Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2961/2021
Urteil vom 20. August 2021
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Besetzung Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
beide Georgien,
Parteien
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 31. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigen am 4. April 2019 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 18. April 2019 setzte die Rechtsvertretung das SEM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer an einem hoch aggressiven (...)krebs ([...]) erkrankt sei und dringend medizinische Behandlung benötige. Dem beigelegten Arztbericht des (...) liess sich entnehmen, dass die Aufnahme einer ambulanten Chemotherapie innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen geplant sei.
A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Mai 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Aufgrund seines Gesundheitszustands sowie der zwischenzeitlich begonnenen Chemotherapie wurde die Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 in einer verkürzten Form durchgeführt.
A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, dass sie Georgien aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verlassen hätten. Dieser sei an Krebs erkrankt und sie hätten sich eine Behandlung im Heimatstaat nicht leisten können. Zudem sei das Niveau der medizinischen Versorgung in Georgien sehr niedrig und eine angemessene Behandlung hätte nicht sichergestellt werden können. Sie seien daher kurz nach der Krebsdiagnose ausgereist, da es ihnen bereits an den erforderlichen finanziellen Mitteln für präzisere Abklärungen gefehlt habe. Sie hätten in Georgien von der Sozialhilfe gelebt, was eine (minimale) Krankenversicherung beinhaltet habe. Diese habe jedoch längst nicht alle Leistungen übernommen, weshalb sie viele Untersuchungen respektive Behandlungen selbst hätten bezahlen müssen.
B.b Das SEM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Tiflis mit Schreiben vom 12. Juni 2019 um Abklärung, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Behandlungen in Georgien erhältlich seien. Die Botschaft erkundigte sich daraufhin beim zuständigen georgischen Ministerium nach den Möglichkeiten einer Behandlung von (...) in Georgien sowie der Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten und liess dem SEM die erhaltenen Informationen zukommen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Diese reichten mit Eingabe vom 14. August 2019 eine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-760/2021 vom 1. März 2021 nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden war.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. April 2021 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragten sie, das Gesuch sei materiell zu prüfen und sie seien infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei der Vollzug für die Dauer des Verfahrens vorsorglich auszusetzen und es sei von der Erhebung einer Gebühr für die Prüfung des Gesuchs abzusehen. Zur Stützung ihres Wiedererwägungsgesuchs reichten sie insbesondere einen Arztbericht des (...) vom 12. Februar 2021, einen ausführlichen Abklärungsbericht der Kanzlei (...) aus Tiflis vom 17. März 2021, eine Anfrageantwort der LLC "New Hospitals" vom 22. März 2021 sowie einen ärztlichen Bericht der Psychiaterin der Beschwerdeführerin vom 5. April 2021 ein.
E.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2021 - eröffnet am 25. Mai 2021 - ab und stellte fest, die Verfügung vom 10. Februar 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Vollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Entbindung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Arztbericht vom 4. Juni 2021 betreffend den Beschwerdeführer und ein solcher vom 11. Juni 2021 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben von C._______ (mit Übersetzung) bei.
G.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2021 per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).
Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
4.2 Die Beschwerdeführenden stützen sich in ihrer Eingabe vom 12. April 2021 an das SEM wesentlich auf einen Abklärungsbericht der Kanzlei (...) vom 17. März 2021. Dieses Beweismittel ist nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden und wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 111b Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
seins von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen führen könnte. Zudem brachten die Beschwerdeführenden vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kürzlich verschlechtert habe, womit eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird. Das SEM hat daher die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Die Beschwerdeführerin leide zurzeit an (...) und sei suizidgefährdet. Angesichts des Umstands, dass sie sich erstmals im März 2021 und damit nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in Behandlung begeben habe, sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug stünden. Trotz der nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beeinträchtigung führten solche Beschwerden in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage, zumal eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet sei. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Rückführungsmodalitäten durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen werden.
