Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6066/2017

Urteil vom20. Juli 2018

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien D._______, geboren am (...),

Türkei,

alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Luftweg und gelangte am (...) illegal in die Schweiz. Am 11. Januar 2016 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch ein, wo am 29. Januar 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) aus der Türkei aus und stellte im EVZ E._______ am 15. August 2016 - nachdem sie am Vortag illegal in die Schweiz eingereist war - ebenfalls ein Asylgesuch. Am 23. August 2016 wurde dort die BzP durchgeführt. Am 10. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM angehört.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an, er sei in F._______ in der Provinz G._______ geboren, jedoch in H._______ in der gleichnamigen Provinz aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Frau, mit welcher er seit dem Jahr (...) verheiratet sei, gelebt habe. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er seinen Militärdienst absolviert. Anschliessend sei er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe zuletzt zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) in H._______ ein (Nennung Geschäft) geführt. Seit dem Jahre (...) sei er für die Menschenrechtsorganisation I._______ aktiv und habe an diversen politischen Anlässen teilgenommen. Dabei hätten sie gegen das Fehlverhalten der türkischen Regierung protestiert und versucht, die Öffentlichkeit für solche Themen zu sensibilisieren. Ausserdem habe er für die J._______ (Nennung Aktivitäten) gemacht. Er sei im Jahre (...) zwei Mal von der Polizei entführt worden. Am Tag der ersten Entführung habe er als Reaktion auf einen gegenüber der J._______ verübten Bombenanschlag durch die K._______ im Parteibüro in H._______ mündlich eine Presseerklärung verbreitet. Als er sich auf dem Nachhauseweg befunden habe, sei er von der Polizei aufgegriffen, in ein Auto gezerrt und mit verbundenen Augen an verschiedene Orte gebracht worden sei. Man habe ihn über Verwandte, aber auch über Persönlichkeiten der Partei sowie der I._______ und über die Direktiven der L._______ befragt. Er sei bedroht, geschlagen und schliesslich aufgefordert worden, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten. Dies habe er jedoch abgelehnt und gesagt, dass er die fraglichen Persönlichkeiten nur von seiner Arbeit in der Partei kenne. Er sei nach mehreren Stunden freigelassen und gleichzeitig aufgefordert worden, sich bis Ende Monat an einer bestimmten Adresse in einem Stadtteil von H._______ zu melden, um die Polizei mit Informationen zu versorgen. Dieser Aufforderung habe er aber keine Folge geleistet, sondern seine Tätigkeiten für die I._______ weitergeführt. Anlässlich von Presseerklärungen seien jeweils Polizisten in Zivil anwesend gewesen und hätten Fotos von Parteimitgliedern - darunter auch von ihm - geschossen. Dabei hätten ihn einzelne Polizisten jeweils eingeschüchtert. Etwa einen Monat nach der ersten Entführung sei er tagsüber erneut von Polizisten angehalten und in einem Fahrzeug weggeführt worden. Dieser zweite Vorfall habe sich in ähnlicher Weise wie der erste abgespielt. Man habe ihm aber eine Waffe an den Nacken gehalten und ihn aufgefordert, sich bei der besagten Adresse zu melden, um Information zu liefern. Aus Angst habe er eingewilligt, sei dann dort aber trotzdem nicht erschienen. Die Sache habe ihn psychisch stark belastet, weshalb er fortan
öffentliche Verkehrsmittel gemieden und sich mit dem Auto seines Geschäftspartners zur Arbeit begeben habe. Am (...) sei er mit dem Auto nach Hause gefahren. Kaum habe er dort parkiert, hätten zwei auf einem Motorrad befindliche Personen auf ihn geschossen, was bei ihm einen Schock ausgelöst habe. Die Nachbarn und seine Mutter seien nach draussen gerannt und hätten ihn aus dem Wagen genommen. Ein Nachbar habe die Polizei verständigt, die sich jedoch geweigert habe, den Vorfall zu untersuchen. Sein Schwager habe ihn noch am gleichen Tag nach M._______ zu einer (Nennung Verwandte) gebracht. Am (...) sei er nach H._______ zurückgekehrt, um den Familien seiner Freunde, welche bei einem Anschlag der K._______ in N._______ ihr Leben verloren hätten, sein Beileid auszusprechen. Einige Tage später habe er die Türkei verlassen.

A.c Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, sie stamme aus O._______ und habe nach der Heirat zusammen mit ihrem Mann in H._______ gelebt. Kurze Zeit nach dessen Flucht sei sie von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden. So seien insgesamt zwei Mal in einem Abstand von etwa sieben bis zehn Tagen zivil gekleidete und bewaffnete Polizisten bei ihr zuhause erschienen, hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und das Haus durchsucht. Ihren Aussagen, wonach sich dieser in der Schweiz befinde, habe man keinen Glauben geschenkt. Am (...) habe sie den (Nennung Funktionär) der I._______ über die Vorfälle unterrichtet. Sie habe zur Auskunft erhalten, dass sie als Frau gegen diese Ereignisse nichts tun könne, und sei ermahnt worden, sich vorsichtig zu verhalten. Danach habe sie sich entschlossen, zusammen mit C._______ zu ihren Eltern nach P._______ umzuziehen. Dort habe sie keine weiteren Probleme mehr gehabt.

