Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-6356/2007
{T 0/2}

Urteil vom 20. Oktober 2008

Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien
A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher, B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 23. August 2007 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Der aus C._______ (Kosovo) stammende Beschwerdeführer ashkalischer Ethnie reichte zusammen mit seiner Familie am 11. Juni 1999 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 wies das BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohnsitz im Kosovo wurde die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Beschluss wurde am 16. August 1999 wieder aufgehoben und dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen eine Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 angesetzt.

Die gegen die Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 betreffend die Wegweisung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Januar 2000 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und überwies die Akten dem BFF zur Prüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse.

B.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2000 an das BFF ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erneut um Gewährung von Asyl.

C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 lehnte das BFF die erneuten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme derselben, weil die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Minderheit der Ashkali im Kosovo nicht ausgeschlossen werden könne.

Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. November 2001 wurde mit Urteil der ARK vom 17. September 2002 abgewiesen.

D.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 ersuchte das BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen das schweizerische Verbindungsbüro in D._______ um Abklärungen. Am 28. April 2006 übermittelte das schweizerische Verbindungsbüro der Vorinstanz seine Antwort.

E.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 teilte das BFM der Familie des Beschwerdeführers mit, dass sie in den letzten Jahren wiederholt gegen das Gesetz verstossen hätten, so insbesondere der Beschwerdeführer selber und sein Bruder E._______, und sie offenbar Mühe bekunden würden, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ferner wurden die Familie des Beschwerdeführers auf die fehlende berufliche Integration hingewiesen und ihr zur Kenntnis gebracht, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde, sollten die Eltern des Beschwerdeführers respektive er und seine Geschwister erneut zu Klagen Anlass geben.

Mit Schreiben vom 14. September 2006 nahm die Familie des Beschwerdeführers zu diesen Vorhalten Stellung.

F.
In der Folge beantragte das F._______ in einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 14. März 2007 die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Familie des Beschwerdeführers, da diese erneut zu Klagen Anlass gegeben habe.

G.
Mit Schreiben des BFM vom 11. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer - unter Beilage einer Kopie des Berichtes des schweizerischen Verbindungsbüros in D._______ - im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör gewährt.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.

H.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2007 auf, innert angesetzter Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand erstellen zu lassen und die behandelnden Ärzte mittels schriftlicher Erklärung dem Bundesamt gegenüber vom Arztgeheimnis zu entbinden.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 (Datum Poststempel) reichte das G._______ diverse ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten.

I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, das Fristerstreckungsgesuch werde als hinfällig geworden erachtet, da das G._______ diverse Berichte den Beschwerdeführer betreffend am 28. Juni 2007 eingereicht habe.

Weiter übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichem Schreiben eine Kopie das Resultats von Abklärungen des schweizerischen Verbindungsbüros in D._______ vom 29. November 2006 im Verfahren betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen.

J.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 - eröffnet am 24. August 2007 - hob das BFM die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 12. Oktober 2007 zu verlassen.

K.
Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. August 2007 sowie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.

L.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

M.
Am 28. Oktober 2007 wurde der mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 eingeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer bezahlt.

N.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

O.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 21. Januar 2008.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme wird dann aufgehoben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
Absätze 2-4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. Das BFM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird (Art. 26 Abs. 2
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
und 3
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
1    Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.
2    Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.
3    Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
3.
3.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Vollzug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers als durchführbar zu erachten.

Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

Die Situation der ethnischen Minderheiten im Heimatland habe sich in letzter Zeit verbessert. Eine konkrete Gefährdung könne allein aufgrund der in Frage stehenden Ethnie, mit Ausnahme einzelner Dörfer, ausgeschlossen werden. Zudem sei für die Ethnien der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch sei der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollug der Wegweisung der erwähnten ethnischen Minderheiten in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, wenn aufgrund einer Einzelfallabklärung feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt seien. Die Abklärungen des BFM über das schweizerische Verbindungsbüro in D._______ hätten ergeben, dass die Grossfamilie H._______, zu deren Kreis die Familie des Beschwerdeführers gehöre, in ihrem Herkunftsdorf Häuser und viel landwirtschaftliches Land besitze. Alle Mitglieder der Familie H._______ seien ausgewandert und die Häuser seien heute verlassen und das Land liege brach, aber verschiedene Mitglieder der Familie aus der Schweiz würden regelmässig den Heimatort besuchen. Das Haus von I._______ sei nicht oder nur schwer renovierbar. Das vierstöckige Haus eines Onkels (gemäss Stellungnahme ein weit entfernter Verwandter) könne mit den nötigen finanziellen Mitteln wieder bewohnbar gemacht werden; die Substanz des Hauses sei gut erhalten. Die Familie H._______ sei während der Angriffe auf das Dorf im Mai 1999 geflohen. Die albanischen Nachbarn könnten sich gut an die Familie H._______ erinnern und hätten offenbar eine gute Beziehung zu ihnen gehabt. Auch wenn keine näheren Verwandten mehr im Heimatdorf leben würden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Ort über ein taugliches soziales Beziehungsnetz verfüge, zumal er dort aufgewachsen sei und bis zur Ausreise mit seiner Familie dort gelebt habe. Aufgrund der regelmässigen Besuche von Mitgliedern der Familie H._______ im Heimatdorf sei davon auszugehen, das sie im Ort über einen grossen Freundeskreis verfügten, da sie während ihrer Besuchsaufenthalte immer eine Unterkunft finden würden. Die albanischen Nachbarn hätten offensichtlich eine gute Beziehung zur Familie der Beschwerdeführer gehabt. Bemerkenswert sei, dass der Sohn A._______ bei den Nachbarn ausgesprochen beliebt sei, obwohl diese irrtümlicherweise davon ausgehen würden, dass er eine (...) Mutter habe. Dieser Umstand sei für die Nachbarn offensichtlich belanglos. Weder aus den Abklärungsberichten noch aus den Stellungnahmen der Ausländer würden sich Hinweise ergeben, dass sie bei ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit gefährdet wären.

Die Familie verfüge über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz am früheren Wohnort und könne angesichts des Landbesitzes auch nicht als mittellos gelten, auch wenn die Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Existenz für die Beschwerdeführer zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden sein werde. Die Bewirtschaftung des gegenwärtig brach liegenden landwirtschaftlichen Landes dürfte mindestens zur Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer ausreichen. Den gemäss den Akten relativ jungen und arbeitsfähigen Eltern sowie dem im gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen Sohn A._______ sei es folglich zuzumuten, sich im Heimatland, allenfalls mit Hilfe ihrer zahlreichen im Ausland lebenden Angehörigen, eine neue Existenz aufzubauen. Das Familienoberhaupt sei jedenfalls bis zur Ausreise durchaus in der Lage gewesen, für sich und seine Familie finanziell aufzukommen. Es sei aufgrund der Akten nicht erkennbar, weshalb er die wirtschaftliche Verantwortung nach der Rückkehr nicht erneut übernehmen könne. Die Behauptung des Vaters des Beschwerdeführers, wonach J._______ der Familie das Haus nie zur Benutzung überlassen werde, weil sie zerstritten seien und das Haus ohnehin nicht bewohnbar wäre, müsse angezweifelt werden. Einerseits sei bekannt, dass am Haus gearbeitet werde, und andererseits handle es sich bei der angeführten Familienfehde um eine nicht belegte Behauptung. Gleiches gelte für die Behauptung, dass sie nicht auf die Solidarität der früheren Nachbarn zählen könnten, widerspreche dieser Einwand doch den von diesen mehrmals wiederholten Aussagen von Sympathie und Dankbarkeit für die ihnen früher von den Beschwerdeführern gewährte Hilfe und Unterstützung. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem sei auf das Rückkehrhilfeprogramm Westbalkan des BFM, das per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sei, zu verweisen. In Zusammenarbeit mit der kantonalen Rückkehrberatungsstelle könne vorliegend eine den individuellen Bedürfnissen der Ausländer angepasste Rückkehrhilfe ausgestaltet werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien zwei Berichte des G._______ vom (...) eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei demzufolge (...) hospitalisiert gewesen. Die zweite Hospitalisierung sei nach einem Familienstreit mit der Familie der Freundin geschehen. Es sei (...) diagnostiziert worden. Der Patient sei gleichentags aus dem Spital entlassen und diesem Temesta zur Einnahme bei Bedarf mitgegeben worden. Man habe dem Beschwerdeführer geraten, ambulant einen Psychologen aufzusuchen, gegebenenfalls unter Vermittlung des Hausarztes. Den vorliegenden aktuellen ärztlichen Berichten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den Heimatstaat aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden könnte.

