Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-328/2006
{T 0/2}

Urteil vom 20. Dezember 2007
Mitwirkung:
Richter Andreas Trommer (Vorsitz);
Richter Blaise Vuille; Richter Bernard Vaudan;
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Fürsprecher Dr. Willi Egloff,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f BVO).

Sachverhalt:
A. Der aus dem Kosovo stammende, 1964 geborene Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1990 bis 1996 regelmässig mit Saisonbewilligungen (Baugewerbe) im Kanton Aargau auf. Im Mai 1997 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 16. Juni 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung angeordnet und Frist zur Ausreise gesetzt. Zu einem Vollzug kam es in der Folge aber nicht und am 4. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 betreffend jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo vorläufig aufgenommen. Nach Beendigung dieser Massnahme per 16. August 1999 kehrte der Beschwerdeführer im Mai 2000 in den Kosovo zurück.
B. Am 26. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) einreichen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Mai 2000 nur aus Sorge um das Wohlergehen seiner Familie (Ehefrau und zwei 1994 bzw. 1996 geborene Kinder) und weiterer Verwandter in den Kosovo zurückgekehrt. Nachdem er sich von der Situation ein Bild gemacht und realisiert habe, dass er dort für sich und seine Familie keine wirtschaftliche Existenz schaffen könne, sei er umgehend wieder in die Schweiz ausgereist und halte sich seither illegal hier auf. Er arbeite in einem Landwirtschaftsbetrieb im Kanton Bern. Sehe man vom Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung einmal ab, so habe er sich in den vielen Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen. Er sei finanziell selbständig, spreche sehr gut deutsch und sei somit bestens in der Schweiz integriert. Seine Familie im Kosovo habe er seit dem Jahre 2000 nicht mehr gesehen. Er halte telefonischen Kontakt mit ihr und unterstütze sie finanziell. Nur durch seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz habe die Familie überhaupt ein - wenn auch bescheidenes - wirtschaftliches Auskommen. Angesichts der gesamten Umstände und gestützt auf das entsprechende Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen und des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 21. Dezembers 2001 liege offensichtlich ein Härtefall vor. Es liege im Hinblick auf künftige Steuern und Sozialabgaben zudem im öffentlichen Interesse, seinen Aufenthalt im Kanton Bern zu legalisieren.
C. Mit einer Eingabe vom 8. April 2005 liess der Beschwerdeführer diverse Belege in Form von Bestätigungen Dritter, eines Schreibens der Ehefrau und des Ausschnitts aus einer lokalen Zeitung zu den Akten reichen.
D. Am 22. August 2005 liess der Migrationsdienst das Gesuch durch die Vorsteherin der kantonalen Polizei- und Militärdirektion in befürwortendem Sinne an die Vorinstanz weiterleiten zur Prüfung, ob eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 Bst. f BVO anzunehmen sei.
E. Mit Schreiben vom 22. November 2005 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass voraussichtlich nicht auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO geschlossen werden könne und räumte ihm Gelegenheit zu abschliessenden Ausführungen ein. Gemäss konstanter Praxis würden illegale Aufenthalte bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer unterhalte zudem keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz und die vorgebrachten wirtschaftlichen Argumente seien nicht relevant. Er habe Familie im Kosovo und pflege zu dieser auch sehr gute Kontakte. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wäre nicht mit unüberwindbaren Problemen verbunden.
