Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4686/2006
{T 0/2}

Urteil vom 20. November 2009

Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Juni 2005 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am (...) sein Heimatland und reiste nach Brazzaville (Republik Kongo). Am 16. Mai 2005 gelangte er auf dem Luftweg via B._______ nach C._______ und reiste von dort aus in einem Personenwagen am 17. Mai 2005 in die Schweiz ein, wo er am 24. Mai 2005 im Empfangszentrum D._______ um Asyl ersuchte. Das Bundesamt erhob am 30. Mai 2005 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Am 6. Juni 2005 führte das Bundesamt gestützt auf Art. 29 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, damals gültige Fassung) eine direkte Bundesanhörung durch und wies den Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ausgebildeter (...) und (...) und habe als Mitglied der ("H._______") ([H._______]) Häftlinge in Gefängnissen besucht. Weiter habe er in den Gemeinden öffentliche Veranstaltungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt. Auch sei er Mitglied des Roten Kreuzes gewesen. Am (...) habe er im Zentralgefängnis von Kinshasa F._______, welcher Augenzeuge bei der Ermordung von Präsident Kabila gewesen sei, kennen gelernt. F._______ habe an Gesichtslähmung gelitten, worauf er (der Beschwerdeführer) die Gefängnisdirektion auf den Gesundheitszustand des Häftlings aufmerksam gemacht habe. Aufgrund seiner Intervention sei er vor Ort verhaftet und drei Tage lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn geschlagen und misshandelt. Am (...) sei er ins Kommissariat von G._______ überführt worden. In der Nacht vom (...) auf den (...) sei ihm mit anderen Häftlingen die Flucht gelungen. Noch in der selben Nacht habe er sein Land verlassen und sich nach Brazzaville (Republik Kongo) begeben. Er habe in der Folge Kontakt mit dem Präsidenten der H._______ aufgenommen und erfahren, dass Sicherheitskräfte nach ihm suchen würden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliederkarte der H._______, ein nicht unterzeichnetes Schreiben des Präsidenten der H._______ vom 23. Juli 2004 (in Kopie), ein Aufgebot zum Einsatz ("ordre de mission"; in Kopie) sowie ein Schreiben des Justizministeriums in Bezug auf das Gesuch um Anerkennung der H._______ vom 28. Mai 2001 (in Kopie) zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen.

B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 - eröffnet am 28. Juni 2005 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, so dass eine Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juli 2005 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, eventualiter eine vorläufige Aufnahme, weil die Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei, sowie weitere Abklärungen im Rahmen von Art. 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Weiteren ersuchte er um Einsicht in die abgegebenen Beweismittel. Der Beschwerdeführer reichte zwei Artikel aus dem Internet sowie eine Skizze des Kommissariats von G._______ zu den Akten. Darauf sowie auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 gestattete der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verwies er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss wurden dem Beschwerdeführer die sich im Dossier befindenden Beweismittel in Kopie zugestellt.

E.
Am 12. August 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: Kursbestätigung "Animateur Conférencier" des Roten Kreuzes der ehemaligen Republik Zaïre vom 8. Mai 1992 (in Kopie), Nothelferbestätigung (in Kopie), "Attestation de Service", ausgestellt vom Roten Kreuz der Demokratischen Republik Kongo (in Kopie), Konsultationskarte der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern, Skizze des Kommissariats, handschriftliche Erläuterungen, Mitgliederkarte des Roten Kreuzes der Demokratischen Republik Kongo (in Kopie), Lebenslauf, Bestätigungsschreiben des Justizministeriums in Bezug auf das Gesuch um Anerkennung der H._______ vom 28. Mai 2001 (in Kopie), Schreiben des Präsidenten der H._______ vom 23. Juli 2004 (in Kopie; eine unterzeichnete sowie eine nichtunterzeichnete Version), Aufgebot zum Einsatz ("ordre de mission") der H._______ (in Kopie), Mitgliederausweis H._______ (in Kopie).

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2005, welche dem Beschwerdeführer ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G.
Am 25. August 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei im Moment nicht in der Lage, Identitätspapiere zu beschaffen, da seine (...) verstorben sei und aufgrund einer Volkszählung keine Geburtsurkunden ausgestellt würden.