Für die Rückkehr des Beschwerdeführers spreche überdies, dass er in der Schweiz offensichtlich weder beruflich noch sozial integriert sei und sich keine dauerhafte wirtschaftliche Existenz habe aufbauen können. Von einem klaglosen Verhalten könne ebenfalls nicht gesprochen werden, weshalb eine Rückkehr des jungen und offenbar gesunden Ausländers in sein Heimatland demnach verhältnismässig erscheine.

Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich, zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich die für die Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung des Heimatstaates ausstellen zu lassen.

Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
3.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, es werde zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Rest der Familie H._______ (I._______; D-6355/2007) verwiesen, welche zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde erklärt werde.

In der erwähnten Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde zunächst grundsätzlich auf die Ausführungen in den beiden Stellungnahmen vom 5. Juni und 20. Juli 2007 verwiesen. Darin sei bereits begründet worden, dass die durchgeführte Einzelfallabklärung vorliegend völlig ungenügend und unsorgfältig, somit auch falsch ausgefallen sei. Klar sei einerseits, dass sie nicht in ihr eigenes Haus zurückkehren könnten, da dieses unbewohnbar sei und nicht wieder in Stand gesetzt werden könne. Die Feststellung, dass ihnen entfernte Verwandte deren Liegenschaft nach einem Erbstreit einfach so zur Verfügung stellen würden, sei als weltfremd zu erachten. Zur pauschalen Feststellung, dass die Grossfamilie H._______ über viel landwirtschaftliches Land verfüge, sei anzumerken, dass nicht abgeklärt worden sei, ob ihre eigene Familie ebenfalls über entsprechendes Land verfüge. Eine eingehende Prüfung dieser Sachlage hätte ergeben müssen, das sie eben nicht über viel Land verfügten. Ausserdem könnten sie nicht einfach landwirtschaftliches Land der übrigen Mitglieder der Grossfamilie für sich beanspruchen. Im Übrigen sei bekannt, dass in dieser Region vor allem Weideland und weniger Kulturland anzutreffen sei, weshalb die Feststellung, das Land liege brach, unzutreffend sei. Weiiter fürchte der Beschwerdeführer I._______ nicht seine unmittelbaren Nachbarn, sondern einzelne Personen, mit denen er während des Krieges in Kontakt gestanden sei. So würden gewisse Kämpfer der Befreiungsarmee Kosovos (UCK) dem Vater des Beschwerdeführers, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali sowie wegen der damaligen Desertion noch immer nach dem Leben trachten. Wenn sie nicht um Leib und Leben fürchten würden, hätte sich die gesamte Familie H._______ wohl kaum während einer Woche im Wald versteckt, um der befürchteten Ausschaffung zu entgehen. Dass es sich dabei lediglich um eine Abklärung der Vorinstanz gehandelt haben soll (was bis heute nicht klar sei), hätten sie bezeichnenderweise nicht gewusst. Dies sei wohl auch der Grund für den Einsatz eines Notfallarztes und die Verabreichung von Beruhigungsmitteln gewesen. Ferner sei die gesundheitliche Versorgung im Spital von K._______ nicht gewährleistet und für sie auch nicht finanzierbar. Die kostenlose Versorgung durch NGO's sei nur hinsichtlich der elementarsten Medikamente gewährleistet.

Weiter seien die Zweifel im Zusammenhang mit dem Gesuch um einen Stellenantritt befremdend, zumal (...) das fragliche Gesuch tatsächlich deponiert, aber noch keine Bestätigung erhalten habe. Derzeit sei es so, dass die ganze Familie, d.h. seine Eltern und auch er selber eine Arbeitsstelle hätten, wenn der Verbleib in der Schweiz gesichert wäre.
3.3 In der Vernehmlassung vom 23. November 2007 hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten des Beschwerdeführers, der mit seinen Eltern und den minderjährigen Geschwistern zusammenlebe, festzuhalten sei, dass die individuellen Wohnbedürfnisse der Familie des Beschwerdeführers gemeinsam mit den zuständigen Rückkehrorganisationen von Bund und Kanton ermittelt und deren Bereitstellung organisiert werden könnten. Nach bisherigen Erfahrungen des BFM habe den Rückkehrern, welche die Hilfe der Rückkehrberatungsstellen in Anspruch genommen hätten, in der Regel akzeptable und nachhaltige Lösungen angeboten werden können.

