Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3186/2019

Urteil vom 20. August 2020

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

1.A._______,

2.B._______,

3.C._______,

Parteien 4.D._______,

alle vertreten durch Alexander Greter, Rechtsanwalt,

und Lukas Aebi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-IN).

Sachverhalt:

A.

Am (...) richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA CH-IN) und das Protokoll vom 30. August 2010 (Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Protokoll, unterzeichnet am 2. November 1994 in Neu Dehli, geändert durch das am 16. Februar 2000 in Neu Dehli unterzeichnete Zusatzprotokoll, ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31; AS 2011 4617, BBl 2010 8827; in Kraft seit 7. Oktober 2011; nachfolgend: Protokoll 2010). Als vom Ersuchen betroffene Person nannte das MoF A._______ (nachfolgend auch: Steuerpflichtiger oder betroffene Person), wohnhaft in (...). Das Ersuchen betraf gemäss Angaben des MoF die (Steuern) für die Steuerperioden vom (...) bis zum (...). Als Informationsinhaberin wurde die E._______ (nachfolgend: [...] oder Informationsinhaberin) genannt.

Das MoF führte aus, es habe Hinweise darauf, dass die betroffene Person über Bankkonti bei der Informationsinhaberin verfüge. Die betroffene Person habe solche Bankverbindungen jedoch bestritten. Die betroffene Person habe insbesondere geltend gemacht, (...). Das MoF bezweifelte die Ausführungen der betroffenen Person und wollte diese mittels amtshilfeweise erlangter Informationen überprüfen.

In seinem Ersuchen stellte das MoF folgende Fragen:

(...)

B.
Mit Schreiben vom (...) teilte die ESTV dem MoF mit, dass keine Amtshilfe geleistet werden könne, soweit das Ersuchen ausschliesslich auf gestohlenen Daten der (...) beruhe. Eine Amtshilfe sei jedoch möglich, soweit das Ersuchen auf einem Verfahren beruhe, das im Einklang mit dem schweizerischen Recht stehe.

C.
Mit Eingabe vom (...) präzisierte und erweiterte das MoF sein Ersuchen, indem es um (...) bat und die Anfrage auf die Steuerperiode (...) ausdehnte. Das MoF führte hierbei aus, dass (...), sodass die Voraussetzungen von Art. 26 DBA CH-IN in Verbindung mit dem Protokoll 2010 erfüllt seien, insbesondere hätten (...) gezeigt, dass der Steuerpflichtige Bankkonti bei der E._______ in der Schweiz unterhalte und auch Verbindungen zu weiteren, ausdrücklich bezeichneten Konti (...) aufweise. Der Steuerpflichtige habe jedoch keinerlei Angaben zu Transaktionen über diese Konti geliefert. Um den genauen Betrag der hinterzogenen Steuer für verschiedene Steuerperioden ermitteln zu können, seien die vollständigen Kontoauszüge für die Zeit ab (...) bis (...), erforderlich.

Ergänzend verlangte das MoF Angaben zu (...).

D.
Mit Eingabe vom (...) präzisierte das MoF das Amtshilfegesuch erneut und bat (...). Es führte hierzu insbesondere aus, dass (...) Das MoF beabsichtigte, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen, um eine Hinterziehung von Einkommenssteuern auszuschliessen.

Das MoF ersuchte hierbei um folgende Informationen:

(...)

E.
Mit Schreiben vom (...) nahm die ESTV Bezug auf ihr Zusammentreffen mit dem MoF vom (..), wobei sie dem MoF erläutert habe, dass die Schweiz keine Amtshilfe gewähren könne, wenn die Amtshilfeersuchen auf von der E._______ gestohlenen Daten beruhen würden und dass die beabsichtigte Revision von Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1) zwischenzeitlich nicht mehr weiterverfolgt werde. Infolgedessen könne in den bisherigen Verfahren gemäss beigelegter Liste keine Amtshilfe gewährt werden, weshalb man diese Verfahren als geschlossen betrachte. Unter den Verfahren gemäss beigelegter Liste befand sich auch die Verfahrens-Nummer des Verfahrens betreffend die betroffene Person.

F.
Am (...) erneuerte das MoF (...) seine bisher nicht erfüllten Amtshilfeersuchen und legte eine Liste der entsprechenden Ersuchen bei. Darunter befand sich auch die Verfahrensnummer des mehrfach geänderten Ersuchens betreffend die vorliegend betroffene Person. Hierbei erlaubte das MoF unter anderem der ESTV die direkte Kontaktaufnahme mit den jeweils betroffenen Personen und verdeutlichte, dass (...).

G.
Mit Editionsverfügung vom (...) ersuchte die ESTV die Informationsinhaberin um Informationen für die Zeit vom (...) zur (...), insbesondere um (...).

Ferner ersuchte die ESTV die Informationsinhaberin, die betroffene Person und weitere Kontoinhaber von relevanten Konti zu informieren und aufzufordern, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.

H.
Die Informationsinhaberin übermittelte am (...) die erbetenen Informationen und teilte der Vorinstanz in diesem Kontext nach eigenen Angaben der Vorinstanz mit, dass sie weder die betroffene Person noch G._______ habe über das Amtshilfeverfahren informieren können.

I.
In der Folge ersuchte die ESTV durch Publikation am (...) im Bundesamtsblatt die betroffene Person sowie G._______ zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs, innerhalb von zehn Tagen einen Zustellungsbevollmächtigen in der Schweiz anzugeben.

Weder die betroffene Person noch F._______ liessen sich innerhalb der Frist vernehmen.

J.
Mit Schlussverfügung vom (...) gegen die betroffene Person (und separat gegen G._______ als beschwerdeberechtigte Person) gewährte die ESTV dem MoF Amtshilfe (Dispositiv Ziff. 1), wobei sie diese auf die Steuerperiode 2011/2012 beginnend ab 1. April 2011 beschränkte (Dispositiv Ziff. 2). Hierbei teilte die ESTV dem MoF mit, (...). Weiter sah die ESTV diverse Dokumente zur vorgenannten Kontobeziehung zur Übermittlung vor, wobei sie ihren Angaben zufolge diejenigen Informationen geschwärzt hat, deren Übermittlung nicht durch das bzw. die Amtshilfeersuchen sowie durch das DBA CH-IN gedeckt sind (Dispositiv Ziff. 2). Ferner wies die ESTV die zuständigen indischen Behörden darauf hin (...) (Dispositiv Ziff. 3). Diese Schlussverfügung wurde gleichentags in teilweiser anonymisierter Form durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (...).

