Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6355/2007
{T 0/2}
Urteil vom 20. Oktober 2008
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren S._______,
B._______, geboren T._______,
C._______, geboren U._______,
D._______, geboren V._______,
E._______, geboren W._______,
F._______, geboren X._______,
G._______, geboren Y._______,
H._______, geboren Z._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher, I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 23. August 2007 / N_______.
Sachverhalt:
A.
Die aus J._______ (Kosovo) stammenden Beschwerdeführer ashkalischer Ethnie reichten am 11. Juni 1999 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohnsitz im Kosovo wurden die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Beschluss wurde am 16. August 1999 wieder aufgehoben und den Beschwerdeführern eine Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 angesetzt.
Die gegen die Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 betreffend die Wegweisung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Januar 2000 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und überwies die Akten dem BFF zur Prüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse.
B.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2000 an das BFF ersuchten die Beschwerdeführer erneut um Gewährung von Asyl.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 lehnte das BFF die erneuten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer, weil die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Minderheit der Ashkali im Kosovo nicht ausgeschlossen werden könne.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. November 2001 wurde mit Urteil der ARK vom 17. September 2002 abgewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 ersuchte das BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer das schweizerische Verbindungsbüro in K._______ um Abklärungen. Am 28. April 2006 übermittelte das schweizerische Verbindungsbüro der Vorinstanz seine Antwort.
E.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführern mit, dass sie in den letzten Jahren wiederholt gegen das Gesetz verstossen hätten, so insbesondere die Söhne C._______ und L._______, und sie offenbar Mühe bekunden würden, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ferner wurden die Beschwerdeführer auf die fehlende berufliche Integration hingewiesen und ihnen zur Kenntnis gebracht, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde, sollten sie respektive ihre Kinder erneut zu Klagen Anlass geben.
Mit Schreiben vom 14. September 2006 nahmen die Beschwerdeführer zu diesen Vorhalten Stellung.
F.
In der Folge beantragte das M._______ in einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 14. März 2007 die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer, da diese erneut zu Klagen Anlass gegeben hätten.
G.
Mit Schreiben des BFM vom 24. April 2007 wurde den Beschwerdeführern - unter Beilage einer Kopie des Berichtes des schweizerischen Verbindungsbüros in K._______ - im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme ein.
Auf Aufforderung des BFM vom 7. Juni 2007 gingen am 2. Juli 2007 bei der Vorinstanz Arztberichte betreffend die Kinder F._______, E._______ und D._______ ein.
H.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 übermittelte das BFM den Beschwerdeführern in Kopie das Resultat von Abklärungen des schweizerischen Verbindungsbüros in K._______ vom 29. November 2006 im Verfahren betreffend einen Bruder des Beschwerdeführers A._______. Gleichzeitig wurden verschiedene Strafverfügungen bezüglich A._______ aufgelistet und das Ergebnis von Erkundigungen zu seiner beruflichen Betätigung bekannt gegeben. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 liessen sich die Beschwerdeführer dazu äussern.
Am 20. August 2007 ging beim BFM ein Arztzeugnis betreffend B._______ ein.
I.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 - eröffnet am 24. August 2007 - hob das BFM die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 12. Oktober 2007 zu verlassen.
J.
Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. August 2007 sowie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
L.
Am 28. Oktober 2007 wurde der mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 eingeforderte Kostenvorschuss von den Beschwerdeführern bezahlt.
M.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2007 wurde den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführer replizierten - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 21. Januar 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.
Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
|
1 | Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
2 | Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256 |
3 | Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257 |
4 | Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258 |
5 | Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. |
|
1 | Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. |
2 | Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. |
3 | Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird. |
SR 142.281 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) VVWAL Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. |
|
1 | Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen. |
2 | Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AIG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. |
3 | Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
3.
3.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Vollzug der Wegweisung in das Heimatland der Beschwerdeführer als durchführbar zu erachten.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Die Situation der ethnischen Minderheiten im Heimatland habe sich in letzter Zeit verbessert. Eine konkrete Gefährdung könne allein aufgrund der in Frage stehenden Ethnie, mit Ausnahme einzelner Dörfer, ausgeschlossen werden. Zudem sei für die Ethnien der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch sei der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung der erwähnten ethnischen Minderheiten in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, wenn aufgrund einer Einzelfallabklärung feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt seien. Die Abklärungen des BFM über das schweizerische Verbindungsbüro in K._______ hätten ergeben, dass die Grossfamilie N._______, zu deren Kreis die Familie der Beschwerdeführer gehöre, in ihrem Herkunftsdorf Häuser und viel landwirtschaftliches Land besitze. Alle Mitglieder der Familie N._______ seien ausgewandert und die Häuser seien heute verlassen und das Land liege brach, aber verschiedene Mitglieder der Familie aus der Schweiz würden regelmässig den Heimatort besuchen. Das Haus von A._______ sei nicht oder nur schwer renovierbar. Das vierstöckige Haus eines Onkels (gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführer ein weit entfernter Verwandter) könne mit den nötigen finanziellen Mitteln wieder bewohnbar gemacht werden; die Substanz des Hauses sei gut erhalten. Die Familie N._______ sei während der Angriffe auf das Dorf im Mai 1999 geflohen. Die albanischen Nachbarn könnten sich gut an die Familie N._______ erinnern und hätten offenbar eine gute Beziehung zu ihnen gehabt. Auch wenn keine näheren Verwandten mehr im Heimatdorf leben würden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Ort über ein taugliches soziales Beziehungsnetz verfüge, zumal er dort aufgewachsen sei und bis zur Ausreise mit seiner Familie dort gelebt habe. Aufgrund der regelmässigen Besuche von Mitgliedern der Familie N._______ im Heimatdorf sei davon auszugehen, das sie im Ort über einen grossen Freundeskreis verfügten, da sie während ihrer Besuchsaufenthalte immer eine Unterkunft finden würden. Die albanischen Nachbarn hätten offensichtlich eine gute Beziehung zur Familie der Beschwerdeführer gehabt. Bemerkenswert sei, dass der Sohn L._______ bei den Nachbarn ausgesprochen beliebt sei, obwohl diese irrtümlicherweise davon ausgehen würden, dass er eine (...) Mutter habe. Dieser Umstand sei für die Nachbarn offensichtlich belanglos. Weder aus den Abklärungsberichten noch aus den Stellungnahmen der Ausländer würden sich Hinweise ergeben, dass sie bei ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer
Minderheit gefährdet wären. Die Familie verfüge über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz am früheren Wohnort und könne angesichts des Landbesitzes auch nicht als mittellos gelten, auch wenn die Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Existenz für die Beschwerdeführer zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden sein werde. Die Bewirtschaftung des gegenwärtig brach liegenden landwirtschaftlichen Landes dürfte mindestens zur Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer ausreichen. Den gemäss den Akten relativ jungen und arbeitsfähigen Eltern sowie dem im gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen Sohn L._______ sei es folglich zuzumuten, sich im Heimatland, allenfalls mit Hilfe ihrer zahlreichen im Ausland lebenden Angehörigen, eine neue Existenz aufzubauen. Das Familienoberhaupt sei jedenfalls bis zur Ausreise durchaus in der Lage gewesen, für sich und seine Familie finanziell aufzukommen. Es sei aufgrund der Akten nicht erkennbar, weshalb er die wirtschaftliche Verantwortung nach der Rückkehr nicht erneut übernehmen könne. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach O._______ ihm das Haus nie zur Benutzung überlassen werde, weil sie zerstritten seien und das Haus ohnehin nicht bewohnbar wäre, müsse angezweifelt werden. Einerseits sei bekannt, dass am Haus gearbeitet werde, und andererseits handle es sich bei der angeführten Familienfehde um eine nicht belegte Behauptung. Gleiches gelte für die Behauptung, dass sie nicht auf die Solidarität der früheren Nachbarn zählen könnten, widerspreche dieser Einwand doch den von diesen mehrmals wiederholten Aussagen von Sympathie und Dankbarkeit für die ihnen früher von den Beschwerdeführern gewährte Hilfe und Unterstützung. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem sei auf das Rückkehrhilfeprogramm Westbalkan des BFM, das per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sei, zu verweisen. In Zusammenarbeit mit der kantonalen Rückkehrberatungsstelle könne vorliegend eine den individuellen Bedürfnissen der Ausländer angepasste Rückkehrhilfe ausgestaltet werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von B._______ sei festzuhalten, dass die wegen einer Lungenerkrankung erforderlichen regelmässigen fachärztlichen Kontrollen auch im Heimatland der Beschwerdeführer, beispielsweise im Regionalspital in P._______, durchgeführt werden könnten.
Ferner würden die Kinder wegen posttraumatischer Belastungsstörungen bei Q._______ in ärztlicher Behandlung stehen, würden gemäss (...) aufweisen und besuchten ein (...). Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten sei die Behandlung nur sehr unregelmässig erfolgt und die Kinder seien der Therapie unentschuldigt ferngeblieben. Weiter habe sich bezüglich der Angaben des (...) ergeben, dass sich die Familie unkooperativ verhalten und verschiedene Hilfsangebote ausgeschlagen, Abmachungen nicht eingehalten sowie falsche Angaben gemacht habe und in unzählige Streitigkeiten involviert gewesen sei. Von den älteren Kindern L._______, C._______ und D._______ seien immer wieder Meldungen wegen bedrohlichen Verhaltens eingegangen. Die Begleitgruppe habe sich nach fünf Jahren aus Frustration über das Verhalten der Familie zurückgezogen. Am 13. und 20. Juni 2007 habe erneut eine ärztliche Untersuchung stattgefunden. Den entsprechenden Berichten von Q._______ vom 28. Juni 2007 sei Folgendes zu entnehmen: Der Vater habe dem Arzt mitgeteilt, dass D._______ an grossen Ängsten leide. Nachdem das Bundesamt eine Untersuchung initiiert habe, habe sich die ganze Familie eine Woche im Wald versteckt. In der Folge habe der Notfallarzt gerufen werden müssen. Den Eltern und den älteren Kindern (L._______, D._______) sei eine Beruhigungstablette verabreicht worden. D._______ habe im Gespräch mit dem Facharzt gesagt, dass er sich nicht zu beklagen habe und es ihm gut gehe. Bei E._______ sei von (...) auszugehen. Eine fachärztliche Behandlung (regelmässige Psychotherapie) sei an der fehlenden Kooperation der Familie gescheitert. Bei F._______ bestehe der Verdacht auf (...). Aktuell finde keine Behandlung statt und der Arzt mache keine Angaben zu einer allfälligen Behandlung. Die Kindsmutter habe mitgeteilt, dass E._______ von der älteren Schwester hinsichtlich der Kriegsgräuel im Kosovo vermutlich beeinflusst werde. Keines der Kinder sei aktuell bei Q._______ in fachärztlicher Behandlung. Der Arzt habe schliesslich angemerkt, dass die Wohngemeinde eine Beistandschaft der Kinder prüfe, weil sich die Familie nicht kooperativ verhalte und vermutlich interfamiliär eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorhanden sei. Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Berichte sei erstellt, dass die Kinder der Familie N._______ aktuell keine ärztliche Behandlung erhalten würden. Wenn schon keine ärztliche Behandlung in der Schweiz stattfinde, dann könne konsequenterweise eine Behandlungsbedürftigkeit nicht als Argument gegen die Rückkehr verwendet werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass im Kosovo an verschiedenen Orten Zentren für geistige Gesundheit und psychiatrische Abteilungen bestünden und auch nichtstaatliche Organisationen (NGO)
Betreuungseinrichtungen unterhalten würden. Die Behandlungen und Medikamente seien kostenlos erhältlich. Damit sei erstellt, dass eine notwendige und gewünschte ärztliche Behandlung nach der Rückkehr verfügbar sei; der Vollzug der Wegweisung sei daher unter diesem Aspekt zumutbar.
