Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3506/2018
Urteil vom 20. August 2020
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
A._______, geboren am (...),
Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (...) November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 12. April 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei kurdischer Ethnie, in B._______, Provinz C._______,geboren, wo sie bis zur neunten Klasse D._______ und danach E._______ gewesen sei. Seit 2011 besitze sie die syrische Staatsangehörigkeit. Sie habe an der Uni (...) Geschichte studiert und dieses Studium (...) abgeschlossen. Seit (...) sei sie Mitglied der kurdischen F._______-Partei, für welche sie Aufklärungsarbeit geleistet und diverse Sitzungen in den Dörfern organisiert habe. (...) sei es in G._______ in diesem Zusammenhang zu einem Vorfall gekommen. Sie habe zusammen mit einem Studienkollegen eine Reise für ihre Kommilitonen geplant, um sich gegenseitig besser kennenzulernen. Kurz nach Beginn der Reise seien sie jedoch angehalten und kontrolliert worden. Sie und ein paar weitere Personen seien nach dem Namen gefragt worden. Am nächsten Morgen sei sie gerufen und in die Zweigstelle der politischen Sicherheitskräfte gebracht worden. Dort habe man sie gefragt, im Auftrag welcher Partei sie diese Reise geplant habe. Da sie gesagt habe, diese habe nur zum gegenseitigen Kennenlernen gedient, sei sie über Nacht in einen unterirdischen Raum gesperrt und am nächsten Tag wiederum dem Befrager gegenübergestellt worden. Sie habe erklärt, nicht gewusst zu haben, dass eine solche Reise illegal sei und versprochen, es werde nicht mehr vorkommen. Nachdem sie ein entsprechendes Schreiben unterzeichnet habe, sei sie freigelassen worden.
2011 während der Prüfungsphase seien alle Studenten aufgefordert worden, an eine Kundgebung zu gehen, um Bashar al-Assad zu unterstützen. Sie und zwei Studienkolleginnen hätten sich geweigert und seien in ihren Zimmern geblieben. Diese seien jedoch kontrolliert worden, weswegen sie festgenommen und eingesperrt worden seien. Ihr sei vorgeworfen worden, regimekritische Parolen an eine Wand gesprüht zu haben. Da sie das nicht getan habe, habe sie auch verneint, etwas damit zu tun zu haben, weshalb sie "nach unten" gebracht worden sei, wo sie zum Reden gebracht werden sollte. Sie sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Nachdem sie wieder bei Sinnen gewesen sei, habe sie erklärt, alles gestehen zu wollen. Nachdem der Befrager kurz telefoniert habe, habe sie ein Schreiben unterzeichnen und bestätigen müssen, dass sie künftig ihre Studienkollegen für die politischen Sicherheitskräfte im Auge behalten werde. Sie sei danach einmal angerufen worden und habe erklärt, nach den Prüfungen Informationen zu liefern. Nach den Prüfungen und dem Abschluss ihres Studiums sei sie jedoch nach Hause zurückgekehrt und nicht wieder kontaktiert worden. Das Diplom habe sie durch einen Freund in G._______ abholen lassen.
