vorsah. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich missbräuchlich verhalten, indem sie die Dividenden an die C._______ weitergeleitet habe. Das Bundesgericht hat jedoch auch ausgeführt, es sei unbeachtlich, ob durch die Weiterleitung ein Steuervorteil erzielt werden kann (BGE 141 II 447 E. 4.5, 5.2.1 in fine und 7.3). Daher ist vorliegend einzig entscheidend, dass die Beschwerdeführerin die Erträge vollständig weitergeleitet hat und damit nicht sie selbst, sondern die C._______ (oder allenfalls Dritte) in den Genuss der Abkommensvorteile des DBA-LUX gekommen ist. Aus dem fehlenden Gefälle der Sockelsteuersätze kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

In aller Kürze ist nachfolgend zur Verdeutlichung des eben Gesagten auf die weiteren Umstände der Geschäfte der Beschwerdeführerin einzugehen:

5.3.2.1 Bei den an die Beschwerdeführerin geliehenen Aktien handelt es sich nicht um Eigenbestände der C._______. Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass die C._______ die Aktien gezielt für die SLB-Geschäfte mit der Beschwerdeführerin erworben hat. Dies kann exemplarisch anhand des SLB-Geschäfts betreffend die Aktien der Julius Baer Holding AG aufgezeigt werden: Das SLB-Geschäft über [...] Aktien wurde am 3. April 2009 (Trade Date SLB-Geschäft) mit Ausführungsdatum (Settlement Date SLB-Geschäft) am 8. April 2009 und vereinbartem Enddatum (Estimated Termination Date SLB-Geschäft) am 16. April 2009 abgeschlossen. Der Dividendenstichtag war der 15. April 2009. Aus der Aufstellung über die Aktienkäufe und -verkäufe der C._______ ergibt sich nun, dass die C._______ die [...] Aktien ihrerseits erst am 6. April 2009 (Trade Date Aktien) kaufte und am 7. April 2009 (Settlement Date Aktien) geliefert erhielt. In der Folge verkaufte sie die Aktien am 15. April 2009 (Trade Date Aktien) mit Übertragung am 16. April 2009 (Settlement Date Aktien) wieder an einen Broker (vgl. [...]). Diese Aufstellung zeigt, dass die C._______ die Aktien zu Beginn nicht in ihrem Eigenbestand hielt und diese erst erwarb, nachdem sie das SLB-Geschäft abgeschlossen hatte. Bei Betrachtung sämtlicher Aktienkäufe und -verkäufe erscheint auch die Aussage, die C._______ habe beabsichtigt, mit Aktien aus Eigenbestand zu handeln, wenig glaubhaft (vgl. [...]). Der Verkauf der Aktien erfolgte direkt am Dividendenstichtag und noch vor Beendigung des SLB-Geschäfts.

5.3.2.2 Daneben ergibt sich aus den Akten, dass auch die Beschwerdeführerin selbst weitere Transaktionen durchgeführt hat. Die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ beinhalten - gemäss Aussage der Beschwerdeführerin - folgende weitere Geschäftsschritte: (1) Erstes SLB-Geschäft zwischen der C._______ und der Beschwerdeführerin, (2) Sicherungszession an B._______ (hierzu Kauf von Aktien mit Absicherung durch Total Return Swap), (3) Finanzierung der Sicherungszession durch Verkauf von Aktien und Absicherung mittels Total Return Swap, (4) Rückgabe der Aktien des ersten SLB-Geschäfts an C._______, (5) Zweites SLB-Geschäft zwischen C._______ und der Beschwerdeführerin, (6) Dividendentermin, (7) Rückgabe der Aktien des zweiten SLB-Geschäfts an C._______ und Rückabwicklung der übrigen Geschäfte, (8) Ausgleichszahlung der Beschwerdeführerin an C._______ von 85% der Bruttodividende (vgl. [...]). Die oben in E. 5.2 beurteilten SLB-Geschäfte erfolgten - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - in den Schritten 5 bis 8. Über die Umstände der Schritte 1 bis 4 ist nur wenig bekannt.

5.3.2.3 Diese Gestaltung der Aktien-Transaktionen (E. 5.3.2.1) und der SLB-Geschäfte (E. 5.3.2.2) zeigt deutlich, dass eine Weiterleitung nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden kann, die Vertragspartei hätte ja ebenfalls Anspruch auf dieselbe Rückerstattung gehabt. Dies würde nämlich auf eine Prüfung der Rückerstattungsberechtigung der C._______ durch die Beschwerdeführerin hinauslaufen, was selbstredend nicht angehen kann. Nur die ESTV bzw. danach die Gerichte sind hierzu berechtigt.

