Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1083/2016

Urteil vom20. November 2019

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

dessen Ehefrau B._______, geboren am (...),

und deren Kinder C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),
Parteien
E._______, geboren am (...),

F._______, geboren am (...),

alle Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 R._______,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 16. Juni 2014 suchten der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ - nach legaler Einreise und zusammen mit ihren Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 16. Februar 2015 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.

A.b Dabei führte der Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe zusammen mit seiner Familie bis im (...) in G._______ gelebt und dort bis im Jahr (...) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im (...) sei er nach H._______ gereist, um dort während (Nennung Dauer) ebenfalls als (Nennung Tätigkeit) zu arbeiten. Seit dem Jahr (...) sei er Mitglied einer kurdischen Folkloregruppe namens I._______ und der kurdischen Partei J._______. Im Jahr (...) sei er anlässlich der Unruhen in K._______ im Nachgang zu einer friedlichen Demonstration, die er mitorganisiert habe, verhaftet und während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Nach seiner Entlassung sei er bis im Jahr (...) von den syrischen Behörden - welche ein Dossier über ihn gehabt und ihn gekannt hätten - manchmal zwei Mal in der Woche und manchmal alle 15 Tage mitgenommen und während zwei bis drei Stunden festgehalten worden. Man habe ihn gefragt, ob er für oder gegen die Revolution sei. Nach seiner Rückkehr aus H._______ habe er seine Parteiaktivitäten weitergeführt und mit zwei Kollegen begonnen, für Angehörige der L._______ (Nennung Güter) zu besorgen. Im (...) seien diese beiden Kollegen verhaftet worden, weshalb er aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, drei Wochen später G._______ verlassen und sich nach M._______ begeben habe. Dort sei er bis im (...) geblieben. Er habe sein Engagement für die Partei weitergeführt, sei ein paar Mal ins Parteibüro gegangen und habe an Kundgebungen teilgenommen. Angehörige der N._______ hätten in dieser Zeit zwei Mal das Parteibüro angegriffen, ihre Computer zerstört, die Anwesenden bedroht und aufgefordert, das Büro zu schliessen. Da die N._______ seinen Namen gekannt und er Angst vor einer Festnahme gehabt habe, sei er in der Folge zusammen mit seiner Familie nach O._______ geflüchtet, wo sie vor ihrer definitiven Flucht nach Europa während eines Jahres als Flüchtlinge gelebt hätten. Da eine Ausreise von O._______ nach P._______ nicht möglich gewesen sei, seien sie für einige Tage nach Syrien zurückgekehrt, bevor sie nach P._______ weitergereist seien.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, persönlich keine Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben. Sie habe jedoch ihren Mann stets unterstützt. Anlässlich der Razzia im Jahr (...) habe sie versucht, die Festnahme ihres Mannes zu verhindern, sei jedoch zur Seite gestossen und schliesslich infolge eines Schlages ohnmächtig geworden. Wegen der Probleme ihres Mannes seien sie im (...) nach M._______ und schliesslich im (...) nach O._______ geflüchtet.

A.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) ein.

B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.

C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel zu gewähren, eventualiter sei zu diesen Beweismitteln das rechtliche Gehör zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 4. März 2016 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, den Beschwerdeführenden bis zum 21. März 2016 in geeigneter Weise Einsicht in die von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. März 2016 eingeladen.

E.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2016 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

F.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 22. April 2016.

G.
Am 27. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel im Original (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

H.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das beim SEM eingereichte Beweismittel Nr. 13 (Nennung Beweismittel) zur Einsicht zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die (Nennung Beweismittel) dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 12. Mai 2016 zurückzusenden.

I.
Am 4. Mai 2016 sendete der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die (Nennung Beweismittel) zurück.

J.
In ihrem Schreiben vom 14. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden zum Inhalt der (Nennung Beweismittel) eine Stellungnahme ein.