K.
Mit E-Mail vom (...) legitimierten sich die im vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsvertreter als Bevollmächtigte der betroffenen Person, worauf ihnen die Vorinstanz am (...) Akteneinsicht gewährte.

L.
Mit E-Mail vom (...) stellte die Vorinstanz den Rechtsvertretern, die zur Übermittlung vorgesehenen, nunmehr aber teilweise geschwärzten Unterlagen zu und bestätigte mit E-Mail vom (...), dass einzig die geschwärzten Unterlagen an das MoF übermittelt werden sollen.

M.
Gegen die Schlussverfügung vom (...) erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4; alle gemeinsam: die Beschwerdeführenden) am (...) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden beantragen, die Schlussverfügung vom (...) sei aufzuheben, und es sei dem MoF im Verfahren (...) keine Amtshilfe zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der ESTV (Rechtsbegehren Ziff. 5). Eventualiter seien diverse - von den Beschwerdeführenden ausdrücklich bezeichnete - Dokumente auszusondern (Rechtsbegehren Ziff. 2a) und diverse - von den Beschwerdeführenden ausdrücklich bezeichnete - Passagen zu löschen bzw. abzuändern (Rechtsbegehren Ziff. 2b bis d). Subeventualiter zum Rechtsbegehren Ziff. 2a seien zumindest diverse - von den Beschwerdeführenden ausdrücklich bezeichnete - Passagen zu löschen, insbesondere betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 4 (Rechtsbegehren Ziff. 3a) sowie diejenigen Daten, die vom zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens nicht erfasst seien (Rechtsbegehren Ziff. 3b) oder um welche das MoF nicht ersucht habe (Rechtsbegehren Ziff. 3c). Subeventualiter zum Rechtsbegehren Ziff. 3a seien diverse - von den Beschwerdeführenden ausdrücklich bezeichnete - Angaben, um die nicht ersucht worden sei, zu löschen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Ferner ersuchen die Beschwerdeführenden darum, dass (...) werde.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden mit Bezug auf den Hauptantrag zusammengefasst aus, dass die zu übermittelnden Informa-tionen nicht mehr voraussichtlich erheblich seien, da die gegen den Beschwerdeführer 1 bestehenden indischen Steuerforderungen gemäss (...) verjährt seien. Weiter sei der Beschwerdeführer 1 ab (...) auch nicht mehr «Beneficial Owner» der Geschäftskonti der G._______ bei der E._______, da er ab dato nicht mehr Aktionär der H._______ gewesen sei. Die entsprechende, zu übermittelnde Information sei daher falsch. Ferner sei sie auch nicht mehr «voraussichtlich erheblich», da der Beschwerdeführer 1 den (indirekten) Verkauf der G._______ in seiner indischen Steuererklärung (...) deklariert habe und die entsprechenden Kontounterlagen (ab 1. April 2011) keinen Einfluss auf seine Steuersituation nach dem 1. April 2011 in Indien mehr haben würden.

Zu den Eventualanträgen führen die Beschwerdeführenden zusammengefasst aus, das «Client Profile» vom (...), das «Statement of Assets» vom 31. März 2011, sämtliche Hinweise und persönliche Informationen zu den Beschwerdeführenden 2 bis 4 sowie zu I._______ seien auszusondern oder zu schwärzen. Diese Informationen lägen nämlich entweder ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des DBA CH-IN oder es mangle an der voraussichtlichen Erheblichkeit oder es liege ein unzulässiger spontaner Informationsaustausch vor. Schliesslich sei Dispositiv Ziff. 3 der Schlussverfügung dahingehend zu präzisieren, dass die an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Informationen nur im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 verwendet werden dürften, sodass das Spezialitätsprinzip gewahrt werde.

Weiter bezeichnen die Beschwerdeführenden ausdrücklich diejenigen Passagen, welche subeventualiter nicht zu übermitteln seien, da diese entweder nicht voraussichtlich erheblich seien oder vom zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens nicht erfasst würden oder womit spontane Amtshilfe geleistet würde.

N.
Mit Zwischenverfügung vom (...) erhielt die Vorinstanz unter anderem die Möglichkeit, (...). Mit Zwischenverfügung vom (...) bestimmte das Bundesverwaltungsgericht, (...).

O.
Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom (...), die Rechtsbegehren Ziff. 2c und 3b seien als gegenstandslos abzuschreiben. Im Übrigen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Sie begründet ihre Anträge zum einen damit, die ersuchende Behörde habe im Schreiben vom (...) erklärt, dass die Informationen auch noch nach dem (...) benötigt würden. Gestützt auf das Vertrauensprinzip sei sie als ersuchte Behörde grundsätzlich an diese Ausführungen gebunden.

Weiter führt die Vorinstanz sinngemäss aus, die Feststellung von Bankkonten und von Verlinkungen könnte zur Klärung der Frage dienen, ob der Beschwerdeführer 1 seine Einkünfte korrekt versteuert habe. Die Überprüfung, ob die von der E._______ erhaltenen Unterlagen richtig oder falsch seien, obliege nicht ihr - so die ESTV weiter.

Zu den einzelnen Dokumenten hält die Vorinstanz Folgendes fest: Das «Client Profile» müsse anlässlich der Kontoeröffnung erstellt werden und sei Bestandteil der Kontoeröffnungsdokumente und somit vom MoF erfragt. Zudem sei das «Client Profile» auch während der Dauer der Kundenbeziehung massgeblich und könne auch aus diesem Grunde übermittelt werden. Der im «Statement of Assets» vom 31. März 2011 enthaltene Kontoabschluss entspreche dem Kontostand per erstem Tag des nachfolgenden Monats und könne daher übermittelt werden. Sie, die Vorinstanz, willige ein, die vier von den Beschwerdeführenden genannten Daten zu schwärzen, womit das Rechtsbegehren Ziff. 2c gegenstandslos werde.

Zum Vorwurf der fehlenden «voraussichtlichen Erheblichkeit» der Informationen über unbeteiligte Drittpersonen hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden 2 bis 4 im «Formular A» und im «Client Profil» als «Beneficial Owners» bezeichnet würden. Sie würden damit nicht zufällig in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen.