Sodann ergäben sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Bereits in der Verfügung vom 10. Februar 2021 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführenden in Georgien über ein soziales Beziehungsnetz verfügten. Namentlich lebten die Eltern des Beschwerdeführers in D._______, wobei der Staat ihnen ein Haus mit einem Stück Land zur Verfügung gestellt und sie finanziell unterstützt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nach wie vor unverzichtbar sei. Die Abklärungen der Kanzlei (...) hätten nun aufgezeigt, dass eine Weiterbehandlung in Georgien nicht gesichert sei. Der Maximalbetrag der Sozialhilfe, welche sie erhalten könnten, liege deutlich unter dem Existenzminimum. Die Krankenversicherung übernehme lediglich die Kosten von bestimmten medizinischen Leistungen und Medikamenten bis zu einer gewissen Obergrenze hin. Eine Rückerstattung von darüber hinausgehenden Kosten könne zwar beantragt werden, das von der Kanzlei angefragte Ministerium habe jedoch nicht dargelegt, welche Kriterien dabei berücksichtigt und bis zu welcher Höhe zusätzliche Kosten erstattet würden. Zudem gebe es in Georgien kein auf (...) spezialisiertes Behandlungszentrum. Gemäss den Abklärungen der Kanzlei könnte eine Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien nicht in der von den Ärzten in der Schweiz verordneten Form durchgeführt werden. Es bleibe auch völlig unklar, in welchem konkreten Umfang eine Kostenbeteiligung erfolge und wie lange der entsprechende Entscheidungsprozess dauern würde. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls vom Beschwerdeführer benötigten (...) schweige sich das Ministerium gänzlich aus, ebenso zur Kostenübernahme für Untersuchungen zur Erkennung eines möglichen Wiederausbrechens der Krankheit.
Sodann gebe es nach Einschätzung der Kanzlei keine staatliche Unterstützung von Patienten in Bezug auf die Lebensbedingungen, Hygiene, Ernährung oder Transportkosten. Der Zugang zu spezialisierten medizinischen Behandlungen hänge in Georgien stark von der sozioökonomischen Lage sowie dem Wohnort ab und sei insbesondere bei armutsbetroffenen Personen aus der Provinz nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe in Georgien mit seinen Eltern als Vertriebene - sie stammten aus der abtrünnigen Republik Abchasien - gelebt, wobei sie erst im Jahr 2011 ein Nothaus für Geflüchtete in D._______ erhalten hätten. Dieses sei jedoch ungeeignet für kranke Menschen, unter anderem weil die hygienischen Bedingungen schlecht seien und es weder ausreichende sanitäre Anlagen noch eine Heizung gebe. Für medizinische Behandlungen müsste der Beschwerdeführer regelmässig nach Tiflis reisen. Dies erwiese sich als schwierig, da der öffentliche Verkehr nicht zuverlässig funktioniere und ein Taxi viel zu teuer wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten von der Sozialhilfe sowie einer Pension, weshalb sie nur über geringe Mittel verfügten und ihn nicht unterstützen könnten. Ebenso wenig sei die Familie der Beschwerdeführerin in der Lage, finanzielle Hilfe zu leisten, da sowohl ihre Eltern als auch ihr jüngerer Bruder verstorben seien und sie nur noch einen Bruder habe, welcher sich seinerseits in einer schwierigen sozioökonomischen Lage befinde. Die Beschwerdeführenden würden in von Armut geprägte Verhältnisse zurückkehren, wobei sie aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seines Behandlungsbedarfs unweigerlich in eine Bettelexistenz gerieten. Die von ihm benötigten regelmässigen spezialärztlichen Nachsorgeuntersuchungen werde er sich in Georgien niemals leisten können, womit ein Wiederausbrechen der Krankheit nicht rechtzeitig erkannt werden könnte. Mangels eigener Mittel wäre es ihm aus ökonomischen Gründen ohnehin nicht möglich, von der Gesundheitsversorgung zu profitieren. Zudem leide auch die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen, namentlich einer (...) mit erhöhter Suizidalität - welche dringend behandelt werden müsse - sowie verschiedenen körperliche Beschwerden. Eine Rückkehr nach Georgien könne ihr daher nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer habe neben der Krebserkrankung weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, wobei ein (...) das Hauptproblem darstelle. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation sei auch eine Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie initiiert worden. Überdies seien voraussichtlich weitere Abklärungen zur Ursache des (...) sowie (...) Untersuchungen erforderlich. Da die Beschwerdeführenden in Georgien eine äusserst ärmliche Existenz
führten, könnten sie dort weder die notwendigen Untersuchungen durchführen noch die von den Ärzten dringend empfohlenen spezialärztlichen Behandlungen vornehmen lassen. Der fehlende Zugang zur notwendigen Nachbehandlung des Beschwerdeführers sowie zu einer allfälligen Weiterbehandlung hätte eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. Auch die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr aufgrund absoluter Armut nicht in der Lage, die benötigte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe die Einführung des "Universal Health Care Program" (UHCP) in Georgien den Zugang zu medizinischen Leistungen zwar verbessert. Es habe jedoch kaum einen Einfluss auf die Höhe der Kosten gehabt, die von den Patienten selbst übernommen werden müssten. Zudem bestehe nur eine limitierte Unterstützung für den Kauf von Medikamenten. Ein bedeutender Teil der Bevölkerung habe daher aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen. Dies treffe auch auf die Beschwerdeführenden zu. Das SEM gehe von der grundsätzlichen Verfügbarkeit der erforderlichen Behandlungen aus und übersehe dabei, dass der tatsächliche Zugang zu medizinischen Leistungen für Armutsbetroffene faktisch nicht bestehe, da sie die notwendigen bedeutenden Eigenleistungen nicht aufbringen könnten. Die Kostenübernahme durch den Staat sei weder vollständig noch gesichert. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.