H.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 informierte der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand betreffend F._______ und reichte folgende Unterlagen zu den Akten: Schreiben von Swiss-Exile an Amnesty International vom 11. August 2005 (in deutsch und englisch), Antwortschreiben von Amnesty International vom 7. September 2005, Mail von Swiss-Exile an Amnesty International vom 8. September 2005, Mail von Amnesty International vom 8. September 2005.

I.
Am 26. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der Abteilung Allgemeine Innere Medizin des (...)spitals E._______ und am 17. November 2005 ein Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste E._______ von Dr. S. M. zu den Akten.

J.
Als Beilage zu seinem Schreiben vom 9. Dezember 2005 stellte der Beschwerdeführer der ARK eine "Attestation de perte des pièces d'identité" (im Original) sowie eine beglaubigte Studienabschlussbestätigung zu.

K.
Am 16. Juni 2006 ging bei der ARK ein von Prof. Dr. med. Ph. C. erstellter ärztlicher Bericht vom 12. Juni 2006 sowie ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste E._______ (UPD) vom 19. August 2005 ein.

L.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer "Ordonnance de mise en liberté provisoire No 475/04" zu den Akten. Das Original werde er nachliefern. Gemäss diesem Dokument sei F._______ am 16. Mai 2004 provisorisch freigelassen worden, womit bewiesen sei, dass dieser sich im Januar 2004 noch in Gefangenschaft befunden habe.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter aufgefordert, das in Aussicht gestellte Original der "Ordonnance de mise en liberté provisoire" innert 30 Tagen einzureichen. In seiner Eingabe vom 23. August 2006 führte der Beschwerdeführer aus, bei der bereits eingereichten "Ordonnance de mise en liberté provisoire" sowie der neu zu den Akten gegebenen "Fiche de libération du centre penitentiaire et de réeducation de Kinshasa" handle es sich um direkte Kopien der Originale und es verstehe sich von selbst, dass er die Originale nicht erhalten könne.

N.
Am 28. August 2006 gab der Instruktionsrichter der ARK eine Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa in Auftrag.

O.
Am 31. August 2006 ging bei der ARK ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. M. ein.

P.
Im November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, die per 31. Dezember 2006 hängigen Beschwerdeverfahren würden vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

Q.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft ihren Abklärungsbericht.

R.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 20. März 2007 mit, er sei Mitglied der ("I._______") ([I._______]). Dazu reichte er die Kopie einer Mitgliedschaftskarte, ein Exemplar über das "Projet de société" der I._______ sowie die Namen- und Adressangaben des Präsidenten der I._______ zu den Akten.

S.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

T.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Artikels aus der Zeitschrift "Jeune Afrique" sowie einen handschriftlich abgefassten Brief ein.

U.
Dem Erstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2007 betreffend Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 stattgegeben. Am 25. Mai 2007 ging eine erste Eingabe des Beschwerdeführers, am 15. Juni 2007 eine Ergänzung (Faxeingang: 13. Juni 2007) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ebenfalls am 15. Juni 2007 gingen zwei weitere Beweismittel betreffend den Präsidenten des H._______ ein (Kopien einer Mitgliedskarte, Kopie einer Wählerkarte). Das gleichzeitig (sinngemäss) gestellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 abgewiesen.

V.
Mit Eingaben vom 26. Juni und vom 10. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (in Kopie beziehungsweise Fax-Kopien) zu den Akten.

W.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich in ständiger Todesgefahr durch den "Service de l'agence nationale de renseignements" der Demokratischen Republik Kongo, was darauf zurückzuführen sei, dass im Jahr (...) ein höchst geheimes Dokument in seine Hände gelangt sei, welches sich zu den Umständen des Todes von Laurent Désire Kabila äussere. Er habe dieses staatspolitische Dokument im (...) an einem geheimen Ort ausserhalb der Demokratischen Republik Kongo verbringen lassen. Ohne vorherige Garantie, ein Staatsgeheimnis zu schützen, habe er das Dokument bei Einreichung seines Asylgesuchs nicht in sein Asylverfahren einbringen können. Er beantrage, sein Asylverfahren sei zu suspendieren, bis das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen vorliege, es seien für ihn Schutzmassnahmen zu treffen und es sei ihm ein Kantonswechsel zu gewähren. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer einen (handschriftlich abgefassten) Drohbrief (in Kopie) sowie eine Abholungseinladung der schweizerischen Post ein.