Weiter führt die Vorinstanz aus, I._______ erscheine in diversen Eröffnungsdokumenten als «Director». Daher sei er auf bestimmte Art und Weise mit dem Sachverhalt verstrickt. Seine Daten und Passkopien würden nicht rein zufällig in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen und könnten für die Besteuerung des Beschwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich sein. Zudem liege mit Bezug auf den entsprechenden Schwärzungsantrag seitens der Beschwerdeführenden eine unzulässige «Drittbeschwerde» vor. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, es dürften die aufgrund der vorliegend relevanten (...) Amtshilfeersuchen zur Übermittlung vorgesehenen Informationen allesamt übermittelt werden.

Sodann macht die Vorinstanz zusammengefasst geltend, eine Überprüfung von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN habe ergeben, dass sich dieser Bestimmung keine Beschränkung der zulässigen Verwendung der zu übermittelnden Informationen auf die vom Ersuchen formell betroffenen Person entnehmen lasse. Desgleichen lasse sich auch weder dem StAhiG noch den Materialien dazu eine solche beschränkte Verwendungsmöglichkeit entnehmen, weshalb sich der ersuchende Staat einzig und allein die vertraglich vereinbarte sachliche Zweckbindung entgegenhalten lassen müsse. Art. 21 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 21 - 1 Zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen verwendet werden.
1    Zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen verwendet werden.
2    Bankinformationen dürfen nur weiterverwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.
3    Wurden die Informationen aufgrund der Mitwirkungspflicht einer Person erlangt, so dürfen sie in einem Strafverfahren gegen diese Person nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
StAhiG sei Ausdruck von Art. 111
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 111 Amtshilfe unter Steuerbehörden - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.
1    Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.
2    Muss bei einer Veranlagung der kantonale Anteil unter mehrere Kantone aufgeteilt werden, so gibt die zuständige Steuerbehörde den beteiligten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer davon Kenntnis.
und 112
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 112 Amtshilfe anderer Behörden - 1 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
1    Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
2    Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3    Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.212
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), die einen sehr breiten Informationsaustausch unter Steuer- und anderen Behörden erlauben würden. Daher sei ab Mitte 2017 eine Praxisänderung erfolgt. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 könne nicht gefolgt werden. Mit der sachlichen Verwendungsbeschränkung würden nach wie vor hinreichende (vertragliche) Garantien vorliegen, die einen angemessenen Schutz im Ausland im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) gewährleisten würden. Zudem würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das MoF im vorliegenden Fall tatsächlich eine sekundäre Verwendung gegen weitere Personen beabsichtige.

Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, dass die von den Beschwerdeführenden monierten Datumsangaben zu schwärzen seien, womit das Rechtsbegehren Ziff. 3b gegenstandslos werde.

P.
Mit Eingabe vom (...) nahmen die Beschwerdeführenden namentlich zu den im Rahmen der Vernehmlassung von der Vorinstanz erstmals eingereichten Aktoren 06.n und 08.n Stellung. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz bei der Informationsinhaberin eingeforderten sog. KYC-Dokumente über die von der ersuchenden Behörde erfragten Informationen hinausgehen und daher spontane Amtshilfe darstellen würden. Weiter ersuchten die Beschwerdeführenden um Sistierung des vorliegenden Verfahrens.

Q.
Am (...) nahm die Vorinstanz zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden Stellung.

R.
Mit Zwischenverfügung vom (...) wies das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch ab.

Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen diverse Amtshilfeersuchen des indischen MoF zugrunde. Das letzte Ersuchen datiert vom (...). Sämtliche Ersuchen stützen sich auf das DBA CH-IN.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-IN (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem StAhiG bzw. VwVG (vgl. Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario; Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG).

1.3 Die Beschwerde wurde ferner form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG).

1.4

1.4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist in den vorliegend relevanten Amtshil-feersuchen als betroffene Person bezeichnet. Er ist weiter Adressat der Schlussverfügung vom (...) und durch diese beschwert. Er ist demzufolge zur Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG) legitimiert.

1.4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG ist neben der betroffenen Person zur Beschwerde legitimiert, wer die Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG erfüllt. Demnach ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Für die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die beschwerdeführende Partei die Beeinträchtigung rechtlicher oder tat-sächlicher Interessen geltend machen. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Be-schwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderer Natur abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beein-flusst werden können. Das Interesse hat unmittelbar und konkret sowie ak-tuell zu sein (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 1.4.3, A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.2, B-5579/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 1.1.5; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 941 ff.; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 48 N 18 ff.).

Da die gemäss der Schlussverfügung vom (...) amtshilfeweise zu übermittelnden Dokumente auch Informationen über die Beschwerdeführenden 2 bis 4 enthalten, sind diese daher durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und haben ein Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Infolgedessen sind auch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert.

1.5 Damit ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter im Interesse von I._______ beantragen, dessen Angaben zu schwärzen, ist bei der Prüfung der Eventualbegehren (E. 3.6.5) darauf zurückzukommen. Soweit die Beschwerdeführenden die Schwärzung der Angaben zur vorgenannten Person beantragen, weil sie deren Übermittlung als widerrechtlich betrachten, da diese Informationen aus ihrer Sicht für die Veranlagung des Beschwerdeführers 1 «nicht voraussichtlich erheblich» sind, ist darauf ebenfalls unter E. 3.6.5 einzugehen.

1.6 Soweit die Beschwerdeführenden replicando rügen, durch die von der Vorinstanz unvollständig gewährte Akteneinsicht sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, ist festzuhalten, dass die Rechtsvertreter nach der Publikation des Verfahrens im Bundesblatt erstmals am (...) und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung um Akteneinsicht ersucht und Einsicht erhalten haben. Mit der Übermittlung der ergänzten Vorakten gemäss Zwischenverfügung vom (...) und der Möglichkeit der Stellungnahme hierzu wurde den Beschwerdeführenden noch im vorliegenden Verfahren Einsicht in die ergänzten Vorakten gewährt, womit das rechtliche Gehör gewahrt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 15
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
1    Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.
2    Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36
StAhiG; Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
und 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 4.2).

2.

2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Protokoll 2010 ist anwendbar auf Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, welche am oder nach dem 1. Januar des der Unterzeichnung des Protokolls 2010 folgenden Jahres beginnen (vgl. Art. 14 Ziff. 3 des Protokolls 2010 vom 30. August 2010, AS 2011 4617 4615, BBl 2010 8827). Bei einem Amtshilfeersuchen Indiens handelt es sich dabei um Informationen, die sich auf Steuerjahre ab dem 1. April 2011 beziehen (vgl. Urteil des BVGer A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 4.2).