F. Der Beschwerdeführer machte von der ihm gewährten Möglichkeit zur Gegenäusserung Gebrauch und liess am 20. Dezember 2005 durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine Stellungnahme einreichen, worin am Antrag auf Härtefallregelung festgehalten wird. Der Migrationsdienst des Kantons Bern habe das Gesuch detailliert geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass ein Härtefall vorliege. Dem Schreiben der Vorinstanz sei demgegenüber nichts Stichhaltiges zu entnehmen, was die Einschätzung der kantonalen Behörde widerlegen würde. Die von der Vorinstanz erwähnte Praxis, wonach illegale Aufenthalte nicht berücksichtigt würden, widerspreche ihrem eigenen Rundschreiben vom 21. Dezember 2001. Darin werde festgehalten, dass die Dauer des Aufenthaltes, egal ob legal oder illegal, ein massgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Härtefalles sei. Unter Berücksichtigung des Urteils 2A.463/1997 sei darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht festgehalten habe, die Wegweisung nach einem zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz stelle üblicherweise eine übermässige Härte im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO dar. Er halte sich nunmehr seit 16 Jahren, 11 davon legal, in der Schweiz auf und sei bestens integriert. Was die Beziehung zu seiner Familie im Kosovo betreffe, sei festzuhalten, dass er sie seit 5 Jahren nicht mehr gesehen habe. Zwar bestehe telefonischer Kontakt, von "guten Kontakten", wie dies das BFM behaupte, könne unter diesen Umständen aber nicht ausgegangen werden. Auch die Behauptung, eine Rückkehr wäre nicht mit unüberwindlichen Problemen verbunden, entbehre jeder Grundlage. Eine solche Rückkehr sei weder zumutbar noch sinnvoll, da er und seine Familie in diesem Fall in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, der Migrationsdienst des Kantons Bern habe richtig erkannt, dass die Aufhebung des gesetzeswidrigen Zustands nur mittels Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn zu erreichen sei. Mit einer Abweisung des Gesuches würde die Vorinstanz einem konkreten öffentlichen Interesse zuwiderhandeln.
G. Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 verweigerte die Vorinstanz eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO, wobei die Begründung im Wesentlichen in der bereits mit Schreiben vom 22. November 2005 geäusserten Argumentation lag.
H. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2006 sei aufzuheben und es sei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn durch den Kanton Bern zuzustimmen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Die im Rundschreiben vom 21. Dezember 2001 aufgeführten Voraussetzungen seien in seinem Falle erfüllt. Insbesondere werde im besagten Rundschreiben der langjährige Aufenthalt in der Schweiz - egal ob legal oder illegal - als wichtiges Kriterium genannt. Die Vorinstanz wolle diese lange Aufenthaltsdauer nun gestützt auf eine angebliche konstante Praxis nicht berücksichtigen, was gegen Treu und Glauben verstosse und willkürlich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz davon ausgehen könne, ihre Verweigerung habe für ihn keine schwerwiegenden Konsequenzen. Er könnte sich hier in der Schweiz weiterhin nicht frei bewegen, nicht legal arbeiten, keine Steuern bezahlen, keiner Sozialversicherung beitreten und keine öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Des Weitern wäre es ihm verwehrt, seine Familie zu besuchen und danach in die Schweiz zurückzukehren. Es sei zudem falsch, dass eine Rückkehr in den Kosovo "nicht mit unüberwindlichen Problemen verbunden" wäre. Er nehme die Schwierigkeiten eines Lebens als "Sans-Papier" nur auf sich, weil er im Heimatland eben keine Lebensgrundlage habe.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM), mit denen über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung befunden wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 48 ff . VwVG), soweit die Frage der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung zur Diskussion steht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist - entgegen der missverständlichen Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung - nicht die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung, sondern einzig die vorab zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund eines schwerwiegenden Härtefalles von den Höchstzahlen erwerbstätiger Ausländer auszunehmen ist.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 Bst. a und c BVO). Zur Verfolgung dieses Zwecks stellt die Begrenzungsverordnung unter anderem eine Rekrutierungsordnung auf (vgl. Art. 8 BVO) und der Bundesrat legt Höchstzahlen für ausländische Personen fest, die auf Bund und Kantone aufgeteilt werden (vgl. Art. 12 BVO). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich nur unter Wahrung der Rekrutierungsprioritäten und Anrechnung an das kantonale Kontingent möglich.
3.2 Die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO hat zum Ziel, die Anwesenheit in der Schweiz solchen Ausländern zu erleichtern, bei denen sich die erwähnte Zulassungsregelung infolge besonderer Umstände als Härte auswirken würde. Aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind (BGE 130 II 39 E. 3). Der Betroffene muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind, beziehungsweise die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. Indessen genügen eine lang dauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht. Vielmehr ist verlangt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere ihrem Heimatstaat, zu leben; berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, die der Betroffene während seines Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht (BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweisen).