Da vorliegend nur die Rückerstattungsanträge der Beschwerdeführerin zu beurteilen sind und diese bereits aufgrund der streitbetroffenen SLB-Geschäfte abgewiesen werden, kann letztlich offenbleiben, welche Stellung die C._______ innehatte. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht weitere Informationen von der Beschwerdeführerin zu den Aktientransaktionen forderte, ist jedoch nachvollziehbar. So konnte - insbesondere auch unter Berücksichtigung der oben in E. 5.3.2.2 (8 Schritte) aufgezählten, nicht ganz trivialen Geschäftsgestaltung wie auch der Käufe und Verkäufe der C._______ - nicht ausgeschlossen werden, dass hinter der C._______ noch Dritte in die Geschäfte involviert waren. Wie weit in einem solchen Fall die Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin gehen muss, kann aufgrund der bereits festgestellten schädlichen Weiterleitung der Dividende durch die Beschwerdeführerin an die C._______ offen bleiben. Auf die Vorbringen der Parteien zu Umfang und Inhalt der Mitwirkungspflicht ist demgemäss vorliegend nicht weiter einzugehen. Insofern wird in antizipierter Beweiswürdigung auf die verlangte Zeugenbefragung verzichtet ([...]).

Immerhin zeigt der vorliegende Fall, dass für die Nutzungsberechtigung an Dividenden vor allem entscheidend ist, ob es zu einer schädlichen Weiterleitung genau dieser Dividenden kommt oder nicht. Zur Beantwortung dieser Frage genügen (meist) die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Unterlagen. Sobald es jedoch darum geht, die weiteren Umstände eines Falles abzuklären, kann dies die ESTV und auch die um Rückerstattung ersuchende Person vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Heutzutage können Wertschriften innert Kürze über zahlreiche Stationen auf der ganzen Welt übertragen werden, was eine spätere Untersuchung der Vorgänge nahezu unmöglich machen kann. Hinzu kommt, dass allfällige parallel abgeschlossene Absicherungsgeschäfte Dritter kaum je in Erfahrung gebracht werden können. So gäbe es vorliegend sicher zahlreiche denkbare Varianten, wie und aus welchen Gründen die C._______ im vorliegenden Fall mit den Wertschriften gehandelt hat. Dies bleibt jedoch ohne Belang, wenn bereits feststeht, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterleitung der Dividenden verpflichtet war, dies auch tat und damit die C._______ (oder eben andere Dritte) in den Genuss der Abkommensvorteile des DBA-LUX hätten kommen sollen. Bereits darum kann die Beschwerdeführerin nicht als Nutzungsberechtigte gelten und die Rückerstattungsanträge sind abzuweisen.

5.4 Der Vollständigkeit halber werden nachfolgend noch einige weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgeführt. Sie vermögen an obigem Ergebnis jedoch nichts zu ändern.

5.4.1 Es ist nicht von Bedeutung, dass die SLB-Geschäfte, welche nicht über den Dividendentermin liefen, eine verhältnismässig lange Dauer hatten. Viel eher bestätigt dies, dass die über den Dividendentermin abgeschlossenen Geschäfte absichtlich kurz (9 bis 13 Tage) und gezielt zur Weiterleitung abgeschlossen wurden und keinen weiteren Zweck hatten.

In diesem Sinne ist auch der Umstand nicht von Bedeutung, dass die Schweizer Aktien, welche Anlass zu den Rückerstattungsanträgen gegeben hatten, nur ca. 10% des Gesamtbetrags der während eines Jahres gehandelten Aktien darstellen würden und dass von allen schweizerischen Aktien, welche die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 besessen habe, 78% nicht über einen Dividendenzahlungstermin gehalten worden seien. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Angaben über diese übrigen Geschäfte und deren wirtschaftlichen Hintergrund, insbesondere deren Zweck, gemacht. Insofern kann aus diesen Zahlen nichts abgeleitet werden.

Gleiches gilt für die Aussage der Beschwerdeführerin, es liege allgemein in der Natur der SLB-Geschäfte, sich stark auf den Dividendenzahlungstermin zu konzentrieren (vgl. [...]). Dem ist nicht zu widersprechen und kann sogar als notorisch bezeichnet werden (vgl. beispielsweise Securities lending - Spring break, in: The Economist, 11. Mai 2013). Etwas für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand jedoch nicht. Einige dieser Transaktionen werden wohl den Zweck der steuerlich optimalen Allokation der Dividenden haben. Entscheidend bleibt dabei letztlich, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach internem Recht oder einem DBA erfüllt sind oder nicht. Dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

5.4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin noch vor, sie habe im Jahr 2008 praktisch gleiche SLB-Geschäfte getätigt und die ESTV habe damals nach Beantwortung einiger Fragen die Verrechnungssteuern 2008 rückerstattet. Es sei nun nicht zu sehen, inwiefern die Situation im Jahr 2009 anders beurteilt werden soll (vgl. [...]). Hierzu ist zu bemerken, dass aus der Rückerstattung der Verrechnungssteuer in einem Jahr keine Rückschlüsse auf das Rückerstattungsrecht in einem anderen Jahr gezogen werden können. Warum im Jahr 2008 eine Rückerstattung erfolgte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen und ist vorliegend auch nicht Streitgegenstand. Schon gar nicht taugt die Rückerstattung im Jahr 2008 als Vertrauensgrundlage für eine solche im Jahr 2009.