2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten - ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA CH-IN (persönlicher Geltungsbereich) - diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN).

Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 (zu Art. 26) Bst. d Protokoll 2010 darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist».

2.3 Nach Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN sind alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Abs. 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.

2.4 Gemäss Ziff. 10 (zu Art. 26) Bst. e Protokoll 2010 besteht Einvernehmen darüber, dass Art. 26 DBA CH-IN die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

2.5

2.5.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er-suchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2019 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der «voraussichtlichen Erheblichkeit» auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen [OECD-MA]). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche «voraussichtlich nicht erheblich» sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zit. in: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2).

2.5.2 Die Voraussetzung der «voraussichtlichen Erheblichkeit» ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-2980/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (vgl. auch: Urteil des BVGer A-2980/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

2.6 Das Spezialitätsprinzip stellt einen traditionellen völkerrechtlichen Grundsatz der internationalen Amts- und Rechtshilfe dar, welcher im Aus-lieferungsrecht entwickelt wurde (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.1, 123 IV 42 E. 3b), wobei ihm auch völkergewohnheitsrechtlicher Charakter zukommt. Da es sich insbesondere aus der Vertragsnatur der Amts- und Rechtshilfe ableiten lässt, auf der es beruht, gründet es auf einem völkerrechtlichen Vertrag. Der ersuchende Staat akzeptiert mit der vorbehaltlosen Entgegen-nahme der gesammelten Informationen die im Vertrag vorgesehene und bei der Übermittlung erwähnte Zweckbindung (zum Ganzen: ROBERT WEYENETH, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 214, mit wei-teren Hinweisen). Dabei kann nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprin-zip grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 128 II 407 E. 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Der Grundsatz der Spezi-alität der Amts- und Rechtshilfe schützt in erster Linie die Souveränität des ersuchten Staates, indem dieser durch die (vertragliche) Bestimmung des zulässigen Verwendungszweckes den Rahmen seiner Zusammenarbeit festlegt und eine gewisse Kontrolle über die Verwendung der übermittelten Informationen behält. Schliesslich stellt er aber auch eine Garantie zuguns-ten der betroffenen Person dar, deren Persönlichkeitsrechte durch die Zweckbindung geschützt werden (BGE 135 IV 212 E. 2.1). Letztlich enthält der Grundsatz der Zweckbindung insofern Merkmale einer Schranke und einer (Zulässigkeits-)Voraussetzung, als die ersuchende Behörde hinrei-chende Gewähr für deren Einhaltung bieten muss (siehe zum Ganzen: BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; WEYENETH, a.a.O., S. 216 ff. mit weiteren Hin-weisen).

Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spe-zialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlang-ten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwen-den darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-6854/2018 und weitere vom 3. März 2020 E. 4.5.1 f., [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_252/2020 vom 13. Juli 2020], A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_538/2019, 539/2019 vom 13. Juli 2020], A-7261/2017 vom 3. April 2019 E. 7, A-6391/2016 vom 17. Januar 2018 E. 4.3.5, A-2322/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3.5.1, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 6, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 4.6).

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 (zur Publikation vorgesehen) in E. 3.4 unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 des OECD-MA und der darin enthaltenen Systematik, wonach der ersuchende Staat, die betroffenen Personen oder Gruppen hinreichend zu spezifizieren habe, daran erinnert, dass dem Spezialitätsprinzip - neben der sachlichen - auch eine persönliche Dimension zukomme (daselbst E. 3.5). Es hat in der Folge die von der ESTV gegen dieses Verständnis vorgebrachte Kritik verworfen (daselbst E. 3.6.2; vgl. hierzu auch Urteile des BGer 2C_538/2019, 2C_539/2019 sowie 2C_540/2019 sowie 2C_252/2020 sowie 2C_325/2020, je vom 13. Juli 2020).

Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch für das Verständnis des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN wegweisend, da Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN die gleiche Systematik aufweist wie Art. 26 Abs. 1 OECD-MA und die Amtshilfeklausel im DBA CH-IN auch mit Bezug auf Art. 26 Abs. 2 dem OECD-MA nachgebildet ist.

2.7 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht so-dann grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklä-rungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprin-zip; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2980/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.5.1). Die Vorinstanz ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2, A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.8

2.8.1 Gemäss Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind».

2.8.2 Art. 7 Bst. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG kommt nur insofern eine eigenständige Bedeutung zu, als die Schweiz dadurch verpflichtet ist, auf Amtshilfeersuchen, die in Widerspruch zu Treu und Glauben gestellt worden sind, nicht einzutreten, während im internationalen Recht bloss die Möglichkeit zum Nichteintreten vorbehalten ist (BGE 143 II 224 E. 6.2). Dem ersuchenden Staat kann die unilaterale Ausformulierung der Anwendung des Vertrauensprinzips nur entgegengehalten werden, wenn a) ein entsprechender Verweis in das bilaterale Abkommen (oder Protokolle dazu) aufgenommen wurde, d.h. der Vertragsstaat diesen Vorbehalt akzeptiert hat, oder b) feststeht, dass der Vertragsstaat den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat. Ob eine solche Verletzung vorliegt, beurteilt sich dabei nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3; vgl. BGE 143 II 224 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.2)

2.8.3 Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, stellt, entgegen der Ansicht verschiedener Autoren noch kein treuwidriges Verhalten dar (Urteile des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5, 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 2.2.3, 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4 f., je mit Hinweisen).

2.8.4 Das DBA CH-IN bzw. Ziff. 10 (zu Art. 26) Bst. b Protokoll 2010 verlangen vom ersuchenden Staat keine Angaben zur Herkunft der Grundlage des Ersuchens bildenden Daten. Zwar weist die Schweiz seit Frühjahr 2010 im Rahmen der DBA-Verhandlungen darauf hin, dass sie keinen Informationsaustausch gewährt bei Gesuchen, die auf illegal erworbenen Daten beruhen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation vom 16. März 2012: Verwendung von gestohlenen Bankdaten in Steuerverfahren, Antwort zur 3. Frage [Datenbank curia vista, 12.3302]; Andrea Opel, Wider die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten sind gestohlene Daten, in: Jusletter vom 23. November 2015, Rz. 4 Fn. 13 sowie Rz. 23 Fn. 64). Im Protokoll 2010 hat dies allerdings (noch) keinen ersichtlichen Niederschlag gefunden. Ebensowenig findet sich im DBA CH-IN eine Verpflichtung, wonach der ersuchende Staat eine Zusicherung abgeben muss, sein Ersuchen nicht auf Informationen abzustützen, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind (Urteile des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5, 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.1 f.).

