Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3968/2017
Urteil vom 20. Juni 2019
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, (...),
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C._______,
D._______, E._______,
F._______;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 /
(...) + (...) + (...) + (...) + (...).
F-3968/2017
Sachverhalt:
A.
Am 27. Februar 2017 beantragten die oben genannten Angehörigen des Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchstellende) syrische Staatsangehörige bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut humanitäre Visa. B.
Die Botschaft wies diese Visumanträge am 1. März 2017 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars (,,Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) beim SEM Einsprache (Eingangsstempel SEM: 7. April 2017).
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellenden im Libanon oder in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. D.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Den Gesuchstellenden sei das Einreisevisum zu erteilen und somit die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht.
Zur Begründung seiner Anträge macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, die Gesuchstellenden befänden sich in einer humanitären Notlage und seien auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. E.
Mit Eingabe vom 14. August 2017 wurde zum Nachweis der Bedürftigkeit Seite 2
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des Beschwerdeführers der Sozialhilfeentscheid der G._______ vom 11. Januar 2016 nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 28. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 700. einzuzahlen. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift decke sich in den wesentlichen Punkten mit den bereits geltend gemachten Vorbringen, welche in der angefochtenen Verfügung gebührend gewürdigt worden seien. Die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden an ihrem aktuellen Aufenthaltsort würden nicht in Abrede gestellt. Gründe, dass sie dort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, seien jedoch nicht ersichtlich.
H.
Mit Replik vom 2. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet, was ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache. I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, gegebenenfalls eine weitere Stellungnahme einzureichen. J.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. K.
In seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 wies der Beschwerdeführer nochmals auf die unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungslage
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hin, in welcher sich die Gesuchstellenden entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung befinden würden.
L.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 (Poststempel) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50
und 52
VwVG). 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat auf Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
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3.
3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 8
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der EU-Visa-Verordnung ([EU] Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 [ABl. L 303/1 vom 28. November 2018] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 8 Abs. 1
VEV). 3.2 Die Erteilung ordentlicher Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, fällt vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht in Betracht (vgl. Art. 5 Abs. 1
und 2
AIG und Art. 3 Abs. 1
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1
der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Auf weitere Ausführungen hierzu kann verzichtet werden, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Gesuchstellenden die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen verlangen. 4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4
VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4 m.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, ,,dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen Seite 5
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aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25
[Visakodex] bei der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein das nationale Recht". Gemäss EuGH ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt für die Schweiz die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt , dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 3 Abs. 4
VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit im Sinne von Art. 25
Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März 2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neuen Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter veränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
Seite 6
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schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung des SEM Nr. 322.123/2018/00045 "Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2
VEV" vom 6. September 2018 [in Kraft seit 15. September 2018]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung wird unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4).
6.
6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung von humanitären Visa führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, dass sich aus der Einsprache keine qualifizierten Angaben über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien erkennen liessen. Diese Vorbringen erschienen denn auch fraglich, weil sich die Gesuchstellenden im Libanon in relativer Sicherheit befunden hätten und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handle. Trotzdem hätten sich die Gesuchstellenden offenbar für eine Rückkehr nach Syrien entschieden, was sie wohl nicht getan hätten, hätten sie sich unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gefühlt. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien, so sei einerseits darauf hinzuweisen, dass sie, falls erforderlich, über die Möglichkeit verfügten, in den Libanon zurückzukehren. Andererseits seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in Syrien hindeuten würden. Eine besondere Notsituation sei nicht ersichtlich, zumal dies in der Einspracheschrift lediglich pauschal und durch nichts belegt behauptet werde. Ausserdem werde eine Rückkehr in den Libanon nicht als unmöglich geltend gemacht. Die Gesuchstellenden hätten das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen können und machten denn auch weder Probleme bei der Ausreise beziehungsweise Wiedereinreise noch gegen sie persönlich gezielte lebensbedrohliche Massnahmen geltend. Zudem Seite 7
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gehörten die Gesuchstellenden in Syrien keiner Minderheit an. Nach dem Gesagten würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4
VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa qualifiziert begründen liessen. 6.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, die Rückkehr der Gesuchstellenden vom Libanon nach Syrien hänge damit zusammen, dass der Bruder des Beschwerdeführers (B._______) als Reservist immer noch militärdienstpflichtig sei und sich vor dem Mukhabarat fürchte, welcher im Libanon, insbesondere in den Flüchtlingslagern, äusserst aktiv sei. Die Gesuchstellenden würden sich in Syrien in Grenznähe aufhalten. Sie seien aus Angst vor einer Entdeckung durch den Mukhabarat gezwungen, sich versteckt zu halten. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend verschlechtere, weshalb es entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung für die Gesuchstellenden schwieriger werde, sich dorthin zu begeben. Die Grenzen für syrische Flüchtlinge würden zunehmend geschlossen (vgl. in der Beschwerde zitierter Artikel aus der Zeitung L' Express vom 3. Juli 2016 [Réfugiés syriens: les Libanais perdent patience]). Die Kinder der Gesuchstellenden könnten nicht zur Schule gehen, da sie gezwungen seien, in der Illegalität zu leben und sich versteckt zu halten. Im Weiteren sei die Gesuchstellerin C._______ in schlechter psychischer Verfassung, weil sie von den psychischen Problemen ihres in der Schweiz lebenden Sohnes wisse, ihm aber nicht helfen könne. Die Gesuchstellenden befänden sich in einer Situation, welche aus menschlicher Sicht äusserst tragisch sei. Vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick darauf, dass sich alle ihre Familienmitglieder in der Schweiz befänden, werde darum gebeten, ihnen humanitäre Visa zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen.