3.3 Rechtswidrige Anwesenheiten können bei der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden wie legale Aufenthalte, weil andernfalls die Missachtung der geltenden Begrenzungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt würde bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen würde, die sich bereits bei ihrer Ankunft auf dem ordentlichen Weg um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemühen. In Fällen illegalen Aufenthaltes hat die zuständige Behörde jedoch zu prüfen, ob sich der Betroffene aus anderen Gründen (als der Dauer des solchermassen erwirkten Aufenthaltes) in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz und im Heimatland sowie auf seine gesundheitliche und berufliche Situation, seine soziale Integration etc. abzustellen. Schliesslich können - sofern gegeben - auch besondere Verhaltensweisen der Behörden, wie beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug von Belang sein (BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Bundesämter für Ausländerfragen und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2001 über die Praxis der Bundesbehörden bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, das durch das Rundschreiben vom 17. September 2004 teilweise ersetzt und den in der Zwischenzeit ergangenen Bundesgerichtsentscheiden - insbesondere BGE 130 II 39 - angepasst wurde und das in der Zwischenzeit mit Rundschreiben vom 1. Januar 2007 eine erneute Anpassung erfahren hat (vgl. dazu BVGE 2007/16 E. 6.1 bis 6.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2006 vom 22. November 2007 E. 6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit rund sieben Jahren illegal in der Schweiz auf. Wie weiter oben erwähnt, kann diese Aufenthaltsdauer für die Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen Notlage nicht positiv ins Gewicht fallen. Dies entspricht nicht nur der Praxis der Vorinstanz und des EJPD, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. nebst BGE 130 II 39 etwa die Urteile des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006, 2A.96/2006 vom 27. März 2006, 2A.21/2006 vom 23. Februar 2006, 2A.55/2006 vom 7. Februar 2006, 2A.573/2005 vom 6. Februar 2006, 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006, 2A.614/2005 vom 20. Januar 2006, 2A.10/2006 vom 18. Januar 2006, 2A.565/2005 vom 23. Dezember 2005, 2A.531/2005 vom 7. Dezember 2005, 2A.540/2005 vom 11. November 2005, 2A.192/2005 vom 2. Mai 2005, 2A.200/2005 vom 12. April 2005, 2A.171/2005 vom 22. März 2005, 2A.158/2005 vom 17. März 2005 und 2A.6/2004 vom 9. März 2004). Die Praxis steht wie erwähnt auch nicht im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer zitierten Rundschreiben, vielmehr wird dort sogar darauf hingewiesen. Demgegenüber betraf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 2A.463/1997 vom 23. Januar 1998 (publiziert als BGE 124 II 110) eine völlig andere Konstellation: In jenem Fall ging es um einen sehr gut integrierten Ausländer, über dessen Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht entschieden worden war, und der sich dementsprechend legal in der Schweiz aufhielt. Für Konstellationen wie der vorliegenden kann daher aus jenem Entscheid nichts abgeleitet werden (so ausdrücklich auch das Bundesgericht in BGE 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Anhaltspunkte, wonach die kantonalen oder kommunalen Behörden den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2000 bis zur Gesuchseinreichung anfangs 2005 bewusst toleriert hätten, was zu seinen Gunsten zu würdigen wäre, bestehen keine. Auch die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers als Saisonnier sind nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Diese Aufenthalte waren ihrer Natur nach nur vorübergehend, während der Lebensmittelpunkt stets im Heimatland verblieb. Die bisherige lange Anwesenheit kann mit anderen Worten nicht besonders ins Gewicht fallen und entsprechend sind an die übrigen Kriterien des Härtefalles keine reduzierten Anforderungen zu stellen.