6.1 In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, dass das SEM sich lediglich allgemein zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien äussere und nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden eingehe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht dar. Es werde eine einseitige, unvollständige und im Ergebnis falsche Würdigung der angebotenen Beweismittel vorgenommen, wobei wesentliche Vorbringen ohne Begründung unberücksichtigt gelassen würden. Insbesondere fänden sich in den Ausführungen der Vorinstanz keine Angaben zu den Kosten der Behandlungen sowie den konkreten finanziellen Anteilen, welche die Patienten zu tragen hätten.
6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung durchaus auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden Bezug genommen hat. Es verwies dabei auf die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen - was eine Krankenversicherung beinhaltet - sowie bei der zuständigen Behörde um Rückerstattung von ungedeckten Gesundheitskosten zu ersuchen. Der Umstand, dass die Vorinstanz anders als die Beschwerdeführenden von einem vorhandenen Zugang zu allenfalls erforderlichen medizinischen Leistungen ausging, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die entsprechende formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Weder in dieser Hinsicht noch aus anderen Gründen besteht eine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung insbesondere aufgrund von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Nach konstanter Praxis kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
7.3.2 Der Beschwerdeführer erkrankte an (...)krebs ([...]) und wurde deswegen in der Schweiz mit einer Chemotherapie und anschliessend mit einer Strahlentherapie behandelt. Bei den folgenden Untersuchungen wurden weiterhin stoffwechselaktive Verdichtungen festgestellt, weshalb eine komplette Heilung des (...) nie objektiviert werden konnte. Eine Gewebeentnahme im Juni 2020 hat ein (...) aber nicht bestätigt und der Beschwerdeführer wies keine (...) Beschwerden auf, wobei diese sehr aggressive Erkrankung bei Rezidiv in kürzester Zeit zu klinischen Symptomen führen würde. Die behandelnde Ärztin erachtete vor diesem Hintergrund eine Nachsorge in Form von dreimonatlichen klinischen und laboranalytischen Kontrollen in einem spezialisierten (...) als notwendig. Zudem hielt sie fest, bei einem erneuten Therapiebedarf wäre eine Chemotherapie inklusive (...) indiziert (vgl. im Einzelnen Arztberichte des (...) vom 6. Januar 2021 und 12. Februar 2021, SEM-Akten 1037710-55/26 und 1093431-1/61).
7.3.3 Das (...) des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz erfolgreich behandelt und die entsprechenden Therapien wurden Ende 2019 abgeschlossen. Auch wenn die vollständige Heilung nie dokumentiert werden konnte, wurde seither kein Wiederaufflammen der Erkrankung festgestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt findet hinsichtlich der Krebserkrankung keine Behandlung mehr statt und es werden lediglich regelmässige Nachkontrollen empfohlen respektive durchgeführt. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde festgestellt, dass sowohl die Diagnose als auch die Behandlung eines (...) in Georgien grundsätzlich möglich ist (vgl. Verfügung vom 10. Februar 2021, unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4247/2018 vom 16. Dezember 2019). Dies geht auch aus dem im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Bericht der Kanzlei (...) respektive dem darin zitierten Antwortschreiben des zuständigen georgischen Ministeriums vom 12. März 2021 hervor. Demgemäss umfasst das staatlich finanzierte UHCP, von welchem der Beschwerdeführer profitieren könnte, unter anderem onkologische Behandlungen inklusive Chemo- und Strahlentherapien. Das Ministerium führte weiter aus, das Programm decke die Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20'000 GEL (Georgische Lari). Die Rückerstattung von darüber hinausgehenden Kosten könne bei der dafür zuständigen Kommission ("Referral Service Commission") beantragt werden, welche unter Prüfung der vorgelegten Daten über eine mögliche Finanzierung entscheiden werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es in Georgien zwar kein spezialisiertes Forschungszentrum für das (...) gebe. Die Krankheit werde aber seit langer Zeit in entsprechenden hämatoonkologischen Spitälern behandelt. Auch (...) würden - als alternative Behandlungsmethode - durchgeführt, wobei deren Finanzierung in die Kompetenz des Innenministeriums falle (vgl. Bericht der Kanzlei (...), SEM-Akte 1093431-1/61). Aus dem Umstand, dass es in Georgien kein auf (...) spezialisiertes Forschungszentrum ("Research Center") gibt, lässt sich - anders als von der Kanzlei (...) respektive den Beschwerdeführenden vertreten - keineswegs schliessen, dass eine angemessene Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht möglich ist. Nur weil die schweizerischen Ärzte die Durchführung von Nachkontrollen in einer spezialisierten Institution empfehlen, bedeutet dies nicht, dass der Wegweisungsvollzug bei deren Fehlen als unzumutbar erachtet werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, ob in Georgien eine Behandlung von (...) - sollte die Krankheit erneut auftreten - verfügbar ist. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich bestritten.