X.
Mit Eingabe vom 7. August 2007 reichte der Beschwerdeführer das Ergebnis der von ihm veranlassten und von SWISS-EXILE durchgeführten Abklärung zur Tätigkeit von F._______ ein. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Abklärungsergebnis ging beim Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2007 zusammen mit einer an das IKRK gerichteten Anfrage ein.

Y.
Mit seinen Eingaben vom 5. September 2007 und vom 12. September 2007 gab der Beschwerdeführer von ihm mitunterzeichnete Schreiben an eine Bundesrätin beziehungsweise an das Bundesgericht in Lausanne zu den Akten, mit welchen er sich für die Belange von kongolesischen Staatsbürgern in der Schweiz einsetzte.

Z.
In der Folge orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht jeweils über seine Korrespondenz mit den Bundesräten J._______ und K._______.
AA.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: Antwortschreiben des IKRK Kinshasa vom 2. Oktober 2007, ein vom Beschwerdeführer (angeblich) entwendetes vertrauliches Dokument sowie eine Vorladung des "Cour de sûreté de l'Etat". Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 (sowie vom 29. August 2008) berichtigte und ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 7. Dezember 2007.
AB.
Ein neues ärztliches Zeugnis vom 20. Dezember 2007 ging am 31. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
AC.
Mit seiner Eingabe vom 2. Dezember 2008 informierte der Beschwerdeführer über die Situation in seinem Heimatstaat, mit denjenigen vom 8. und vom 28. Dezember 2008, vom 1. Juni 2009, 12. Juni 2009 und 28. Juli 2009 über sein exilpolitisches Engagement sowie seinen Einsatz für die Beachtung der Menschenrechte.
AD.
In seinem Schreiben vom 30. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, eine unbekannte Person habe eine Einladung zu einem Treffen der Regierungspartei seines Heimatstaates (Partie de Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie [PPRD]) in Lausanne in seinem Briefkasten deponiert, womit er - als Mitglied der Organisation I._______ - zum Objekt eines moralischen Bestechungsversuchs gemacht worden sei. Die entsprechende Einladung lag dem Schreiben bei. Eine Kopie seines Antwortschreibens sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2009.
AE.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung (Faxkopie) seiner Wahl als Vizepräsident für den Bereich Politik der I._______ (Secteur Suisse) für den Kanton E._______ ein.
AF.
Auf den Inhalt der Eingaben und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. F._______ sei nicht laut den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen verhaftet worden. Im Übrigen sei dieser im Januar 2003 nach Abschluss des Prozesses in Bezug auf das Attentat von Präsident Kabila freigesprochen worden. Es sei auch schwer vorstellbar, dass dem Beschwerdeführer der Geldbetrag von 50 Dollar während seiner Inhaftierung nicht abgenommen worden sei. Im Weiteren sei kaum glaubhaft, dass ein Aufseher, welcher alleine für die Nachtwache verantwortlich sei, in einem Polizeiposten eine Zellentüre offen stehen lasse. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht über die Identität informiert worden sei, unter welcher er von Brazzaville nach L._______ gereist sei, zumal es sich hier um ein wesentliches Element handle, um jegliche Kontrolle seitens der Behörden zu vermeiden.
Die eingereichten Dokumente würden keiner Echtheitskontrolle unterzogen, wenn bekannt sei, dass solche Unterlagen käuflich leicht erhältlich seien oder verschiedene formelle und inhaltliche Kriterien ein schlüssiges Ergebnis verhindern würden. Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Rapport des Präsidenten der H._______ vom 23. Juli 2004 zu den Akten gereicht. Die Beweiskraft dieses Dokuments müsse als äusserst gering angesehen werden, da solche Unterlagen ohne weiteres illegal erworben werden könnten. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Original des Schreibens widersprochen. So habe er anlässlich der Empfangszentrumbefragung zunächst angegeben, dass er das Original in Kinshasa gelassen habe, später habe er zu Protokoll gegeben, dieses befinde sich in der Ablage.