Weiter sei das Vorbringen, dass im Spital in K._______ die gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet sei, als reine Behauptung zu werten. Hinweise auf eine aktuelle komplexe Behandlung, die im Heimatland zwingend fortgeführt werden müsste, seien nicht erkennbar.

Hinsichtlich der angeführten erbrechtlichen Differenzen sei festzustellen, dass offensichtlich die ganze Verwandtschaft der Familie des Beschwerdeführers deren Reise in die Schweiz finanziert und dafür (...) aufgebracht habe. Diese Tatsache deute nicht darauf hin, dass die Angehörigen dem Beschwerdeführer und seiner Familie ihre Unterstützung verweigern würden. Ausserdem ergebe sich aus den Akten des Bruders L._______, dass dieser (...) besucht und von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten habe. Gestützt auf diese Informationen sei entgegen den Behauptungen der Familie des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese über ein verwandtschaftliches Netz verfüge, das sie unterstütze.

Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Elemente als zumutbar zu erachten. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei zudem angesichts seiner fehlenden beruflichen und sozialen Integration und seines häufig zu Klagen Anlass gebenden Verhaltens als angemessen zu beurteilen. Der Vater des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers sei mit Schreiben des BFM vom 10. August 2006 darauf hingewiesen worden, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werde, falls er und und seine Familie weiterhin zu Klagen Anlass geben sollten. Trotzdem habe der Beschwerdeführer am 24. April 2007 wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit zur Anzeige gebracht werden müssen.
3.4 In seiner Replik vom 21. Januar 2008 wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er müsse als Teil einer neunköpfigen Familie betrachtet werden und es würden dieselben Argumente gelten wie in der gleichzeitig eingereichten Replik des Vaters mit den übrigen Familienmitgliedern. Er könne sich nicht auf die vagen Zusicherungen der Vorinstanz hinsichtlich Rückkehrhilfe bei der Suche nach Wohnmöglichkeiten verlassen. Der Verbindungsmann habe offenbar trotz intensivster Suche bis heute nicht herausgefunden, welche der Ruinen ihrer Familie zuzuordnen sei. Es sei illusorisch anzunehmen, dass eine neunköpfige Grossfamilie einfach bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Alle einigermassen bewohnbaren Liegenschaften seien bewohnt. Die leerstehenden Häuser seien lediglich Ruinen und könnten innert nützlicher Frist und mit realistischem finanziellem Aufwand nicht in Stand gestellt werden.

Weiter habe er in seiner Heimat klarerweise nicht die Möglichkeit, für sich die nötige ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es liege auf der Hand, dass sich die derzeit einigermassen stabile Situation (eine komplexe Behandlung sei im Moment in der Tat nicht nötig) bei einer Rückkehr schlagartig verändern könne. Es sei damit zu rechnen, dass die Folgen der Traumatisierung erneut zutage treten würden.

Ferner bestehe bezüglich ihrer familiären Verhältnisse bei der Vorinstanz nach wie vor Unklarheit. Die (...) habe sein Vater von dessen damals in der Schweiz lebenden (...) Vater erhalten, und nicht von der zerstrittenen Familie in der Heimat. Dass es in der Schweiz freundschaftliche Bande mit Familienmitgliedern gebe, sei nie bestritten worden. Dass sein Bruder L._______, zu welchem kein Kontakt bestehe, nun aber von (...) nennenswerte finanzielle Unterstützung erhalten haben soll, sei ihm zumindest neu. Die entsprechenden Akten seien ihm nicht bekannt und aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht einsehbar, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz aus dem Recht zu weisen seien.

Schliesslich sei er sozial gut integriert. Seine Freundin sei (...). Es handle sich bei der erwähnten Anzeige vermutlich um eine Anzeige der Eltern der Freundin, welche sich mit ihrer Beziehung nicht anfreunden könnten. Dies ändere nichts an der weiter bestehenden Liebesbeziehung, was dem beigelegten Schreiben unschwer entnommen werden könne.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Urteil der ARK vom 17. September 2002; oben Bst. C), nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali zu sein. Die Herkunftsanalyse des Vaters des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2001 in dessen Asylverfahren (ebenfalls N_______) bestätigten dessen Sozialisierung im Kosovo und die Zuordnung zu einer albanischsprechenden ethnischen Minderheit respektive der Ethnie der Ashkali; somit ist ohne Weiteres auch für den Beschwerdeführer vorliegend von seiner Zugehörigkeit zur erwähnten Minderheit auszugehen.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 23. April 2007 (vgl. BVGE 2007/10) an der Fortsetzung der bisherigen Praxis der ARK fest, wonach Angehörige von Minderheiten im Kosovo, namentlich Angehörige der Volksgruppe der Ashkali, unter anderem aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Einzelabklärung vor Ort, beispielsweise durch das schweizerische Verbindungsbüro in D._______, zu einer Rückkehr in ihr Heimatland verpflichtet werden können. Eine solche Abklärung individueller Reintegrationskriterien wurde im vorliegenden Fall vom schweizerischen Verbindungsbüro in D._______ im April 2006 durchgeführt.