A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 29. September 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylbegehren ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Der Beschwerde war (Nennung Beweismittel) beigelegt.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bei.

E.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

F.
In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

G.

Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. Januar 2018.

H.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin (...) D._______ zur Welt.

I.
Mit zwei separaten Eingaben je vom 30. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

J.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte er (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26).

1.4 Die erst nach dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 25. September 2017 geborene D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.

2.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

2.1 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihren familiären und politischen Hintergrund nicht ausreichend abgeklärt. Andernfalls wäre sie auf eine bereits seit Jahren erlittene (Vor-)Verfolgung gestossen, welche die beweisrechtlichen Hürden für die Anerkennung als Flüchtling herabsetze. Diese Elemente würden sodann wichtige Hinweise auf das Vorliegen einer aus Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG motivierten Verfolgung bilden. Ungenügend abgeklärt habe das SEM auch das Vorliegen psychischer Probleme beim Beschwerdeführer und deren Auswirkungen auf sein Aussageverhalten. So sei wiederholt auf dessen starke psychische Belastung durch die beiden Entführungen und die Angstzustände, die bis heute andauern würden, hingewiesen worden. Bis dato sei er im Zuweisungskanton nie zu einem Psychiater geschickt worden, obwohl er höchstwahrscheinlich schwer traumatisiert sei. Die Vorinstanz hätte daher entsprechende Abklärungen, namentlich eine Begutachtung, anordnen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, eine entsprechende Expertise anzuordnen.

2.1.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG in Verbindung mit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

2.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM in expliziter Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Insbesondere erwähnte es, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) bei der I._______ aktiv gewesen sei, an vielen politischen Anlässen teilgenommen und gegen das Fehlverhalten der türkischen Regierung protestiert sowie versucht habe, die Öffentlichkeit für solche Themen zu sensibilisieren. Ausserdem nahm es Bezug darauf, dass er anlässlich der Entführungen zu wichtigen - auch früheren - Präsidenten und Persönlichkeiten der I._______ und der J._______ befragt worden sei und geltend gemacht habe, aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die I._______ sowie die J._______ ins Visier der heimatlichen Behörden geraten zu sein (vgl. act. A47/12 S. 2 und 4). Im Weiteren hielt sie fest, dass es dem Beschwerdeführer - nachdem er von zwei Personen von einem Motorrad aus beschossen worden sei - sehr schlecht gegangen sei (vgl. act. A47/12 S. 3 oben). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.

2.1.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Schilderung seiner Ausreisegründe ins Detail gehen könne. Jedoch entsprach die Befragerin seinem Wunsch nicht, über die Unterdrückungen von nicht genannten Familienangehörigen seit den 1980er-Jahren zu berichten. Dies wurde dadurch begründet, dass zur Hauptsache seine eigenen Gründe, die im Jahre (...) zur Ausreise geführt hätten, wichtig seien (vgl. act. A36/26 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer einlässlich über seine eigenen Erlebnisse, die ihn zur Flucht und zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bewogen hätten, ohne jedoch dabei irgendeinen Bezug zu weiteren Familienangehörigen herzustellen oder anzuführen, dass deren politische Vergangenheit einen Einfluss auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung gehabt hätte. Lediglich der zu Beginn gemachte Hinweis, dass sich seine Tante und deren Familie wegen deren politischer Vergangenheit nicht wohl gefühlt und Angst gehabt hätten, nochmal dasselbe zu erleben, vermag einen solchen Bezug nicht zu begründen (vgl. act. A36/26 S. 5 unten). Aus dem Umstand, dass die Anhörung lange gedauert hat, ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. So finden sich im Protokoll keine Hinweise, dass es ihm wegen der Dauer der Befragung nicht mehr möglich gewesen wäre oder er Mühe bekundet hätte, den gestellten Fragen zu folgen und entsprechend zu antworten (vgl. auch E. 2.1.4 nachfolgend). Auch die Rüge, die häufige Unterbrechung seines Redeflusses habe die Qualität und wahrscheinlich auch die Plausibilität sowie die Stringenz seiner Ausführungen beeinträchtigt, erweist sich als unbegründet und findet im Protokoll keine Stütze. Zwar wurde er im Verlauf der Anhörung von der Befragerin wiederholt unterbrochen (vgl. act. A36/26 F32, F58, F61 und F127). Diese Unterbrechungen dienten einerseits dazu, ihn an die ursprüngliche Fragestellung respektive daran zu erinnern, dass er nicht die allgemeine Lage in seiner Heimat oder jahrzehntelang zurückliegende Ereignisse, sondern seine persönlichen Fluchtgründe schildern solle, und andererseits dem besseren Verständnis der Befragerin. Dem Beschwerdeführer war es in der Folge jeweils problemlos möglich, den Faden seiner Sachverhaltsschilderung wieder aufzunehmen und seine Fluchtgründe weiter darzulegen. Sodann bestätigte er am Schluss der Anhörung, dass er jetzt alles habe sagen können, das er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, und bekräftigte mit seiner Unterschrift nach der Rückübersetzung die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A36/26 S. 21 und 25). Die Veranlassung von Abklärungen zum familiären und politischen Hintergrund war deshalb vorliegend nicht
angezeigt.