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsschrift im Wesentlichen entgegen, der Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt. Er habe erwähnt, dass er auch Volontär des Roten Kreuzes sei. Dies sei insofern wichtig, als er durch diese Aktivitäten eine wichtige Person und daher zusätzlich exponiert gewesen sei. Er könne den Freispruch von F._______ bestätigen. Jedoch habe es noch andere Anklagepunkte gegeben. Das Dossier von F._______ bleibe offen und es würden weitere Untersuchungen durchgeführt. Dies würde auch die Aussage von F._______ bestätigen, wonach sein Rechtsanwalt mit einer Strafe von drei bis fünf Jahren rechne. Leider seien seine Recherchemittel in Bezug auf das Verfahren von F._______ beschränkt. F._______ leide zudem an einer Gesichtslähmung. Er ersuche deshalb im Sinne von Art. 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG um weitere Abklärungen in Bezug auf den Verfahrensstand sowie den Gesundheitszustand von F._______.
Die kongolesischen Haftumstände müssten für einen europäischen Beobachter sehr "seltsam" erscheinen. Seine Vorbringen seien daher nicht so sehr aus der "europäischen Perspektive" zu betrachten. Er sei nach der Meldung beim Gefängnisdirektor in dessen Büro von zwei Polizisten massiv geschlagen worden. Er habe dann im Zentralgefängnis drei Tage verbringen müssen und sei danach auf den Polizeiposten von G._______ gebracht worden. Er sei zusammen mit acht Personen inhaftiert gewesen und habe später von dort fliehen können. Er habe alles so gut wie möglich geschildert und erklärt. Die Skizze solle weiterhelfen, die genauen Umstände der Flucht glaubhaft zu machen.
Das Argument, dass Beweismittel nicht stichhaltig seien, weil sie im kongolesischen Kontext auch illegal hätten fabriziert werden können, scheine ihm sehr seltsam. Er könne dies allenfalls noch im Zusammenhang mit den vorhergehenden Argumenten begreifen. Aber zu erläutern, jegliche Dokumente im Kongo könnten gefälscht werden, schliesse aus, dass das BFM die Möglichkeit habe, zwischen echten und unechten Dokumenten zu unterscheiden. Es scheine ihm unverantwortlich, so vorzugehen, ohne herauszufinden, welche Person echte und welche Person unechte Dokumente vorlege. Er könne seine Verhaftung nicht direkt beweisen. Er habe weder im Gefängnis noch in der Haft auf dem Polizeiposten ein Dokument erhalten. Da er geflohen sei, habe man ihm auch keine Haftbestätigung ausgestellt, und es sei zu keinem Gerichtsverfahren gekommen. Er ersuche um Abklärungen gemäss Art. 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG zur Organisation H._______ und zu seiner Funktion innerhalb der Organisation sowie dem Vorfall im Januar 2004.
Aufgrund seines Engagements im Allgemeinen und dem Vorfall im Besonderen müsse er bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen seitens des Staates rechnen. Dazu komme, dass er aus der Haft geflohen sei, was ein zusätzliches Risiko darstelle. In Brazzaville sei er auf die Dauer nicht sicher gewesen, weil sich immer wieder Sicherheitskräfte aus der Demokratischen Republik Kongo (nachstehend: Kongo [Kinshasa]) nach Brazzaville begeben hätten.
4.2.1 Am 11. August 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei im Büro des Gefängnisdirektors zusammengeschlagen worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass seine damals schon geschwächte Wirbelsäule zusätzlich verletzt worden sei.
4.2.2 In den handschriftlich eingereichten Erläuterungen hielt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen fest, er habe F._______ im Rahmen eines Besuches im Zentralgefängnis von Kinshasa am 20. Januar 2004 kennen gelernt. Der Gefängnisdirektor habe den zwei Polizisten befohlen, ihn zu schlagen. Die Misshandlungen im Gefängnis hätten seine Wirbelsäule zusätzlich geschwächt. Die letzte Konsultation im (...)spital E._______ habe eine Verletzung an der Wirbelsäule bestätigt. Der Polizeiposten habe zwei Zellen (eine für Männer, die andere für Frauen) enthalten. Die Distanz zwischen den sanitären Installationen und dem Haupteingang habe ungefähr drei Meter betragen. Seine Flucht sei zum einen durch den Regen und zum anderen durch die Tatsache begünstigt gewesen, dass der Aufseher die Zellentür offen gelassen habe, um nicht jedes Mal gestört zu werden, wenn ein Insasse die sanitären Einrichtungen habe benützen müssen.

