Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5012/2006

Urteil vom 20. September 2011

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

A._______,Algerien,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 2. November 2006 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Beschwerdeführer verliess Algerien gemäss eigenen Aussagen im September 1993 legal mit seinem Reisepass. Während zweier Monate habe er sich im Rahmen eines Visums in Frankreich aufgehalten, bevor er in die Schweiz weitergereist sei. Er habe über eine gefälschte französische Identitätskarte verfügt, sei in der Schweiz einer Arbeit nachgegangen und habe nicht beabsichtigt, um Asyl nachzusuchen.

Aufgrund eines internationalen Haftbefehles wurde der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz festgenommen und am (...) nach Frankreich ausgeliefert, wo er am (...) vom Tribunal de Grande Instance in Paris wegen Zugehörigkeit zu einer im Hinblick auf die Begehung eines terroristischen Aktes entstandenen kriminellen Vereinigung und weiterer Delikte zu vier Jahren Gefängnis verurteilt wurde.

Nach seiner Entlassung (...) gelangte er am 29. Juli 2002 illegal in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 5. August 2002 fand in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute Empfangszentrum) die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt. Am 5. August 2002 räumte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen verschiedenen Alias-Identitäten ein. Am 9. Januar 2003 wurde er von den zuständigen kantonalen Behörden zu seinen Asylgründen angehört.

A.b. Der Beschwerdeführer machte damals in Bezug auf eine Rückkehr nach Algerien im Wesentlichen geltend, er befürchte, in seinem Heimatland verhaftet oder umgebracht zu werden, weil die heimatlichen Behörden aufgrund der Anschuldigungen in Frankreich ein schlechtes Bild von ihm hätten. Die Franzosen hätten ihm zu Unrecht vorgeworfen, an der Vorbereitung terroristischer Anschläge, unter anderem auf das Fussballstadion in Paris, beteiligt gewesen zu sein und im Zusammenhang mit dem Export von Autos nach Algerien Waffen dorthin geschmuggelt zu haben. Das Strafverfahren wegen eines geplanten Anschlags auf die Fussballweltmeisterschaft in Frankreich sei mangels Beweisen eingestellt worden. Mitarbeiter des algerischen Konsulats in Frankreich hätten ihn im Gefängnis besucht, ihm die Rückkehr nach Algerien befohlen und ihm gedroht, ihn bei seiner Ankunft dort festzunehmen. Sein Vater sei dreimal auf den Polizeiposten von Rouiba gebracht worden, weil die Franzosen ihn der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bezichtigt hätten.

A.c. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine Rückführung nach Algerien schloss es gleichzeitig aus.

B.
Die gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wies diese mit Urteil vom 22. Februar 2006 bezüglich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Wegweisung ab. In Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hiess sie das Rechtsmittel gut und hielt das neu zuständige BFM zu neuer Entscheidung an.

Zur Begründung führte die ARK aus, der Beschwerdeführer sei Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen und deswegen zu einer der Tat und dem Verschulden angemessenen vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die inkriminierte Handlung gelte in der Schweiz als Verbrechen, und die Länge der vom französischen Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe deute auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, zumal dem Strafurteil zu entnehmen sei, dass er offenbar ein Aktivist gewesen sei. Insgesamt sei die Straftat aufgrund ihrer Art - es wohne ihr eine besondere Gefährdung der Öffentlichkeit inne - und der Länge der verhängten Freiheitsstrafe als schweres Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne der entsprechenden Ausschlussklausel der Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Der Schutz durch diese Konvention, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung schieden somit aus. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte es aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei bei unzulässigem Wegweisungsvollzug zwingend die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme anzuordnen. Demgegenüber sei richtig, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig zu qualifizieren sei, wenn einer Weiterreise des Ausländers in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden; das BFF habe es aber unterlassen, die Frage zu prüfen. Weder habe es sich zum Herkunftsland Frankreich geäussert, noch habe es bekannt gegeben, welches Drittland beziehungsweise welche Drittländer den Beschwerdeführer einreisen lassen und ihn auf Dauer weder direkt in sein Heimatland zurückschicken noch in ein Drittland weiterschieben würden, welches ihn seinerseits ins Heimatland ausweisen würde.