2.1.4 Zudem war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das Vorliegen psychischer Probleme beim Beschwerdeführer und deren allfällige Auswirkungen auf sein Aussageverhalten abzuklären. Es ist auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Würden bei ihm tatsächlich durch ein Trauma ausgelöste intellektuelle Defizite und kognitive Probleme vorliegen, wäre er gehalten gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen, was er nicht getan hat. Den Akten zufolge war es der Beschwerdeführerin und dem Kind C._______ im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahren möglich, ihre gesundheitlichen Leiden geltend zu machen und entsprechende medizinische Behandlung zu erhalten, weshalb der Hinweis, der Beschwerdeführer sei trotz mit höchster Wahrscheinlichkeit bestehender schwerer Traumatisierung im Zuweisungskanton nie zu einem Psychiater geschickt worden, als unbehelflich zu erachten ist. Auch sind weder aus den Befragungsprotokollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Anzeichen für gesundheitliche oder intellektuelle Probleme des Beschwerdeführers ersichtlich, welche seine Erinnerungsfähigkeit in erheblichem Ausmass beeinträchtigt hätten (vgl. SEM-Akten, A36/26 und A6/13). Zwar ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu entnehmen, dass insbesondere der Beschwerdeführer psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und nach den geltend gemachten Schüssen in Panik geraten sei. Jedoch war es ihm dann aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - offenbar möglich, seine Panik und den Schock zu überwinden und entsprechende Überlegungen anzustellen, wie er sein Leben schützen könnte (vgl. act. A37/10 S. 5; A36/26 S. 5: "Ich habe mir dann die Überlegung gemacht, dass mein Leben dort zu gefährlich ist, dass ich nicht mehr dort leben kann. Ich bin dann zu meiner Tante...".). Schliesslich ist dem (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass betreffend die psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Diagnose) mit einem (...) eine stabile Situation erreicht werden konnte und keine weiteren Abklärungen anstehen. Die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Abklärungen, so namentlich einer medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers, ist daher als nicht gegeben zu erachten. Unter diesen Umständen ist das Ersuchen um Anordnung einer entsprechenden Expertise abzuweisen.

2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden abgestellt.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht stand.

Zur Begründung führt sie aus, es bestehe der begründete Verdacht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angeführten Schilderung der Asylgründe um eine auswendig gelernte Geschichte handle. So bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt nacherzählter Erlebnisse, wenn die Geschehnisse und deren zeitliche Abfolge über mehrere Seiten akkurat und detailliert wiedergegeben werden könnten, ohne dass im Laufe der Erzählung nur einmal eine Korrektur oder ein Zeitsprung hätte angebracht werden müssen. Ein Strukturvergleich seiner Aussagen erhärte die angeführten Zweifel. Nach dem detaillierten freien Bericht des Beschwerdeführers verwundere die Unreflektiertheit seiner politischen Tätigkeiten und seiner Situation nach der ersten Entführung. Namentlich habe er nicht darlegen können, ob er nach besagten Entführungen noch an Pressekonferenzen teilgenommen habe oder nicht. Weiter habe er die Wichtigkeit der Wahl vom (...) für die J._______ betont, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, sich zu erinnern, ob die erste Entführung vor oder nach jener Wahl stattgefunden habe. Ebenfalls keine konkreten Aussagen habe er darüber geben können, inwiefern besagte Entführungen sein Leben und seine politischen Tätigkeiten beeinflusst haben sollen, was jedoch bei solch einschneidenden Erlebnissen zu erwarten gewesen wäre. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er das Erlebte überaus detailhaft und chronologisch zu schildern vermöge, sich aber über die möglichen Auswirkungen und über sein weiteres politisches Engagement keinerlei Gedanken gemacht zu haben scheine. Daher sei auch sein Unwissen, ob er die J._______ nach der Entführung noch bei deren Wahlkampf unterstützt habe, nicht erklärbar. Sein Einwand, wonach er unter Druck gestanden habe und er sich ohnehin nur schlecht an Daten erinnern könne, vermöge nicht zu überzeugen, da er gar nicht nach Daten gefragt worden sei. Ebenso unlogisch sei, dass er keinerlei Vermutung zur Frage nach den vermeintlichen Tätern, die auf ihn geschossen hätten, oder den Hintergrund der Tat angestellt haben wolle. Realitätsfremd erscheine sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden zwei Mal entführt, geschlagen und - weil er Q._______ sei - mit dem Tod bedroht worden sei, er jedoch gleichzeitig als Spitzel für die Behörden hätte tätig werden sollen. Auf Vorhalt habe er diesen inneren Widerspruch nicht erklären können. Weiter hätten sich seine Antworten auf einen Grossteil der Fragen im Anschluss an seinen freien Bericht als ausweichend und unsubstanziiert erwiesen. Dies zeige sich deutlich in den Ausführungen über die Tätigkeit bei der J._______ im Laufe des Jahres vor seiner Ausreise. Auch auf wiederholtes Nachfragen habe er keine konkreten Angaben zu
seinem persönlichen Engagement geben können.