7.3.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie notwendige Behandlungen in Georgien nicht finanzieren könnten und ihnen daher der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt wäre. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde festgehalten, dass in Georgien einerseits ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene und andrerseits ein allgemeines Gesundheitsprogramm (UHCP) existiert. Vor ihrer Ausreise erhielten die Beschwerdeführenden denn auch entsprechende Sozialhilfeleistungen und waren krankenversichert. Wie oben dargelegt wurde, finanziert diese staatliche Krankenversicherung unter anderem verschiedene Krebsbehandlungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr möglich sein wird, vom Staat finanzielle Unterstützung für eine allenfalls notwendige onkologische Behandlung zu erhalten. Zwar trifft es zu, dass das UHCP einen Höchstbetrag für Therapien vorsieht, welcher insbesondere überschritten werden dürfte, wenn eine (...) erforderlich werden sollte. Zum jetzigen Zeitpunkt steht indessen nicht fest, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt einer weiteren Krebsbehandlung wird unterziehen müssen. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte diese Therapieform nur eine von mehreren möglichen Behandlungsmethoden darstellen. Der Umstand, dass die Finanzierung einer solchen Therapie nicht als gesichert gelten kann, lässt den Wegweisungsvollzug daher nicht unzumutbar erscheinen. Es besteht kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz, um im Falle eines Rezidivs des (...) von einer spezifischen Behandlungsmethode profitieren zu können. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich erneut wegen des (...) behandelt werden müssen, stehen in Georgien entsprechende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Wenn diese mehr kosten sollten als der vom UHCP vorgesehene Höchstbetrag, besteht die Möglichkeit, bei der "Referral Service Commission" die Rückerstattung der Kosten zu beantragen. Aus dem Umstand, dass die genauen Kriterien hierfür nicht bekannt sind, lässt sich nicht schliessen, dem Beschwerdeführer würde eine solche Rückerstattung verwehrt. Gemäss den Angaben des zuständigen Ministeriums gegenüber der Kanzlei (...) wird in diesem Zusammenhang jeweils eine Einzelfallprüfung aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen. Folglich wird sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellen lassen, ob eine Kostenübernahme beim Beschwerdeführer in Frage kommt, da unklar ist, welche Behandlungen bei einem allfälligen Wiederauftreten der Krebserkrankung erforderlich respektive von den zuständigen Ärzten als angemessen erachtet würden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Erkrankung durchaus erste Tests in Georgien durchführen
lassen konnte (vgl. Akten SEM 1037710-27/14 [nachfolgend Akte 27] F64 ff.). Nachdem er anfänglich Symptome wie Husten und Fieber verspürt habe, hätten sie verschiedene Ärzte respektive Kliniken aufgesucht. Schliesslich habe eine Tomografie gezeigt, dass er an Krebs erkrankt sei (vgl. Akte 27, F75 und F77). Es lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführenden trotz der geltend gemachten prekären wirtschaftlichen Situation in der Lage waren, Zugang zum medizinischen Versorgungssystem zu erhalten. Absolut notwendige Behandlungen wie beispielsweise eine Chemo- oder Strahlentherapie bei einem Wiederauftreten des (...) werden vom UHCP gedeckt. Im Fall von nicht übernommenen Kosten ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, bei der "Referral Service Commission" ein Unterstützungsgesuch einzureichen.