C.

C.a. Mit Schreiben vom 29. März 2006 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft in Algier. Es führte aus, im Jahre 2003 sei es davon ausgegangen, der Beschwerdeführer riskiere im Falle einer Rückkehr nach Algerien, dort mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung und fragte an, ob sich diese Einschätzung angesichts des Umstandes, dass er inzwischen seine Strafe seit mehreren Jahren abgesessen habe, und der veränderten politischen Lage in Algerien nach wie vor als zutreffend erweise.

C.b. In ihrem Antwortschreiben vom 11. Juni 2006 liess die Schweizerische Botschaft in Algier dem BFM ein Schreiben ihres Vertrauensanwaltes zukommen. Dieser hielt fest, im Zentralregister der von der Nationalen Polizei gesuchten Personen figuriere der Name des Beschwerdeführers nicht, was bedeute, dass er strafrechtlich nicht verurteilt worden sei und von den algerischen Behörden nicht gesucht werde. Die "Charta für Frieden und Nationale Versöhnung" sei inzwischen in Kraft getreten. Seither seien mehrere hundert verurteilte und verhaftete Personen freigelassen worden, andere gesuchte Personen seien nach Algerien zurückgekehrt, darunter für ihre terroristischen Aktivitäten bekannte Personen. Bei seiner Rückkehr nach Algerien habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten, zumal er nicht einmal in verbotene Aktivitäten in Algerien verwickelt gewesen sei. Die Verurteilung in Frankreich für sich alleine bedeute nicht, dass er in Algerien gesucht werde, zumal er seine Strafe abgesessen habe. Selbst wenn die algerischen Behörden aufgrund dieser Verurteilung einen Verdacht hegten, riskiere er nichts, weil er von der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung profitieren würde; sogar Personen, die verurteilt worden seien wegen direkter Beteiligung an Ermordungen von Zivilpersonen seien inzwischen begnadigt worden.

C.c. Am 13. Juli 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer den Bericht des Vertrauensanwaltes zur Kenntnis, soweit es ihn nicht der Geheimhaltung unterstellte, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

C.d. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht stimmen, dass er von den algerischen Sicherheitskräften nicht gesucht werde. Bereits die französischen Sicherheitsbehörden hätten mit ihren algerischen Kollegen zusammengearbeitet, und nun seien die schweizerischen ebenfalls in Algerien auf "Umfragetour" gewesen. Dies alleine würde die algerischen Sicherheitsbehörden veranlassen, herauszufinden, wer die Person des Beschwerdeführers sei. Sobald ein Verdacht aufkomme, dass er in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen sei - was im Übrigen nicht zutreffe - reiche dies für eine Gefährdung. Dass man für entsprechende Anschuldigungen in Algerien für mehrere Jahre ins Gefängnis komme, sei bekannt. Ein Mithäftling des Beschwerdeführers sei aus diesen Gründen nicht nach Algerien ausgeliefert worden. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

D.
Mit Verfügung vom 2. November 2006 wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelte der asylgesetzliche Non-Refoulement-Schutz nicht. Zwar sei in der BFF-Verfügung vom 9. Dezember 2003 festgestellt worden, eine Wegweisung nach Algerien sei nicht mit dem menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot vereinbar. Seither habe sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers aber wesentlich verändert. Am 26. Februar 2006 sei die "Charta für Frieden und Nationale Versöhnung" eingeführt worden, die einen Verzicht auf die staatliche Verfolgung von Personen vorsehe, die im In- und Ausland wegen terroristischer Aktivitäten gesucht würden. Wegen solcher Akte verurteilte oder inhaftierte Personen würden amnestiert. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden weder verurteilt worden sei, noch gesucht werde. Nach der Einführung der genannten Charta seien im Übrigen mehrere hundert verurteilte und inhaftierte Personen freigelassen worden; andere, gesuchte Personen seien nach Algerien zurückgekehrt, darunter solche, die für ihre terroristischen Aktivitäten sehr bekannt gewesen seien. Konkrete Hinweise, dass die algerischen Behörden den Beschwerdeführer suchten, gäbe es selbst dann keine, wenn ihnen seine Verurteilung in Frankreich bekannt sei. Einem Wegweisungsvollzug stünden im aktuellen Zeitpunkt keine Hindernisse mehr entgegen.

