Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-933/2012

Urteil vom 20. August 2012

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Alain Chablais, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

A._______
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist Eigentümer der vier Liegenschaften (...) und (...) sowie (...) und (...) in (...). Nachdem die Netzbetreiberin A._______ erfolglos aufgefordert und zweimal gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen (nachfolgend elektrische Installationen) zu erbringen, überwies sie die Angelegenheit am 9. Mai 2011 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI).

B.
Das EStI forderte A._______ mit Schreiben vom 7. Juli 2011 auf, der Netzbetreiberin die Sicherheitsnachweise für die vorgenannten Liegenschaften einzureichen und setzte ihm Frist bis zum 7. Oktober 2011. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass gebührenpflichtiger Verfügungen an.

C.
Am 19. Dezember 2011 teilte die Netzbetreiberin dem EStI mit, sie habe die verlangten Sicherheitsnachweise bisher nicht erhalten, weshalb das EStI am 17. Januar 2012 die angedrohten Verfügungen erliess. Die Verfügungen betreffend die Liegenschaften (...) und (...) waren an A._______, die beiden anderen Verfügungen an Dritte adressiert.

Das EStI setzte A._______ Frist bis zum 19. März 2012, die Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen der Liegenschaften (...) und (...) einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der beiden Verfügungen setzte das EStI auf je Fr. 600.-- fest.

D.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die vier Verfügungen des EStI (Vorinstanz) vom 17. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei ihm die Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise bis Ende 2012 zu verlängern und es seien ihm die erhobenen Gebühren von je Fr. 600.-- bzw. insgesamt Fr. 2'400.-- zu erlassen.

In seiner Begründung verweist der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der periodischen Kontrolle der Gasleitungen sowie auf die an den Gasapparaten vorgesehenen Arbeiten und macht geltend, es bedürfe einer gesamthaften Beurteilung seiner Liegenschaften sowohl bezüglich der Gasapparate als auch der elektrischen Installationen. Nur aufgrund einer solch gesamthaften Beurteilung könnten alsdann die Pflicht zur Beseitigung allfälliger Mängel konkretisiert und die Sicherheitsnachweise erbracht werden.

E.
Die Vorinstanz hat vier separate Verfügungen erlassen, der Beschwerdeführer hat indes eine Beschwerde gegen alle Verfügungen gemeinsam erhoben. Da die angefochtenen Verfügungen einen engen sachlichen Zusammenhang auf und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen zu beurteilen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

F.
Mit Verfügungen je vom 12. April 2012 hebt die Vorinstanz die beiden Verfügungen vom 17. Januar 2012 betreffend die Liegenschaften (...) und (...) wiedererwägungsweise auf, da sie nicht an den Beschwerdeführer als Eigentümer adressiert waren.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend macht sie geltend, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer der Liegenschaften (...) und (...) dazu verpflichtet, die Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen zu erbringen. Diese Pflicht treffe den Eigentümer unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die periodische Kontrolle der Gasleitungen geführt habe und welche Arbeiten in diesem Zusammenhang vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer habe die geforderten Sicherheitsnachweise auch nach wiederholter Aufforderung nicht beigebracht, weshalb die angefochtenen Verfügungen zu Recht ergangen seien. Die auferlegten Gebühren seien nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen worden und daher verhältnismässig.

H.
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 5. Mai 2012 an seinen Begehren fest, soweit die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen nicht wiedererwägungsweise aufgehoben habe. Er verweist erneut auf die Überprüfung der vorhandenen Gasapparate, wobei diese je nach Zustand erneuert oder durch elektrische Installationen ersetzt würden. Es sei ihm daher, um unnötigen Aufwand zu vermeiden, die Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise bis zum Abschluss der laufenden Erneuerung der Gasapparate und der elektrischen Installationen, konkret bis Ende 2012, zu verlängern.

I.
Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 23. Mai 2012 an ihrer Auffassung fest, wonach die Überprüfung und Erneuerung der Gasapparate nichts an der Pflicht des Beschwerdeführers ändere, die ausstehenden Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen beizubringen. Zudem liege die erste Aufforderung durch die Netzbetreiberin, die Sicherheitsnachweise einzureichen, bereits rund drei Jahre zurück. Dem Beschwerdeführer habe daher genügend Zeit zur Verfügung gestanden, die Gasapparate und die elektrischen Installationen, wie von ihm geltend gemacht, zu erneuern und anschliessend die Sicherheitsnachweise beizubringen.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), wenn diese von einer Behörde i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und die angefochtenen Verfügungen zulässige Anfechtungsobjekte. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügungen vom 17. Januar 2012 betreffend die Liegenschaften (...) und (...) und durch diese auch materiell beschwert. Er ist daher in Bezug auf die beiden genannten Verfügungen zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