K.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 und Ergänzung vom 22. Februar 2017 teilen die Beschwerdeführenden mit, es erweise sich vorliegend sinnvoll, ihr Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung zukommen zu lassen, da eine begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung wegen der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin bestehe. Das SEM habe dies bislang unberücksichtigt gelassen und auch die Asylakten dieser (Nennung Verwandte) nicht beigezogen, weshalb es seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien weiterhin katastrophal.

L.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter F._______ zur Welt.

M.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass die am (...) geborene F._______ in die vorläufige Aufnahme der Eltern einbezogen werde. Sodann informiere das SEM das Bundesverwaltungsgericht, dass auch die Tochter ins noch laufende Beschwerdeverfahren einbezogen werde.

N.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 legten die Beschwerdeführenden die aktuelle Lage in Nordsyrien dar und ersuchten, es sei ihnen zu gegebenem Zeitpunkt eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers einzuräumen, sobald sich die Situation im erwähnten Gebiet stabilisiert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.4 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde geborene Kind F._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).

Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).

3.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).

3.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

3.3

3.3.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führten die Beschwerdeführenden zunächst an, das SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da es die diversen Identitätsdokumente sowie die Laissez-Passer nicht im Beweismittelverzeichnis vermerkt habe. Vorliegend deponierte das SEM die besagten Dokumente in der Sichttasche hinten im N-Dossier. Diese Praxis des SEM, wonach namentlich Identitätspapiere hinten im N-Dossier abgelegt werden, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, falls - wie im vorliegenden Fall - die Abgabe der fraglichen Beweismittel sowie auch seine Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (für den vorliegenden Fall vgl. dazu act. A3/12, S. 7; A4/11, S. 6; A12/20, S. 2 f). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen.

3.3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe es unterlassen, vollständige Einsicht in sämtliche Beweismittel zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 wurde das SEM hinsichtlich des Antrags auf Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel angewiesen, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die von ihnen ins Recht gelegten Unterlagen zu gewähren, zumal gemäss Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben und ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden dürfe. Hingegen wurde das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu mit der Begründung abgewiesen, es werde weder begründet noch sei ersichtlich, inwiefern die Akteneinsicht in diese Beweismittel weitere Ausführungen zu rechtfertigen vermöchten. So handle es sich einerseits hauptsächlich um Dokumente, die mit den geltend gemachten Asylgründen nicht in direktem Zusammenhang stünden. Andererseits gehe aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers hervor, was auf der eingereichten (Nennung Beweismittel) zu sehen sei. Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz tatsächlich vorliegen würde, wäre eine solche vor diesem Hintergrund als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).

3.3.3 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM es unterlassen habe, danach zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befragung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP jeweils erwähnt, es sei ihnen von der Schweizer Vertretung in Q._______ ein Visum erteilt worden, eine Befragung erwähnten sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. act. A3/12 sowie A4/11, jeweils S. 5 und 7). Ebenso wenig betonten sie die Wichtigkeit möglicher Visumsakten; auch wurde in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs dieser Akten seine Abklärungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2).

3.4 Ferner liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - vor. Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Im Übrigen hat das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus Ausführungen zu den Gründen, weshalb ein Wegweisungsvollzug im Fall der Beschwerdeführenden als unzumutbar zu erachten sei, gemacht (vgl. act. A15/10, S. 6, Ziff. III 2.). Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen oder von Beweismitteln gelangt, als von den Beschwerdeführenden gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. In diesem Zusammenhang (vgl. Art. 20 Beschwerdeschrift) war das SEM nicht gehalten, die Dossiers der in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Prüfung einer Reflexverfolgung beizuziehen. So begründeten die Beschwerdeführenden - insbesondere die Ehefrau - ihre Asylgesuche vorliegend nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund ihrer Verwandten.