Im Weiteren seien die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie von den Entführungen des Beschwerdeführers erfahren haben wolle, substanzarm ausgefallen. Insbesondere habe sie weder Zeitpunkt noch Ort nennen können. Als ebenso unsubstanziiert und widersprüchlich seien ihre Ausführungen zu den politischen Tätigkeiten ihres Mannes nach den Entführungen zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich sodann widersprüchlich zu den Umständen und Zeitpunkten seiner Teilnahmen an Pressemitteilungen im Zusammenhang mit den Entführungen geäussert. Widersprüche hätten sich auch im Vergleich seiner Aussagen in der BzP und der Anhörung ergeben, so zum Zeitpunkt, wann er angewiesen worden sei, sich in einem bestimmten Stadtteil von H._______ zu melden, um Informationen weiterzugeben, zu den Personen, die er über die Entführungen ins Bild gesetzt habe, und zur Dauer der Entführungen. Ferner hätten sich die Beschwerdeführenden zu den Kenntnissen über die Razzien und den Zeitpunkten derselben in Widersprüche verstrickt, die sie auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären vermocht hätten. Die eingereichten Beweismittel seien insbesondere unter Berücksichtigung der unglaubhaften Schilderungen der Ausreisegründe als untauglich zu bewerten und vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde in materieller Hinsicht vorgebracht, zum Vorhalt unglaubhafter Aussagen des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass es angesichts dessen beeinträchtigten Erinnerungsfähigkeit nicht erstaune, dass Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag zu finden seien. Zudem vermöchten die Hinweise auf ein Werk der Aussagepsychologie und zum Strukturvergleich von Aussagen nicht zu überzeugen, da das Zitat, welches für eine auswendig gelernte Geschichte spreche, aus dem Zusammenhang gerissen wirke und das SEM anhand der zitierten Kriterien keine eigentliche Subsumption vornehme. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Ausreisegründe auswendig gelernt, sei daher nicht gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer die beiden Entführungen nicht mehr zeitlich habe einordnen können, sei kein stichhaltiges Argument. Mit der wahrscheinlichen Traumatisierung gingen häufig eine Verdrängung der traumatisierenden Erlebnisse und entsprechende Erinnerungslücken einher. Dem Vorhalt fehlender konkreter Angaben über den Einfluss der Entführungen auf das Leben und die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass das SEM die Aussagen in unzulässiger Weise zusammenfasse. Es lasse unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer an die angsterfüllte Lage nach den Entführungen gewöhnt, aber gleichzeitig versucht habe, sich bei seinen öffentlichen Auftritten möglichst wenig zu exponieren. Bezüglich seiner Angaben zur Schiesserei und der angeblich unplausiblen Antwort zur Frage nach den mutmasslichen Schützen sei einzuwenden, dass er darauf im Rahmen der BzP eine plausible Antwort gegeben habe, die mit der vom SEM zitierten Protokollstelle der Anhörung korrespondiere. Ausserdem sei der Vorfall nachts geschehen und er habe das Wenige, das er gesehen habe, detailliert und mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmend geschildert. Weiter entspreche es dem immer wieder geltend gemachten Verfolgungsmuster des türkischen Sicherheitsapparats, unliebsame politische Aktivisten festzuhalten und zu misshandeln, um diese bei der Freilassung zu einer Tätigkeit als Spitzel aufzufordern. Angesichts der jahrelangen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Überwachung der Organisationen, denen er angehört habe, erscheine es plausibel, dass er nach Informationen über führende Mitglieder der I._______ und der J._______ gefragt und als Spitzel angeworben worden sei. Weiter sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer auf Fragen, die ihm nach dem freien Bericht gestellt worden seien, ausweichend und unsubstanziiert geantwortet habe. Er habe - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - sein persönliches Engagement für die J._______ im letzten Jahr vor der
Ausreise nachvollziehbar geschildert. Hinsichtlich der angeblich substanzarmen Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen, wie sie von den Entführungen ihres Mannes erfahren und wie sich dessen politisches Engagement danach verändert habe, liege es auf der Hand, dass sie durch die Ereignisse selbst auch erheblich psychisch belastet worden sei. Zwar habe sie den Zeitpunkt der Entführungen nicht genau benennen können, habe aber angeführt, dass der Beschwerdeführer danach seine Aktivitäten reduziert, aber gleichwohl nicht ganz eingestellt habe. Deswegen sei sie erzürnt gewesen, was ihre emotionale Betroffenheit dokumentiere und zugunsten der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu werten sei. Sodann könnten die Unstimmigkeiten bezüglich der Teilnahme an Pressemitteilungen, des Zeitpunkts und der Anzahl der behördlichen Anweisungen zur Übergabe von Informationen, der Kenntnisgabe der Entführungen an Dritte sowie der Dauer der Entführungen vor dem Hintergrund der psychischen Belastungsfaktoren sowie mit der zeitlichen Distanz zwischen der Anhörung und den Ereignissen sowie mit den besonderen Umständen der Befragung erklärt werden. Die nicht übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen liessen sich dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer in diesen Momenten nicht zuhause gewesen sei und seine Kenntnisse auf den telefonischen Mitteilungen seiner Ehefrau beruhen würden.