E.
Mit Beschwerde an die damals zuständige ARK vom 3. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die BFM-Verfügung vom 9. Juli 2006 (recte vom 2. November 2006) sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in Algerien aufgrund seiner Verurteilung in Frankreich gefährdet zu sein. B._______, ebenfalls ein algerischer Staatsangehöriger, der inzwischen auch das Schweizerbürgerrecht besitze, sei anlässlich einer Besuchsreise in Algerien von den Sicherheitsbehörden festgenommen und zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, obwohl eine Botschaftsabklärung während seines Asylverfahrens ergeben habe, dass er in Algerien nicht gesucht werde.

F.

F.a. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2006 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, auf seine Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Verzicht auf Anordnung der Wegweisung werde nicht eingetreten, da die ARK mit Urteil vom 22. Februar 2006 darüber rechtskräftig entschieden habe. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.

F.b. Am 24. November 2006 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung einreichen.

G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 hielt das BFM an seiner Verfügung und deren Begründung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.
In seiner Eingabe vom 1. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückschiebung nach Algerien riskiere er, in geheime Gefangenschaft genommen und gefoltert zu werden. Nach wie vor drohe dieses Schicksal Personen, die verdächtigt würden, innerhalb oder ausserhalb Algeriens in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werde bestätigt, dass die vom BFM erwähnten Fortschritte in Algerien hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte vor allem auf dem Papier bestünden, im Einzelfall aber keine Garantie bestehe, dass der Staat entsprechend handle. Das Risiko, bei einer Rückkehr eine nach Europäischen Menschenrechtskonvention verpönte Behandlung zu gewärtigen, sei hoch. Er lebe seit bald fünf Jahren in der Schweiz und habe sich in dieser Zeit stets tadellos verhalten.

Zusammen mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Aufrufe von Amnesty International zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung durch Ali Tüm vertreten, welcher sich als cand. iur. bezeichnete und als Postadresse das Advokaturbüro Siegfried, Talstrasse 20, 8001 Zürich, nannte. Seit der Beschwerdeeinreichung (3. November 2006) ist Ali Tüm im vorliegenden Verfahren nicht mehr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter in Erscheinung getreten. Die letzte Eingabe von Seiten des Beschwerdeführers stammt von diesem selbst (Eingabe vom 1. Februar 2007). Dass Ali Tüm auch nach seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich im August 2010 wegen Titelschwindels (u.a. Anmassung des Anwaltstitels) bei einem Zürcher Rechtsanwalt als juristischer Mitarbeiter beschäftigt ist, ist unwahrscheinlich; seine Privatadresse ist über die elektronischen Verzeichnisse der Schweizer Post nicht in Erfahrung zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr vertreten ist oder jedenfalls über seinen Rechtsvertreter nicht kontaktiert werden kann, weshalb das Gericht seine Mitteilungen an den Beschwerdeführer selbst richtet.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nur die Frage, ob das BFM in seiner Verfügung vom 2. November 2006 den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Wie in der Zwischenverfügung der ARK vom 10. November 2006 ausgeführt, hat jene nämlich in ihrem Urteil vom 22. Februar 2006 rechtskräftig das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, die Asylgewährung verweigert und die Anordnung der Wegweisung bestätigt.

4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

5.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

5.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffenderweise darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling an einem konventionsrechtlichen Ausschlussgrund (Art. 1 F Bst. b FK) scheitert, findet der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

5.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.2.1. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK muss die betroffene Person eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung eine von dieser Bestimmung verbotene Massnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei sind die allgemeine Situation im betreffenden Staat einerseits und die persönlichen Umstände der betroffenen Person andererseits massgebliche Kriterien (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 130, mit weiterem Hinweis).

Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 FoK verbieten - als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). Im Zusammenhang mit der Ausweisung bzw. Rückschiebung einer ausländischen Person bedeutet dies, dass auf eine solche - unabhängig vom Verhalten dieser Person, wie unerwünscht und gefährlich dieses auch sein mag - zu verzichten ist, wenn sie eine konkrete Gefahr einer nach diesen Bestimmungen verbotenen Massnahme schlüssig dartun kann. Im Zusammenhang mit dem Terrorismus hat der EGMR immer wieder festgehalten, sich der grossen Schwierigkeiten bewusst zu sein, mit denen Staaten sich heute konfrontiert sähen, wollten sie ihre Gesellschaft vor solcher Gewalt schützen. Gleichzeitig betonte er auch vor diesem Hintergrund regelmässig den absoluten Charakter des Folterverbots. Eine Abwägung zwischen dem drohenden Risiko einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe und den Gründen, die zur Aus- oder Rückweisung geführt haben, schloss er wiederholt kategorisch aus (vgl. EGMR, Daoudi gegen Frankreich, Urteil vom 3. März 2010, Beschwerde Nr. 1957/08 [in der Folge: "Fall Daoudi"], § 64; Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen; Chahal gegen Grossbritannien, Urteil vom 15. November 1996, Beschwerde Nr. 22414/93, §§ 79 - 80).

Was die Situation in Algerien anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem sich abzeichnete, dass die Islamistische Heilsfront (Front islamique du salut, FIS) bei den Parlamentswahlen 1991/92 die Mehrheit erringen wird, wurden die Wahlen abgebrochen; der damalige Präsident Bendjedid trat unter dem Druck des Militärs zurück. Dieses setzte in der Folge verschiedene Übergangspräsidenten ein. Im März 1992 erfolgte die Anordnung zur Auflösung der FIS, die daraufhin zum bewaffneten Kampf aufrief. Zwischen 100 000 und 200 000 Menschen sind in den 1990-er Jahren in Algerien dem blutigen Konflikt zwischen radikalen Islamisten und Sicherheitskräften zum Opfer gefallen. Mit dem Amtsantritt von Präsident Abdelaziz Bouteflika 1999 und seiner im selben Jahr verabschiedeten ersten Amnestie hat Algerien in den Folgejahren langsam zu politischer und - speziell infolge des weltweiten Anstiegs des Ölpreises - wirtschaftlicher Stabilität gefunden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 13). Im Herbst 2005 liess Präsident Bouteflika über den Grundsatz einer seitens des Regimes eingeleiteten "nationalen Aussöhnung" abstimmen, im Frühjahr 2006 trat die sogenannte "Charta für Frieden und Nationale Versöhnung" in Kraft, die unter anderem finanzielle Entschädigungen für die Opfer des Konfliktes vorsieht. Dieses Dekret wird aus verschiedenen Gründen kritisiert, vorab weil der eigentliche Zweck darin liege, einen Mantel des Schweigens über die während des Bürgerkrieges begangenen Verbrechen zu legen; so sehe es nicht nur Straffreiheit für Mitglieder bewaffneter Gruppen, die sich weitverbreiteter Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten vor, sondern leugne ausserdem jede Verantwortung der Geheimdienste, Sicherheitskräfte und vom Staat bewaffneten Milizen für schwere Menschenrechtsverletzungen und garantiere ihnen Straffreiheit. Der UN-Ausschuss gegen Folter verweist ausserdem auf die insgesamt intransparente Umsetzung der Charta. Im Speziellen sei auch nicht klar, wer überhaupt in den Genuss der Amnestie komme und wie eine Wiedereingliederung ehemaliger Islamisten konkret aussehe. Ab 2006 stieg die Zahl von bei politisch motivierten Gewaltakten getöteten Zivilpersonen in Algerien wieder an. Eine grosse Anzahl davon geht auf Bombenanschläge zurück, zu denen sich militante islamistische Bewegungen, insbesondere die Gruppe Al-Qaida im islamistischen Maghreb, bekannten. Nach wie vor prägt der Konflikt mit den bewaffneten Islamisten das öffentliche Leben in Algerien wesentlich (vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information (COI) Report, 14. März 2011; Amnesty International [AI] Länderbericht Algerien, November 2010; Freedom House, Freedom in
the World - Algeria 2009 und 2010; Sigrid Faath, Reziprokes Misstrauen: Zum Verhältnis von Staat, Bevölkerung und Opposition in Algerien, Hamburg GIGA, 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Thomas Schiller, Algeriens schwieriger Weg in die Normalität, 15. Juli 2008; AG Friedensforschung an der Uni Kassel, Salima Mellah, Algerien: Eine Lüge namens "Versöhnung", Algeria Watch, Winter 2006).