Im (...) 2015 habe sie als Geschichtslehrerin eine dreimonatige Mutterschaftsvertretung an der Schule in H._______ übernommen und unter der Woche jeweils bei ihrem Onkel in I._______ gewohnt. Sie sei die einzige Kurdin an der Schule gewesen. Eines Tages sei es einer ihrer Schülerinnen nicht gut gegangen. Diese habe jedoch nicht auf die Krankenstation gehen wollen, weshalb sie sie in einer freien Stunde nach Hause begleitet habe. Dort sei sie auf einen Kaffee eingeladen worden. Der Vater habe telefoniert, kurz bevor sie das Haus verlassen habe. Als sie schliesslich auf dem Rückweg zur Schule gewesen sei, sei ein Auto neben ihr zum Stehen gekommen und der Fahrer habe sie auf Arabisch begrüsst und sie nach dem Weg gefragt. Als sie sich vom Auto abgewendet habe, sei sie von hinten angegriffen und betäubt worden. Sie sei später gefesselt und mit verbundenen Augen aufgewacht und habe gehört, wie mehrere Männer den Raum immer wieder verlassen und betreten hätten. Danach hätten sie sie geschlagen, bis sie in Ohnmacht gefallen sei. Als sie erwacht sei, habe sie nur das Wort "Abend" verstanden und daraus geschlossen, dass es schon spät war. An der BzP machte sie überdies geltend, es habe einen Vergewaltigungsversuch gegeben. Später sei sie nochmals geschlagen und dann gefesselt mit einem Fahrzeug in den Wald gebracht worden, wo sie nach ungefähr einer halben Stunde von ihrem Onkel und dessen Ehefrau abgeholt worden sei. Da sie am Vortag nicht nach Hause gekommen sei, habe ihr Onkel sie in der Schule gesucht, wo er an die Eltern der kranken Schülerin verwiesen worden sei. Diese hätten sich auf Druck des J._______, welchem ihre Cousins angehörten, für ihre Freilassung eingesetzt. Danach sei sie ein bis zwei Monate bei ihrem Onkel geblieben, bevor sie nach Hause zu ihrer Familie gegangen sei. Dort seien die Dorfbewohner davon ausgegangen, dass sie vergewaltigt worden sei und diese Schande nur mit einer Heirat bedeckt werden könne. Im (...) 2015 habe sie alles nicht mehr ausgehalten, weshalb sie aus Syrien ausgereist und in die Schweiz gekommen sei, wo sie mehrere Geschwister und weitere Verwandte habe.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original ein. Ausserdem legte sie drei behördliche Dokumente betreffend ihre Reise in die Schweiz, ein Diplom der Universität (...), ein Blutspendenausweis, zwei Auszüge aus dem Familienregister, sieben Schuldokumente, eine Mitgliederbestätigung der F._______-Partei, zehn Fotos betreffend Ihrer Tätigkeiten für die F._______-Partei in Syrien, acht Fotos ihrer Tanzgruppe und Parteitätigkeit in der Schweiz, zwei Fotos von Ihrer Reise über das Meer Richtung Schweiz sowie drei Fotos einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 - eröffnet am 17. Mai 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 26. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein.
G.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerdeschrift vernehmen zu lassen und bat sie ausdrücklich, sich zur geltend gemachten Reflexverfolgung zu äussern. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme, weshalb die Vernehmlassung lediglich zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin gesandt wurde.
H.
Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin einen irakischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch noch hängig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit ihren Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin, da sie teils realitätsfremde, widersprüchliche sowie unsubstantiierte Angaben gemacht habe, denen es insbesondere an Realkennzeichen mangle.
So habe sie an der BzP erwähnt, sie sei in H._______ von Arabern entführt worden, als sie eine kranke Schülerin besucht und danach das Haus wieder verlassen habe. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen nicht angegeben, eine kranke Schülerin zu Hause besucht zu haben, sondern diese in einer Freistunde aufgrund ihrer Schmerzen nach Hause begleitet zu haben. Ihre diesbezüglichen Schilderungen in Bezug auf die Umstände der kranken Schülerin würden seltsam anmuten. Es widerspreche der Erfahrung des SEM, dass Menschen, die unter Schmerzen leiden, unruhig die Gegend beobachten würden. Die Bilder, welche die Beschwerdeführerin zu vermitteln versuche, würden darauf hindeuten, dass sie ihrer konstruierten Geschichte mit solchen Aussagen Nachdruck verleihen wolle.
Des Weiteren habe sie ausgeführt, sie sei auf Arabisch angesprochen worden, als sie das Haus der Schülerin verlassen habe, und kurz darauf bewusstlos geworden. Als sie zu sich gekommen sei, hätten die Entführer eine Sprache gesprochen, die sie nicht gekannt habe. Sie habe nur das Wort "Abend" verstanden. Direkt auf die Sprache angesprochen habe sie zu Protokoll gegeben, die Sprache habe nach Arabisch oder Persisch geklungen. Abgesehen davon, dass sie angegeben habe, fliessend Arabisch zu sprechen und über einen Universitätsabschluss verfüge, sei es realitätsfremd zu behaupten, die Sprache habe "nach Arabisch, nach Persisch" geklungen, zumal dies zwei unterschiedliche Sprachen sind, die zudem einer anderen Sprachfamilie entspringen würden. Es mute auch etwas seltsam an, dass Sie lediglich (oder gerade) das Wort "Abend" verstanden haben wolle. Es könne trotz verkürzter BzP erwartet werden, dass die Antworten wahrheitsgetreu beantwortet würden, weshalb ihr Argument, sie habe an der BzP nicht die Möglichkeit erhalten, sich näher zu diesen Punkten zu äussern, nicht überzeuge.
Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2010 von politischen Sicherheitskräften festgenommen und verhört worden. Sie könne aber nicht mit absoluter Sicherheit sagen, dass es sich im Jahre 2015 ebenfalls um die politischen Sicherheitskräfte gehandelt habe. Es sei aber davon auszugehen, dass sie bemerken müsste, ob es sich bei den Entführern um politische Sicherheitskräfte oder um den Daesh handle. Ihre Vermutung betreffend die kranke Schülerin, deren Familie möglicherweise dem Daesh angehört habe, überzeuge nicht. Es sei realitätsfremd, dass die Schülerin einerseits dem Daesh angehörig und damit strengen religiösen Regeln unterworfen sein soll und ihre Familie es anderseits zulasse, dass sie eine gemischte Schule besuche.
An der Anhörung habe sie ausserdem die an der BzP geltend gemachte versuchte Vergewaltigung nicht mehr erwähnt. Sie wisse nicht, was die Peiniger ihr angetan hätten, als Sie bewusstlos gewesen sei. Der Arzt habe nur die oberflächlichen Wunden behandelt. Ihr Onkel habe nicht gewagt, ihr zu sagen, dass sie mit seiner Frau zu einem Arzt gehen solle um festzustellen, ob sie vergewaltigt worden sei. Diese wiederholten Schilderungen und Erklärungen würden erstaunen, da sie an der BzP auf Nachfrage explizit erwähnt habe, es sei bei einem Vergewaltigungsversuch geblieben. Da sie sich keiner frauenärztlichen Kontrolle unterzogen habe, liessen sich diese unterschiedlichen Schilderungen auch nicht in Form einer nachträglich erfahrenen Diagnose erklären.
Abgesehen von den unterschiedlichen Ausführungen enthielten die Schilderungen realitätsfremde Aspekte, seien stereotyp und würden keine Realkennzeichen aufweisen. In Bezug auf ihre Schilderungen in der freien Rede zu ihren Asylgründen sei festzuhalten, dass diese in auffallend chronologischer Manier und mit wenigen Realkennzeichen ausgefallen seien. Die zu erwartenden Realkennzeichen würden insbesondere in Bezug auf ihre Gemütslage, Gefühle, Schmerzen und die Vorkommnisse während der Entführung fehlen. Die zahlreichen stereotypen Aussagen würden vielmehr den Eindruck vermitteln, dass sie sich an einer Filmszene orientiert habe, weil sie nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen könne, was den Eindruck eines konstruierten Vorbringens vermittle. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Schilderungen sei nicht weiter auf deren Asylrelevanz einzugehen.
Die beiden Vorfälle in den Jahren 2010 und 2011 hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im (...) 2015 bereits über vier respektive fünf Jahre zurückgelegen. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie wegen der geltend gemachten Begebenheiten im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch mit Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen. So habe sie dann auch erklärt, nach ihrer Freilassung bis zur Ausreise in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr gehabt zu haben. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Haft und der Flucht aus Syrien sei somit nicht gegeben, weshalb die diesbezüglichen Aussagen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft werden müssten.
Den Akten sei ausserdem an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur F._______-Partei einer Verfolgung oder anderen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. In der Erstbefragung habe sie ihre Zugehörigkeit zur Partei nicht und im Rahmen der Anhörungen die diesbezüglichen Betätigungen nur auf Nachfrage erwähnt. Aus dem vage gehaltenen Bestätigungsschreiben der F._______-Partei gehe nicht hervor, weshalb sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten sollte. Ausserdem sei das Bestätigungsschreiben als mutmassliches Gefälligkeitsdokument zu klassifizieren. Es könne daher nicht auf eine erfolgte oder drohende zielgerichtete Verfolgung geschlossen werden.
Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin liessen nicht ein Bild einer herausragend aktiven Person entstehen. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass sie im Rahmen dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Regimegegnerin identifiziert und registriert würde. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf sei es zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad einer exilpolitisch tätigen Person zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr seien jedoch zu verneinen. Insgesamt entstehe aufgrund ihrer Persönlichkeit und der Form der Auftritte nicht der Eindruck, sie könnte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden.
Zuletzt sei vollständigkeitshalber festzuhalten, dass ihre Geschwister und ihr Schwager in der Schweiz Asyl erhalten respektive als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sie habe jedoch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie wegen ihren Verwandten konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei oder sie solche befürchtet hätte. Dass ihr im Falle der Wiedereinreise eine Reflexverfolgung drohen würde, sei aufgrund der Fallumstände mithin als nicht wahrscheinlich einzustufen.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete den Vorwürfen der Vorinstanz folgendermassen:
Im arabischen Sprachgebrauch mache man keinen Unterschied in der Darstellung, jemanden zu besuchen oder jemanden nach Hause zu begleiten und in der Folge einen Kaffee zu trinken. Mit dem Besuch habe sie vielmehr die Einladung zum Kaffee bezeichnet. Der summarische Charakter an der BzP erlaube es den Asylsuchenden nicht, ihre Erlebnisse im Detail zu schildern. Hinsichtlich der vorgeworfenen widersprüchlichen Angaben zur Sprache ihrer Entführer müsse festgehalten werden, dass sie Kurdin und des Hocharabischen mächtig sei, allerdings nicht alle arabischen Dialekte voneinander zu unterscheiden vermöge. Die Vielfalt regionaler Dialekte stelle auch für Personen arabischer Muttersprache eine Herausforderung dar. Ausserdem sei sie aufgrund der Ereignisse schwer traumatisiert gewesen. Aus diesem Grund sowie vor dem kulturellen Hintergrund ihres Herkunftslandes sei es verständlich, dass sie keine detaillierteren Angaben zur Vergewaltigung habe machen können. Diese Einsicht sei auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Ausserdem weise sie sehr wohl ein politisches Profil auf und habe sich in Syrien aktiv für die F._______-Partei engagiert. Sie habe sich für die kurdische Kultur und Sprache und somit für etwas eingesetzt, was vom syrischen Regime offiziell verboten worden sei. Es habe sich bereits 2010 und 2011 gezeigt, dass die syrischen Behörden ihre kulturelle und politische Tätigkeit nicht tolerieren würden. Das fehlende Vorbringen der Reflexverfolgung sei darauf zurückzuführen, dass sie nie dazu befragt worden sei. Dazu wäre sie aufgrund der Tatsache, dass mehrere Familienangehörige politisches Asyl erhalten hätten, jedoch verpflichtet gewesen. Die Annahme der Vorinstanz, sie habe daher keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, stelle eine unbegründete Behauptung dar und beruhe nicht auf einer konkreten Aussage. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass den syrischen Behörden bewusst sei, dass sie einer oppositionspolitisch sehr engagierten Familie entstamme und damit im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthaft gefährdet sei.
4.3 Mit Schreiben vom 26. November 2019 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über die Übereinkunft vom 13. Oktober 2019 der Kurden mit dem syrischen Regime, der syrischen Armee zwecks Verteidigung der Grenzen gegen die türkischen Invasoren das Vorrücken in die kurdischen Gebiete in Rojava zu erlauben. Die syrischen Truppen seien bereits in zahlreiche Städte eingerückt. Das syrische Regime sei somit daran, auch die kurdischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Die türkische Offensive habe laut UNO eine Flüchtlingswelle von 160'000 Menschen verursacht, während mehr als 7'500 Kurden aus Syrien, die den Kämpfen entkommen seien, nun Flüchtlinge im irakischen Grenzkurdistan seien. Die syrische Armee würde am Flughafen in Al-Qamishli Kurden verhaften und gegen von der Yekîneyên Parastina Gel (YPG, Volksverteidigungseinheiten) verhaftete Araber tauschen. Ihre Ausschaffung nach Syrien würde neben der desaströsen aktuellen Situation für die syrischen Kurden überdies bedeuten, dass sie Opfer eines solchen Handels werden könnte.