In formeller Hinsicht bleibt festzuhalten, dass vorliegend dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 11. Mai 2007 und unter Beilage einer Kopie des Berichts des Verbindungsbüros in D._______ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eingeräumt wurde (vgl. oben Bst. G). Dem Beschwerdeführer wurde dadurch in rechtsgenüglicher Weise zu den Resultaten des schweizerischen Verbindungsbüros in D._______ das rechtliche Gehör gewährt. Ebenso konnte er zu Abklärungen im Verfahren eines Onkels Stellung nehmen (vgl. oben Bst. I).
4.3.3 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid das Abklärungsergebnis des Verbindungsbüros in D._______ vom 5. April 2006 hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden individuellen Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - in einlässlicher Weise dar (vgl. auch E. 3.1) und zeigte daraus ihre Schlussfolgerungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise auf. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen Schlussfolgerungen anschliessen und hält dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr angesichts der bestehenden Strukturen (auch in medizinischer Hinsicht), des verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes, des Alters, der beruflichen Ausbildung sowie der gesundheitlichen Verfassung seiner Eltern und Geschwister im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und eine solche Rückkehr angesichts der bisherigen mangelnden Integration der Familie sowie deren Verhaltens in der Schweiz auch als angemessen erscheint.

Der Beschwerdeführer bezweifelt in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene die Richtigkeit und Korrektheit des Abklärungsergebnisses des Verbindungsbüros und insbesondere auch die Möglichkeit, in das eigene Haus der Familie respektive in das Haus eines Verwandten am gleichen Ort zurückkehren zu können. Dem entsprechenden Bericht des Verbindungsbüros ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Familie H._______ verschiedene Häuser in C._______ bewohnt habe und das umliegende Land besitze. Das Haus des Vaters des Beschwerdeführers, das Haus des Grossvaters und ein Haus, in welchem zwei Onkel gewohnt hätten, seien nicht oder nur schwer renovierbar. Das grosse vierstöckige Haus eines Onkels (des Vaters des Beschwerdeführers) könne jedoch mit den nötigen finanziellen Mitteln wieder bewohnbar gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer wegen eines lange zurückliegenden Erbstreits auf die Unmöglichkeit hinweist, eine Liegenschaft eines entfernten Verwandten benutzen zu können, führte die Vorinstanz in zutreffender Weise an, die Finanzierung der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers durch sämtliche Verwandten deute nicht darauf hin, dass die Angehörigen dem Vater des Beschwerdeführers ihre Unterstützung verweigern würden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. Januar 2008 einwandte, dass das Geld für die Ausreise vom (...) Grossvater gestammt habe, lässt sich diese Entgegnung durch die entsprechenden Protokollaussagen im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers jedenfalls nicht erhärten. Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 14. Juli 1999 gab dieser unmissverständlich an, seine ganze Verwandtschaft habe sie bei der Finanzierung der Ausreise unterstützt respektive diese hätten die Ausreise bezahlt (vgl. act. A7/17, S. 12 f.). Die Wahrheit und Korrektheit dieser Aussage bestätigte der Vater des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache am Schluss der Befragung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Es ist denn auch nicht einzusehen, warum der Vater des Beschwerdeführers seine ganze Verwandtschaft als Geldgeber hätte anführen sollen, wenn effektiv nur der Grossvater als einzige Geldquelle fungiert hätte. Dies umso mehr als der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der erwähnten kantonalen Anhörung die Situation des Grossvaters erklärte und ebenso anführte, dass er bei diesem (...) zu Besuch gewesen sei (vgl. act. A7/17, S. 6 unten). Es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass anlässlich eines solchen Besuches die Finanzierung der Ausreise, falls sie tatsächlich in der geschilderten Art vonstatten gegangen wäre, dem Vater des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt wäre und er dies auch so beim Kanton zu Protokoll gegeben hätte. Dass
ein Erbstreit somit einen Hinderungsgrund für eine Wohnsitznahme im Heimatdorf im Haus eines Onkels (gemäss Stellungnahme vom 5. Juni 2007 ein weit entfernter Verwandter), das als einziges bewohnbar gemacht werden könne, darstellt, erscheint angesichts der Aktenlage und obiger Ausführungen als unbelegte Behauptung, zumal ein solcher Hinderungsgrund bezeichnenderweise in der oben erwähnten Stellungnahme auch nicht angeführt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik anführt, der Verbindungsmann habe bis heute nicht herausfinden können, welche der im Heimatdorf stehenden Ruinen ihrer Familie zugeordnet werden könne, ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptung als aktenwidrig erachtet werden muss, da sie nicht mit dem Inhalt des entsprechenden Berichtes des Verbindungsbüros in Übereinstimmung gebracht werden kann. Auch wird im fraglichen Bericht gerade nicht ausgeführt, dass die leerstehenden Häuser allesamt Ruinen seien und innert nützlicher Frist und mit realistischem finanziellem Aufwand nicht in Stand gestellt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge eine langjährige Berufserfahrung als Maurer mitbringt und in seinen Söhnen, somit auch im Beschwerdeführer selber, eine nicht unbedeutende Stütze im (Wieder-)Aufbau respektive in der Renovation ihrer Wohnliegenschaft(en) besitzt, zumal der Beschwerdeführer und seine Brüder im erwerbsfähigen Alter sind und diese den Angaben in der Rechtsmitteleingabe zufolge alle eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben könnten, wenn der Verbleib in der Schweiz gesichert wäre. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Inanspruchnahme der Rückkehrorganisationen von Bund und Kantonen um blosse "vage Zusicherungen der Vorinstanz" hinsichtlich Rückkehrhilfe handelt. Das BFM und die zuständigen Behörden können diesbezüglich auf reale Erfahrungswerte und entsprechendes Wissen zurückgreifen. Es ist denn auch vorliegend nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie nicht von dieser Möglichkeit - gerade auch mit Blick auf einen Wiederaufbau und die Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel - Gebrauch machen und von einer nachhaltigen Rückkehrhilfelösung profitieren sollten.