Die Verfügungen vom 17. Januar 2012 betreffend die Liegenschaften (...) und (...) waren nicht an den Beschwerdeführer als Eigentümer, sondern an Dritte adressiert. Die Vorinstanz hat die beiden Verfügungen daher wiedererwägungsweise aufgehoben, nach Angaben des Beschwerdeführers bereits neu in der Sache verfügt und damit seine Begehren in Bezug auf die Liegenschaften (...) und (...) erfüllt. An der Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht daher in Bezug auf die beiden genannten Liegenschaften kein Rechtsschutzinteresse mehr und die Beschwerde ist, soweit sie diese beiden Liegenschaften betrifft, gegenstandslos geworden. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der beiden Verfügungen, die nicht an ihn adressiert waren, überhaupt legitimiert gewesen wäre.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass ihn als Eigentümer der Liegenschaften (...) und (...) die Pflicht trifft, für die fristgerechte Einreichung der Sicherheitsnachweise besorgt zu sein. Er ist jedoch der Ansicht, dass ihm die Frist bis zum Abschluss der Erneuerung der Gasapparate sowie der elektrischen Installationen, konkret bis Ende 2012, zu verlängern sei. Das Begehren des Beschwerdeführers ist im Folgenden zu prüfen, wobei zunächst die gesetzliche Konzeption betreffend die Sicherheit elektrischer Installationen darzustellen ist.

3.2 Nach Art. 20 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) ist der Eigentümer für die Beaufsichtigung der elektrischen Installationen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er hat nach Art. 5 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
1    Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2    Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3    Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4    Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27) dafür zu sorgen, dass die Installationen den Anforderungen an die Sicherheit genügen und muss auf Verlangen hin den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Der Verordnungsgeber liegt Kontrollperioden fest (Art. 36 Abs. 4
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV).

Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der Sicherheitsnachweise erfolgt durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag des Eigentümers der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 32 Technische Kontrollen - 1 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
1    Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
2    Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für:
a  elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezialinstallationen, Anhang Ziff. 1);
b  elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1).
3    Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
4    Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt.
NIV). Die Netzbetreiberin fordert den Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV).

Nach dem Gesagten trägt der Eigentümer die Verantwortung, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Er hat vom Zeitpunkt der ersten Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kontrollfrist maximal eineinhalb Jahre Zeit, die periodische Kontrolle durchführen zu lassen und den Sicherheitsnachweis beizubringen. Innerhalb dieser Frist kann der Eigentümer frei bestimmen, wann er die geforderte Kontrolle durchführen lässt. Damit können und dürfen auch mögliche Synergien einer zeitlichen Koordination der periodische Kontrolle mit tatsächlichen aktuellen Rennovationen, Umbauten oder Erneuerungen genutzt werden. Der Eigentümer hat demnach einen gewissen Spielraum, sein legitimes privates Interesse an Kosteneinsparungen durchzusetzen. Nicht mehr mit dem Zweck der periodischen Kontrolle zu vereinbaren wäre es jedoch, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden dürfte mit dem Argument, man werde die notwendigen Massnahmen zusammen mit (nicht belegten) aktuellen oder künftigen Bauarbeiten oder Erneuerungen treffen. Der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde dadurch zu stark untergraben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4183/2009 vom 3. Mai 2010 E. 5.1 f.).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Gasapparate und die elektrischen Installationen in den beiden betroffenen Liegenschaften zu überprüfen und allenfalls zu erneuern beabsichtigt. Die Vorinstanz und die Netzbetreiberin haben bei der Fristansetzung den ihnen nach Art. 36
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV zustehenden Handlungsspielraum jedoch bereits mehr als ausgeschöpft. Nach Ablauf der Kontrollperiode hat die Netzbetreiberin dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise entsprechend Art. 36 Abs. 3
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV um insgesamt ein Jahr verlängert und den Beschwerdeführer zweimal gemahnt. Ausserdem haben die Netzbetreiberin und die Vorinstanz nach Ablauf einer gesetzten Frist mehrmals zugewartet, bis sie den nächsten Schritt zur Durchsetzung der periodischen Kontrollen unternommen haben. So liegen zwischen der erstmaligen Erinnerung der Netzbetreiberin an die ablaufenden Kontrollperioden im März bzw. Mai 2009 und der von der Vorinstanz auf den 19. März 2012 festgesetzten Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise drei Jahre, obschon die NIV einen maximalen Zeitrahmen von eineinhalb Jahren vorsieht. Selbst in Kenntnis der vom Beschwerdeführer geplanten Erneuerung der Gasapparate und der elektrischen Installationen hätte die Vorinstanz diesem Umstand daher nicht weitergehend Rechnung tragen können, ohne gegen die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Sicherheit elektrischer Installationen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von elektrischen Installationen zu verstossen. Es besteht daher von vornherein kein Raum für die anbegehrte Verlängerung der Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise bis Ende 2012.