2.9

2.9.1 Nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG werden Personen geschützt, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung; BBl 2015 5585 5623). Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist demnach nicht zulässig, ausser die Informationen seien voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig im Sinne, dass eine Unterbindung dieser Informationen das Amtshilfeersuchen wertlos machen würde. Es gilt dabei, zwischen den Interessen dieser Personen und denjenigen des ersuchenden Staates abzuwägen.

2.9.2 Die Übermittlung der Namen von Dritten wird in diesem Sinne nur zugelassen, wenn sie mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich und folglich auch verhältnismässig ist, weil eine Unterbindung der Information das Amtshilfeersuchen seines Sinnes entleeren würde (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1, 142 II 161 E. 4.6.1, 141 II 436 E. 4.5 und 4.6; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.5). Der Name eines Dritten kann folglich in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (BGE 144 II 29 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1).

2.9.3 In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht in BGE 144 II 29 E. 4.2.4 verschiedene Beispiele aufgeführt, bei welchen die Übermittlung von Dokumenten, die Namen Dritter enthielten, zugelassen wurde. Dies betraf u.a. Bankdaten und eine Transaktionsliste bei einem Amtshilfeersuchen zur Feststellung des steuerlichen Domizils. Ebenso statthaft war die Übermittlung der Daten von Frau und Töchtern einer im Amtshilfeverfahren betroffenen Person, die über eine Vollmacht über nachgefragte Konten verfügten. Hingegen dürfen Informationen von Bankangestellten prinzipiell nicht übermittelt werden, da sie in der Regel nichts mit der steuerlichen Frage zu tun haben, die dem Ersuchen zugrunde liegt (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2).

2.10 Nach Art. 6 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland be-kannt gegeben werden, «wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetz-gebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet». Die Be-kanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung nach Art. 6 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG unter anderem dann möglich, wenn hinreichende (ins-besondere vertragliche) Garantien einen angemessenen Schutz im Aus-land garantieren (Bst. a der Bestimmung), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (Bst. b der Bestimmung). Sowohl Art. 22 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 22 - 1 Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV.
1    Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV.
2    Die ESTV prüft das Ersuchen und entscheidet, ob die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
3    Die ESTV leitet das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss.
4    Gegen schweizerische Ersuchen um internationale Amtshilfe kann keine Beschwerde erhoben werden.
5    Die ESTV leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessierten Steuerbehörden weiter und verweist gleichzeitig auf die Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens.
5bis    Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland erhaltenen Informationen für weitere schweizerische Behörden von Interesse sind, und leitet die Informationen an diese weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein.46
6    Amtshilfeersuchen zu Bankinformationen dürfen nur gestellt werden, soweit diese Informationen nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten.
7    Absatz 6 gilt nicht in Bezug auf Staaten, von denen die Schweiz Informationen ohne vorgängiges Ersuchen erhalten kann.47
StAhiG als auch das DSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchen-den Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG im Grunde nicht (Urteile des BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.3.3, 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_538/2019, 2C_539/2019 vom 13. Juli 2020]).

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem bzw. den indischen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefochtene Schlussverfügung als bundesrechtskonform erweist.

Im Hauptantrag verlangen die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung vom (...). Eventualiter und subeventualiter stellen sie verschiedene Aussonderungsbegehren und beantragen die Löschung verschiedener Informationen bzw. deren Schwärzung. Schliesslich beantragen sie die Änderung der angefochtenen Schlussverfügung mit Bezug auf die Verwendung der zu übermittelnden Informationen.

3.2 In einem ersten Schritt ist auf die formellen Aspekte einzugehen, vorab auf die Frage, ob die Vorinstanz zur Recht alle (...) Amtshilfeersuchen berücksichtigt hat.

Das indische MoF hat in seinem ersten Amtshilfeersuchen vom (...) Damit schliesst das letzte Ersuchen vom (...) die vorherigen grundsätzlich mit ein und hat die Vorinstanz die (...) Ersuchen zu Recht gesamthaft berücksichtigt.

3.3 In einem nächsten Schritt, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Ersuchen eingetreten ist.

Insoweit ist festzuhalten, dass selbst wenn die Amtshilfeersuchen auf sog. Falciani-Daten beruhen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.8 ff.) die Amtshilfe gegenüber dem indischen Fiskus grundsätzlich möglich ist.

Das Amtshilfeersuchen bzw. die jeweiligen Amtshilfeersuchen richten sich gegen den Beschwerdeführer 1 als betroffene Person. Es bzw. sie sind damit ausreichend konkret. Der Einwand der Beschwerdeführenden, es liege eine unzulässige «fishing expedition» vor, ist damit nicht stichhaltig. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen wollten, die ersuchten Informationen seien derart umfassend und liessen die Nähe zur Besteuerung des Beschwerdeführers 1 vermissen, weshalb bezüglich weiterer Personen eine sog. fishing expedition vorliege, ist darauf unter dem Aspekt der «voraussichtlichen Erheblichkeit» in E. 3.5 ff. zurückzukommen.

3.4

3.4.1 Als Nächstes ist sodann auf den Zeitraum einzugehen, für welchen Informationen übermittelt werden können. Wie bereits ausgeführt (E. 2.1), kann die Amtshilfe erst für die Zeit ab 1. April 2011 gewährt werden. Mit Bezug auf natürliche Personen bedeutet dies, ab der indischen Steuerperiode 2011/2012 (Beginn 1. April 2011 bis 31. März 2012) (...).

3.4.2 Weiter ist auf treuwidrige Amtshilfeersuchen nicht einzugehen (E. 2.8 ff.), weshalb zu prüfen ist, ob die vorliegenden Ersuchen gegen Treu und Glauben verstossen.

Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Ausführungen des MoF im Ersuchen vom (...) die Verjährung anrufen, ist festzuhalten, dass sich diese Ausführungen kaum auf die hier einzig relevante Steuerperiode 2011/2012 beziehen. Vielmehr dürften diese Ausführungen die ersuchten Angaben (...) betreffen. Insoweit erscheint das Ersuchen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht offenkundig widersprüchlich oder falsch und damit auch nicht wieder Treu und Glauben.

