Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4934/2009/ame
{T 0/2}
Urteil vom 20. Oktober 2009
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 10. Juni und 20. Juli 2009 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ - verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben am 1. August 2007. Nachdem ihm die Einreise in die Schweiz nicht gelungen sei, habe er sich in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten. In der Tschechischen Republik sei sein Asylgesuch negativ beurteilt worden; dorthin sei er in der Folge aus verschiedenen europäischen Staaten mehrmals zurückgeschafft worden. Am 15. Juli 2008 sei er dann nach Italien gelangt, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 4. Februar 2009 aufgehalten habe.
Am 5. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein; diesem lag eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht vom 4. Februar 2009 bei.
B.
Am 11. Februar 2009 teilte das EVZ Basel dem Rechtsvertreter mit, die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen werde am 18. Februar 2009 stattfinden. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 gab der Rechtsvertreter dem EVZ Basel bekannt, dass er sich an der Befragung durch seinen Mitarbeiter vertreten lassen werde, und reichte eine entsprechende Substitutionsvollmacht ein. Die Befragung fand am vorgesehenen Datum statt (A2).
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 teilte das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton (...) zu. Den Zuweisungsentscheid eröffnete es am 26. Februar 2009 dem Beschwerdeführer, nicht aber seinem Rechtsvertreter.
D.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer sei in der Tschechischen Republik am 12. September 2007 und in Österreich am 4. Dezember 2007 daktyloskopisch erfasst worden; gestützt auf die aktuelle Gesetzeslage in der Schweiz werde deshalb eine allfällige Zuständigkeit der beiden Länder zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geprüft. Sofern einer der betreffenden Staaten einer Rückübernahme zustimmen würde, werde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht eingetreten, sofern keine Gründe gegen die Wegweisung sprächen.
Das BFM gab dem Rechtsvertreter Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter eine ausführliche Stellungnahme ein. Er machte insbesondere geltend, dass der negative Asylentscheid der tschechischen Behörden in Verletzung von EMRK-Bestimmungen ergangen sei. Eine von den tschechischen Behörden allenfalls gestützt darauf vorgenommene Rückschaffung nach Sri Lanka würde Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
F.
Am 10. Juni 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg, ordnete den sofortigen Vollzug der Wegweisung an, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer.
Als Adressaten der Verfügung führte das BFM den Beschwerdeführer auf und hielt gleich einleitend fest, der Entscheid sei durch die zuständige Behörde des Kantons (...) zu eröffnen. Im angehängten Verteiler der Verfügung wurden das Amt für Migration des Kantons (...) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Hilfswerk) erwähnt. Dabei wurde das Amt für Migration des Kantons (...) gebeten, "den Entscheid dem Ausländer zu eröffnen und das Datum der Entscheideröffnung mit der beiliegenden Empfangsbestätigung unterschriftlich bestätigen zu lassen". Ein Hinweis auf den Rechtsvertreter findet sich weder in der Verfügung selbst noch im Verteiler.
G.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte das Amt für Migration des Kantons (...) dem Rechtsvertreter mit, soeben sei der Entscheid des BFM vom 10. Juni 2009 dem Beschwerdeführer eröffnet und ihm mitgeteilt worden, dass er an die Tschechische Republik rücküberstellt werde. Die Originalverfügung und die Asylakten seien ihm ausgehändigt worden, und der Beschwerdeführer werde noch am selben Tag telefonisch mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufnehmen.
H.
Ebenfalls am 9. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft im Kanton (...) an den Flughafen Zürich überführt. Tagsdarauf wurde er mittels eines bereits am 1. Juli 2009 beschafften Flugtickets von Zürich nach Prag verbracht.
I.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 gelangte der Rechtsvertreter an das BFM und teilte mit, er sei am Tag zuvor von seinem Mandanten darüber informiert worden, dass er sich nun in Tschechien befinde. Er verlangte vom BFM Auskunft darüber, weshalb ihm als bevollmächtigtem Anwalt zu keinem Zeitpunkt ein Entscheid zugestellt worden sei und begehrte die sofortige Eröffnung an ihn sowie die vollständige Akteneinsicht.