Bedauerlicherweise seien es gerade die Eltern, die eine fachärztliche Behandlung ihrer Kinder durch ihr unkooperatives Verhalten verunmöglichten. Es sei deshalb inkonsequent, dass sie gegenüber Q._______ angeben würden, dass eine durch das BFM initiierte Untersuchung die Familie verängstigt habe und sie sich deswegen eine Woche lang im Wald versteckt hätten. Korrekt sei vielmehr, dass die tatsachenwidrige Behauptung, wonach die Kinder in ärztlicher Behandlung stünden, die Anforderung von Arztzeugnissen ausgelöst habe. Soweit der älteste Sohn R._______ zur Stützung der angeführten Kriegstraumatisierung herbeigezogen werde, habe sich der Einwand, wonach dieser wegen der drohenden Ausweisung in Panik untergetaucht sei, als unzutreffend erwiesen.
Weiter sei die Behauptung, wonach sich der Beschwerdeführer A._______ seit seiner Einreise in die Schweiz nichts habe zuschulden kommen lassen, tatsachenwidrig. Die vom Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme angeführten Rechtfertigungsgründe vermöchten nicht zu überzeugen, sondern liessen vielmehr den Eindruck entstehen, der Ausländer versuche, sein Verhalten zu bagatellisieren. Anzumerken sei, dass der Ausländer, obwohl vollständig fürsorgeabhängig, offensichtlich in der Lage sei, einen Wagen zu führen und die damit zusammenhängenden Kosten (Treibstoff, Bussgelder, Kollisionsfolgen, etc.) zu bezahlen.
Hinsichtlich des angeblichen Arbeitsverhältnisses von A._______ in (...) sei erstellt, dass weder ein Gesuch um Stellenantritt bei den zuständigen Behörden eingereicht worden sei, noch die Fürsorgebehörden über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit einhergehend über eine Veränderung der finanziellen Situation informiert worden seien. Dass der behauptete Stellenantritt und das Erreichen seiner finanziellen Selbstständigkeit auf ein sprachliches Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Ausländer zurückzuführen sei, vermöge angesichts der beim BFM als Beweismittel eingereichten Kopien (...) nicht zu überzeugen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ausländer in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert seien und sich keine dauerhafte wirtschaftliche Existenz hätten aufbauen können. Von einem klaglosen Verhalten könne ebenfalls nicht gesprochen werden, weshalb eine Rückkehr der Ausländer in ihr Heimatland demnach verhältnismässig erscheine.
Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich, zumal es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, sich die für die Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung des Heimatstaates ausstellen zu lassen.
Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
3.2 Demgegenüber führen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, es werde zunächst grundsätzlich auf die Ausführungen in den beiden Stellungnahmen vom 5. Juni und 20. Juli 2007 verwiesen. Darin sei bereits begründet worden, dass die durchgeführte Einzelfallabklärung vorliegend völlig ungenügend und unsorgfältig, somit auch falsch ausgefallen sei. Klar sei einerseits, dass sie nicht in ihr eigenes Haus zurückkehren könnten, da dieses unbewohnbar sei und nicht wieder in Stand gesetzt werden könne. Die Feststellung, dass ihnen entfernte Verwandte deren Liegenschaft nach einem Erbstreit einfach so zur Verfügung stellen würden, sei als weltfremd zu erachten. Zur pauschalen Feststellung, dass die Grossfamilie "N._______" über viel landwirtschaftliches Land verfüge, sei anzumerken, dass nicht abgeklärt worden sei, ob ihre eigene Familie ebenfalls über entsprechendes Land verfüge. Eine eingehende Prüfung dieser Sachlage hätte ergeben müssen, das sie eben nicht über viel Land verfügten. Ausserdem könnten sie nicht einfach landwirtschaftliches Land der übrigen Mitglieder der Grossfamilie für sich beanspruchen. Im Übrigen sei bekannt, dass in dieser Region vor allem Weideland und weniger Kulturland anzutreffen sei, weshalb die Feststellung, das Land liege brach, unzutreffend sei.