3.5 Der Vorwurf, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel seien ignoriert worden, ist unbegründet. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel - sofern sie einen Bezug zu den Asylvorbringen aufweisen - in der angefochtenen Verfügung (vgl. act. A15/10, S. 5) und in der Vernehmlassung gewürdigt sowie in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb sie aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die Aussagen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich relevant beziehungsweise als glaubhafter erscheinen zu lassen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

3.6 Soweit ferner unter dem Titel Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, das SEM habe nicht erwähnt und gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bei seinen Aktivitäten auch aktiv unterstützt habe, das Parteibüro in M._______ zwei Mal durch die N._______ angegriffen und dabei der Beschwerdeführer bedroht und geschlagen worden sei, im Haus der Beschwerdeführenden zwei Razzien stattgefunden hätten, was letztlich aufgrund des Stresses bei der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers zu (Nennung Auswirkungen) geführt habe, die Behörden den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers nach einer auf Facebook veröffentlichten Meldung über den Angriff auf das Parteibüro bedroht hätten, der Beschwerdeführer anlässlich seiner zahlreichen Festnahmen geschlagen worden sei und die Behörden die Beschwerdeführerin bei der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr (...) heftig geschlagen hätten, handelt es sich dabei nicht um eine formelle Frage, sondern betrifft die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.

3.7 Weiter ist weder die Befragungsweise an der Anhörung noch deren Dauer im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung von insgesamt 5 Stunden 25 Minuten auf den ersten Blick relativ lang, ist aber nach Abzug der diversen Pausen vorliegend keineswegs unzumutbar. So besteht seitens der Beschwerdeführenden kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Nach einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der (inklusive Pausen) effektiv knapp fünfeinhalb Stunden dauernden Anhörung in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Weiter besteht eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens auch deshalb nicht, weil alleine der Umstand, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers Fragen wiederholt gestellt oder im Rahmen der Rückübersetzung verschiedene Korrekturen angebracht wurden - was auch dem Sinn und Zweck einer solchen Rückübersetzung entspricht - keine ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit des entsprechenden Protokolls aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer hat die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Angaben am Schluss der Anhörung mit seiner Unterschrift bestätigt. Nachdem sich aus dem Protokoll überdies keine konkreten Hinweise auf eine fehlerhafte Übersetzung ergeben, war das SEM insgesamt nicht gehalten, eine erneute Anhörung durchzuführen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt insgesamt richtig sowie vollständig festgestellt.

3.8 Schliesslich gehen sowohl der Hinweis auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei welchem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

3.9 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. Ebenso besteht kein Anlass für einen weiteren Schriftenwechsel oder zusätzliche Instruktionsmassnahmen im Hinblick auf die aktuelle Situation in Syrien.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

5.

5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand.

Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer seiner Weitergabe von (Nennung Güter) an die L._______ erheblich widersprochen, was er auf Vorhalt nicht habe plausibel erklären können. Ebenso ungereimt seien die Darlegungen bezüglich der Finanzierung dieser (Nennung Güter) ausgefallen. Auf Rückfragen habe er ausweichend und nicht überzeugend geantwortet. Die aus der Besorgung der (Nennung Güter) geltend gemachten Konsequenzen habe er in keiner Weise substanziieren können. Ferner sei die angeführte Festnahme und die daraus folgende Haft im Jahr (...) nicht persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtet, sondern Ausdruck der allgemein herrschenden Unruhen gewesen. Überdies liege der Vorfall viele Jahre zurück und es sei seither in Syrien auch zu keiner weiteren Festnahme gekommen. Das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Die damalige Festnahme vermöge daher kein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person zu begründen und sei nicht asylrelevant. Die wiederholten kurzzeitigen Mitnahmen und Befragungen des Beschwerdeführers in den Jahren (...) bis (...) seien zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Auch die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde und welche durch Schikanen und Benachteiligungen gekennzeichnet sei, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Daran vermöge auch das eingereichte Parteischreiben nichts zu ändern. Sodann habe der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht, welche ihn an Demonstrationen in R._______ beziehungsweise bei einer Parteigründung zeigen würden. Weder in der BzP noch in der Anhörung habe er sich jedoch geäussert, inwiefern diese Fotos in einem Zusammenhang mit seinem Asylgesuch stünden. Auch habe er diesbezüglich weder konkrete Asylgründe geltend gemacht noch die Gelegenheit genutzt, sich bei den Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, zu äussern. Den Akten seien folglich keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich an den genannten Anlässen in der Schweiz speziell exponiert hätte. Infolgedessen sei eine Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch das syrische Regime als unbegründet zu erachten.

Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile (Probleme des Ehemannes; allgemeine Situation im Heimatland) seien zur Hauptsache auf die derzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Es sei kein konkreter Hinweis auf eine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person ersichtlich.

5.2 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber ein, bei der Schilderung der Zeitpunkte der Verteilung von (Nennung Güter) seien infolge der Übersetzung Missverständnisse entstanden. Weiter blende das SEM aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt übereinstimmend erklärt habe, im (...) nach H._______ gereist zu sein. Ausserdem würden die Angaben der Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen. Ferner sei nicht relevant, wann genau der Beschwerdeführer mit der Verteilung von (Nennung Güter) begonnen habe, sondern nur, dass er dadurch die L._______ unterstützt habe, was er glaubhaft habe darlegen können. Bezüglich der Finanzierung der (Nennung Güter) habe der Beschwerdeführer nie gesagt, seine Tätigkeit als (Nennung Beruf) im Jahr (...) vollständig eingestellt zu haben. Das SEM verschliesse sich diesbezüglich einer Gesamtbetrachtung von sämtlichen relevanten Ausführungen in der BzP und der Anhörung. Ein Widerspruch liege daher nicht vor. Ferner sei die Behauptung der Vorinstanz aktenwidrig, wonach der Beschwerdeführer die Konsequenzen der Verteilung von (Nennung Güter) nicht substanziiert habe. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe er auf die Verhaftung zweier Freunde hingewiesen und dass er, aus Angst selber festgenommen zu werden, aus G._______ weggegangen sei. Im Übrigen enthielten ihre Schilderungen viele Realkennzeichen, seien bezüglich des Zeitpunkts der Flucht nach M._______ und der Beschreibungen der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers am (...) deckungsgleich. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die syrischen Behörden seien seit dem Jahr (...) im Besitz eines Dossiers über den Beschwerdeführer. Nach der Entlassung im erwähnten Jahr hätten die syrischen Behörden weiterhin Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt und ihn als Oppositionellen identifizieren wollen. Vor der Flucht habe er die L._______ mit (Nennung Güter) unterstützt und auch im Exil seine politischen Aktivitäten nicht eingestellt, was Drohungen zur Folge gehabt habe. Hinzu komme die Problematik einer Reflexverfolgung, zumal mehrere (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl beantragt hätten. Ferner seien sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung und Verfolgung durch die N._______ und islamistischen Rebellen ausgesetzt. In diesem Zusammenhang sei auf die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien hinzuweisen. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätten sie daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Weiter lägen infolge der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vor und es sei davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei.