J.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 20. Juli 2009 per Telefax mit, es bedaure den Umstand, dass der Entscheid vom 10. Juni 2009 ihm vom Migrationsdienst des Kantons (...) nicht zugestellt worden sei. Das Versäumnis werde mit einer neuen Verfügung korrigiert, damit seinem Mandanten hinsichtlich seines Beschwerderechts keinerlei Nachteile erwüchsen. Die Verfügung werde inklusive Akteneinsicht gleichentags per Einschreiben an ihn versandt.
K.
Am 20. Juli 2009 erliess das BFM eine - abgesehen vom Datum, vom Adressaten und von ergänzenden Ausführungen zu den Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Gemäss Rückschein wurde die Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Juli 2009 eröffnet.
L.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2009 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 10. Juni und 20. Juli 2009. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik gestützt auf den BFM-Entscheid vom 10. Juni 2009 widerrechtlich erfolgt sei; demzufolge sei ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu gestatten. Ausserdem beantragte er, die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sie an Formfehlern sowie einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes leide. Schliesslich beantragte er, eventuell sei die Verfügung vom 20. Juli 2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die vom BFM beim Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2009 begangenen schweren Formfehler führten zu deren Nichtigkeit. Was die Verfügung vom 20. Juli 2009 betreffe, so habe das BFM insbesondere die Begründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters nicht berücksichtigt und/oder gewürdigt habe. Weitere Ausführungen in der Beschwerde werden, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen aufgenommen.
Am 6. August 2009 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter unter Fristansetzung auf, den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren hervorgehe.
N.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 begehrte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Vollzugsakten des BFM.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wies der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch mangels Zuständigkeit ab und verwies den Rechtsvertreter zur Einsichtnahme in die Vollzugsakten an das dafür zuständige BFM.
O.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 führte der Rechtsvertreter aus, es sei jederzeit klar gewesen, dass er zwar vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 telefonisch darüber unterrichtet worden sei, dass dieser sich in Tschechien aufhalte, dass er aber weder selbst seinen Aufenthaltsort gekannt habe, noch dieser durch den von ihm in der Tschechischen Republik beauftragten Rechtsvertreter habe ausfindig gemacht werden können. Nach der Zustellung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2009 habe er zahlreiche Bekannte des Beschwerdeführers in der Schweiz kontaktiert, die schliesslich den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik herausgefunden hätten. In einer E-Mail vom 29. August 2009 sei ihm die Adresse übermittelt worden. So habe dem Beschwerdeführer eine Anwaltsvollmacht zugestellt werden können, welche von diesem unterzeichnet worden sei.
Dieser Eingabe legte der Rechtsvertreter folgende Dokumente bei: Eine E-Mail vom 29. August 2009 mit Adressangaben betreffend A._______, eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht an den Rechtsvertreter vom 4. September 2009, ein Zustellungscouvert (abgestempelt in C._______, Tschechische Republik) sowie zwei Schreiben der Organization for Aid to Refugees, Prag, vom 10. und 18. August 2009.
P.
Mit per Telefax übermittelter Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtsvertreter auf, eine Kostennote einzureichen.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 machte der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 13.68 Stunden geltend. Er nannte einen Stundenansatz von Fr. 230.-. An Auslagen machte er Fr. 19.- für Porti geltend. Schliesslich gab er an, er sei mehrwertsteuerpflichtig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, zumal mit der Eingabe vom 18. September 2009 und der Vollmachtsunterzeichnung das aktuelle Rechtsschutzinteresse hinreichend dargetan ist, und ist daher zu Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 955 mit Hinweisen).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
4.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist vordergründig die BFM-Verfügung vom 20. Juli 2009. Darin verfügt das BFM, auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten (Dispositivziffer 1), der Gesuchsteller werde aus der Schweiz in die Tschechische Republik weggewiesen (Dispositivziffer 2) und er habe die Schweiz sofort zu verlassen (Dispositivziffer 3). Ferner stellt es fest, dass der Kanton Zug verpflichtet sei, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen (Dispositivziffer 4) und dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 5). Schliesslich verfügt es die Aktenedition (Dispositivziffer 6).