5.
5.1 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Der Vollständigkeit halber ist vorerst zu erwähnen, dass die Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz aus ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung zieht, durch das Bundesverwaltungsgericht nicht umfassend geteilt werden können.
So kann dem dargelegten Widerspruch betreffend den Besuch bei der Schülerin beziehungsweise die Begleitung der Schülerin nicht gefolgt werden, zumal die Erklärung der Beschwerdeführerin, dies bedeute im arabischen Sprachgebrauch dasselbe, durchaus überzeugt. Auch der Vorwurf, Menschen die unter Schmerzen leiden würden, würden nicht unruhig die Gegend beobachten, scheint sehr weit hergeholt. Verhaltensweisen von Menschen lassen sich nicht derart generalisieren. Auch hinsichtlich des Verständnisses der arabischen Sprache ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Beim Mithören eines Gesprächs kann das Erkennen einer fremden Sprache tatsächlich schwierig sein. Dies ist auch im Fall der Beschwerdeführerin und trotz ihrer Kenntnisse in Hocharabisch nachvollziehbar, zumal die arabische Sprache unzählige Dialekte aufweist. Dass sie lediglich das Wort "Abend" verstanden haben will, vermag allein nicht die Schilderung ihrer Entführung in Zweifel zu ziehen. Der persischen Sprache ist die Beschwerdeführerin nicht mächtig, weshalb der entsprechenden Vermutung wenig Gewicht zukommt.
Die Beschwerdeführerin legt von sich aus dar, dass sie nicht sicher sei, ob die politischen Sicherheitsbehörden hinter ihrer Entführung stünden oder möglicherweise doch der Daesh. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spricht diese Unwissenheit nicht per se gegen ihre Vorbringen. Das Argument der Vorinstanz, es sei realitätsfremd, dass die Tochter von Daesh-Anhängern eine gemischte Schule besuche, ist durchaus berechtigt. Allerdings hat die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob es sich dabei um die einzige Schule im Umkreis handelt. Aufgrund der Nebensächlichkeit dieses Arguments kann aber auf eine solche Abklärung auch vorliegend verzichtet werden. Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als dass die Beschwerdeführerin den an der BzP erwähnten Vergewaltigungsversuch an der Anhörung nicht mehr vorbrachte. Die entsprechende Erklärung, es habe keine Untersuchung stattgefunden, ist allerdings nicht unplausibel. In einem islamischen Staat stellt eine Vergewaltigung offensichtlich auch für das Opfer eine Schande dar. Dass sie sich nicht darum bemüht hat, eine solche offiziell nachweisen zu lassen, erscheint durchaus nachvollziehbar, zumal sie offenbar auch nicht in Erwägung zog, die Verfolger bei der Polizei anzuzeigen. Überdies wäre wohl durch eine Untersuchung lediglich eine Vergewaltigung nachzuweisen gewesen, nicht ein entsprechender Versuch. Hinzu kommt die Scham, darüber zu berichten. Es mutet allerdings tatsächlich etwas abenteuerlich an, dass die Beschwerdeführerin mitten in der Wildnis ausgesetzt worden sein soll, doch ist auch nicht davon auszugehen, dass die Entführer eine verwundete Frau mit zerrissener Kleidung mitten im Dorf oder vor ihrem Posten abholen lassen oder diese nach Hause fahren würden. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden keine Realkennzeichen aufweisen, ist festzuhalten, dass ihre Erzählung tatsächlich etwas spärlich ausgefallen ist. Indessen sind ihr auch einige Details zu entnehmen (vgl. etwa die Gesprächswiedergabe mit dem angeblich kranken Mädchen, dass die Mutter die Tür geöffnet hat, dass der Vater zu diesem Zeitpunkt eben erst nach Hause gekommen ist, die genaue Ortsangabe bei der Frage des Chauffeurs, dass sie sich aus Angst ohnmächtig gestellt hat, dass ihr Onkel sie beim Auffinden nicht habe ansehen können und sich daher weggedreht und geraucht hat; vgl. hierzu A13 F59). Letztlich kann ein abschliessendes Urteil betreffend die Glaubhaftigkeit unterbleiben, zumal es ihr selbst bei deren Annahme nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien darzutun.