5.
Die vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der mangelhaften Sachverhaltsermittlung vermag nicht zu überzeugen und ist nicht geeignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 m. H., S. 287 und S. 297 f.; A. KÖLZ/I. HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, Rz. 631 m.w.H.), soweit sie nicht von vornherein durch die von der ARK in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung entkräftet wurde.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Sachverhalt sei in Bezug auf seine Tätigkeit beim Roten Kreuz nicht vollständig erstellt worden. Dies sei insofern wichtig, als er durch die Aktivitäten beim Roten Kreuz eine wichtige Person und auch zusätzlich exponiert gewesen sei.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG ist indessen ein Asylsuchender zur Mitwirkung verpflichtet; das heisst insbesondere, dass er der Behörde alle Gründe, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf die Wegweisung erheblich sein könnten, mitzuteilen hat. Ferner ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, dass der Asylgesuchsteller seine Vorbringen genügend substanziieren muss.
Die Protokolle selber vermitteln den Eindruck einer ausführlichen und in sich schlüssigen Sachverhaltserhebung. So wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Roten Kreuzes gewesen sei (A2/9 S. 2; A8/26 S. 5 Fragen 14 und 16). Jedoch machte der Beschwerdeführer weder in der Empfangszentrumbefragung noch in der Bundesanhörung Asylvorbringen in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten beim Roten Kreuz geltend, obwohl er sich in den Befragungen umfassend zu seinen Fluchtgründen äussern konnte und er weiter gefragt wurde, ob er noch andere Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (A2/9 S. 5) beziehungsweise, ob er noch Aussagen machen wolle, die er bis anhin noch nicht habe vorbringen können (A8/26 S. 23 Frage 148). Der Beschwerdeführer unterlässt es auch in seiner Rechtsmitteleingabe, konkret darzutun, inwiefern die Aktivitäten für das Rote Kreuz zu Problemen geführt haben. Die Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Rüge des nicht vollständig erhobenen Sachverhaltes zu stützen. Damit erweist sich die in der Beschwerdeeingabe sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.

5.2 Weitere Sachverhaltsabklärungen forderte der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der H._______. Diesem Anliegen trug die ARK mit der Botschaftsanfrage vom 28. August 2006 Rechnung, indem die Botschaft um Vornahme entsprechender Abklärungen ersucht wurde (vgl. ARK act. 15). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist somit als gegenstandslos zu betrachten.

6.
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4, 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E. 3a S. 270).

6.1 Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, nicht zu beanstanden.

6.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll, F._______ sei seit Januar 2002 inhaftiert gewesen (A8/26 S. 12 Fragen 74 und 75). Später korrigierte er das Verhaftungsdatum von F._______ auf Februar 2001 (a.a.O., Fragen 77, 78). Auch sei F._______ bei seinem Besuch im Januar 2004 noch nicht verurteilt gewesen (a.a.O., Frage 84). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde F._______ am (...) verhaftet und war nicht ununterbrochen inhaftiert. Er befand sich mindestens bis am (...) im Gefängnis Malaka (neu: Centre Pénitentier et de Rééducation de Kinshasa [CPRK]). Später wurde er freigelassen, jedoch im (...), während des Prozesses im Zusammenhang mit dem Mord an Laurent-Désiré Kabila, erneut verhaftet. Während des Prozesses war F._______ auf freiem Fuss. Am (...) wurde F._______ nach einer fast zweijährigen Periode von Untersuchungen freigesprochen. Das Gericht erachtete es als notwendig, gewisse Fragen noch zu vertiefen. (vgl. u.a. The Independent, Witness to Kabila shooting in prison, 9. April 2001; Zimbabwe Independent, Zimbabwe Soldiers guarding kabila murder suspects, 9. April 2001; Amnesty International, RDC - après l'assassinat, des meurtres par l'Etat?, 12. Dezember 2002; Abarundi, Ruandische online Zeitung, Procès Kabila. Les avocats de défense de Mota soutiennent la véracité du témoignage de leur client et récusent sa condamnation, 2. November 2002; DigitalCongo.net, Verdict du procès sur l'assassinat de Laurent-Désiré Kabila, voici la liste des condamnés et des acquittés, 8. Januar 2003). Mit diesen Erkenntnissen stimmt das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage überein, wonach F._______ durch das "Parquet Militaire" vor dem freisprechenden Entscheid vom (...) freigelassen worden sei und er im Januar 2004 an der Universität von M._______ unterrichtet habe. Dieselbe Antwort erhielt der Beschwerdeführer im Übrigen auch auf seine Anfrage durch Swiss-Exile, wonach F._______ von 2002 bis 2006 an der Universität M._______ unterrichtet habe (vgl. BVGer act. 17). Es bestehen - wie in der Botschaftsabklärung erwähnt (vgl. BVGer act. 2) - keine Anhaltspunkte dafür, dass F._______ nach seinem Freispruch erneut verhaftet worden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass die Umstände des Todes von Laurent-Désiré Kabila, die Untersuchungen und der Prozess ein grosses Medienecho auslösten, ist nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer und der Präsident der H._______ über die Freilassung und den Freispruch von F._______ nicht informiert gewesen sein wollen (vgl. A8/29 S. 14 f. Fragen 87 ff.) und der Beschwerdeführer in Bezug auf den prominenten F._______ nicht besser Bescheid wusste. An dieser Einschätzung vermag auch die am 27. Juli 2006 in Kopie eingereichte
"Ordonnance de mise en liberté provisoire" nichts zu ändern. Diese bestätigt vielmehr, dass der Beweiswert kongolesischer Dokumente als gering eingestuft werden muss, und dass amtliche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass in der demokratischen Republik Kongo echte amtliche Dokumente frei käuflich sind und sich der Inhalt von Dokumenten, welche einer Echtheitsprüfung standhalten würden, als falsch erweisen kann. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles - so auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht legal in den Besitz dieses Gerichtsdokuments hätte gelangen können, - kommt der eingereichten "Ordonnance de mise en liberté provisoire" kein Beweiswert zu.