5.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vor, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich vorwiegend um solche, die sich nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden. Die Vorlage einer Parteibestätigung, welche mühelos selber herzustellen sei und aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit nur einen geringen Beweiswert aufweise, vermöge höchstens eine Parteizugehörigkeit zu belegen. Das Fehlen eines politischen Profils sei bereits im Asylentscheid festgestellt und bemerkt worden, dass daran die fragliche Parteibestätigung nichts zu ändern vermöge. Ferner unterliege es der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin eine drohende Reflexverfolgung - sollte eine solche tatsächlich vorliegen - geltend zu machen. Den Akten seien jedoch keine objektiven Hinweise zu entnehmen, welche auf eine solche hindeuten würden. Die Beschwerdeführerin habe gegenteilig auf wiederholte Rückfrage betont, lediglich aufgrund des Beschwerdeführers Probleme gehabt zu haben. Im Beschwerdeverfahren hätten es die Beschwerdeführenden schliesslich unterlassen, ihre Behauptung auch nur ansatzweise weiter auszuführen. Sodann vermöchten die von den Beschwerdeführenden bezeichneten Passagen in den Protokollen, welche Realkennzeichen aufweisen würden, an der Prüfung der Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. Ausserdem sei die Glaubhaftigkeit der (...) Jahre zurückliegenden Verhaftung im Asylentscheid nicht beurteilt worden. Weiter seien die im Beschwerdeverfahren nachgereichten (Nennung Beweismittel) weder hinsichtlich ihrer Asylrelevanz kommentiert worden, noch vermöchten diese Rückschlüsse auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zuzulassen. Die (Nennung Beweismittel) würden einerseits (Nennung Inhalt) und andererseits (Nennung Inhalt) zeigen. Auch bei der Aussage, dass der Beschwerdeführer offenkundig als kurdischer Oppositioneller identifiziert worden sei und sich weiterhin (exil-)politisch betätige, handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, die nicht mit konkreten Hinweisen aus den Akten korrespondiere. Es werde zudem nicht ansatzweise ausgeführt, inwiefern eine solche Identifizierung in der Schweiz stattgefunden haben solle. Weder die im Asylverfahren eingereichten (Nennung Beweismittel) vom Jahr (...) in R._______ noch die nachgereichten (Nennung Beweismittel) seien geeignet, daran etwas zu ändern. Der Situation der Kurden in Syrien werde durch das SEM Rechnung getragen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (m. Verw. auf das Urteil D-7014/2013 vom 26. Mai 2015) sei jedoch für die dort lebenden Kurdinnen und Kurden seit dem Beginn der Unruhen und des Bürgerkriegs keine Situation entstanden, welche den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe heute von einer Kollektivverfolgung betroffen
wäre.

5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden sodann an ihren bisherigen Ausführungen fest und führen in materieller Hinsicht an, der pauschale Hinweis des SEM, wonach die zahlreichen Realkennzeichen nichts an der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu ändern vermöchten, würden die festgefahrene und ablehnende Haltung der Vorinstanz ihnen gegenüber aufzeigen. Auch betreffend die eingereichten Beweismittel verschliesse sich das SEM einer sachgerechten Würdigung und beharre auf der vorgefassten und aktenwidrigen Ansicht, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise. Aus den (Nennung Beweismittel) in der Schweiz sei aber ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in einem überdurchschnittlichen Mass exilpolitisch engagiere, was sich im Übrigen mit den bisherigen Ausführungen und Eingaben in diesem Zusammenhang decke.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

6.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, bezüglich des Vorhalts unterschiedlicher Nennung der Zeitpunkte der Verteilung der (Nennung Güter) sei es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen, ist einerseits festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als richtig und vollständig erhoben erkannt wurde (vgl. E. 3 vorstehend). Andererseits sind nicht nur die Angaben zu den Zeitpunkten der Abgabe dieser (Nennung Güter), sondern auch die Dauer dieser Tätigkeit in erheblicher Weise divergierend ausgefallen. Selbst wenn den Beschwerdeführenden insofern beizupflichten und aus den gesamten Angaben der Schluss zu ziehen wäre, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Rückkehr aus H._______ mit der Abgabe von (Nennung Güter) begann - und es sich bei der in F49 der Anhörung (vgl. act. A12/20, S. 8) gegebenen Antwort um einen Irrtum des Beschwerdeführers gehandelt hätte - bestünde immer noch ein erheblicher Unterschied bezüglich des Beginns dieser Tätigkeit. So gab er in der BzP an, dies sei (...) geschehen. Gemäss den Ausführungen in der Anhörung habe er nach seiner Rückkehr von H._______, welche spätestens (...) gewesen wäre, damit begonnen (vgl. act. A3/12, S. 4 und 8; A12/20, S. 6 und 8). Angesichts dieser groben Unstimmigkeiten kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - der Beschwerdeführer gerade nicht glaubhaft machen, dass er die L._______ unterstützte und deswegen eine Festnahme hätte befürchten müssen.