Die Menschenrechtslage in Algerien gibt laut übereinstimmenden Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften und internationaler Organisationen bis heute zu Besorgnis Anlass. Angeprangert werden insbesondere eine unzulässig lange Dauer der Untersuchungshaft, schlechte Haftbedingungen, Folter im Polizeigewahrsam, der Mangel an juristischer Unabhängigkeit sowie die weitverbreitete Korruption und fehlende Transparenz. Eine zentrale Rolle im Zusammenhang mit solchen Vorwürfen kommt dem militärischen Geheimdienst DRS (Département de renseignement et sécurité) zu. Er ist zuständig für die innere Sicherheit und nimmt, insbesondere im Zusammenhang mit Terrorfällen, Polizeifunktionen wahr. Wie bereits in den 1990-er Jahren werden dem DRS, der offenbar ausserhalb jeder Justizkontrolle agiert, unvermindert schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Auch heute würden Personen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtigt werden, regelmässig vom DRS in geheime Haftzentren gebracht, dort ohne Kontakt zur Aussenwelt, in manchen Fällen monatelang, festgehalten, wobei sie erheblichem Folterrisiko ausgesetzt seien. Nach wie vor dringen, abgesehen vom Gesagten, kaum Informationen betreffend Aufgaben, Grösse oder interne Machverhältnisse und politischem Einfluss des DRS an die Öffentlichkeit. Der EGMR hielt im Fall Daoudi, § 68 (vgl. a.a.O.) bezüglich der Praktiken, die der DRS anwende, um Geständnisse und nützlichen Informationen zu erhalten fest, sie erreichten zweifellos die hohe Schwelle von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK - insbesondere dann, wenn die betroffene Person verdächtigt werde, Verbindungen zum internationalen Terrorismus zu haben, was zudem nicht einmal seitens der algerischen Regierung bestritten werde, die einzig die systematische Folter verneine (vgl. u.a. US Department of State, 2010 Human Rights Report vom 8. April 2011, mit Hinweisen; UK Border Agency, Algeria COI-Report, a.a.O.; Human Rights Watch, World Report 2011: Algeria; AI Länderbericht Algerien, a.a.O.).

In Folge der seit Ende 2010 anhaltenden Proteste in Algerien, die sich vorab an den stark gestiegenen Preisen für Grundnahrungsmitteln entzündet hatten und denen zunächst mit massivem Polizeiaufgebot gewaltsam entgegengetreten wurde, hob das Regime im Februar des laufenden Jahres schliesslich den seit 1992 geltenden Ausnahmezustand auf. Angesichts der zunehmenden sozialen Spannungen kündete Bouteflika im Frühjahr auch weitere politische Reformen an, höchste Priorität habe die Bekämpfung der hohen Jugendarbeitslosigkeit und der Wohnungsnot (vgl. Hanns Seidel Stiftung, Institut für Internationale Zusammenarbeit, Quartalsbericht Mahgreb, 1/2011). Zurzeit ist die weitere Entwicklung in Algerien - was für alle von den Umbrüchen im arabischen Raum betroffenen Staaten gilt - schwer voraussehbar. Momentan kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massnahmen auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Allgemeinen und auf jene des DRS im Besonderen, einen entscheidenden Einfluss hätten (vgl. UK Border Agency, Algeria COI-Report, a.a.O., Latest News, S. 8 f.; US Department of State, 2010 Human Rights Report, a.a.O.; Frankfurter Allgemeine [FAZ.NET], Die Zivilgesellschaft ist am Ende, 4. März 2011, abgerufen am 7. Juli 2011).