An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer angerufene Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu ändern. Seit der erstmaligen Erinnerung der Netzbetreiberin hatte er rund drei Jahre und damit ausreichend Zeit, die Gasapparate sowie die elektrischen Installationen zu erneuern und mögliche Synergien einer zeitlichen Abstimmungmit den periodischen Kontrollen zu nutzen. Eine weitere Verlängerung der Frist wäre mit deren Zweck, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Die von der Vorinstanz auf den 19. März 2012 festgesetzte Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise erweist sich daher als verhältnismässig und ist auch nicht als unangemessen zu beanstanden. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - erst im Januar 2012 und somit rund zweieinhalb Jahre nach er erstmaligen Erinnerung an die ablaufende Kontrollperiode mit der Erneuerung der Gasapparate und der elektrischen Installationen begonnen hat. Einen allfälligen Mehraufwand im Zusammenhang mit den zu erbringenden Sicherheitsnachweisen hat der Beschwerdeführer daher selbst zu verantworten.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz und die Netzbetreiberin den ihnen zustehenden Handlungsspielraum bei der Fristansetzung bereits mehr als ausgeschöpft haben. Seit der ersten Erinnerung an die ablaufenden Kontrollperioden gewährten sie dem Beschwerdeführer rund drei Jahre und damit ausreichend Zeit, die ausstehenden Sicherheitsnachweise beizubringen. Es besteht daher kein Raum für die anbegehrte Verlängerung der Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise bis Ende 2012.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien ihm die Gebühren für den Erlass der angefochtenen Verfügungen in der Höhe von je Fr. 600.-- zu erlassen.

Die Vorinstanz erhebt nach Art. 41
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 41 Gebühren - Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 199270 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
NIV für den Erlass von Verfügungen Gebühren nach den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24, nachfolgend Vo EStI). Hiernach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

Die dem Beschwerdeführer auflegten Gebühren in der Höhe von je Fr. 600.-- bewegen sich im mittleren Bereich der vorgebebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte jedoch bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So waren die von der Netzbetreiberin überwiesenen Dossiers zu prüfen, je eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von je Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügungen noch als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch ihrer Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3606/2011 24. Oktober 2011 E. 4.1 f.).

5.
Insgesamt ergibt sich, dass die von der Vorinstanz auf den 19. März 2012 festgesetzte Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise verhältnismässig ist und auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren nicht zu beanstanden sind. Die gegen die Verfügungen vom 17. Januar 2012 betreffend die Liegenschaften (...) und (...) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht die Liegenschaften (...) und (...) betreffend als gegenstandslos abzuschreiben ist. Da der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 55 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 41 Gebühren - Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 199270 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
VwVG aufschiebende Wirkung zukommt, gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge ist die von der Vorinstanz angesetzte Frist von zwei Monaten neu und ab Rechtkraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb der die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 41 Gebühren - Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 199270 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Ziff. 1 der Verfügungen vom 17. Januar 2012 betreffend die Liegenschaften (...) und (...) nachzukommen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nrn. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtskurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Benjamin Kohle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-933/2012
Datum : 20. August 2012
Publiziert : 31. August 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Ausstehender Sicherheitsnachweis


Gesetzesregister
BGG: 42  82
EleG: 20
NIV: 5 
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
1    Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2    Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3    Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4    Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
32 
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 32 Technische Kontrollen - 1 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
1    Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
2    Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für:
a  elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezialinstallationen, Anhang Ziff. 1);
b  elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1).
3    Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
4    Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt.
36 
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
41
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 41 Gebühren - Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 199270 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  50  52  55  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • frist • bundesverwaltungsgericht • kontrollperiode • innerhalb • verfahrenskosten • monat • dauer • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz betreffend die elektrischen schwach- und starkstromanlagen • sachverhalt • rechtsmittelbelehrung • kostenvorschuss • gerichtsschreiber • treffen • beweismittel • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • ermessen • kenntnis
... Alle anzeigen
BVGer
A-2470/2010 • A-3606/2011 • A-4183/2009 • A-933/2012