Weiter fürchte der Beschwerdeführer A._______ nicht seine unmittelbaren Nachbarn, sondern einzelne Personen, mit denen er während des Krieges in Kontakt gestanden sei. So würden gewisse Kämpfer der Befreiungsarmee Kosovos (UCK) dem Beschwerdeführer, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali sowie wegen der damaligen Desertion noch immer nach dem Leben trachten, was durch die eingereichten Beschwerdebeilagen 2 bis 4 belegt werde.
Wenn sie nicht um Leib und Leben fürchten würden, hätten sie sich wohl kaum mit der gesamten Familie während einer Woche im Wald versteckt, um der befürchteten Ausschaffung zu entgehen. Dass es sich dabei lediglich um eine Abklärung der Vorinstanz gehandelt haben soll (was bis heute nicht klar sei), hätten sie bezeichnenderweise nicht gewusst. Dies sei wohl auch der Grund für den Einsatz eines Notfallarztes und die Verabreichung von Beruhigungsmitteln gewesen.
Ferner sei die gesundheitliche Versorgung im Spital von P._______ nicht gewährleistet und für sie auch nicht finanzierbar. Die kostenlose Versorgung durch NGO's sei nur hinsichtlich der elementarsten Medikamente gewährleistet.
Weiter seien die Zweifel im Zusammenhang mit dem Gesuch um einen Stellenantritt befremdend, zumal (...) das fragliche Gesuch tatsächlich deponiert, aber noch keine Bestätigung erhalten habe. Derzeit sei es so, dass die ganze Familie, d.h. die Eltern und Sohn L._______ eine Arbeitsstelle hätten, wenn der Verbleib in der Schweiz gesichert wäre.
3.3 In der Vernehmlassung vom 23. November 2007 hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 1. September 2007 (Beschwerdebeilage Nr. 2), wonach er von der UCK gefangen genommen und die ganze Nacht misshandelt worden sei, nach einem Vergleich seiner Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung als aktenwidrig erachtet werden müsse. Weder sei in seiner damaligen Aussage von Misshandlungen noch von Drohung mit dem Tode die Rede. Die im Beschwerdeverfahren gemachten Aussagen seien daher nachgeschoben und könnten nicht geglaubt werden. Daran vermöchten auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Liste von Zeugen und angeblichen Mitkämpfern der UCK noch die Bestätigung (...) (Beschwerdebeilagen 3 und 4) etwas zu ändern; insbesondere sei die Bestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten, sei dieses doch aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers abgegeben worden.
Hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten der Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass die individuellen Wohnbedürfnisse der Beschwerdeführer gemeinsam mit den zuständigen Rückkehrorganisationen von Bund und Kanton ermittelt und deren Bereitstellung organisiert werden könnten. Nach bisherigen Erfahrungen des BFM habe den Rückkehrern, welche die Hilfe der Rückkehrberatungsstellen in Anspruch genommen hätten, in der Regel eine akzeptable und nachhaltige Lösung angeboten werden können.
Weiter sei das Vorbringen, dass im Spital in P._______ die gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet sei, als reine Behauptung zu werten. Hinweise auf eine aktuelle komplexe Behandlung, die im Heimatland zwingend fortgeführt werden müsste, seien nicht erkennbar.
Hinsichtlich der angeführten erbrechtlichen Differenzen sei festzustellen, dass offensichtlich die ganze Verwandtschaft der Beschwerdeführer deren Reise in die Schweiz finanziert und dafür (...) aufgebracht habe. Diese Tatsache deute nicht darauf hin, dass die Angehörigen dem Beschwerdeführer A._______ ihre Unterstützung verweigern würden. Ausserdem ergebe sich aus den Akten des Sohnes R._______, dass dieser (...) besucht und von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten habe. Gestützt auf diese Informationen sei entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass diese über ein verwandtschaftliches Netz verfügten, das sie unterstütze.
Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Elemente als zumutbar zu erachten. Die Rückkehr der Beschwerdeführer sei zudem angesichts der fehlenden Integration und ihres häufig zu Klagen Anlass gebenden Verhaltens als angemessen zu beurteilen. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben des BFM vom 10. August 2006 darauf hingewiesen worden, dass die vorläufige Aufnahme aufgehoben werde, sollten sie weiterhin zu Klagen Anlass geben. Trotzdem habe der Beschwerdeführer A._______ (...) gebüsst werden müssen. Es müsse als stossend erachtet werden, dass dem Beschwerdeführer A._______ trotz vollständiger Fürsorgeabhängigkeit seit Jahren ein Personenwagen zur Verfügung stehe und er (...) habe bestraft werden müssen.
3.4 In ihrer Replik vom 21. Januar 2008 wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, hinsichtlich der angeführten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der UCK liessen sich aus den Akten praktisch immer Widersprüchlichkeiten konstruieren, so auch im vorliegenden Fall, was auch durch sprachliche Schwierigkeiten bedingt sein könne. Tatsache bleibe, dass der Beschwerdeführer A._______ seinerzeit von der UCK angegriffen und praktisch zwangsrekrutiert worden sei. Als Ashkali habe er sich auf der alleruntersten Stufe der UCK befunden und sei auch so behandelt worden. Hätten sich die Abklärungen des Verbindungsbüros nicht bloss auf den Zustand der Hausruinen beschränkt, hätte praktisch jeder Dorfbewohner bestätigen können, dass sich der Beschwerdeführer für die UCK betätigt habe. Es bestehe sogar Bildmaterial, das den Beschwerdeführer A._______ als Mitglied der UCK zeige. Es sei diesem aber nicht möglich gewesen, die entsprechenden Fernsehaufnahmen - der Beschwerdeführer sei (...) interviewt worden - zu beschaffen.