4.2 Bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nur wenig bekannt. Er soll in der Nähe von C._______ (BE) in einem Landwirtschaftsbetrieb arbeiten und war bisher offenbar in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Nach eigenen Angaben spricht er sehr gut Deutsch und in knappen Referenzen von drei Privatpersonen wird ihm ein freundliches Auftreten und Zuverlässigkeit attestiert. Abgesehen von der Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften lässt sich den Akten auch nichts entnehmen, was ihn in einem schlechten Licht erscheinen lassen würde. Diese Integrationsleistungen erscheinen indessen auch bei wohlwollender Prüfung nicht derart aussergewöhnlich, dass sie ausreichen würden, um gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine persönliche Notlage im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO zu begründen. Dabei sind auch nicht etwa besondere Kriterien im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und beschränkter sozialer Integration anwendbar, um der Situation der illegalen Anwesenheit Rechnung zu tragen (BGE 130 II 39 E. 5.1). Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland verbracht. Dort leben seine Ehefrau und seine Kinder, mit denen er im Rahmen des Möglichen Kontakt hält und die er finanziell unterstützt. Es mag zwar zutreffen, dass die wirtschaftlichen Perspektiven für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland weniger günstig sind als in der Schweiz. Von diesem Umstand ist er jedoch nicht wesentlich stärker betroffen als andere Landsleute, welche die Schweiz wieder verlassen müssen. Soweit der Beschwerdeführer eine persönliche Notlage darin erblickt, dass er im Falle eines negativen Bewilligungsentscheids weiterhin den spezifischen Nachteilen ausgesetzt wäre, mit denen ein illegaler Aufenthalter konfrontiert ist, beruft er sich letztlich auf seine Absicht, die schweizerische Rechtsordnung auch in Zukunft zu missachten.
4.3 Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte des vorliegenden Einzelfalles ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO nicht erfüllt sind. Was das behauptete öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmässigen Zustands betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Bst. f BVO nicht dazu dient, den Aufenthalt von Ausländern zu legalisieren, die sich zunächst lange Zeit unter Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz aufgehalten und gearbeitet haben (BGE 130 II 39 E. 3 und 5.2; BGE 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer auch hier, Vorteile aus der in Aussicht gestellten weiteren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung abzuleiten. Dass das nicht angeht, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
5. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 lit. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 9)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. April 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten 2 184 229 und N 0321 227 zurück)
- dem Migrationsamt des Kantons Bern

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lars Birgelen

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-328/2006
Datum : 20. Dezember 2007
Publiziert : 10. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Art. 13 Bst. f BVO


Gesetzesregister
ANAG: 20
BGG: 83
BVO: 1  8  12  13
VGG: 1  31  33  37  53
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 48  49  62  63
BGE Register
124-II-110 • 129-II-215 • 130-II-39
Weitere Urteile ab 2000
2A.10/2006 • 2A.158/2005 • 2A.171/2005 • 2A.192/2005 • 2A.200/2005 • 2A.21/2006 • 2A.451/2002 • 2A.463/1997 • 2A.512/2006 • 2A.531/2005 • 2A.540/2005 • 2A.55/2006 • 2A.565/2005 • 2A.573/2005 • 2A.578/2005 • 2A.6/2004 • 2A.614/2005 • 2A.96/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • abweisung • angabe • aufenthaltsbewilligung • ausreise • baugewerbe • begrenzung der zahl der ausländer • begründung des entscheids • bern • bescheinigung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • dauer • departement • eintragung • ejpd • entscheid • ermessen • familie • frage • frist • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • gewicht • heimatstaat • härtefall • illegaler aufenthalt • inkrafttreten • integration • kantonale behörde • kantonales rechtsmittel • kommunikation • kontingent • kosovo • kostenvorschuss • landwirtschaftsbetrieb • leben • mass • planungsziel • privatperson • provisorisch • prozessvertretung • präsident • rechtslage • rechtsmittel • replik • richtigkeit • sachverhalt • saisonbewilligung • saisonnier • sozialversicherung • stelle • telefon • treu und glauben • verfahrenskosten • verhalten • verhältnis zwischen • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • weiler • widerrechtlichkeit • zahl • zeitung • zweck
BVGE
2007/16
BVGer
C-300/2006 • C-328/2006