6.3 Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Namen von Inhaftierten zu nennen (vgl. A8/26 S. 10 und S. 17 Fragen 55, 57, 113), die er in den Jahren 2001 bis 2004 besucht haben will. Der Beschwerdeführer erläuterte anlässlich der Bundesanhörung, dass er sich jeweils bei seinen Besuchen nach bereits besuchten Häftlingen erkundigt oder Personen mehrmals aufgesucht habe (a.a.O. S. 11 Fragen 65, 66). Gemäss seinen Ausführungen wurde dem Gefängnisdirektor mündlich berichtet und im Hauptsitz der H._______ ein schriftlicher Bericht über die Besuche erstellt. Aufgrund des langjährigen Engagements des Beschwerdeführers für Inhaftierte wären deshalb zumindest die Nennung einiger Namen beziehungsweise der zuletzt besuchten Inhaftierten zu erwarten gewesen.
Es entbehrt im Übrigen auch der Logik, dass der Beschwerdeführer alleine zur Verantwortung gezogen worden sein will, hat er doch nicht als Einzelperson Inhaftierte besucht und der Gefängnisleitung Bericht erstattet, sondern im Rahmen und im Auftrag der Organisation H._______ gehandelt. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass insbesondere auch gegen die H._______ als Organisation beziehungsweise deren Leitung vorgegangen worden wäre.

6.4 Weiter hinterlässt die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem Gefängnis einen konstruierten und unrealistischen Eindruck. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, mehrere Wärter hätten geschlafen (A2/9 S. 4; A8/26 S. 16 Fragen 101, 102). Später gab er auf Nachfrage hin zu Protokoll, es habe lediglich einen Wärter gegeben (a.a.O. Frage 105). Unabhängig von der Anzahl der Wärter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Zelle mit neun Inhaftierten hätte offen gewesen sein sollen. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorbringen nicht so sehr aus der "europäischen Perspektive" zu betrachten seien (vgl. Beschwerde S. 4), vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Zudem ist nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer die fünfzig Dollar, von welchen er zwanzig für die Reise nach Brazzaville benötigt habe, während seiner Inhaftierung nicht abgenommen worden sind (A8/26 S. 16 Frage 106).

6.5 Mit den Einwendungen in der Beschwerde und in den ergänzenden Eingaben wird in den erwähnten Punkten kein glaubhafteres Bild gezeichnet. Schliesslich sind weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Schreiben des Präsidenten der H._______ vom 23. Juli 2004 (ARK act. 71 und 73) als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal dieses lediglich in Kopie vorliegt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben im Bestätigungsschreiben nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers decken. So wird im Schreiben des Präsidenten der H._______ festgehalten, F._______ habe sich im Pavillon (...) befunden. Der Beschwerdeführer jedoch hatte zu Protokoll gegeben, F._______ sei nach einem Aufenthalt im Pavillon (...) in den Pavillon (...) transferiert worden (A8/26 S. 14 f. Frage 94).

