Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-451/2017

Urteil vom 20. August 2019

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______, geboren am (...),
Äthiopien,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,

Advokatur Brunetti,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführer), äthiopischer Staatsangehöriger, gelangte am 16. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.

B.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 summarisch zu seiner Person und hörte ihn am 12. Dezember 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Tod seiner Eltern, seit er zehn Jahre alt gewesen sei, auf der Strasse gelebt. Weil er als uneheliches Kind geboren worden sei, habe er die Familie seines Vaters nicht gekannt und die Familie seiner Mutter habe nichts mit ihm zu tun haben wollen, da sein Vater einem anderen Clan angehört habe. Eines Tages sei ein Onkel mütterlicherseits zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, seine anderen Onkel wollten ihn für die Ogaden National Liberation Front (ONLF) rekrutieren, deshalb solle er sein Heimatland verlassen. Mitte 2014 habe er Äthiopien verlassen und sei via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt.

C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (zugestellt am 22. Dezember 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte sie an, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten und davon auszugehen sei, dass er in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge.

D.
Am 20. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, und er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2016 sei im Wegweisungspunkt beziehungsweise bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung hiess das Gericht gut und setzte den im Rubrum genannten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein.

F.
Am 8. Februar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, und sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

G.
Am 1. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, in der er an seinen Rechtsbegehren festhält.

H.
Am 6. September 2017, 21. Juni 2018, 21. März 2019 und 31. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben, mit denen er unter anderem mehrere Arztberichte einreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016] und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend hauptsächlich, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen ist oder ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Vollzugshindernisses nach Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Zudem wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen seine Wegweisung aus der Schweiz. Demgegenüber richtet sich seine Beschwerde weder gegen die Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, noch gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als uneheliches Kind zur Welt gekommen und die Familie seiner Mutter habe seinen Vater nicht akzeptiert, da er einem anderen Clan angehört habe. Aus diesem Grund habe seine Familie mütterlicherseits auch ihn und seine Mutter schlecht behandelt. Ein Onkel mütterlicherseits habe sogar einmal auf seinen Vater geschossen. Als er vier Jahre alt gewesen sei, habe es die Mutter bei ihrer Familie nicht mehr ausgehalten, und sie seien nach B._______ gezogen, um mit seinem Vater zusammenzuleben. Kurz darauf sei sein Vater gestorben, und seine Mutter habe ihn in einer Wellblechhütte in einem Armenquartier alleine aufgezogen. Seine Mutter sei gestorben, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Danach habe er in B._______ auf der Strasse gelebt. Dort habe er einen mit einem Tuch abgeschirmten Platz gehabt, an dem er normalerweise geschlafen habe. In der Nähe habe eine religiöse Gruppierung eine Essensausgabe betrieben, bei der er täglich etwas zu essen bekommen habe. Daneben habe er gebettelt. Er sei immer wieder von der Polizei kontrolliert worden. Da er keine Papiere besessen habe, sei er mehrmals für einige Tage inhaftiert, jedoch immer wieder freigelassen worden. Bei der Essensausgabe habe er seinen einzigen Freund kennen gelernt, der ebenfalls Waise gewesen sei. Dieser sei älter gewesen und habe ein bisschen arbeiten können, weshalb er sich ein Zimmer habe leisten können. Manchmal habe er bei ihm übernachten können. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer zudem neu vor, als er vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen sei, sei er mehrmals in der Nacht von fremden Männern vergewaltigt worden. Das erste Mal hätten die Männer ihn mitgenommen und in ein schönes Haus gebracht, wo er zu Essen und zu trinken bekommen habe. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern, da er wahrscheinlich Drogen bekommen habe. Aufgewacht sei er später an seinem Schlafplatz, wo er aufgrund seiner Verletzungen realisiert habe, dass er vergewaltigt worden sei. Das zweite Mal hätten die Männer ihn aus der Stadt gefahren, gedroht, ihn zu töten, und ihn vergewaltigt. Anschliessend hätten sie ihn irgendwo in der Stadt zurückgelassen. Das dritte Mal hätten ihn die Männer mitsamt dem Tuch mitgenommen, in das er sich gegen die Kälte eingewickelt habe. Mitte 2014 sei er aus Äthiopien ausgereist, da er Angst davor gehabt habe, dass ihn seine Onkel mütterlicherseits für die ONLF rekrutieren würden. Ein anderer Onkel mütterlicherseits habe ihm die Ausreise finanziert. Dieser Onkel sei unterdessen ebenfalls auf der Flucht.