Weiter könnten sie sich nicht auf die vagen Zusicherungen der Vorinstanz hinsichtlich Rückkehrhilfe bei der Suche nach Wohnmöglichkeiten verlassen. Der Verbindungsmann habe offenbar trotz intensivster Suche bis heute nicht herausgefunden, welche der Ruinen ihrer Familie zuzuordnen sei. Es sei illusorisch anzunehmen, dass eine neunköpfige Grossfamilie einfach bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Alle einigermassen bewohnbaren Liegenschaften seien bewohnt. Die leerstehenden Häuser seien lediglich Ruinen und könnten innert nützlicher Frist und mit realistischem finanziellem Aufwand nicht in Stand gestellt werden.
Weiter hätten sie in ihrer Heimat klarerweise nicht die Möglichkeit, die nötige ärztliche Hilfe für die traumatisierten Kinder in Anspruch zu nehmen. Es liege auf der Hand, dass sich die derzeit einigermassen stabile Situation (eine komplexe Behandlung sei im Moment in der Tat nicht nötig) bei einer Rückkehr schlagartig verändern könne. Es sei damit zu rechnen, dass die Folgen der Traumatisierung erneut zutage treten würden.
Ferner bestehe bezüglich ihrer familiären Verhältnisse bei der Vorinstanz nach wie vor Unklarheit. Die (...) habe der Beschwerdeführer A._______ von seinem (...) Vater erhalten, und nicht von der zerstrittenen Familie in der Heimat. Dass es in der Schweiz freundschaftliche Bande mit Familienmitgliedern gebe, sei nie bestritten worden. Dass der Sohn R._______, zu welchem kein Kontakt bestehe, nun aber von (...) nennenswerte finanzielle Unterstützung erhalten haben soll, sei zumindest dem Beschwerdeführer A._______ neu. Die entsprechenden Akten seien ihnen nicht bekannt und aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht einsehbar, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz aus dem Recht zu weisen seien.
Schliesslich sei die Behauptung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer A._______ stehe seit Jahr und Tag ein Auto zur Verfügung, eine Unterstellung. Dieser habe nie ein Auto besessen, sondern ein solches werde ihm bei Bedarf (...) zum Gebrauch überlassen. Dies sei auch gegenüber den Sozialbehörden von Anfang an entsprechend deklariert worden. Der Beschwerdeführer A._______ habe am fraglichen 13. September 2007 das Auto spätabends für einen Transport benutzt, wobei ihm der Zustand der Pneus nicht weiter aufgefallen sei. Eine solche Nachlässigkeit sei jedoch kaum als besonders gravierend einzustufen.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
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1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern, wie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Urteil der ARK vom 17. September 2002; oben Bst. C), nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
4.3.1 Die Beschwerdeführer machten unter anderem geltend, Angehörige der Volksgruppe der Ashkali zu sein. Die Herkunftsanalysen vom 24. Oktober 2001 bestätigten die Sozialisierung der Beschwerdeführer im Kosovo und deren Zuordnung zu einer albanischsprechenden ethnischen Minderheit respektive der Ethnie der Ashkali (vgl. act. A24/7 und A25/6).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 23. April 2007 (vgl. BVGE 2007/10) an der Fortsetzung der bisherigen Praxis der ARK fest, wonach Angehörige von Minderheiten im Kosovo, namentlich Angehörige der Volksgruppe der Ashkali, unter anderem aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Einzelabklärung vor Ort, beispielsweise durch das schweizerische Verbindungsbüro in K._______, zu einer Rückkehr in ihr Heimatland verpflichtet werden können. Eine solche Abklärung individueller Reintegrationskriterien wurde im vorliegenden Fall vom schweizerischen Verbindungsbüro in K._______ im April 2006 durchgeführt.
In formeller Hinsicht bleibt festzuhalten, dass vorliegend den Beschwerdeführern mit Schreiben des BFM vom 24. April 2007 und unter Beilage einer Kopie des Berichts des Verbindungsbüros in K._______ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eingeräumt wurde (vgl. oben Bst. G). Den Beschwerdeführern wurde dadurch in rechtsgenüglicher Weise zu den Resultaten des schweizerischen Verbindungsbüros in K._______ das rechtliche Gehör gewährt. Ebenso konnten sie zu Abklärungen im Verfahren eines Bruders des Beschwerdeführers A._______ Stellung nehmen (vgl. oben Bst. H).
4.3.3 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid das Abklärungsergebnis des Verbindungsbüros in K._______ vom 5. April 2006 hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden individuellen Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - in einlässlicher Weise dar (vgl. auch E. 3.1) und zeigte daraus ihre Schlussfolgerungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise auf. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen Schlussfolgerungen anschliessen und hält dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr angesichts der bestehenden Strukturen (auch in medizinischer Hinsicht), des verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes, des Alters, der beruflichen Ausbildung sowie der gesundheitlichen Verfassung der Eltern und ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden und eine solche Rückkehr angesichts der bisherigen mangelnden Integration der Familie sowie deren Verhaltens in der Schweiz auch als angemessen erscheint.