Wie die Vorinstanz bereits darlegte, waren die beiden von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle vom Jahr 2010 und 2011 zeitlich nicht kausal für ihre Ausreise aus Syrien und folglich bereits aufgrund dessen nicht asylrelevant. Auch beim letzten Vorfall (Entführung durch Unbekannte) ist das Vorliegen dieses zeitlich notwendigen Elements zumindest fraglich. So führte sie aus, nach dem Vorfall noch ein bis zwei Monate bei ihrem Onkel und danach ungefähr zwei Monate bei ihren Eltern gewesen zu sein und keine Ausreise geplant zu haben (vgl. A13 F84 f.). Angst vor weiteren Angriffen machte sie nicht geltend. Folglich ist auch nicht von einer objektiven und/oder subjektiven Furcht vor weiteren Übergriffen durch die unbekannten Entführer auszugehen. Den Entschluss auszureisen habe sie erst gefällt, als Leute in ihrer Umgebung - welche offenbar von einer Vergewaltigung ausgegangen seien - über sie gesprochen und ihr geraten hätten, so schnell wie möglich einen ihrer Cousins zu heiraten, um diese Schande zu vertuschen. Sie habe die Situation nicht mehr ausgehalten und sei daher in die Schweiz gereist (vgl. A13 F84). Dieser letztlich ausschlaggebende Ausreisegrund ist nicht asylrelevant, da er kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.3 Aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien verfügte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Die mit Schreiben vom 26. November 2019 eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lage in Syrien vermag an der obigen Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus keine Verfolgung ihrer Person hervorgeht.
5.4 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern und diversen Verwandten betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche im Zeitpunkt der Flucht nicht vorlag beziehungsweise geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin bringt erst auf Beschwerdeebene eine Reflexverfolgung vor. Aufgrund politischer Tätigkeit hätten zwei ihrer Brüder, eine Schwester und diverse Onkel und Tanten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Vorinstanz war sich dieser Verwandtschaftsverhältnisse bewusst, hat diese aber aufgrund des fehlenden Vorbringens durch die Beschwerdeführerin nicht geprüft und sich nicht dazu vernehmen lassen. Da die Beschwerdeführerin die mögliche Reflexverfolgung erst auf Beschwerdeebene vorbringt, diese kaum begründet ist und ihr daraus keine asylrelevanten Vorfluchtgründe zu entstanden sein scheinen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese nachgeschoben wirkt. Allerdings sind die verwandtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der folgenden Prüfung allfälliger objektiver Nachfluchtgründe zu berücksichtigen.
5.5 Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätte die Beschwerdeführerin damit zu rechnen, dass sie durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen wird (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Wenngleich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 nicht aktuell verfolgt war und auch keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste, gilt es deshalb zu prüfen, ob ihr heute für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund bereits vor der Ausreise vorhandener oder sich nach der Ausreise ergebender Risikofaktoren im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen zu attestieren ist.
5.5.1 Die Beschwerdeführerin ist seit (...) Mitglied der F._______-Partei und war bereits zuvor für die Partei aktiv (vgl. A13 F87). Für die Partei hat sie Krankenschwester- und Sprachkurse aufgebaut sowie Aufklärungskomitees und Sitzungen organisiert. Letztere hat sie auch in anderen Dörfern geleitet (vgl. A13 F38 ff.). Im Jahr 2010 war sie aufgrund ihres politischen Aktivismus bereits kurzzeitig von politischen Sicherheitskräften auf den Posten zitiert, dort festgehalten und verhört worden, da sie eine Studienreise organisiert hat (vgl. A13 F49 ff. und F61 ff.). Ende Mai 2011 hat sie sich geweigert, an einer Demonstration als scheinbare Unterstützerin für Bashar al-Assad teilzunehmen, weshalb sie erneut zum Posten gebracht worden war. Dabei wurde sie geschlagen und ihr wurde vorgeworfen, Parolen an eine Wand geschrieben zu haben. Gegen das Versprechen, den Sicherheitskräften Informationen zu ihren Studienkollegen zu liefern, ist sie freigelassen worden (vgl. A13 F52 und F65 ff.). Danach ist sie nicht mehr verfolgt worden, da sie kurz darauf das Studium abgeschlossen und G.______ verlassen hat. Das Abschlusszeugnis hat sie nicht mehr selbst abholen können, sondern von einem Freund abholen lassen (vgl. A13 F55 ff., F67 f. und F104). Auch in der Schweiz ist die Beschwerdeführerin weiterhin politisch tätig. Sie ist Teil einer Tanzgruppe und nimmt an monatlichen Sitzungen der F._______-Partei teil. Ihr ist sogar eine leitende Funktion angeboten worden, die sie aber aufgrund der fehlenden regionalen Kenntnisse abgelehnt hat (vgl. A13 F88 ff.). Ihre politische Aktivität untermauert sie mit zahlreichen Fotos aus Syrien und der Schweiz (vgl. A12 BM 1 und 2, vgl. auch A13 F9 f.).