6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeschrift könnten weder Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden noch solche, welche in ihrer Schwere und Tragik damit vergleichbar wären entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden. 6.4 Replikweise wird im Wesentlichen wiederholt, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden. Sie hielten sich in Syrien noch immer versteckt auf und müssten stets damit rechnen, von den syrischen Seite 8
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Behörden entdeckt zu werden, was einen unerträglichen psychischen Druck erzeuge. Sollte B._______, der immer noch militärdienstpflichtig sei, von den syrischen Behörden aufgegriffen werden, hätte dies für ihn schwerwiegende Konsequenzen. Insbesondere auch im Interesse des Kindes der Gesuchstellenden, welches sich bereits in der Schweiz aufhalte und wegen der Trennung von seiner Familie an psychischen Problemen leide, sowie im Hinblick darauf, dass sich zahlreiche weitere Familienmitglieder hierzulande aufhielten, werde darum gebeten, den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu gewähren. 6.5 In der ergänzenden Stellungnahme hält die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. Substanzielle Gründe, dass die Betroffenen an ihrem aktuellen Aufenthaltsort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, würden in der Replik nicht qualifiziert dargetan. Es sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt, wieso den Betroffenen die Inanspruchnahme der libanesischen oder syrischen Gesundheitsversorgung nicht möglich gewesen wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber im Libanon oder Syrien erhältlich sein solle. 6.6 Mit Stellungnahme vom 27. März 2018 wird zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen geltend gemacht, der fortschreitende Bürgerkrieg in Syrien bedeute eine zunehmend unerträgliche Situation für die Gesuchstellenden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass unschuldige syrische Zivilisten die primären Opfer dieses Konflikts seien. Die weitreichenden, desaströsen Folgen des Krieges seien unschwer zu erkennen und beträfen auch das syrische Gesundheitssystem. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz würden die Gesuchstellenden in der Schweiz nicht wegen des unterschiedlichen Niveaus des Gesundheitssystems ein Visum beantragen. Einerseits hätten sie keine Möglichkeit, sich in Syrien medizinisch behandeln zu lassen, andererseits bleibe ihnen die Möglichkeit, einen Arzt aufzusuchen, aufgrund ihres Lebens in der Illegalität verwehrt. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden in Syrien keinen behandelnden Arzt gehabt hätten und daher über keinen Arztbericht verfügten, der ihren Gesundheitszustand ausweisen würde. Sie hätten auch nicht die für eine medizinische Behandlung erforderlichen finanziellen Mittel. Daraus ergebe sich, dass für sie auch im Libanon keine Möglichkeit auf medizinische Versorgung bestehe. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend verschlechtere. Entgegen der Einschätzung des SEM werde es für die Gesuchstellenden schwieriger, sich in den Libanon zu begeben, da die Gren-
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zen für syrische Flüchtlinge zunehmend geschlossen würden. Abschliessend sei anzumerken, dass die libanesische Regierung ein neues Gesetz erlassen habe, welches für Personen, die nach ihrer Einreise in den Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, eine Einreisesperre für mindestens zwei Jahre vorsehe. Dieses Gesetz finde auch auf die Gesuchstellenden Anwendung. Sie hätten weder in Syrien noch im Libanon eine reelle Aussicht auf medizinische Behandlung und Verbesserung ihrer Notlage. Es werde deshalb darum gebeten, ihnen die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu ermöglichen. 7.