Die Beschwerdeführer bezweifeln in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene die Richtigkeit und Korrektheit des Abklärungsergebnisses des Verbindungsbüros und insbesondere auch die Möglichkeit, in ihr eigenes respektive in das Haus eines Verwandten am gleichen Ort zurückkehren zu können. Dem entsprechenden Bericht des Verbindungsbüros ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Familie N._______ verschiedene Häuser in J._______ bewohnt habe und das umliegende Land besitze. Das Haus des Beschwerdeführers A._______, das Haus des Vaters und ein Haus, in welchem zwei Brüder gewohnt hätten, seien nicht oder nur schwer renovierbar. Das grosse 4-stöckige Haus eines Onkels könne jedoch mit den nötigen finanziellen Mitteln wieder bewohnbar gemacht werden (vgl. act. C4/2). Soweit die Beschwerdeführer wegen eines lange zurückliegenden Erbstreits auf die Unmöglichkeit hinweisen, eine Liegenschaft eines entfernten Verwandten benutzen zu können, führte die Vorinstanz in zutreffender Weise an, die Finanzierung der Ausreise der Beschwerdeführer durch sämtliche Verwandten deute nicht darauf hin, dass die Angehörigen dem Beschwerdeführer A._______ ihre Unterstützung verweigern würden. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 21. Januar 2008 einwandten, dass das Geld für die Ausreise vom (...) Vater des Beschwerdeführers A._______ gestammt habe, lässt sich diese Entgegnung durch die entsprechenden Protokollaussagen jedenfalls nicht erhärten. Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 14. Juli 1999 gab der Beschwerdeführer A._______ unmissverständlich an, seine ganze Verwandtschaft habe sie bei der Finanzierung der Ausreise unterstützt respektive diese hätten die Ausreise bezahlt (vgl. act. A7/17, S. 12 f.). Die Wahrheit und Korrektheit dieser Aussage bestätigte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache am Schluss der Befragung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Es ist denn auch nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer A._______ seine ganze Verwandtschaft als Geldgeber hätte anführen sollen, wenn effektiv nur sein Vater als einzige Geldquelle fungiert hätte. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten kantonalen Anhörung die Situation seines Vaters erklärte und ebenso anführte, dass er bei diesem in Deutschland während ein bis zwei Monaten als Tourist zu Besuch gewesen sei (vgl. act. A7/17, S. 6 unten). Es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass anlässlich eines solchen Besuches die Finanzierung der Ausreise, falls sie tatsächlich in der geschilderten Art vonstatten gegangen wäre, dem Beschwerdeführer A._______ zur Kenntnis gelangt wäre und er dies auch so beim Kanton zu Protokoll gegeben hätte. Dass ein Erbstreit somit einen
Hinderungsgrund für eine Wohnsitznahme im Heimatdorf im Haus eines Onkels (gemäss Stellungnahme vom 5. Juni 2007 ein weit entfernter Verwandter), das als einziges bewohnbar gemacht werden könne, darstellt, erscheint angesichts der Aktenlage und obiger Ausführungen als unbelegte Behauptung, zumal ein solcher Hinderungsgrund bezeichnenderweise in der oben erwähnten Stellungnahme auch nicht angeführt wurde.
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik anführen, der Verbindungsmann habe bis heute nicht herausfinden können, welche der im Heimatdorf stehenden Ruinen ihnen zugeordnet werden könne, ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptung als aktenwidrig erachtet werden muss, da sie nicht mit dem Inhalt des entsprechenden Berichtes des Verbindungsbüros in Übereinstimmung gebracht werden kann. Auch wird im fraglichen Bericht gerade nicht ausgeführt, dass die leerstehenden Häuser allesamt Ruinen seien und innert nützlicher Frist und mit realistischem finanziellem Aufwand nicht in Stand gestellt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck festzuhalten, dass der Beschwerdeführer A._______ eigenen Angaben zufolge eine langjährige Berufserfahrung als Maurer mitbringt und in seinen Söhnen eine nicht unbedeutende Stütze im (Wieder-)Aufbau respektive in der Renovation ihrer Wohnliegenschaft(en) besitzt, zumal die Söhne im erwerbsfähigen Alter sind und diese den Angaben in der Rechtsmitteleingabe zufolge alle eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben könnten, wenn der Verbleib in der Schweiz gesichert wäre. Ausserdem verkennen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der Inanspruchnahme der Rückkehrorganisationen von Bund und Kantonen um blosse "vage Zusicherungen der Vorinstanz" hinsichtlich Rückkehrhilfe handelt. Das BFM und die zuständigen Behörden können diesbezüglich auf reale Erfahrungswerte und entsprechendes Wissen zurückgreifen. Es ist denn auch vorliegend nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführer nicht von dieser Möglichkeit - gerade auch mit Blick auf einen Wiederaufbau und die Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel - Gebrauch machen und von einer nachhaltigen Rückkehrhilfelösung profitieren sollten.