5.2.2. Im vorliegenden Fall erkennt das BFM keinerlei Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit grosser Wahrscheinlichkeit von Massnahmen betroffen sein könnte, die von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfasst seien. Zu diesem Schluss kommt es vorab gestützt auf die Ergebnisse seiner Botschaftsabklärung, die ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im zentralen Register der gesuchten Personen nicht aufgeführt sei, was bedeute, dass gegen ihn kein Urteil vorliege und er von den algerischen Behörden nicht gesucht werde.

Dieser Betrachtungsweise und Einschätzung ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweifellos damit rechnen muss, dass die algerischen Behörden über seine Verurteilung in Frankreich im Bilde sind - unabhängig davon, ob die französischen Behörden bereits im Rahmen des Strafverfahrens in Frankreich ihre algerischen Kollegen informiert hatten, wie der Beschwerdeführer moniert. Spätestens bei seiner Einreise müsste der Beschwerdeführer, nur schon aufgrund seiner inzwischen rund achtzehnjähriger Landesabwesenheit, mit einer genauen Überprüfung rechnen. Bei dieser Abklärung käme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Verurteilung in Frankreich zu einer vierjährigen Haftstrafe, unter anderem wegen Zugehörigkeit zu einer im Hinblick auf die Begehung eines terroristischen Aktes entstandenen kriminellen Vereinigung, sowie die Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz ans Licht. Dass der Beschwerdeführer damit bei den algerischen Behörden den Verdacht wecken würde, er unterhalte Verbindungen zum internationalen Terrorismus, liegt auf der Hand. Dementsprechend hoch ist nach dem unter E. 5.2.2. Gesagten die Wahrscheinlichkeit, dass in einem solchen Moment der DRS ins Spiel käme und den Beschwerdeführer in ein geheimes Haftzentrum überführen, dort während 12 oder mehr Tagen festhalten und befragen würde. Dabei wäre vor dem Hintergrund der aus den zitierten Berichten gewonnenen Erkenntnisse das Risiko, dass er nebst prekären Haftbedingungen auch der Folter ausgesetzt wäre, beträchtlich. In dieser Phase dürfte er nicht die geringste Möglichkeit haben, sich an die Aussenwelt zu richten beziehungsweise sich juristisch zu wehren und namentlich die Anwendung der Amnestiebestimmungen für sich geltend zu machen. Im Fall Daoudi (a.a.O.) hielt der Gerichtshof fest, dass keine Anzeichen dafür vorhanden seien, dass die vom DRS gehandhabten Praktiken aufgehört hätten oder auch nur zurückgegangen wären, sobald es um Personen gehe, die terroristischer Aktivitäten verdächtigt würden. Das pauschale Argument des BFM, der Beschwerdeführer werde automatisch von der "Charta für Frieden und Nationale Versöhnung" profitieren, vermag angesichts der offenbar undurchsichtigen Umsetzung des Dekrets, der umschriebenen Willkür des DRS und der zu erwartenden "Dunkelkammer-Situation" des Beschwerdeführers unmittelbar nach einer erfolgten Einreise das Risiko nicht zu mindern. Offen bleiben kann deswegen letztlich, ob der Beschwerdeführer überhaupt grundsätzlich von den Bestimmungen des Dekrets erfasst würde, woran durchaus Zweifel bestehen. Weshalb er nachgerade "automatisch" davon profitieren sollte, begründet das BFM nicht. Der Umstand, dass im Rahmen dieser Charta zahlreiche verurteilte Islamisten freigelassen oder
sogar aus dem Ausland zurückgekehrt seien, ändert an der Einschätzung des Risikos im vorliegenden Falle nichts. Was die aus dem Gefangenenlager Guantanamo zurückgekehrten Häftlinge algerischer Staatsangehörigkeit betrifft, so hält das US Department of State (2010 Human Rights Report, a.a.O.) zwar fest, sie seien nach der für des Terrorismus verdächtigte Personen legalen 12-tägigen Haft ohne Aussenkontakt freigelassen worden, wobei sie seither gehalten seien, sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden. Mehrere solche Häftlinge hätten angegeben, sie seien während dieser zwölf Tage fair behandelt worden. Angesichts des grossen Interesses der Weltöffentlichkeit vermag aber auch dieser Bericht nichts an der vorgenommenen Einschätzung des Risikos im vorliegenden Fall zu bewirken, zumal Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen die Befürchtung hegen, es komme während dieser zwölf Tage sehr wohl zu Folter und dafür auch andere Beispiele von aus Guantanamo zurückgekehrten Häftlingen nennen (AI, Algerien: Jahresbericht 2008, 28. Mai 2009). Schliesslich vermag auch das Argument des BFM, Algerien wende den Grundsatz des "ne bis in idem" an, nicht zu überzeugen, zumal es sich bei der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung um ein Dauerdelikt handelt und der DRS weiterhin ein ausgeprägtes Interesse an Personen zeigt, die er verdächtigt, Verbindungen zum internationalen Terrorismus zu haben, um über sie Informationen zum Terrorismus und seinen Hintermännern zu erhalten (vgl. Fall Daoudi, a.a.O., § 70).