7.3.5 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs wurde erstmals geltend gemacht, dass auch die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen sei. Es bestehe eine (...) und (...). Gemäss dem Arztbericht vom 11. Juni 2021 liegen zudem (...) vor und sie befinde sich - aufgrund des (...) und der daraus resultierenden psychischen Belastungssituation mit Angstreaktion - in einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Weiter wurde auf Beschwerdeebene dargelegt, dass der Beschwerdeführer neben der Krebserkrankung insbesondere an (...) und psychischen Problemen leide, wobei er sich wegen letzteren beiden in entsprechenden Therapien befinde (vgl. Arztbericht vom 4. Juni 2021).
In Bezug auf die genannten physischen Beschwerden ist davon auszugehen, dass sich diese - sofern ein akuter Behandlungsbedarf besteht - auch in Georgien behandeln lassen. Hinsichtlich der Finanzierung ist dabei erneut auf das UHCP zu verweisen. Für die Behandlung von psychischen Problemen gibt es in Georgien ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. SEM, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 20.03.2018, S. 17; SFH, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28.08.2018, S. 10 ff.). Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden über das UHCP sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist.
Sodann wies die Vorinstanz hinsichtlich einer allenfalls auftretenden Suizidalität der Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass eine solche gemäss konstanter Praxis dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, wenn dieser mit geeigneten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen.
7.3.6 Vor der Ausreise haben die Beschwerdeführenden bei den Eltern des Beschwerdeführers in einem vom Staat zur Verfügung gestellten Haus in D._______ gelebt und Sozialhilfe erhalten (vgl. Akte 27, F34 und F38). Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens machten sie - gestützt auf die Abklärungen der Kanzlei (...) - geltend, dass sie dort unter prekären Bedingungen gelebt hätten, welche für kranke Menschen ungeeignet seien. Zudem sei es problematisch, dass für allfällige Behandlungen die Distanz nach Tiflis zurückgelegt werden müsste. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise bereits mehrere Jahre in diesem Haus gelebt haben und im selben Umfang Sozialleistungen erhielten wie andere armutsbetroffene georgische Staatsbürger. Es war ihnen dabei auch möglich, sich nach der Erkrankung des Beschwerdeführers für die ersten Abklärungen mehrmals nach Tiflis zu begeben. Von ihrem Sozialhilfegeld konnten sie wenigstens ein bisschen sparen und damit medizinische Untersuchungen finanzieren (vgl. Akte 27, F79). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre Mutter jeweils nach Tiflis begleitet, wenn sich diese ihrerseits ärztlich behandeln lassen musste (vgl. Akte 27, F42). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort zurückkehren und ihren Lebensbedarf gegebenenfalls durch Sozialhilfeleistungen decken können. Dabei wird es ihnen auch - wie bereits vor der Ausreise - möglich sein, für erforderliche medizinische Behandlungen in das etwa (...) Kilometer entfernte Tiflis zu reisen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss als (...) verfügt und in der Heimat in einem (...) gearbeitet hat (vgl. Akte 27, F26 ff.). Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen dürfte es ihr möglich sein, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Familie zu leisten. Zudem leben mit den Eltern sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 1037710-32/5, F14) verschiedene seiner Angehörigen in Georgien. Auch die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Bruder sowie Tanten und Onkeln im Heimatstaat lebende Verwandte (vgl. Akte 27, F39). Somit verfügen die Beschwerdeführenden dort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie wohl zumindest zu einem gewissen Grad unterstützen könnte.
7.3.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Georgien aufgrund des Sozialhilfeprogramms, des UHCP sowie der Möglichkeit, sich an die "Referral Service Commission" zu wenden, nicht in eine medizinische oder existenzielle Notlage geraten werden. Auch wenn die Ressourcen in Georgien limitierter sind und nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle des Wiederauftretens seiner Krebserkrankung dieselbe Behandlung wie in der Schweiz erhalten würde, erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Möglichkeit, eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung ihrer aktuellen sowie allfälligen zukünftigen gesundheitlichen Probleme zu erhalten, nachvollziehbar. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, durch das Stellen eines Asylgesuchs - ohne eine Verfolgung erlitten zu haben beziehungsweise zu befürchten - ein zumindest vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, um in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenz absolut notwendigen medizinischen Behandlungen haben werden.
7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch heute als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Februar 2021 rechtfertigen würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Damit wird der Antrag auf Sistierung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos und der am 28. Juni 2021 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Aeschimann
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