4.2 Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 854). Das BFM verfügt das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, weil es davon ausgeht, er könne in einen Drittstaat ausreisen. Es weist ihn dann in diesen Drittstaat weg und ordnet den Vollzug an, wobei es festhält, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Damit sucht es zwar rechtsgestaltend tätig zu werden, verdrängt aber das Faktum, dass die Sachlage bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine Wirksamkeit seiner Anordnungen verunmöglichte. Unbestrittenermassen hatte sich der Beschwerdeführer bereits damals, nämlich seit seiner Rücküberstellung am 10. Juli 2009, nicht mehr in der Schweiz, sondern in Tschechien aufgehalten, wo er auch im heutigen Zeitpunkt noch ist. Es lag somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Juli 2009 kein Tatbestand nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mehr vor, kann doch niemand in einen Drittstaat ausreisen, wenn er sich bereits dort aufhält. Die Dispostivziffern 2 bis 5 enthalten einen Inhalt, der von Beginn an objektiv unmöglich zu vollziehen war. Einzig die Gewährung der Akteneinsicht (Dispositivziffer 6) vermochte Wirkung zu entfalten. Auch die - allerdings ausserhalb des Dispositivs als Einleitung zur Verfügung vorgenommene - Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 10. Juni 2009 hat an sich eine mögliche rechtsgestalterische Wirkung (vgl. dazu aber im Folgenden). Um eine Feststellungsverfügung handelt es sich offensichtlich ebenfalls nicht. Indem die Verfügung somit weitgehend - abgesehen von der Dispositivziffer 6 - tatsächlich Unmögliches anordnet, wobei dies bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung offensichtlich war, leidet sie an einem derart schwerwiegenden inhaltlichen Mangel, dass sie sich als ex tunc nichtig in diesen Punkten erweist (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN,a.a.O., Rz. 981, Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, St. Gallen 1994, S. 183).
4.3 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2009 als teilnichtig, nämlich in den Dispositivziffern 1 bis 5. Betreffend Gewährung der Akteneinsicht (Dispositivziffer 6) ist sie zu bestätigen, wobei dieser Punkt nicht strittig ist. Aus diesem Schluss folgt, dass sich vorliegend auch die Frage nach der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 10. Juni 2009 stellt, kann doch eine nichtige Verfügung eine früher erlassene Verfügung nicht ersetzen.
5.
5.1 Gemäss Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
5.2 Eröffnungsfehler sind als eigentliche Verfahrensfehler zu qualifizieren und die Verletzung einer verbindlichen Eröffnungsvorschrift führt immer zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung erfolgen kann. Bei Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen in Berücksichtigung aller Umstände gegeben. Der Eröffnungsfehler erweist sich als schwer, zumal die Aktenlage darauf hindeutet, dass der Eröffnungsvorgang nicht etwa versehentlich fehlerhaft geschah, sondern vielmehr so beabsichtigt war. Der Beschwerdeführer hat nämlich umgehend nach seiner Einreise seinen Rechtsvertreter bevollmächtigt (Vollmacht vom 4. Februar 2009) und bereits durch ihn sein Asylgesuch einreichen lassen. Ausdrücklich verwies der Rechtsvertreter in dieser Eingabe vom 5. Februar 2009 sogar noch auf die Rechtslage, wonach nun sämtliche behördlichen Mitteilungen und Verfügungen ausschliesslich ihm zuzustellen seien (A8 S. 1). Dies geschah denn auch für den weiteren Verlauf des Verfahrens (mit Ausnahme des direkt dem Beschwerdeführer eröffneten Zuweisungsentscheids; vgl. vorn sub C): Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 11. Februar 2009 mit, dass die erste Befragung am 18. Februar 2009 stattfinden werde, und dieser teilte am 12. Februar 2009 dem BFM mit, dass sein Substitut an dieser Befragung teilnehmen werde. Dem Protokoll der Befragung vom 18. Februar 2009 lässt sich erneut entnehmen, dass und durch wen der Beschwerdeführer vertreten sei. Ein erneuter Kontakt zwischen dem Rechtsvertreter und dem BFM bestand Anfang März, nachdem der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. März 2009 um Vereinbarung eines Arzttermins für seinen Mandanten nachsuchte. Am 22. Mai 2009 lud das BFM schliesslich den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Stellungnahme zur beabsichtigten Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ein. Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 an das BFM machte der Rechtsvertreter vom rechtlichen Gehör Gebrauch. Per Telefax übermittelte eine Mitarbeiterin des BFM Wabern diese Eingabe am 8. Juni 2009 dem Sachbearbeiter im EVZ Basel; ergänzend teilte sie mit, dieses Schreiben müsse im Dublin-Entscheid mitberücksichtigt werden. Genau dieser Sachbearbeiter unterzeichnete die zwei Tage später erlassene Verfügung, die weder im Rubrum, noch im Inhalt, noch im Verteiler einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthält, obwohl dieses selbst bei einem nur flüchtigen Blick in die Akten unmöglich übersehen werden konnte. Hinzu kommt, dass das Vertretungsverhältnis dem Verfasser, wäre von einem blossen Versehen auszugehen, wohl spätestens im Moment, als er der kantonalen Vollzugsbehörde Eröffnungsanweisungen erteilte, wieder eingefallen wäre (vgl. Verteiler der Verfügung vom 10. Juni 2009: "Wir bitten Sie, dem obengenannten Ausländer den Entscheid zu eröffnen und das Datum der Entscheideröffnung unterschriftlich bestätigen zu lassen"). Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Nichtberücksichtigung des Vertretungsverhältnisses beabsichtigt
war, um den sofortigen Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Dass das BFM das sogenannte "Versäumnis" in seiner Mitteilung an den Rechtsverteter vom 20. Juli 2009 dem Migrationsamt des Kantons (...) anlastet, macht die Angelegenheit nicht schöner, zumal die Verfügung vom 10. Juni 2009 für sich alleine ja gerade keinerlei Hinweise auf das Vertretungsverhältnis enthält, sondern, wie erwähnt, den Kanton vielmehr ausdrücklich anweist, direkt dem "Ausländer" zu eröffnen. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass auch die Migrationsbehörde des Kantons (...) dennoch über das Vertretungsverhältnis informiert war. Aus seiner Mitteilung an den Rechtsvertreter vom 9. Juli 2009 (A35) ergibt sich nämlich, dass dieser sich am 8. Juli 2009 an die Behörde gewandt hat (wobei sich ein entsprechendes Aktenstück den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen lässt). Jedenfalls bezieht sich das Amt für Migration des Kantons (...) in einem Telefax vom 9. Juli 2009 an den Rechtsvertreter auf ein Schreiben desselben vom Tag zuvor und teilt ihm mit, dass die BFM-Verfügung vom 10. Juni 2009 dem Beschwerdeführer soeben eröffnet und ihm mitgeteilt worden sei, dass er nach Tschechien übergeben werde. Auch die Originalverfügung und die Asylakten seien ihm ausgehändigt worden. Nicht mitgeteilt wurde dem Rechtsvertreter allerdings, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag, nämlich am 9. Juli 2009 zwecks Ausschaffung am folgenden Tag nach Zürich überführt wurde. Dieses Vorgehen der Behörden, jedenfalls das hier zu beurteilende Verhalten des BFM, ist missbräuchlich und rechtfertigt für sich alleine die Qualifizierung des Eröffnungsfehlers als schweren Verfahrensfehler. Der Fehler ist eindeutig und offensichtlich; eine Interessenabwägung ergibt, dass die absichtliche Verletzung der eindeutigen Verfahrensvorschrift (Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
5.3 Zusammenfassend erweist sich auch die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 in den Dispositivziffern 1 bis 5 als ex tunc nichtig. Zu bestätigen ist sie - auch hier nicht strittig - betreffend der Gewährung der Akteneinsicht (Dispositivziffer 6).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rücküberführung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik widerrechtlich - da gestützt auf nichtige Anordnungen - erfolgte. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend wieder in die Schweiz einreisen zu lassen und sein Asylverfahren fortzuführen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - sinngemäss ist ein Obsiegen des Beschwerdeführers anzunehmen - sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Oktober 2009 einen zeitlichen Aufwand von 13,68 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 230.- sowie Kostenpauschalen von Fr. 19.- aus (inkl. Mehrwertsteueranteil). Die sich damit ergebenden Vertretungskosten von Fr. 3'165.40 erscheinen angemessen, womit das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im genannten Umfang auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 in den Dispositivziffern 1 bis 5 nichtig ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 in den Dispositivziffern 1 bis 5 nichtig ist.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend wieder in die Schweiz einreisen zu lassen und das Asylverfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'165.40 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das Amt für Migration des Kantons (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
Zustellung erfolgt an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
das Amt für Migration des Kantons (...) (in Kopie)