Ebenfalls neu im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) aufgrund seiner Erlebnisse in Äthiopien und auf der Reise in die Schweiz. Zudem sei bei ihm eine (...) diagnostiziert worden. Schliesslich leide er unter einer (...). Seit dem 10. Juli 2019 sei er in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie C._______.

3.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund seien unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er entgegen seinen Angaben in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge. Er habe in der Befragung zur Person unterschiedliche Aussagen zu seinem Alter gemacht sowie dazu, wann sein Vater verstorben sei und wer ihn über sein Alter aufgeklärt habe. Zudem habe er weder über seine Familie, noch über die ONLF irgendetwas gewusst. Schliesslich sei unklar, wieso sein Onkel seine Reise nach Europa finanziert habe, obwohl dieser angeblich den Vater des Beschwerdeführers so gehasst habe, dass er den Beschwerdeführer nicht bei sich habe aufnahmen wollen. Es mute zudem seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Erhalt der negativen erstinstanzlichen Verfügung in psychiatrische Behandlung begeben und dort innerhalb kürzester Zeit ausführlich berichtet habe. Im Heimatland des Beschwerdeführers gebe es verschiedene Möglichkeiten sich bei psychischen Erkrankungen behandeln zu lassen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen erwachsenen jungen Mann, der immer in Äthiopien gelebt habe und dort sozialisiert worden sei.

4.

4.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.).

5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2).

5.4 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist.

5.5

5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2014/26 E. 7.10).

5.5.2 Vorab ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen (E. 5.5.3 bis 5.5.5).

Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015 und in der Anhörung vom 12. Dezember 2016, die jedoch beide ziemlich kurz ausfielen. Zudem reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Bericht zu seinen Lebensumständen in Äthiopien mit Datum vom 15. Januar 2017 (nachfolgend: Lebensbericht) ein, in dem seine damalige Betreuerin, Frau D._______, festhält, was der Beschwerdeführer ihr in einem vierstündigen Gespräch auf Englisch mitteilte. Auch dieser Bericht ist als Parteiaussage - unter dem Vorbehalt der Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Aussagen - zu berücksichtigen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte ein.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser während eines Grossteils der relevanten Ereignisse in Äthiopien minderjährig war, unter einer PTSD leidet und lediglich über eine (...) verfügt (vgl. E. 5.5.5). Diese Umstände erschweren es dem Beschwerdeführer, stringente Aussagen zu machen, was auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht seines Heilpädagogen und Klassenlehrers vom 19. Januar 2017 bestätigt. Dies ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen.

5.5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Lebensbericht Sachverhaltselemente vor, die er im vorinstanzlichen Verfahren nicht genannt hatte. Dies betrifft insbesondere die Vergewaltigungen während der Zeit, in der er in Äthiopien auf der Strasse lebte. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer insbesondere über die erlittenen Vergewaltigungen erst nach einer gewissen Zeit und nur mit einer ihm vertrauten Person zu reden bereit war. Mehrmals betont der Beschwerdeführer, wie schambehaftet diese Ereignisse für ihn seien und wie wichtig es ihm sei, dass niemand, insbesondere niemand aus seinem Heimatland, davon erfahre (dies wird im ärztlichen Bericht vom 31. August 2017 bestätigt). Nach Aussage des Beschwerdeführers war es ihm gegenüber seiner Betreuerin zum ersten Mal möglich, über seine Erlebnisse in seinem Heimatland, insbesondere die Vergewaltigungen, zu reden, nachdem er ihr gegenüber ein Vertrauensverhältnis hatte aufbauen können. Die Schwierigkeiten, über diese Erlebnisse zu reden sind insbesondere durch die PTSD bedingt, deren Existenz ärztlich belegt ist (ärztlicher Bericht vom 31. August 2017). Die Verdrängung der die PTSD auslösenden Ereignisse und ein Unwille, ja sogar eine Unfähigkeit, diese in Gesprächen erneut zu durchleben, sind für Personen, die unter einer PTSD leiden, typisch. Dies wird im ärztlichen Berichten vom 31. August 2017 für den Beschwerdeführer bestätigt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheint damit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst im Januar 2017 ausführlich über seine Erlebnisse berichten konnte. Dass der Beschwerdeführer diese Aussagen erst machte, nachdem die angefochtene Verfügung ergangen war, spricht damit nicht gegen deren Glaubhaftigkeit.

5.5.4 Der Lebensbericht enthält in verschiedener Hinsicht Merkmale, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen.