Die eingereichten Beweismittel und Berichte der (Nennung Beweismittel) würden die zahlreichen politischen Anlässe und Medienauftritte der I._______ und der J._______ H._______, an denen der Beschwerdeführer - und manchmal auch die Beschwerdeführerin - teilgenommen und sich dadurch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exponiert hätten, aufzeigen. Nachdem überwiegend glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) wegen seines politischen Engagements zwei Mal von den Behörden entführt, misshandelt und zur Mitarbeit als Spitzel aufgefordert worden sei, müsse er in Berücksichtigung der massiven Vorverfolgung, seines umfassenden politischen Engagements und in Würdigung der gesamten Umstände auch in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Zudem habe sich die Gefährdung von kurdischen Aktivisten in den letzten Monaten erheblich akzentuiert. Der Umstand, dass er aus Sicht der Behörden als kurdischer Aktivist und mutmassliches Mitglied der L._______ gelte, lege eine Registrierung im landesweit abrufbaren Informationssystem GBTS nahe. Angesichts der dazu entwickelten Praxis (mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) sei vorliegend ohne weiteres von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen.

4.3 In seiner Vernehmlassung ergänzte das SEM in materieller Hinsicht, die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden sei als nicht glaubhaft erachtet worden. Daher spiele das politische Profil des Beschwerdeführers keine Rolle, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise keinen Anlass zu einer begründeten Furcht gehabt habe. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Behörden immer wieder aufgefallen sei, reiche für eine begründete Furcht gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nicht aus. Bezeichnenderweise würden die von ihm erwähnten Übergriffe durch die Behörden mindestens (...) Jahre zurückliegen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Lage - insbesondere hinsichtlich seines politischen Profils - zum Zeitpunkt seiner Ausreise dermassen verschärft habe, dass er mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen müsste. Sodann habe der Rechtsvertreter das SEM zum Beizug von zwei Asyldossiers, in welchen die betreffenden Gesuchsteller in den Jahren (...) und (...) in der Schweiz Asyl beantragt hätten, aufgefordert. Ein Beizug dieser Dossiers werde als nicht nötig erachtet. Hätte die Familie der Beschwerdeführenden aufgrund der genannten Personen asylrelevante Verfolgung oder Reflexverfolgung zu befürchten, wäre anzunehmen, dass eine solche schon lange eingetreten wäre. Die Verwandtschaft zu diesen Personen verschärfe folglich das politische Profil der Beschwerdeführenden nicht in einem Masse, so dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Zur eingereichten Bestätigung der J._______ über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei derselben und zu seinem Engagement in der kurdischen Politik sei zu bemerken, dass das SEM diese beiden Dinge nicht anzweifle. Es erstaune jedoch, dass der Verfasser des besagten Schreibens bestätige, dass er vom Beschwerdeführer einen Tag nach dessen ersten Entführung über dieselbe detailhaft informiert worden sei. Dies widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers sowohl in der BzP als auch in der Anhörung. In der BzP habe er angeführt, er habe niemandem von dem Vorfall erzählen können. Anlässlich der Anhörung seien seine diesbezüglichen Antworten ausweichend, unpräzise und widersprüchlich ausgefallen. Zudem habe das Bestätigungsschreiben ohnehin kaum Beweiskraft, da es problemlos als Gefälligkeitsschreiben erhältlich gemacht werden könne. Schliesslich bestünden keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Tätigkeit sowie seiner Verwandtschaft mit einem verurteilten Mitglied der L._______ als Unterstützer oder Mitglied dieser Organisation im GBTS registriert sei. Es verwundere auch, dass dieses Vorbringen, das sich als blosse Mutmassung darstelle, nicht bereits in der Anhörung geltend
gemacht worden sei.

4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest. Ergänzend fügten sie an, dass die geltend gemachten Inhaftierungen, auch wenn sie (...) Jahre zurückliegen würden, im Kontext der unmittelbaren Ausreisegründe gesehen werden müssten, zumal jede Inhaftierung auch mit einem Eintrag in das Register durch die türkischen Behörden verbunden sei. Ferner werde am Gesuch um Aktenbeizug der in der Schweiz lebenden Verwandten festgehalten, da diese Akten den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers erhellen würden. Betreffend das neu eingereichte Beweismittel sei anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau erinnern könne, wann er welche Personen über die erlittenen behördlichen Übergriffe informiert habe. Es liege aber auf der Hand, dass er dies - als Aktivist der I._______ - zu irgendeinem Zeitpunkt getan habe. Diese Unstimmigkeit lasse gleichwohl nicht zu, die Ereignisse als solche als erfundene Geschichte zu qualifizieren. Bezüglich den Eintrag im GBTS sei auf die zweifellos geschehene Registrierung bei den beiden Festnahmen beziehungsweise Inhaftierungen, auf das notorisch bekannte Gefährdungsprofil der I._______- sowie der J._______-Aktivisten und auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen.