7.1 Den Akten zufolge sollen sich die Gesuchstellenden seit ihrer Rückkehr aus dem Libanon wieder in Syrien aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der Einsprache an, die Gesuchstellenden hätten im Sommer 2016 nach H._______ zu einem Freund flüchten können, wo sie im Moment immer noch lebten (vgl. a.a.O., S. 2). Gemäss den Beschwerdeausführungen halten sie sich versteckt in der Nähe der Grenze auf. Den Ausführungen sind jedoch keine näheren Informationen zum konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden zu entnehmen. Der Umstand, wonach sie angeblich wieder in Syrien leben, lässt nicht per se den Schluss zu, es liege eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung vor, gilt es doch auf die Sicherheitslage am individuellen Aufenthaltsort abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4150/2015 vom 15. November 2016 E. 6.2). Allein aufgrund der geltend gemachten Furcht vor dem Mukhabarat beziehungsweise den syrischen Behörden gelingt es den Gesuchstellenden nicht, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der Weisung humanitäres Visum zu belegen. Mit ihrer mutmasslichen Rückkehr vom Libanon ins Heimatland dürften sie vielmehr selbst zum Ausdruck gebracht haben, sich dort nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet zu fühlen. Wegen des Bürgerkriegs befinden sie sich ohne Zweifel in einer schwierigen Situation. Übereinstimmend mit dem SEM darf jedoch davon ausgegangen werden, ihre Lebensbedingungen seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in Syrien für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte schlechte psychische Verfassung der Gesuchstellerin wegen der ausgewiesenen psychischen Probleme ihres Sohnes (vgl. diesbezüglich das mit der Beschwerde eingereichte Arzt-
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zeugnis vom 22. Februar 2017) die Gesuchstellenden nicht in eine besondere Notsituation versetzt. Dies gilt ebenso für den in der Stellungnahme vom 27. März 2018 erwähnten beeinträchtigten Gesundheitszustand. Allein das bessere Niveau der Gesundheitsversorgung in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Den Gesuchstellenden steht es im Übrigen offen, nötigenfalls in den Libanon zurückzukehren. Zwar wurden bereits vor Jahresende 2014 gewisse Massnahmen umgesetzt, welche den Zugang zum Libanon von Personen aus Syrien einschränkten. Im Rahmen der Migrationspolitik, die eine Verringerung der Anzahl syrischer Flüchtlinge im Libanon zum Ziel hatte, begann die libanesische Regierung ab Sommer 2014 die Ein- und Ausreise syrischer Staatsangehöriger genauer zu überwachen. Verschiedene Vergehen gegen libanesisches Recht können eine Ausschaffung sowie eine befristete oder unbefristete Einreisesperre zur Folge haben. Quellen berichten zudem von Einreisesperren im Kontext von Zuwiderhandlungen gegen Aufenthalts- oder Einreisebestimmungen (vgl. zum Ganzen The Daily Star [Beirut], Borders still open to refugees, UNHCR says, 23.10.2014,, abgerufen im Juni 2019; Janmyr, Maja [American University of Beirut, AUB], UNHCR and the Syrian refugee response: negotiating status and registration in Lebanon, in: The International Journal of Human Rights, 22 [3], 2018, 393-419; Direction Générale de la Sûreté Générale, L'expulsion du liban, undatiert, , abgerufen im Juni 2019; Government of Lebanon / United Nations, Lebanon Crisis Response Plan 2017-2020 [2018 update], 01.2018, , abgerufen im Juni 2019). Die Lage erweist sich im Libanon für syrische Flüchtlinge durchaus als schwierig (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-7706/2015 vom 27. März 2017 E. 6.4). Die vorliegend geäusserten Bedenken führen indessen nicht schon zur Annahme, die Gesuchstellenden befänden sich im Libanon in einer besonders prekären Notlage, welche eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung darstellen würde. 7.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die Gesuchstellenden befinden sich in einer Situation, die sich von derjenigen anderer vom Syrienkonflikt betroffener
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Menschen nicht massgeblich unterscheidet, auch wenn die Lebensumstände insgesamt schwierig sind. Behördliches Eingreifen wäre demzufolge im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Wunsch der Gesuchstellenden nach einem Wiedersehen mit ihrem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn und ihren weiteren Familienangehörigen in der Schweiz erscheint durchaus nachvollziehbar, kann jedoch angesichts der Umstände zu keiner anderen Beurteilung führen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5
VwVG, Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. September 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017) die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...] + [...] + [...])