Erstens erzählt der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert über verschiedene Ereignisse: wie er seine Mutter tot aufgefunden habe und mit Hilfe von zwei Männern habe begraben können (S. 2); wie er seinen (namentlich genannten) Freund kennen gelernt habe und wie ihre Beziehung gewesen sei (S. 3); und wie er von seinem Freund nach einem Selbstmordversuch behandelt worden sei (S. 4 f.). Insbesondere seine zentralen Aussagen bezüglich der Vergewaltigungen sind detailliert und substantiell, so dass sie als je einzelne Ereignisse nachvollziehbar erscheinen. Bezüglich des ersten Ereignisses sagt er aus, die Männer hätten ihn gefragt, wieso er in der Kälte schlafe, und er hält fest, wie er sich nach der Vergewaltigung geschämt habe; er erinnere sich aber nicht mehr an die Misshandlungen. Beim zweiten Mal seien die Männer um drei Uhr morgens gekommen, was er wisse, da die Gebete über den Lautsprecher gekommen seien, und es nicht das grosse Gebet am Morgen gewesen sei; dieses Mal könne er sich gut an die Misshandlungen erinnern. Bezüglich des dritten Ereignisses erzählt er, dass er Streit mit seinem Freund gehabt habe, weil ihn dieser als Bastard bezeichnet habe. Deshalb habe er wieder auf der Strasse geschlafen. Die Männer hätten ihn mitsamt dem Tuch mitgenommen, in das er sich wegen der Kälte eingewickelt habe und er sei aufgewacht, als sie ihn mit dem Tuch ins Auto getragen hätten.

Zweitens erwähnt der Beschwerdeführer verschiedene Details, die aufgrund ihrer Nebensächlichkeit bezüglich der Hauptereignisse für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen: So erinnert er sich daran, wie laut der Knall war, als ein Onkel mütterlicherseits auf seinen Vater schoss (S. 1 f.); dass seine Mutter keine Süssigkeiten habe essen dürfen (S. 2); dass er seine tote Mutter nicht allein habe tragen können (S. 2), und dass er im Gefängnis zu essen bekommen habe (S. 3). Drittens gibt er sein Unwissen bezüglich gewisser Ereignisse unumwunden zu: wieso seine Mutter nach seiner Geburt zu ihrer Familie zurückgekehrt sei (S. 1); woran sein Vater gestorben sei (S. 2); und wie seine Mutter ihren Lebensunterhalt bestritten habe (S. 2). Diese Zugeständnisse des Nichtwissens lassen nicht den Eindruck aufkommen, der Beschwerdeführer verheimliche etwas, sondern sind aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und der seither erlittenen psychischen Traumata nachvollziehbar. Viertens nennt der Beschwerdeführer wiederholt Gefühlszustände und Sinneswahrnehmungen: dass er immer das Gefühl gehabt habe, sein Vater sei umgebracht worden (S. 2); dass er sich an die Gesichter der Männer erinnere, die ihm bei der Beerdigung seiner Mutter geholfen hätten (S. 2); und wie er seine tote Mutter geschüttelt und sie nicht reagiert habe (S. 2). Auch Aussagen über positive Ereignisse, die seinen Interessen eher nicht dienen, verstärken, fünftens, die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, so insbesondere seine Ausführungen zu seiner Zeit in der Koranschule.

Substantielle Widersprüche zu seinen Aussagen im Verfahren vor der Vorinstanz ergeben sich aus dem Lebensbericht nicht. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche bezüglich seines Alters und dem Alter seines Vaters bei dessen Tod sind aufgrund der vorgebrachten Lebensumstände (versteckte Geburt, Leben auf der Strasse ohne Bezugspersonen, erlittene Misshandlungen), seines Alters zur Zeit der Ereignisse und seiner (...) ohne Weiteres zu rechtfertigen und vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu mindern. Dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz festhält, nichts über seine Familie wusste, erscheint mit seinen Vorbringen kongruent, sagt er doch konstant aus, er sei mit seiner Mutter, als er vier Jahre alt gewesen sei, von ihrer Familie weggezogen und sein Vater, dessen Familie er nie kennengelernt habe, sei gestorben, als er vier Jahre alt gewesen sei. Die Aussage, ein Onkel mütterlicherseits habe ihm die Reise nach Europa bezahlt, ist nur auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres mit dem Umstand zu vereinbaren, dass der gleiche Onkel nicht bereit gewesen sein soll, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Tatsächlich liegt nämlich ein erheblicher Unterschied darin, Verantwortung für einen jungen Menschen zu übernehmen, indem man sich um ihn kümmert gegenüber einer bloss finanziellen Abgeltung dieser Verantwortung. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, der Onkel hätte sich damit selber in Gefahr gebracht, erscheint nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Vorinstanz es als unglaubhaft ansah, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Rekrutierung für die ONLF aus Äthiopien geflüchtet sei, spricht schliesslich nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen. Die Aussagen zu seinen Fluchtgründen waren - im Gegensatz zu vielen seiner weiteren Aussagen - darüber hinaus tatsächlich substanzlos. Auch seine persönliche Glaubwürdigkeit wird durch die gemäss Vorinstanz unglaubhaften Fluchtgründe nicht nachhaltig vermindert.