5.

5.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen.

5.2

5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird als eine der Erklärungen für die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag wiederholt auf eine wahrscheinliche Traumatisierung des Beschwerdeführers beziehungsweise auf die psychischen Belastungsfaktoren, denen er und die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen seien, hingewiesen, womit eine Verdrängung der traumatisierenden Erlebnisse und entsprechende Erinnerungslücken einhergehen würden. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Akten zufolge offenkundig vor ihrer Einreise in die Schweiz keinen Beweggrund hatten, sich wegen psychischer Probleme in Behandlung zu begeben. In diesem Zusammenhang ist weiter anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz - nachdem er auf Beschwerdeebene ein (Nennung Beweismittel) eingereicht hatte - offenbar erst zu diesem Zeitpunkt veranlasst sah, erstmals einen Arzt aufzusuchen, obwohl er sich hierzulande bis zu diesem Zeitpunkt bereits während (Nennung Dauer) als Asylbewerber aufhielt. Dementsprechend hätte er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - bereits vorher die Möglichkeit gehabt, entsprechende Schritte hinsichtlich einer medizinischen Begutachtung zu unternehmen (vgl. dazu E. 2.1.4 oben). Im genannten ärztlichen Zeugnis wird, wie bereits ausgeführt, festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer (Nennung Beschwerden und Therapie). Es bestehe dank der Therapie eine stabile Situation und weitere Behandlungen oder Abklärungen würden nicht anstehen. Da sich demnach weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin in der Schweiz einer spezifischen psychiatrischen Therapie unterziehen (müssen), ist davon auszugehen, dass in objektiver Hinsicht der psychische Gesundheitszustand nicht gravierend angeschlagen ist. Zwar kann ein solchermassen behauptetes Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf Merkmale psychischer Störungen hinweisen, welche eine Tendenz aufweisen, der bewussten Auseinandersetzung mit belastenden Erlebnissen auszuweichen. Die Annahme, dass ein solches Trauma zu den festgestellten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden - und insbesondere des Beschwerdeführers - geführt haben könnte, rechtfertigt sich jedoch vorliegend nicht. Insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage, die Umstände der geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse (zweimalige Entführung durch Polizisten; Attentat durch Schüsse) sowohl anlässlich der BzP als auch im Rahmen der Anhörung problemlos und von sich aus zu schildern. Zudem können die Ungereimtheiten bezüglich der weiteren politischen Tätigkeit im Anschluss an die erste respektive an die erwähnten Entführungen, der persönlichen Situation und der nachfolgenden Razzien durch die
Sicherheitskräfte nicht in einen Zusammenhang mit allfälligen traumatischen Erlebnissen gebracht werden. Sodann stellten anlässlich der Anhörung offenbar weder die Befragerin noch die anwesende Person der Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Anhörungsprotokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Protokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und er die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. auch E. 2.1.3 oben), lassen sich die festgestellten erheblichen Unstimmigkeiten in den Asylbegründungen nicht auf allenfalls bestehende traumatisierende Erlebnisse zurückführen. Deshalb muss sich der Beschwerdeführer bei seinen unstimmigen und teilweise widersprüchlichen Aussagen behaften lassen. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin.

5.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen jeweils sehr genaue zeitliche Angaben zur Dauer der beiden geltend gemachten Entführungen anzugeben vermochte, die jedoch im Vergleich untereinander grosse Unterschiede aufweisen (vgl. act. A6/13 S. 9; A36/26 S. 8), vermag angesichts obiger Feststellungen der Einwand, dies sei auf traumatische Erlebnisse zurückzuführen, nicht zu überzeugen. Ausserdem überrascht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die genauen Daten der polizeilichen Entführungen zu nennen, jedoch im Rahmen der Anhörung lediglich noch das Jahr, aber ansonsten keine genaueren Angaben - nicht einmal den Monat - mehr anzuführen vermochte (vgl. act. A36/26 S. 6 und 8). Ausserdem platzierte er auf wiederholte Nachfrage die Wahlen vom (...), welche seinen Aussagen zufolge sehr wichtig für die J._______ gewesen seien, zeitlich vor die erste Entführung (vgl. act. A36/26 S. 11), weshalb diese erste polizeiliche Mitnahme im Jahr (...) somit frühestens am (...) hätte stattfinden können. Demgegenüber datierte er im Rahmen der BzP den ersten Vorfall auf den (...) (vgl. act. A6/13 S. 9 oben). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich an Daten schlecht erinnern könne, überzeugt - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte - schon deshalb nicht, da er vom SEM hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten im Nachgang zur ersten Entführung nicht nach Daten gefragt wurde (vgl. act. A36/26 S. 12 oben). Auch sein weiterer Einwand, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er sich an die angsterfüllte Lage nach den Entführungen gewöhnt, aber gleichzeitig versucht habe, sich bei seinen öffentlichen Auftritten möglichst wenig zu exponieren, vermag die wenig substanziierten und ungereimten Angaben nicht zu erklären. Bezeichnenderweise widersprach sich der Beschwerdeführer denn auch zur Frage, ob beziehungsweise wen und in welchem Zeitpunkt er aussenstehende Dritte über die Entführungen unterrichtet habe (vgl. act. A6/13 S. 8; A36/26 S. 13 f.). Diesbezüglich ist in Ermangelung einer konkreten Entgegnung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. act. A47/12 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt einer unplausiblen Antwort zur Frage nach den mutmasslichen Schützen einwendet, er habe bereits anlässlich der BzP eine nachvollziehbare Antwort gegeben, welche mit seinen Ausführungen in der Anhörung korrespondiere, ist festzuhalten, dass er zwar sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung dazu Antworten gab, sich dabei aber beide Male in Mutmassungen und teilweise abschweifende Ausführungen erging. Zudem führte er in der Befragung zur betreffenden Frage noch an, er habe keine Feinde, um in der späteren Anhörung anzugeben,
dies sei eine logische Frage und es sei bei seinem Hintergrund klar gewesen, in welche Richtung es - bezüglich des Vorfalls - gehen werde (vgl. act. A6/13 S. 9; A36/26 S. 17).