6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält es alsdann nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm behaupteten Umständen in der geschilderten Notsituation fliehen musste. Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen. Aufgrund der dargelegten Gesamtumstände kann offen bleiben, ob und allenfalls seit wann die vom Beschwerdeführer genannte Organisation H._______ bestand und in welcher Form sie allenfalls tätig war.

6.7 Auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen zu einem vom Beschwerdeführer im (...) angeblich entwendeten vertraulichen Geheimdokument vermögen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Zunächst lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Sachverhalt nicht bereits bei Einreichung des Asylgesuches geschildert hat, Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit aufkommen. Die vom Beschwerdeführer für dieses Verhalten genannten Gründe überzeugen nicht, wurde er doch anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2005 ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der mit dem Verfahren befassten Personen einerseits und auf die ihn treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht anderseits hingewiesen (vgl. A8/26 S. 2). Wenig überzeugend erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden eines geheimen und vertraulichen Dokumentes lediglich informell befragt worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe das Dokument im (...) an einen geheimen Ort im Ausland bringen lassen, sind sodann als vage zu bezeichnen und es ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer diesfalls nicht mehr Zugriff auf das Originaldokument haben sollte und nur eine teilweise kaum lesbare Kopie einreichte. Was schliesslich den Inhalt des eingereichten Dokumentes anbelangt, geht daraus in keiner Art und Weise hervor, dass es sich dabei um ein vertrauliches Geheimdokument handelt, zumal dessen Inhalt zumindest teilweise offenbar bereits im Jahr 2002 bekannt war (vgl. taz-die tageszeitung, Tür zu, viele Fragen offen, 15. Januar 2002). Ebenso wenig ist ersichtlich, wer das Schreiben überhaupt verfasst haben soll. Nach dem Gesagten bestand beziehungsweise besteht kein Anlass, das Verfahren zu suspendieren.

6.8 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und auf weitere Beweismitteleingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung herbeizuführen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

7.
Zu prüfen bleibt angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers, ob ihm zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist.

7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).

7.2 Aus den vom Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gegebenen Unterlagen geht hervor, dass er sich in der Schweiz für die Belange der Flüchtlinge aus Kongo (Kinshasa) engagiert. Zudem kann von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Organisation I._______ ausgegangen werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich aus diesen Aktivitäten kein besonderes politische Profil ableiten lässt. Weder wird vom Beschwerdeführer dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern sich die genannte Organisation beziehungsweise der Beschwerdeführer persönlich in der Öffentlichkeit besonders exponiert hätte. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts politische Parteien heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend frei tätig sein können. In der Nationalversammlung sind gegenwärtig 70 Parteien vertreten, im Senat 26. Immer wieder äussern sich Vertreter der Opposition regierungskritisch (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, Democratic Republic of the Congo, 11.03.2008; International Crisis Group, Congo: Consolidating the Peace, 05.07.2007). Vor diesem Hintergrund ist umso weniger anzunehmen, eine regierungskritische exilpolitische Betätigung, wie sie der Beschwerdeführer darlegt, führe bei der Rückkehr in den Heimatstaat in jedem Fall zu Repressionsmassnahmen. Entsprechend sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die kongolesischen Behörden wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Es besteht daher kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.

7.3 Zu keinem anderen Schluss führt die vom Beschwerdeführer behauptete Mitgliedschaft bei der H._______. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Namen dieser Organisation während seines Aufenthalts in der Schweiz in besonderer Weise exponiert hätte. Zudem blieb selbst der Präsident der H._______, obschon angeblich in Kinshasa wohnhaft, offenbar von behördlicher Seite unbehelligt. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass Menschenrechtsaktivisten im Heimatstaat des Beschwerdeführers behördlicherseits gewissen Schikanen ausgesetzt sind, vermag alleine die (angebliche) Mitgliedschaft in einer Organisation, welche sich für die Wahrung der Menschenrechte einsetzt, nicht zur Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu führen.