3.4.3 Die Vorinstanz ist daher grundsätzlich zu Recht auf die Amtshilfeersuchen eingetreten, soweit sie die Steuerperiode 2011/2012 betreffen.

3.5 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betreffend die Bankverbindungen der G._______ seien gesamthaft «nicht voraussichtlich erheblich».

3.5.1 Der Vollständigkeit halber sei vorab festgehalten, dass es sich bei der G._______ als Inhaberin der Bankkonti, zu welchem Unterlagen übermittelt werden sollen, nicht um die vom MoF angegebene Gesellschaft handelt. Dieser Umstand ist jedoch im vorliegenden Kontext irrelevant, da das MoF ausdrücklich nach weiteren Verbindungen des Beschwerdeführers 1 gefragt hat. Der Beschwerdeführer 1 ist zumindest während einer gewissen Zeit mit der G._______ in Verbindung gestanden. Zu prüfen bleibt jedoch, ob diese Verbindung auch noch nach dem 1. April 2011 bestanden haben könnte bzw. «voraussichtlich erheblich» sein könnte. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

3.5.2 Die Beschwerdeführenden erachten die zur Übermittlung vorgesehenen Bankinformationen als «nicht voraussichtlich erheblich», da der Beschwerdeführer 1 seine Anteile (...) verkauft habe und damit im massgeblichen Zeitraum nicht mehr «Beneficial Owner» der kontoinhabenden Gesellschaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe im (...) auch sein Amt als «Director» der G._______ niedergelegt. Ferner habe er den mit diesem Verkauf erzielten Kapitalgewinn ordnungsgemäss in seiner indischen Steuererklärung (...) deklariert. Die Beschwerdeführenden legen hierzu die Aktienbücher der G.______ und (...) sowie die indische Steuererklärung (...) des Beschwerdeführers 1 und dessen Rücktrittschreiben an die G._______ vom (...) ins Recht. Aus dem Aktienbuch der G._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ab dem (...) nicht mehr als Aktionäre aufgeführt werden. Stattdessen ist eine andere Gesellschaft als Aktionärin genannt. In der fraglichen Steuererklärung ist ein Kapitalgewinn ausgewiesen. Das besagte Rücktrittsschreiben dokumentiert den sofortigen Rücktritt des Beschwerdeführenden 1 in seiner Funktion als «Director».

Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, denn die Beschwerdeführenden müssen selbst einräumen, dass der geltend gemachte Verkauf in den Bankunterlagen der G._______ keinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere wurden die Angaben betreffend die «Beneficial Owners» nicht geändert. Damit durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die Bankunterlagen G._______ für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 auch nach dem 1. April 2011 grundsätzlich weiterhin «voraussichtlich erheblich» sein könnten.

3.5.3 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang jedoch auch geltend, die zur Übermittlung vorgesehen Bankunterlagen seien inhaltlich falsch und daher nicht zu übermitteln. Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung sind nämlich selbst potentiell inhaltlich falsche Informationen zu übermitteln, wenn auf die Unsicherheit hingewiesen wird (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019, insbesondere E. 3.4 f.).

Die für diesen Punkt relevanten Bankunterlagen (Formular A) entstammen aus der Zeit der Kontoeröffnung. Die Korrektheit im damaligen Zeitpunkt ist unbestritten.

Die von den Beschwerdeführenden eingereichten weiteren Unterlagen führen indessen zu einer gewissen Unsicherheit mit Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 auch ab 1. April 2011 als «Beneficial Owner» der erfragten Bankkonti zu gelten hat.

Infolgedessen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen als Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerdeführer 1 in den zu übermittelnden Bankunterlagen als «Beneficial Owner» und unterschriftsberechtigte Person geführt wird, diese Angaben jedoch für die Steuerperiode 2011/2012 überholt sein könnten.

Mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ist auf E. 3.6.5 und E. 3.7 zu verweisen.

3.6

3.6.1 Damit ist weiter auf die Einwände der Beschwerdeführenden einzugehen, die sich auf die Aussonderung spezifischer Unterlagen beziehen.

3.6.2 Es handelt sich hierbei zum einen um das «Client Profile», welches nach Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu den erfragten Informationen zu zählen sei und dessen Übermittlung weder durch die Amtshilfeersuchen noch vom Anwendungszeitraum erfasst sei und daher eine unzulässige spontane Amtshilfe darstelle. Demgegenüber rechnet die Vorinstanz das fragliche Dokument den Kontoeröffnungsunterlagen zu und sieht darin das Verhältnis zwischen einer Bank und ihrem Kunden als dauerhaft geregelt. Infolgedessen könne dieses Dokument rechtsprechungsgemäss ebenfalls übermittelt werden, obwohl es vor dem 1. April 2011 erstellt worden sei.

3.6.3 Es kann vorliegend offenbleiben, ob das «Client Profile» zu den erbetenen Informationen zählt oder ob diesbezüglich sog. spontane Amtshilfe geleistet würde. Wie sich nachfolgend ergibt, wären die Informationen ohnehin nicht zu übermitteln, selbst wenn sie den erfragten Informationen zuzurechnen wären, da sie sich im hier zu beurteilenden Fall als nicht «voraussichtlich erheblich» erweisen.

Nach den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich beim «Client Profile» nämlich um ein internes Kundendossier, welches als «Know your Customer-Dokument» gemäss der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken anlässlich jeder Kontoeröffnung von der Bank erstellt werden müsse. Es umfasse nicht nur die Informationen aus den Eröffnungsformularen, sondern auch aus Kundengesprächen und anderen Informationsquellen.

Es kann offenbleiben, ob das vorliegend aktenkundige «Client Profile» als «Know your Customer-Dokument» bzw. unter die «Know your Cutomer-Bestimmungen» fallend zu betrachten ist. Ebenso kann offenbleiben, welche standesrechtlichen Verpflichtungen damit erfüllt werden. Weiter kann offenbleiben, ob das «Client Profile» den Kontoeröffnungsunterlagen oder den laufenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden zuzurechnen ist. Anders als bei den aktenkundigen Formularen «Aplication to open an account», «Signature Card» und den weiteren Dokumenten betreffen die im vorliegenden Dokument wiedergegebenen Angaben nicht nur die Identität, sondern auch die persönliche Situation der «Beneficial Owners» und enthalten Angaben über deren berufliche Tätigkeit, deren finanziellen Verhältnisse sowie deren Beziehung zum formellen Kontoinhaber. Die wiedergegebenen Informationen entstammen einem Zeitraum vor dem 1. April 2011, sind mehrheitlich vergangenheitsbezogen und lassen Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Beschwerdeführers 1 sowie der weiteren genannten Personen in der Vergangenheit zu. Soweit sich die Angaben prospektiv auf Einkünfte für die Zeit nach Erstellung des Dokumentes beziehen, handelt es sich lediglich um Erwartungen. Diese Angaben sind daher auch nicht geeignet, die einkommenssteuerliche Situation des Beschwerdeführers 1 ab dem 1. April 2011 in rechtsgenüglicher Weise zu erhellen, weshalb sie nicht «voraussichtlich erheblich» sind. Die weiteren Angaben zur beruflichen Situation und zu den weiteren genannten Personen beschlagen ebenfalls die Zeit vor dem 1. April 2011. Es ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, inwieweit diese Angaben für die einkommenssteuerliche Situation des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2011 weiterhin «voraussichtlich erheblich» sein könnten.

Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Aussonderung des «Client Profile» ist demzufolge im hier zu beurteilenden Fall gutzuheissen.

3.6.4 Des Weiteren verlangen die Beschwerdeführenden die Aussonderung des «statement of assets» vom 31. März 2011, insbesondere betreffend die darin aufgeführten Angaben soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem 31. März 2011 beziehen.

Soweit das Dokument den Bestand der Vermögenswerte per 31. März 2011 wiedergibt, sind die Angaben rechtsprechungsgemäss zu übermitteln (vgl. Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4). Diesbezüglich ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden (Rechtsbegehren Ziff. 2a) abzuweisen.

Ein Blick in das aktenkundige Dokument zeigt indessen, dass dieses eine Rubrik «year to date in / out Transactions» enthält, welche sowohl Einlagen und Entnahmen von «Flüssigen Mitteln» (Cash) als auch von Wertschriften (Securities) betrifft. Da aus diesen Angaben auf den Bestand des Vermögens und allenfalls auch auf Einkünfte in der Vorperiode geschlossen werden könnte, sind diese Angaben grundsätzlich zu löschen bzw. zu schwärzen. Insoweit ist das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2a) der Beschwerdeführenden gutzuheissen.

3.6.5 Im Weiteren verlangen die Beschwerdeführenden die Aussonderung der Passkopien der Beschwerdeführenden 2 bis 4. Sie begründen dies zusammengefasst damit, dass es sich bei diesen Personen um ehemalige Aktionäre der (...) handle, welche im Übrigen nicht zeichnungsberechtigt gewesen seien. Für die Besteuerung des Beschwerdeführers 1 seien die in den Passkopien ersichtlichen Angaben zu diesen Personen somit nicht relevant, zumal in Indien selbst Ehegatten getrennt besteuert würden.

Das MoF hat in seinen Amtshilfeersuchen ausdrücklich um Identitätsnachweise ersucht. Die Beschwerdeführerenden 2 bis 4 erscheinen im «Formular A» als «Beneficial Owners» der G._______. Als (damalige) indirekte Mitaktionäre G._______ erscheinen sie damit im Sinne der Rechtsprechung nicht «als zufällig in diesem Dokument». Indessen zählten sie nie zu den Zeichnungsberechtigten und war bzw. ist ihr Einfluss als nicht zeichnungsberechtigte indirekte Mitaktionäre auf die Zahlungsflüsse der G._______ nicht offenkundig. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 sind seit dem (...) (Verkauf ...; vgl. Beschwerdebeilage 24) sodann nicht mehr als Aktionäre der (...) aufgeführt, wobei jedoch nicht klar ist, ob sie an der neuen Aktionärin wiederum beteiligt (gewesen) sind. Infolgedessen ist nicht erstellt, dass ihre Funktion als «Beneficial Owner» ab 1. April 2011 nicht mehr bestanden hat. Allerdings ist nicht einsichtig, weshalb und inwieweit die Identität der (ehemaligen) nicht zeichnungsberechtigten Mitaktionäre relevant sein könnte, da eine gegenseitige Auskunftspflicht unter (ehemaligen) Mitaktionären bzw. von diesen im Steuerverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 gegenüber der indischen Steuerbehörde weder offenkundig und regelmässig wohl auch tatsächlich nicht möglich ist. Das Aussonderungsbegehren (Ziff. 2a) der Beschwerdeführenden ist daher mit Bezug auf die Passkopien der Beschwerdeführenden 2 bis 4 gutzuheissen.

Weiter ersuchen die Beschwerdeführenden um Aussonderung der Passkopien von I._______. Soweit die Beschwerdeführenden diesen Antrag im Interesse dieser Person stellen wollten, würde ein unzulässiges Beschwerdebegehren vorliegen, worauf nicht einzutreten wäre (vgl. Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 1.3 mit Hinweis). Soweit jedoch die Beschwerdeführenden geltend machen, die Passkopien dieser Person seien für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 nicht «voraussichtlich erheblich», gilt was folgt:

I._______ ist in den relevanten Bankunterlagen als «Director» der G._______ und als zeichnungsberechtigte Person aufgeführt. Diese Person erscheint daher nicht im Sinne der Rechtsprechung als zufällig in den Bankeröffnungsunterlagen. Auch ihre Passkopien befinden sich nicht zufällig im Dossier. Indessen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss den Bankunterlagen die Rolle dieser Person sich in der Funktion des «Directors» und Zeichnungsberechtigten erschöpft. Der Name und die persönlichen Daten dieses Funktionsträgers erscheinen für die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers 1 ab 1. April 2011 ohne ersichtliche Bedeutung, sodass in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit von der Weitergabe der Passkopien abzusehen ist. Die Beschwerde ist daher im Eventualantrag teilweise gutzuheissen.

3.7 Somit ist in einem nächsten Schritt auf die Löschungsanträge einzugehen. Diese sind mit Schwärzungsanträgen gleichzusetzen.

3.7.1 Die Beschwerdeführenden monieren zum einen diverse Datumsangaben (Rechtsbegehren Ziff. 2c und 3b). Die Vorinstanz willigt in der Vernehmlassung vom (...) ein, diese Datumsangaben zu schwärzen. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und ist die Vorinstanz anzuweisen, diese Datumsangaben zu schwärzen.

3.7.2 Die Beschwerdeführenden beantragen zum andern, in den zu übermittelnden Unterlagen sämtliche Angaben betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu löschen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2b, 3a und Beschwerdebeilage 17). Diesbezüglich ist auf das vorstehend Gesagte (E. 3.6.5) zu verweisen, weshalb die entsprechenden Informationen auf S. 6 und 7 sowie 27 bis 29 der Beschwerdebeilage 17 zu schwärzen sind.