5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer entgegnet, dass das Attentat nachts geschehen sei und er das Wenige, das er gesehen habe, detailliert und mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmend geschildert habe, kann er bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist zunächst einmal aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sich diese - nachdem sie Schüsse gehört habe - zunächst nichts dabei gedacht habe und erst nach draussen gegangen sei, als sie dort Stimmen gehört habe (vgl. act. A37/10 S. 4 f.). Demzufolge vermag sie über den eigentlichen Vorfall nichts Konkretes zu berichten. Sodann sei er seinen Angaben zufolge mit dem Auto seines Geschäftspartners (...) zwischen (...) und (...) Uhr - somit in der Nacht - nach Hause gefahren, wobei er zunächst seinen (Nennung Verwandter) heimgebracht habe und die Beleuchtung bei ihrem Wohnhaus sehr schlecht gewesen sei. Kaum habe er angehalten, seien die Schüsse von einem fahrenden Motorrad aus abgegeben worden (vgl. act. A6/13 S. 8; A36/26 S. 9). Mithin hätten gemäss diesen Ausführungen die Attentäter in der Nacht und bei sehr schlechter Beleuchtung Schüsse auf ein gar nicht auf den Beschwerdeführer zugelassenes Fahrzeug abgegeben. Der in diesem Punkt geschilderte Sachverhalt ist als nicht glaubhaft zu erachten, wäre es doch den Attentätern bei diesen Verhältnissen gar nicht möglich gewesen zu erkennen, wer sich überhaupt im betreffenden Wagen befand.

5.2.4 Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Annahme, dass es dem Verfolgungsmuster des türkischen Sicherheitsapparats entspreche, unliebsame politische Aktivisten zu unterdrücken, um diese anschliessend zu einer Tätigkeit als Spitzel aufzufordern, ist eine solche Aufforderung bezüglich des Beschwerdeführers als logisch nicht nachvollziehbar und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, nachdem er seinen Angaben zufolge als Menschenrechtsaktivist im Visier der türkischen Behörden gestanden habe. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er sich über den Zeitpunkt und die Anzahl der Aufforderungen, Informationen an die Behörden zu liefern, in Ungereimtheiten verstrickte (vgl. act. A6/13 S. 8; A36/26 S. 6 und 16). Im Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein persönliches Engagement für die J._______ im letzten Jahr vor der Ausreise in weiten Teilen ausweichend und unsubstanziiert geschildert hat (vgl. act. A36/26 S. 18 f.). Lediglich die in der Beschwerdeschrift aufgestellte gegenteilige Behauptung vermag den in der Tat vagen und oberflächlichen Aussagen nicht mehr Dichte zu verleihen.

5.2.5 Sodann vermag die Beschwerdeführerin ihre substanzarmen Angaben zu den Umständen, wie sie von den Entführungen ihres Mannes erfahren und wie sich dessen politisches Engagement danach verändert habe, nicht überzeugend zu erklären. Wie in E. 5.2 bereits erwogen, ist auch in ihrem Falle der Hinweis auf eine erhebliche psychische Betroffenheit, durch welche sich das Aussageverhalten erklären lasse, als nicht stichhaltig zu erachten. Auch wenn ihre Schilderungen diesbezüglich einige Einzelheiten aufweisen, bleiben sie dennoch in vielen Punkten vage, oberflächlich sowie detailarm und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden, weshalb nicht von einem tatsächlich erlebten Sachverhalt ausgegangen werden muss.

5.2.6 Die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Entgegnung zum Vorhalt ungereimter Angaben betreffend den Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen (der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr zuhause aufgehalten und seine Kenntnisse würden auf den telefonischen Mitteilungen der Beschwerdeführerin beruhen) erweist sich als unbehelflich. Nachdem der Beschwerdeführer von seiner Frau angeblich jeweils noch am gleichen Tag über die Razzia informiert worden sein soll (vgl. act. A36/26 S. 20), wäre er - folgte man seinen Ausführungen in der BzP und den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin - entgegen seinen Ausführungen noch gar nicht in der Schweiz, sondern erst in R._______ gewesen (vgl. act. A6/13 S. 6; A37/10 S. 3 f.). Auf Vorhalt anlässlich der Anhörung verstrickte er sich bezüglich seines Aufenthalts während dieser Zeit in weitere Unstimmigkeiten (vgl. act. A36/26 S. 24), weshalb es den Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt nicht gelingt, ihre divergierenden Aussagen plausibel aufzulösen.