Weiter ist festzustellen und wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass sie - nebst einem aktenkundig ausgedehnten familiären Beziehungsnetz in der Schweiz sowie in Deutschland - in ihrer Heimat über ein weiterhin bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügen, zumal laut dem Bericht des Verbindungsbüros hin und wieder Mitglieder der Familie N._______ dem Heimatdorf - in welchem der Beschwerdeführer A._______ aufwuchs und mit seiner Familie bis zur Ausreise im Jahre 1999 auch lebte - einen Besuch abstatten würden, und davon auszugehen ist, dass diese während ihres Aufenthaltes bei Bekannten und Freunden wohnen können.
Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer auch weiterhin beziehungsweise bei einer Rückkehr auf die Unterstützung von Familienangehörigen und Freunden werden zählen können und diese sich, auch wenn dies angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage in ihrer Heimat mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, in der Lage sein werden, sich gemeinsam eine (erneute) wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
4.3.4 Was die vom Beschwerdeführer A._______ angeführten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der UCK betreffen, so führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender Begründung aus, das sich die in der Beschwerdebeilage 2 enthaltenen Ausführungen nicht mit denjenigen anlässlich der kantonalen Anhörung in Übereinstimmung bringen lassen und als aktenwidrig erachtet werden müssen. Jedenfalls vermag der pauschale und nicht näher begründete Einwand in der Replik, wonach sich hinsichtlich der angeführten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der UCK praktisch immer Widersprüchlichkeiten konstruieren liessen, so auch im vorliegenden Fall, was auch durch sprachliche Schwierigkeiten bedingt sein könne, an der vom BFM zu Recht getroffenen Einschätzung nichts zu ändern. So wurde bereits weiter oben zum Protokollinhalt der kantonalen Anhörung erläutert, weshalb sich der Beschwerdeführer bei den dortigen Aussagen behaften lassen muss. Insbesondere bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass alle seine Asylgründe vollständig und in korrekter Weise niedergeschrieben worden seien. Dass irgendwelche sprachlichen Probleme aufgetreten wären, wird weder aus dem Protokoll selber ersichtlich noch vom Beschwerdeführer A._______ geltend gemacht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die während der Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin, welche die Einhaltung des Verfahrens zu kontrollieren hat und entsprechende Bemerkungen zum Befragungsverlauf anbringen kann, keinerlei Einwände zur durchgeführten Befragung erhob (vgl. act. A7/17). Die dementsprechenden Einwände der Beschwerdeführer, die ohnehin in damaligen Beschwerdeverfahren (vgl. Bst. A) hätten erhoben werden sollen, sind daher als nachgeschoben und als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.3.5 Weiter stehen, entgegen den anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführer, auch keine gesundheitlichen beziehungsweise medizinischen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zu Recht an, dass die für die Beschwerdeführerin B._______ erforderlichen ärztlichen Kontrollen bezüglich ihrer Lungenerkrankung auch im Heimatland, so beispielsweise im Regionalspital in P._______, durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführer halten dieser Einschätzung, ausser einem generellen Hinweis auf die fehlenden gesundheitlichen Versorgungsmöglichkeiten in ihrer Heimat, nichts Stichhaltiges entgegen. Aus dem ärztlichen Zeugnis von (...) sind keine Hinweise ersichtlich, wonach in diesem Zusammenhang eine aufwändige Behandlung benötigt würde, zumal gemäss dem erwähnten Zeugnis die Krankheit in Remission sei und regelmässige ärztliche Kontrollen lediglich noch angezeigt seien, um allfällig bei der Beschwerdeführerin auftretende Rezidive frühzeitig erfassen zu können.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Kinder F._______, E._______ und D._______ und der dabei angeführten posttraumatischen Belastungsstörung sowie der deswegen durchgeführten ärztlichen Behandlung prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid die diesbezüglich relevanten fachärztlichen Berichte vom 28. Juni 2007 und würdigte diese eingehend. Zu Recht hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Kinder der Beschwerdeführer aktuell keine ärztliche Behandlung erhalten und vom betreffenden Arzt auch keine Angaben zu einer allfälligen Behandlung gemacht werden. Bezüglich der beiden Mädchen F._______ und E._______ merkt der Arzt immerhin an, dass ihm die beiden Mädchen gefestigter und fröhlicher erscheinen würden, als noch vor drei Jahren im Zeitpunkt des Therapieabbruchs (2004). Bezüglich Sohn D._______ fügt der Arzt an, dass dieser im Gespräch kaum angeben könne, warum er wieder mit ihm in Kontakt stehe. Er (D._______) habe nichts zu beklagen und es gehe ihm gut (vgl. act. C24/9). Ferner ist den erwähnten ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass sich die Familie respektive die Eltern häufig für eine regelmässige Psychotherapie als nicht genügend kooperativ (sehr unregelmässige Besuche, immer wieder Abbrüche, unentschuldigtes Fernbleiben, längere Phasen, in welcher keine Therapie stattgefunden habe) gezeigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, aufgrund des Umstandes, dass die erwähnten Kinder aktuell keine ärztliche Behandlung erhalten würden, könne konsequenterweise eine Behandlungsbedürftigkeit nicht als Argument gegen die Rückkehr verwendet werden. Mit diesem Verhalten lassen die Beschwerdeführer offensichtlich erkennen, dass sie eine Behandlungsbedürftigkeit selber als nicht notwendig erachten. Unbesehen dieses Umstandes wäre eine allfällige Weiterbehandlung im Kosovo angesichts der bestehenden medizinischen Strukturen, so insbesondere auch für die Behandlung von psychischen Krankheiten, für die Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und auch zumutbar.