Insgesamt ergeben diese Ausführungen glaubhafte Aussagen des Beschwerdeführers, die sich zu einem nachvollziehbaren und stimmigen Bild seines Lebens in Äthiopien zusammenfügen. Deshalb ist für die Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, insbesondere im von ihm eingereichten Lebensbericht, schildert (vgl. E. 3.2).

5.5.5 Bezüglich seiner psychischen Gesundheit reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie C._______ ein. Gemäss ärztlichem Bericht vom 31. August 2017 leidet der Beschwerdeführer unter einer PTBS, die er aufgrund mehrerer langfristiger Traumata entwickelt habe. Er leide unter (...). Die Ärzte führen aus, die PTSD könne aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht mit einer konfrontativen Traumatherapie behandelt werden, da eine unfertige Intervention als für den Beschwerdeführer schädlich eingeschätzt werde. Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Juni 2018 habe sich die Symptomatik phasenweise gravierend verschlechtert. Es komme zu Zusammenbrüchen unter massivem (...), dies bei einer bestehenden (...). Eine Traumatherapie sei dringend notwendig, jedoch nicht durchführbar, solange der Aufenthaltsstatus unsicher sei. Selbst die notwendige Stabilisierung sei schwierig, da der Beschwerdeführer sich schon seit Januar 2017 in dieser Situation der Unsicherheit befinde. Die notwendige Hilfe werde je länger desto dringlicher. Gemäss ärztlichem Bericht vom 29. Juli 2019 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 10. Juli 2019 in stationärer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei dringend behandlungsbedürftig, da die PTSD weiterhin vorliege und sich eine (...)abhängigkeit entwickelt habe.

Für das Gericht bestehen keine Zweifel an der Verlässlichkeit der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte. Diese zeigen auf, dass der Beschwerdeführer unter einer komplexen PTSD (mehrere, länger andauernde Traumata) leidet, die dringend behandlungsbedürftig ist. Aufgrund der langen Behandlungslosigkeit hat der Beschwerdeführer eine (...)abhängigkeit entwickelt, was zeigt, dass sich die PTSD je länger desto gravierender auf sein Leben auswirkt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers weiter verschlechtert, solange er keine Traumatherapie erhält.