5.2.7 Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Beweismittel vermögen an obiger Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn das SEM die Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der J._______ und sein Engagement für die kurdische Sache nicht bestritten hat, sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft zu belegen. Die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bestätigung der J._______ über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei derselben und seinem Engagement in der kurdischen Politik ist als nicht beweiskräftiges Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal dessen Inhalt teilweise den Ausführungen des Beschwerdeführers widerspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich des erwähnten Beweismittels sowie hinsichtlich der Würdigung der übrigen Dokumente auf die zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Entscheid (vgl. act. A47/12 S. 8 f.) und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die in der Replik dazu vorgebrachten Erinnerungsschwierigkeiten und der pauschale Hinweis, dass der Beschwerdeführer wohl zu irgendeinem Zeitpunkt sein Umfeld über die polizeilichen Entführungen informiert habe, sind unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptungen zu werten.

5.3

5.3.1 Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erweisen, bestehen vorliegend weder konkrete Anhaltspunkte für die geltend gemachte Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte aus der Sicht der türkischen Behörden als kurdischer Aktivist und mutmassliches Mitglied der L._______ gelten, noch für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte und nicht weiter belegte Behauptung, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit sowie seiner Verwandtschaft zu einem Mitglied der L._______ als Unterstützer oder Mitglied dieser Organisation behördlich im GBTS registriert worden. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist daher zu verneinen.

5.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden um Beizug zweier Asyldossiers ersuchen, nachdem die betreffenden und mit ihnen verwandten Gesuchsteller in der Schweiz Asyl beantragt hätten, erweist sich ein solcher Beizug - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt - als nicht notwendig. Zwar können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei sich die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen auswirkt. Nachdem sich für die Beschwerdeführenden seit der Ausreise ihrer Angehörigen in den (...)er-Jahren offensichtlich zu keinem Zeitpunkt eine als Reflexverfolgung zu qualifizierende behördliche Repression manifestierte, besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie wegen ihrer Verwandten nun bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit solchen Massnahmen zu rechnen hätten.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder eine künftig drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

7.2.3 Was die im (Nennung Beweismittel) beim Beschwerdeführer diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes - zu denen der letzte Wohnort (...) der Beschwerdeführenden aber nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) - und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2).

7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt - soweit den Akten zu entnehmen ist - über eine (...)jährige Schulbildung und führte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in H._______ zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) ein (Nennung Geschäft). Sodann leben in seiner Herkunftsprovinz G._______ seine nächsten Familienangehörigen, wo er über ein Haus verfügt (vgl. act. A6/13 S. 4). Sodann leben seinen Angaben zufolge Verwandte in der Schweiz ([Nennung Verwandte]; vgl. act. A6/13 S. 5). Die Beschwerdeführerin verfügt ebenfalls über eine (...)jährige Schulbildung und hat Familienangehörige (Nennung Familienangehörige) in P._______ (vgl. act. A26/11 S. 5). Die Beschwerdeführenden verfügen demnach in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Netz. Sodann lebten sie bis zu ihrer Ausreise immer in der Türkei und sind daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe eines Teils der im Ausland lebenden Verwandten - möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

Hinsichtlich der angeführten und durch den erwähnten ärztlichen Bericht belegten Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts der in der Türkei bestehenden medizinischen Strukturen möglich und zumutbar, sich in seiner Heimat weiterbehandeln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu machen.

7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12) respektive die abgelaufenen Reisepässe der Beschwerdeführerin und von C._______ verlängern zu lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. November 2017 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

9.2 Mit Verfügung vom 7. November 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2018 seine Kostennote zu den Akten. Darin werden ein Aufwand von 16 Stunden und Auslagen von Fr. 193.50 geltend gemacht, was im Vergleich zu entsprechenden Fällen als deutlich überhöht erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Hinblick auf Vergleichsfälle einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden als angemessen, darin eingeschlossen ist der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die Eingabe vom 18. Juni 2018 (Nachreichung Beweismittel). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 240.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein gerundetes amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'960.- (12 x Fr. 220.- plus Fr. 100.- [Barauslagen] plus Fr. 220.- [Mehrwertsteuer]) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'960.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6066/2017
Datum : 20. Juli 2018
Publiziert : 13. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • ausreise • sachverhalt • leben • frage • tag • dauer • heimatstaat • maler • mann • verwandtschaft • vorläufige aufnahme • familie • monat • nacht • druck • therapie • honorar
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/2 • 2013/37 • 2011/9 • 2011/24 • 2011/50 • 2009/2 • 2008/34
BVGer
D-4568/2016 • D-6066/2017 • E-2420/2017
EMARK
2005/1