5.4.3 Schliesslich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin unbehilflich, im Falle der Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer würde die Schweizer Regelung "krass" von jener in den anderen wichtigen europäischen Ländern abweichen ([...]). Zum einen ist die ESTV der Meinung, vorliegend handle es sich gerade nicht um einen Regelfall, weiter wird hier nicht die im Kreisschreiben Nr. 13 vorgesehene Pflicht zur Ablieferung einer "zweiten" Verrechnungssteuer beurteilt und schliesslich wird auch der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass Fragen der Zurechnung von Einkünften international häufig diskutiert werden und sich die Regelungen in den einzelnen Ländern unterscheiden (vgl. Katja Dyppel Weber, Tax Treaty Treatment of Dividend Related Payments under Share Loan Agreements, in: World Tax Journal 2014, Vol. 5 Nr. 2 S. 111 ff., S. 113 ff. mit einer Übersicht; vgl. auch Joanna C. Wheeler, Conflicts in the attribution of income to a person, Generalbericht, in: cahier de droit fiscal international, Vol. 92b 2007 mit den nachfolgenden Länderberichten). Nichts anderes geht auch aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Studie der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hervor. So behandeln die einzelnen Länderanalysen - im Unterschied zum vorliegenden Fall - Fragen betreffend die Besteuerung inländischer Borger. Es ergibt sich daraus nicht, dass eine Rückerstattung allfälliger Verrechnungssteuern in sämtlichen Fällen und ohne weitere Prüfung an den ausländischen Borger erfolgen würde. Viele Länder verfügen zudem über Regelungen, mit welchen die Rückerstattung von Quellensteuern in Weiterleitungsfällen verweigert werden kann (vgl. [...]).

Im Übrigen zeigt sich gerade am Beispiel eines Entscheids des deutschen Bundesfinanzhofs (Urteil I R 88/13 vom 18. August 2015 [...]), dass auch Deutschland, grundsätzlich zwar davon ausgeht, dass der Borger von Wertschriften der Nutzungsberechtigte sei, von dieser Annahme aber nach der vorzunehmenden Prüfung des Einzelfalles abgewichen werden könne.

5.4.4 Die Prüfung der Rückerstattungsberechtigung anderer Beteiligter (beispielsweise der C._______ oder Dritter) gehört hier nicht zum Streitgegenstand. Das Gericht ist sich zwar bewusst, dass die Frage der Nutzungsberechtigung übriger Beteiligter von erheblicher Bedeutung ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Verfahren nicht weiter auf diese Frage und die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen werden kann.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. [...] festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. [...] werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Stefano Bernasconi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1426/2011
Date : 20. Dezember 2016
Published : 24. Juni 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verrechnungssteuer
Subject : Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss DBA Schweiz-Luxemburg. Entscheid angefochten beim BGer.


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 9  132
OR: 312  313
VGG: 31  32  33
VGKE: 4
VStG: 1  4  21
VStV: 20
VwVG: 5  37  49  62  63  64
BGE-register
119-V-347 • 123-II-16 • 126-II-275 • 131-I-153 • 131-II-627 • 137-II-182 • 141-II-447
Weitere Urteile ab 2000
2A.239/2005 • 2C_264/2014 • 2C_309/2013 • 2C_364/2012 • 2C_377/2012 • 2C_383/2013 • 2C_499/2014 • 2C_591/2015 • 2C_752/2014 • 2C_812/2013 • 2C_895/2012 • R_88/13
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[noenglish] • acceptance of proposal • acceptor • acquisition of property • addressee • administration regulation • advance on costs • advantage • answer to appeal • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • application of the law • authority to decide • authorization • autonomy • bank group • beginning • behavior • bird • bonus share • borrower • certification • clerk • communication • company law • complaint to the federal administrative court • concentration • condition • condition • confederation • constitution • contractual party • cooperation obligation • cooperative • costs of the proceedings • counter-performance • counterstatement • court and administration exercise • day • decision • declaration • delivery • dimensions of the building • direct federal tax • director • discretion • dismissal • document • document of title • donor • double taxation • double taxation agreement • doubt • duration • earnings • eligibility criteria • enclosure • end • english • evaluation • evasion of taxes • evidence • ex officio • expenditure • extent • false statement • federal administrational court • federal court • federal law on direct federal tax • foreign currency • form and content • fraction • france • fraud • function • germany • good faith • group of companies • hamlet • income • instructions about a person's right to appeal • interest • judge in charge • judicial agency • judiciary • language • language of the proceedings • lausanne • lawfulness • legal demand • line of argument • literature • loan • lower instance • mast • meadow • meeting • misstatement • money • need • notary • number • objection • obligee • oecd-convention sample • officialese • painter • parent company • partial acceptance • participant of a proceeding • participation certificate • partnership • party in the proceeding • party of a treaty • performance considerable in money • person concerned • personnel merit rating • planned goal • position • profit participation certificate • property • property law • prosecutional dividend • purpose • quantity • question • repayment • request to an authority • retransfer • share • share capital • signature • speculation • spreading of risk • stamp duty • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • swiss law • swisscom • switzerland • tax at source • tax fraud • tax object • tax on income • time limit • transaction • treaty • undertaking • united kingdom • use • value • wage • withholding tax • withholding tax regulation • writ
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AS
AS 1994/339
StR
70/2015