6.1.2 Auch ist die Kritik der Beschwerdeführenden, gemäss welcher sich die Vorinstanz bezüglich der Finanzierung der (Nennung Güter) einer Gesamtbetrachtung von sämtlichen relevanten Ausführungen in der BzP und der Anhörung verschlossen habe, als unzutreffend zu qualifizieren. Das SEM hat die entsprechenden Aussagen in den beiden erwähnten Befragungen gegenübergestellt und zu Recht erwogen, dass die Ausführungen zur Dauer der (...)tätigkeit des Beschwerdeführers und demzufolge zu den Umständen, wie er den jeweiligen Kauf der (Nennung Güter) finanziert haben will, deutliche Unterschiede aufweisen (vgl. act. A15/10, S. 4). An der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben sind daher in der Tat überwiegende Zweifel anzubringen.

6.1.3 Im Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe die Konsequenzen der Verteilung von (Nennung Güter) sehr wohl substanziiert und dabei auf die Verhaftung zweier Freunde und seine Angst, selber auch festgenommen zu werden, hingewiesen, nicht durchzudringen. So verkennen sie, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung wiederholt und explizit danach gefragt wurde, ob die Verteilung der (Nennung Güter) für ihn persönlich irgendwelche Auswirkungen gehabt habe. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, diesbezügliche Konsequenzen für seine Person zu konkretisieren (vgl. act. A12/20, S. 9, F61 f.), obschon er sich noch rund (Nennung Dauer) - wenn auch nur am Arbeitsplatz - in G._______ aufgehalten haben soll.

6.1.4 Sodann ist den Beschwerdeführenden zwar beizupflichten, wenn sie einwenden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durchaus in der Lage gewesen sei, in seinen Schilderungen einige Details, so beispielsweise Datumsangaben oder Namen, anzuführen (vgl. die auf S. 12 f. der Beschwerdeschrift angeführten Zitate aus act. 12/20). Auch sind in den Aussagen der Beschwerdeführenden Übereinstimmungen bezüglich des Zeitpunkts der Flucht nach M._______ und der Beschreibungen der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers am (...) zu erkennen. Diese Feststellung vermag jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit der von der Vor-instanz in Zweifel gezogenen Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid der Vorfall vom (...) nicht als unglaubhaft erachtet. Lediglich die Angabe von diversen Daten und Namen vermögen zudem die Ungereimtheiten rund um die Abgabe der (Nennung Güter) und deren Finanzierung (vgl. E. 6.1.1 bis 6.1.3 oben) weder plausibel zu erklären, noch bei einer Abwägung der Argumente überwiegend für die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements zu sprechen. Sodann lassen die Argumentation und die Schlussfolgerungen des SEM keineswegs auf eine - wie in der Replik behauptet - festgefahrene und ablehnende Haltung den Beschwerdeführenden gegenüber schliessen. Schliesslich lassen sich aus den auf Beschwerdeebene eingereichten (Nennung Beweismittel und Inhalt), keine Anhaltspunkte entnehmen, welche geeignet wären, das vorgebrachte Sachverhaltselement zu belegen. Es kann diesen für den Nachweis einer Gefährdung des Beschwerdeführers daher keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.

6.1.5 Den Beschwerdeführenden gelingt es demnach nicht, eine Unterstützung der L._______ durch den Beschwerdeführer und eine damit verbundene Befürchtung, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, glaubhaft zu machen.