4.3.6 Weiter nimmt das BFM im angefochtenen Entscheid auf einen im fachärztlichen Bericht von Q._______ vom 28. Juni 2007 betreffend Sohn D._______ erwähnten Vorfall Bezug: Dort wird unter anderem ausgeführt, es seien gerade die Eltern, die eine fachärztliche Behandlung ihrer Kinder durch ihr unkooperatives Verhalten verunmöglichen würden. Es sei deshalb inkonsequent, dass sie gegenüber Q._______ angeben würden, eine durch das BFM initiierte Untersuchung habe die Familie verängstigt und diese habe sich deswegen eine Woche lang im Wald versteckt. Korrekt sei vielmehr, dass die tatsachenwidrige Behauptung, wonach die Kinder in ärztlicher Behandlung stünden, die Anforderung von Arztzeugnissen ausgelöst habe. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, sie hätten sich wohl kaum während einer Woche im Wald versteckt gehalten, wenn sie nicht um Leib und Leben fürchten würden, um der befürchteten Ausschaffung zu entgehen. Dass es sich dabei lediglich um eine Abklärung der Vorinstanz gehandelt haben soll - dies sei bis heute nicht klar sei -, hätten sie bezeichnenderweise nicht gewusst. Dies sei wohl auch der Grund für den Einsatz eines Notfallarztes und die Verabreichung von Beruhigungsmitteln gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich fest, dass sich der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau den angeführten Vorfall, sofern dieser tatsächlich in der gegenüber dem Arzt vorgebrachten Form stattgefunden hat, selber zuzuschreiben haben, zumal erfahrungsgemäss Asylgesuchsteller gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Einreichung von medizinischen Unterlagen aufgefordert werden, wenn diese anführen, in der Schweiz bereits in ärztlicher Behandlung zu stehen. An der Behauptung, dass Angst um Leib und Leben für die Beschwerdeführer der Auslöser dieser Aktion gewesen sein soll, sind aufgrund der Aktenlage jedoch gewisse Zweifel anzubringen. Gemäss dem erwähnten fachärztlichen Bericht soll der Beschwerdeführer A._______ am 11. Juni 2007 den Arzt über den fraglichen Vorfall telefonisch informiert haben. Der Vorfall solle vor zirka zwei Monaten stattgefunden haben, also im April 2007. Diesbezüglich erstaunt es erst einmal, dass sich in den Akten für diesen Zeitraum kein Schreiben der Vorinstanz findet, in welchem die Beschwerdeführer zur Einreichung von medizinischen Unterlagen respektive Arztzeugnissen aufgefordert wurden. Ein solches Schreiben des BFM, wonach die Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht des Spezialarztes zum Gesundheitszustand der Kinder einreichen sollten, wurde erst am 7. Juni 2007 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt. In der Folge wurden die fachärztlichen Berichte von Q._______ vom 28. Juni 2007 eingereicht. Weiter erstaunt, dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2007 den angeführten Vorfall (Flucht in den Wald), der im April 2007 stattgefunden haben soll, mit keinem Wort erwähnt, obwohl er zur gesundheitlichen Situation der Kinder respektive der Familie Stellung bezieht. Das einzige Schreiben des BFM, das den Akten zufolge in zeitlicher Hinsicht in Frage kommt, ist dasjenige vom 24. April 2007, das die Androhung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme enthält. Der Rechtsvertreter schreibt in der oben erwähnten Stellungnahme diesbezüglich, der Vater habe sich nach Erhalt dieses Schreibens zur Polizei begeben, um in Erfahrung zu bringen, was seiner Familie vorgeworfen werde. Nennenswert ist dabei, dass der Rechtsvertreter keine weiteren Angaben zu allfälligen Vorkehrungen oder Vorfällen macht, die die Familie im Anschluss an dieses Schreiben getroffen hätte respektive welche sich ereignet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt daher, dass sich der lediglich vom Beschwerdeführer A._______ gegenüber dem Arzt angeführte Vorfall überhaupt zugetragen hat, was auch gewisse Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des erwähnten Beschwerdeführers aufkommen lässt.
4.3.7 Sodann ist bezüglich der von der Vorinstanz als verhältnismässig erachteten Rückkehr im Zusammenhang mit der in der Schweiz fehlenden beruflichen und sozialen Integration festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer A._______ oder auch andere Familienangehörige in der Schweiz eine finanzielle Selbstständigkeit erlangt haben. Weiter kann das Verhalten der Beschwerdeführer in der Schweiz alles andere als klaglos bezeichnet werden, zeugen doch diverse Strafanzeigen sowohl gegen den Beschwerdeführer A._______ als auch gegen einige seiner Kinder davon, dass diese trotz wiederholter anderslautender Beteuerungen nicht gewillt sind, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
Bereits in der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz diverse Verfehlungen des Beschwerdeführers A._______ auf und hielt in zutreffender Weise fest, dass es sich zumindest bei einer der zahlreich festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen um eine ernsthafte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
4.3.8 Zusammenfassend sind vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführern den Einstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar und angesichts der fehlenden beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführer als verhältnismässig bezeichnet werden.
4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
4.5 Insgesamt ist bei dieser Sachlage die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
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1 | Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; |
b | Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts; |
e | die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
i | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
2 | Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. |
3 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
-
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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