Weiter ist festzustellen und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er und seine Familienangehörigen - nebst einem aktenkundig ausgedehnten familiären Beziehungsnetz in der Schweiz sowie in Deutschland - in ihrer Heimat über ein weiterhin bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügen, zumal laut dem Bericht des Verbindungsbüros hin und wieder Mitglieder der Familie H._______ dem Heimatdorf - in welchem der Beschwerdeführer aufwuchs und bis zur Ausreise im Jahre 1999 auch lebte - einen Besuch abstatten würden, und davon auszugehen ist, dass diese während ihres Aufenthaltes bei Bekannten und Freunden wohnen können.

Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die übrigen Angehörigen der Familie H._______ auch weiterhin beziehungsweise bei einer Rückkehr auf die Unterstützung von Familienangehörigen und Freunden werden zählen können und diese sich, auch wenn dies angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage in ihrer Heimat mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, in der Lage sein werden, sich gemeinsam eine (erneute) wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
4.3.4 Weiter stehen, entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers, auch keine gesundheitlichen beziehungsweise medizinischen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zu Recht an, dass angesichts des geschilderten und durch entsprechende ärztliche Zeugnisse belegten Krankheitsbildes keine Hinweise zu entnehmen sind, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
4.3.5 Sodann ist bezüglich der von der Vorinstanz als verhältnismässig erachteten Rückkehr im Zusammenhang mit der in der Schweiz fehlenden beruflichen und sozialen Integration festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer oder auch andere Familienangehörige in der Schweiz eine finanzielle Selbstständigkeit erlangt haben. Zudem kann das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als klaglos bezeichnet werden.
4.3.6 Zusammenfassend sind vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Einstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar und angesichts der fehlenden beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers als verhältnismässig bezeichnet werden.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
4.5 Insgesamt ist bei dieser Sachlage die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

7. (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
-

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6356/2007
Date : 20. Oktober 2008
Published : 29. Oktober 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 23. August 2007


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  6  8  44  105  106
AuG: 83  84
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33
VGKE: 2  3
VVWAL: 26
VwVG: 5  48  50  52  63
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2007/10
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