8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
9.4.2 Dem Beschwerdeführer wird eine Anpassungsstörung mit rezidivierenden Angstzuständen und depressiver Reaktion (F 43.22 + 260), (...) sowie chronische (...) attestiert (ARK act. 8 S. 111, act. 9 S. 117 und act. 11 S. 135 ff.). Die medizinische Behandlung erfordert jedoch keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz, zumal die Reisefähigkeit sowie die Behandlung im Heimatland als gegeben erachtet werden (ARK act. 8 S. 111 und act. 9 S.117). Gemäss dem Arztzeugnis von Prof. Dr. med. Ph. C. muss der Beschwerdeführer gegen den (...) täglich das Medikament ("...") einnehmen. In Bezug auf die chronische (...) werde der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine (...)diät einhalten müssen. Gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spreche "Nichts, so lange erneute Misshandlungen ausgeschlossen sind". Auch lässt das Arztzeugnis vom 12. Juni 2006 nicht auf fehlende Reisefähigkeit schliessen (ARK act. 11 S. 135 f.). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden sind im l'Hôpital Général de Kinshasa (HGK) beziehungsweise in den Universitätskliniken von Kinshasa die medizinischen Infrastrukturen vorhanden, um eine Behandlung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Aufgrund der Behandelbarkeit der Leiden des Beschwerdeführers in dessen Heimatland ist daher nicht davon auszugehen, er könnte dort die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten oder würde - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20, S. 155 ff.). Das Gesundheitswesen vermag zwar in Kinshasa westlichen Ansprüchen nur dann einigermassen zu genügen, wenn der Betroffene über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S. 237 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne einer Überbrückung offen steht, individuelle Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen. Das vom
Beschwerdeführer am 28. Dezember 2007 eingereichte Arztzeugnis (BVGer act. 28) ändert am Gesagten nichts. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine gute Ausbildung genossen (vgl. A8/26 S. 4 f.) und kann auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. A2/9 S. 3). Alles in allem ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 15. Juli 2005 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
den (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4686/2006
Date : 20. November 2009
Published : 01. Dezember 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2005 / N 478 049


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  29  41  44  54  93  105  106
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  53
VwVG: 5  12  48  50  52  63  65
BGE-register
125-II-265
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
copy • federal administrational court • question • evidence • lower instance • statement of affairs • democratic republic of the congo • home country • original • judicature without remuneration • departure • flight • amnesty international • medical certificate • petitioner • preliminary acceptance • asylum procedure • membership • correctness • costs of the proceedings • day • physical condition • death • acquittal • hamlet • invitation • icrc • file • cell • duration • [noenglish] • asylum law • finding of facts by the court • newspaper • [noenglish] • material point • objection • zimbabwe • lausanne • 1995 • behavior • night • life • meeting • intention • doubt • prisoner • [noenglish] • decision • document • protective measures • request to an authority • dismissal • authorization • calculation • distance • authenticity • [noenglish] • knowledge • european court of human rights • asylum legislation • letter • federal constitution of the swiss confederation • pressure • political party • certification • prohibition of inhumane treatment • convention relating to the status of refugees • federal law on administrational proceedings • asylum regulation • appeals committee • president • number • indigence • communication • object • arrest • confederation • illegality • simplified proof • request for juridical assistance • statement of reasons for the adjudication • form and content • judicial agency • answer • end • remedies • echr • dumpsite • condition • swiss citizenship • nationality • counterstatement • danger • voting suggestion of the authority • labeling • declaration • inscription • evaluation • pipeline • report • advance on costs • federal court • assassination • treaty • contract between a canton and a foreign state • function • postbox • presentation • meadow • concordat • municipality • lawyer • painter • portugal • internal medicine • convicted person • public health • family • rice • third party country • host • sojourn grant • report • within • italian • deportation • answer to appeal • repetition • outside • condition • head office • final decision • non-refoulement • race • profile • presumption • degree of proof • enclosure • infrastructure • ex officio • vita • collection demand • english • murder • retroactive reason of flight
... Don't show all
BVGer
D-3357/2006 • D-4686/2006
EMARK
1994/1 S.15 • 1994/18 • 1995/5 S.47 • 1995/7 S.67 • 2000/16 S.141 • 2001/16 • 2001/21 • 2003/24 S.157 • 2004/33 • 2004/7 S.50 • 2005/21
BBl
2002/3818