3.7.3 Die Beschwerdeführenden beantragen sodann, die Informationen betreffend I._______ zu schwärzen. Auch diesbezüglich ist auf das vorstehend Gesagte (E. 3.6.5) zu verweisen und sind die entsprechenden Informationen auf S. 1, 3-7, 18, 19, 22, 24, 36 und 38 der Beschwerdebeilage 17 zu schwärzen.

3.7.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Eventual- und im Subeventualantrag teilweise gutzuheissen ist.

3.8 Schliesslich ist noch auf den Änderungsantrag der Beschwerdeführenden (Rechtsbegehren Ziff. 2d) einzugehen.

3.8.1 Die Beschwerdeführenden sehen in der von der Vorinstanz verwendeten Formulierung von Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung eine Verletzung des sog. Spezialitätsprinzips.

Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, dass eine jüngere und ihrer Auffassung nach korrekte Auslegung von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN nahelege, dass sich der ersuchende Staat nur eine Einschränkung des Verwendungszwecks entgegenzuhalten lassen brauche, eine Beschränkung auf die vom Ersuchen formell betroffene Person im Abkommen nicht statuiert sei und eine seitens von ihr (der ESTV) formulierte personelle Verwendungsbeschränkung eine unzulässige unilaterale Einschränkung darstelle. Denn Art. 21 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 21 - 1 Zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen verwendet werden.
1    Zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen verwendet werden.
2    Bankinformationen dürfen nur weiterverwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.
3    Wurden die Informationen aufgrund der Mitwirkungspflicht einer Person erlangt, so dürfen sie in einem Strafverfahren gegen diese Person nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
StAhiG sehe vor, dass zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen verwendet werden dürften. Dies impliziere eine Verwendung dieser Informationen gegenüber einer Drittperson. Die Bestimmung sei auch Ausdruck der schweizerischen Gesetzeslage, mithin von Art. 111
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 111 Amtshilfe unter Steuerbehörden - 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.
1    Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.
2    Muss bei einer Veranlagung der kantonale Anteil unter mehrere Kantone aufgeteilt werden, so gibt die zuständige Steuerbehörde den beteiligten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer davon Kenntnis.
und 112
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 112 Amtshilfe anderer Behörden - 1 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
1    Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
2    Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3    Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.212
DBG, die einen sehr breiten Informationsaustausch unter Steuer- und anderen Behörden erlauben würden. Mit der sachlichen Verwendungsbeschränkung liege eine hinreichende (vertragliche Garantie) vor, die einen angemessen Schutz im Ausland im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
Bst a DSG gewährleiste. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 (bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_538/2019, 2C_539/2019 vom 13. Juli 2020) vertretene Auffassung verletze Art. 26 Abs. 1 des in jenem Fall anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens sowie des hier analog anzuwendenden DBA CH-IN. Auch würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das MoF eine sekundäre Verwendung der fraglichen Daten anstrebe.

3.8.2 Die in den zu übermittelnden Unterlagen erwähnten Personen sind jedoch durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches wie erwähnt auch eine persönliche Dimension aufweist (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.4.3 und 3.5, 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1.3; vgl. auch E. 2.6). Der Spezialitätsvorbehalt ist in Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN enthalten. Nachdem aber international wie national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit dieser Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV das MoF anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.7 2. Absatz, 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7).

3.8.3 Die Beschwerde ist demzufolge mit Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 2d gutzuheissen, und die ESTV wird Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entsprechend zu präzisieren haben.

3.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Schlussverfügung vom (...) ist gemäss dem vorstehend Gesagten zu ändern bzw. zu ergänzen. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'500.- festzusetzen und ausgangsge-mäss den Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 1'500.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 1'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Im Umfang von Fr. 3'500.- ist er nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeführenden haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sie wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote einholt, es jedoch den Parteien unbenommen ist, eine solche einzureichen. Bis dato haben die Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht, weshalb ihr Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 6'000.- festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; betreffend die Vorinstanz siehe: Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Mehrwertsteuern werden angesichts des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführenden nicht zugesprochen.

5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Vorinstanz wird angewiesen Ziff. 2 Abs. 4 des Dispositivs der Schlussverfügung vom (...) durch folgenden Passus zu ersetzen:

(...).

Der Vorinstanz wird untersagt, das «Client Profil» zu übermitteln.

Der Vorinstanz wird untersagt, die Passkopien der Beschwerdeführenden 2 bis 4 sowie von I._______ zu übermitteln.

Die Vorinstanz wird angewiesen, im «Statement of assets» vom 31. März 2011 die Angaben unter der Rubrik «year to date in / out Transactions» zu schwärzen.

Die Vorinstanz wird angewiesen, die Datumsangaben, welche sich auf die Zeit vor dem 1. April 2011 beziehen, im Sinne der Erwägungen zu schwärzen.

Die Vorinstanz wird angewiesen, sämtliche Angaben zur Person der Beschwerdeführenden 2 bis 4 sowie zur Person von I._______ im Sinne der Erwägungen zu schwärzen.

Die Vorinstanz wird angewiesen, Ziff. 3 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 21. Mai 2019 durch folgenden Passus zu ersetzen:

(...).

Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 1'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Umfang von Fr. 3'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3186/2019
Date : 20. August 2020
Published : 15. September 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-IN); Entscheid angefochten beim BGer.


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  84  84a  90  100
BV: 29
DBG: 111  112
DSG: 6
StAhiG: 1  4  7  15  17  19  21  22  24
VGG: 31  32
VGKE: 1  2  4  7
VwVG: 5  26  29  48  50  52  63  64
BGE-register
107-IB-264 • 115-IB-373 • 123-IV-42 • 128-II-407 • 135-IV-212 • 141-II-436 • 142-II-161 • 143-II-185 • 143-II-224 • 143-II-506 • 144-II-29
Weitere Urteile ab 2000
2C_1087/2016 • 2C_252/2020 • 2C_325/2020 • 2C_376/2019 • 2C_537/2019 • 2C_538/2019 • 2C_539/2019 • 2C_540/2019 • 2C_545/2019 • 2C_615/2018 • 2C_619/2018 • 2C_648/2017 • 2C_690/2015 • 2C_726/2018 • 2C_819/2017
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AS
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BBl
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