5.2.3. Zusammenfassend ist angesichts der umschriebenen Menschenrechtslage in Algerien, insbesondere im Zusammenhang mit Personen, die des Kontakts mit Personen und Organisationen des internationalen Terrorismus verdächtigt werden, und den Umständen im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung nach Algerien mit der geforderten erheblichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder Folter im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu gewärtigen hätte. Entsprechend dem absoluten Charakter der Bestimmung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (vgl. E. 5.2.1) ist weder das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Straftat, das unter keinen Umständen zu verharmlosen, sondern vielmehr in Anerkennung der rechtsstaatlichen und korrekten Prozessführung und Verurteilung durch die Justizorgane Frankreichs streng zu verurteilen ist, und eine allfällige weiterhin vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz diesem "real risk" im Sinne einer Interessensabwägung gegenüberzustellen, noch wäre umgekehrt sein geltend gemachtes Wohlverhalten seit seinem Aufenthalt in der Schweiz zu seinen Gunsten mitzuberücksichtigen.

Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig. Der Beschwerdeführer ist vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Behandlung des Gesuches auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich.

7.

Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mangels Einreichung einer Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Der von einem juristische Laien geleistete Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit der Einreichung der Beschwerde wird in zeitlicher Hinsicht auf zwei Stunden geschätzt, womit in Anwendung von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE und unter Anwendung des minimalen Stundenansatzes eine Parteientschädigung von Fr. 200.- festzulegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das BFM wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ (in Kopie)

- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5012/2006
Date : 20. September 2011
Published : 29. September 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2006


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  6  44  105  106
AuG: 83  84  112
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7  10
VwVG: 5  48  50  52  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accused • addiction • address • adult • advance on costs • algeria • amnesty • amnesty international • appeals committee • arrest • asylum law • asylum procedure • ban on torture • behavior • business report • cantonal administration • character • committee against torture • common law • communication • complaint to the federal administrative court • concordat • condition • contract between a canton and a foreign state • convention relating to the status of refugees • convicted person • copy • correctness • costs of the proceedings • criminal act • criminal court • danger • day • decision • department • departure • deportation • doubt • drawee • duration • echr • effect • embassy • embassy • end • entry • european court of human rights • ex officio • father • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal law on administrational proceedings • file • foreseeability • foundation • france • good conduct • hamlet • housing shortage • identification paper • imprisonment • international organization • italian • judicial agency • knowledge • lasting offence • lawyer • legal representation • life • lower instance • maghreb • meadow • minority • misstatement • month • ne bis in idem • non-refoulement • number • outside • peace • person concerned • preliminary acceptance • pressure • prisoner • prohibition of inhumane treatment • question • receiving agency • remand • remedies • report • request to an authority • season • secrecy • sentencing • simplified proof • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • swiss citizenship • term of imprisonment • terrorism • third party country • time limit • treaty • value • victim • vote • voting suggestion of the authority • warrant of arrest • within
BVGE
2009/51
BVGer
E-5012/2006
EMARK
2005/13