6.2 Sodann hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der geltend gemachten Festnahme und Haft im Jahr (...), die behördlichen Behelligungen in den nachfolgenden Jahren sowie die allgemeinen Benachteiligungen und Schikanen, welchen die kurdische Bevölkerung in Syrien ausgesetzt ist, mit zutreffender Begründung verneint. Diese Erwägungen sind zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden beschränken sich in diesen Punkten auf Beschwerdeebene denn auch zur Hauptsache auf eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts und einer darauf beruhenden Gefährdung, ohne konkret anzuführen, weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als unzutreffend zu erachten wären. Anzufügen gilt es der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) legal nach H._______ ausreiste und wieder einreisen konnte. Weitergehend vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen zur momentan prekären Situation in Nordsyrien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die sich aus dieser Situation ergebenden Nachteile betreffen viele Personen gleichermassen, weshalb solchen allgemeinen, durch die Konfliktlage bedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukommt. Vielmehr ist dieser Situation im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung zu tragen. Da die Beschwerdeführenden von der Vor-
instanz in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich hierzu aber weiterführende Ausführungen. Demzufolge ist dem Antrag, es sei nach einer Stabilisierung der Situation eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen, nicht stattzugeben.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf zwei Übergriffe von Angehörigen der N._______ auf das Parteibüro in M._______ hinweist, in deren Verlauf Sachbeschädigungen begangen, die Anwesenden bedroht und aufgefordert worden seien, das Büro zu schliessen, ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse - so unangenehm sie für den Beschwerdeführer auch gewesen sein mögen - in ihrer Art und Dauer als zu wenig intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzustellen. Überdies richtete sich die ausgesprochene Drohung nicht gezielt gegen seine Person, sondern an alle im damaligen Zeitpunkt anwesenden Personen.

6.4 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

6.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).

6.4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung der in der Schweiz entweder mit Asylstatus oder als vorläufig Aufgenommene weilenden (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin (vgl. act. A4/11, S. 5, Ziff. 3.02) auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem weder der Beschwerdeführer noch insbesondere die Beschwerdeführerin selber im vorinstanzlichen Verfahren irgendwelche entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht haben. Obwohl sich ihre (Nennung Verwandte) seit den Jahren (...) respektive (...) und ihre (Nennung Verwandte) seit (...) in der Schweiz aufhalten, zog deren Ausreise offensichtlich keinerlei behördlichen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin und ihre Familie oder die übrigen Familienangehörigen in der Heimat nach sich, machte sie laut Angaben in der Anhörung vom 16. Februar 2015 doch keinerlei Behelligungen geltend, welche ihren (Nennung Verwandte) deswegen entstanden sein sollen (vgl. act. A15/8, S. 5 unten). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würden.

6.5 Ferner führen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 27. April 2016 an, der Beschwerdeführer habe einen Einberufungsbefehl für den militärischen Reservedienst erhalten - unter Beilage eines entsprechenden Dokuments des (Nennung Behörde) -, von welchem der Beschwerdeführer zufällig über einen Verwandten erfahren habe. Dabei handelt es sich um eine Mobilisierungsnachricht der syrischen Armee. Diese stellt jedoch kein konkretes militärisches Aufgebot dar, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch einen konkreten Einrückungsort enthält. Vielmehr handelt es sich bei dieser um eine Reservistenkarte, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf oder eine Meldung im Fernsehen erfolgt - einrücken zu müssen. Es kann aber daraus - infolge Fehlens einer glaubhaft gemachten und konkreten Einberufung zum Militärdienst - nicht auf eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016).

6.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. auch nachfolgend E. 6.6).

6.7

6.7.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

6.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6).

6.8 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen politischen Veranstaltungen (Aufzählung) teilgenommen. Diesbezüglich reichen sie (Nennung Beweismittel) betreffend dessen politischen Engagements ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnten sie keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 6.1 - 6.5). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens in damals noch relevanter Weise als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an verschiedenen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.

6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).

Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem (...) als (Nennung Tätigkeit). Angesichts des dabei erzielten relativ geringen Einkommens und des vergleichsweise hohen monatlichen Notbedarfs für eine sechsköpfige Familie ist demnach von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1083/2016
Date : 20. November 2019
Published : 28. November 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung(ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9
VGG: 31
VwVG: 5  12  27  29  35  48  52  65
BGE-register
125-II-265 • 130-II-473 • 132-V-387 • 133-I-149 • 135-II-286 • 138-I-49
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