5.5.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz diverse Verwandte, welchen politisches Asyl gewährt wurde. Ihr Bruder K._______ (N [...]) ist aktives Mitglied der F._______-Partei und in einer der Partei nahestehenden Musikfolkloregruppe gewesen. Bei einem Auftritt dieser Band am (...) in seinem Dorf ist es zu einer Auseinandersetzung mit den Behörden gekommen. Später ist er deswegen gesucht worden und daher nach G._______ zurückgekehrt. Im (...) 2010 ist er mit seiner sehr stark politisch tätigen Tante L._______ (N [...]), die aufgrund ihrer politischen Tätigkeit (F._______-Partei) mehrmals über längere Zeit inhaftiert und gefoltert worden war, aus Syrien ausgereist, nachdem sie in ihrem Laden gesucht worden war, aber nur er dort anwesend war. Die Behörden haben seine Personalien abgenommen und ihn danach festnehmen wollen. Er hat aber fliehen und die Tante warnen können. Zusammen sind sie ausgereist und haben in der Schweiz Asyl erhalten. M._______ (N [...]) - der Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin, N._______ - ist ebenfalls Mitglied der F._______-Partei. Er wurde unter dem Vorwurf, die Freie Syrischen Armee (FSA) zu unterstützen, verhaftet und gefoltert. Mithilfe einer Kontaktperson wurde er unter der Bedingung entlassen, künftig als Spitzel für das Regime tätig zu sein. Er floh mit seiner Familie in die Schweiz, wo er Asyl erhielt. Der Bruder der Beschwerdeführerin, O._______ (N [...]), ebenfalls aktives Mitglied der F._______-Partei, war von feindlichen Milizionären festgenommen worden und ist einer Hinrichtung nur durch einen Gefangenentausch mit der P._______ -Partei entkommen. Letztere wollte ihn anschliessend rekrutieren. Da er sich geweigert hat, war er gezwungen, das Land zu verlassen. Ein Onkel der Beschwerdeführerin, Q._______ (N [...]), war P._______ -Kadermitglied und wurde in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Bei den beiden Schwestern der Beschwerdeführerin, R._______ (N [...]) und S._______ (N [...]) wurde die Reflexverfolgung verneint (vgl. D-7735/2015 vom 30. März 2016 und D-4845/2019 vom 3. Juli 2020). Im Unterschied zum vorliegenden Fall waren den Schwestern die Asylvorbringen grösstenteils nicht geglaubt worden.
5.5.3 Die Beschwerdeführerin stammt folglich aus einer politischen Familie, von welcher viele Mitglieder in der Schweiz politisches Asyl erhalten haben. Ihre politische Tätigkeit in Syrien sowie in der Schweiz erfährt damit eine Akzentuierung. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass dieser familiäre und politische Hintergrund bei der Einreisekontrolle im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden festgestellt würde. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien als Mitglied einer politisch oppositionell tätigen Familie eingestuft und zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als Regimegegner eingestuft werden, hat sie deshalb begründeten Anlass anzunehmen, dass sie eine Behandlung erwartet, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentielle) Regimegegnerin eingestuft würde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihr nicht offen. Es ist ihr daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. |
6.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2018 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
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1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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