5.5.6 Zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland in Anbetracht der genannten Umstände zumutbar ist.

Auch wenn sich das Gesundheitssystem Äthiopiens in den letzten
Jahren verbessert hat, haben weite Teil der ländlichen Regionen
immer noch keine angemessenen Gesundheitseinrichtungen
(International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Äthiopien, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_aethiopiendl_de.pdf?__blob=publicationFile, S. 13; alle Online-Quellen in dieser Erwägung wurden am 9.8.2019 abgerufen). Die psychiatrische Versorgung in Äthiopien hat sich nicht wesentlich verbessert und kann immer
noch kaum die Grundbedürfnisse der Bevölkerung abdecken (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 05.09.2013, Addis Ababa University takes centre stage, 19.10.2017, ). Bei einer Bevölkerung von über 100 Millionen entspricht das ca. 0.07 Psychiater pro 100'000 Einwohner (in der Schweiz über 42 pro 100'000 Einwohner). Diese sind zudem hauptsächlich in den grossen Städten, vor allem in der Hauptstadt, tätig. Probleme stellen neben dem Zugang auch die Bezahlbarkeit von psychiatrischen Behandlungen dar. Eine allgemeine Gesundheitsversicherung kennt Äthiopien nicht. Theoretisch ist die medizinische Behandlung für bedürftige Personen kostenlos, sie können sich dafür bei ihrer
Heimatgemeinde eine Armutsurkunde ausstellen lassen (SFH, a.a.O. S. 9). Diese ermöglicht jedoch lediglich eine kostenlose Gesundheitsversorgung auf niedrigstem Niveau (Etiopia-Witten e.V., Äthiopien benötigt Hilfe auf vielen Gebieten, 04.2018, ) auf der untersten, lokalen Stufe des öffentlichen Gesundheitssystems. Eine psychiatrische Behandlung scheint auf dieser lokalen Stufe des Gesundheitssystems praktisch nicht angeboten zu werden.
Auf der zweiten Stufe des Gesundheitssystems wird eine psychiatrische Behandlung nur durch Krankenschwestern angeboten und erst auf der dritten Stufe arbeiten teilweise ausgebildete Psychiater, namentlich in
den Grossstädten (Tekola, Bethlehem et al., Challenges and opportunities to improve autism services in low-income countries: lessons from
a situational analysis in Ethiopia, in: Global Mental Health, 3,
2016, ). Langfristige Psychotherapien gibt es nicht, die Möglichkeiten für kurzfristige Psychotherapien sind sehr beschränkt und es werden höchstens Symptome medikamentös behandelt (SFH, a.a.O., S. 7). Das in der Hauptstadt gelegene St. Amanuel Mental Hospital, in dem 10 Psychiater arbeiten, ist die einzige staatliche Einrichtung, die stationäre Behandlungen von psychischen Erkrankungen anbietet (IOM, a.a.O., S. 13) und Personen mit PTSD behandelt (SFH, a.a.O., S. 7). Daneben gibt es lediglich noch ein Mental Health Rehabilitation Center. Eine psychiatrische Behandlung in privaten Einrichtungen ist für die wenigsten Personen bezahlbar.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland keine Verwandten, die in der Lage und willens wären, ihn zu unterstützen. Er hat keine Eltern, die Familie seines Vaters kennt er nicht und die Familie seiner Mutter ist ihm aufgrund seines Vaters nicht wohlgesinnt. Der Onkel, der ihn bei der Ausreise unterstützt hatte, ist unterdessen selber mit seiner Familie auf der Flucht und sein einziger Freund auf der Strasse ist auf dem Weg nach Europa in der Wüste gestorben. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf sich allein gestellt wäre.

Aufgrund der geschilderten Umstände erscheint klar, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus finanziellen und geographischen Gründen nicht in der Lage wäre, eine psychiatrische Behandlung, geschweige denn eine angemessene Traumatherapie, zu erhalten. So gibt es in der Region B._______, in der der Beschwerdeführer lebte, gerade mal ein einziges staatliches Krankenhaus (IOM, a.a.O., S. 12). Ob er sich in seiner Heimatgemeinde eine Armutsurkunde ausstellen lassen könnte, erscheint zweifelhaft, da der Beschwerdeführer angibt, er sei nicht registriert und habe keine Papiere (Akt. A24/2). Ohne eine psychiatrische Behandlung wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines psychischen Zustandes, seiner (...)abhängigkeit, seiner (...) und aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes nicht in der Lage, für sich zu sorgen. Er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder auf der Strasse leben müssen und seine psychische Gesundheit würde sich weiter verschlechtern. Aufgrund seines in Äthiopien mit Stigmata behafteten psychischen Zustandes, der erlebten Misshandlungen und der (...) wäre er weiteren physischen und psychischen Misshandlungen auf der Strasse speziell ausgesetzt. Ohne Hilfe von Verwandten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gesundheitlich weiter degenerieren würde und eine hohe Gefahr besteht, dass sich seine Gesundheit stark oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dies gilt für B._______, wo der Beschwerdeführer lebte, wie auch für den Rest seines Heimatlandes.

5.5.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist unter diesen Umständen insgesamt unzumutbar, weshalb ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG vorliegt. Es liegt kein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG vor. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend, weshalb keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'875.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'875.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Tobias Grasdorf
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-451/2017
Date : 20. August 2019
Published : 28. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016


Legislation register
AsylG: 6  7  44  105  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9
VwVG: 5  48  49  52  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
adult • advance on costs • asylum law • clerk • condition • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • day • death • decision • declaration • degree of proof • departure • dismissal • doubt • drawee • duration • english • evaluation • evidence • family • father • federal administrational court • file • flight • floor • hamlet • home country • indigence • intention • italian • judicial agency • knowledge • legal demand • legal representation • libya • life • loudspeaker • lower instance • maintenance obligation • man • material point • meadow • medical report • minority • mother • municipal citizenship • night • orderer • orphan • painter • petitioner • physical condition • position • preliminary acceptance • psychiatry • psychotherapy • rape • region • rice • right to review • room • sanatorium • simplified proof • sojourn grant • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • sudan • swiss citizenship • time limit • truth • uncle • watch • within
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2015/13 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/52 • 2009/51
BVGer
E-451/2017
EMARK
2006/6
AS
AS 2016/3101