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser
Karin Schnidrig
Versand:
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Tribunal administrativ federal
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Abteilung VI
F-3968/2017
Urteil vom 20. Juni 2019
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, (...),
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C._______,
D._______, E._______,
F._______;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 /
(...) + (...) + (...) + (...) + (...).
F-3968/2017
Sachverhalt:
A.
Am 27. Februar 2017 beantragten die oben genannten Angehörigen des Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchstellende) syrische Staatsangehörige bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut humanitäre Visa. B.
Die Botschaft wies diese Visumanträge am 1. März 2017 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars (,,Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 6 Ausstellung des Visums |
||||||
| Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt. | ||||||
| Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM) [1] oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen. [2] | ||||||
| Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [3] gilt sinngemäss. [4] | ||||||
| Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden. [5] | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassungen wurde für den ganzen Text vorgenommen. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). [3] SR 172.021 [4] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche betreffend das Visa-Informationssystem) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). [5] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a). | ||||||
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellenden im Libanon oder in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. D.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Den Gesuchstellenden sei das Einreisevisum zu erteilen und somit die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht.
Zur Begründung seiner Anträge macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend, die Gesuchstellenden befänden sich in einer humanitären Notlage und seien auf die Hilfe der Schweiz angewiesen. E.
Mit Eingabe vom 14. August 2017 wurde zum Nachweis der Bedürftigkeit Seite 2
F-3968/2017
des Beschwerdeführers der Sozialhilfeentscheid der G._______ vom 11. Januar 2016 nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeschrift decke sich in den wesentlichen Punkten mit den bereits geltend gemachten Vorbringen, welche in der angefochtenen Verfügung gebührend gewürdigt worden seien. Die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden an ihrem aktuellen Aufenthaltsort würden nicht in Abrede gestellt. Gründe, dass sie dort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, seien jedoch nicht ersichtlich.
H.
Mit Replik vom 2. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet, was ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache. I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, gegebenenfalls eine weitere Stellungnahme einzureichen. J.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. K.
In seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 wies der Beschwerdeführer nochmals auf die unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungslage
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F-3968/2017
hin, in welcher sich die Gesuchstellenden entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung befinden würden.
L.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 (Poststempel) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat auf Unangemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Seite 4
F-3968/2017
3.
3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 8
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte |
||||||
| Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 [1] aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. [2] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit: | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex [3]); | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen; | ||||||
| Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex; | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen; | ||||||
| Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI [4] ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde; | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 1946 [6] über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 [7] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [9] über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; | ||||||
| Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 [11] vorgesehen sind. | ||||||
| Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. Vorbehalten bleiben die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt. [12] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen: | ||||||
| Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. | ||||||
| Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht. | ||||||
| Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht. | ||||||
| Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist. [13] | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/2441, ABl L, 2025/2441, 10.12.2025. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2025, in Kraft seit 17. Dez. 2025 (AS 2025 804). [3] Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1. [4] Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415). [6] SR 0.142.37 [7] SR 0.142.30 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415). [9] SR 0.142.40 [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). [11] SR 0.510.1, Anhang [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18 Uhr (AS 2022 344). [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 (AS 2019 431). | ||||||
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte |
||||||
| Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 [1] aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. [2] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit: | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex [3]); | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen; | ||||||
| Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex; | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen; | ||||||
| Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI [4] ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde; | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 1946 [6] über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 [7] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 [9] über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; | ||||||
| Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 [11] vorgesehen sind. | ||||||
| Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. Vorbehalten bleiben die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt. [12] | ||||||
| In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen: | ||||||
| Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. | ||||||
| Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht. | ||||||
| Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht. | ||||||
| Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist. [13] | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/2441, ABl L, 2025/2441, 10.12.2025. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2025, in Kraft seit 17. Dez. 2025 (AS 2025 804). [3] Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1. [4] Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415). [6] SR 0.142.37 [7] SR 0.142.30 [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415). [9] SR 0.142.40 [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). [11] SR 0.510.1, Anhang [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18 Uhr (AS 2022 344). [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 (AS 2019 431). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 5 Einreisevoraussetzungen |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: | ||||||
| müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen; | ||||||
| müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen; | ||||||
| müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; | ||||||
| dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und | ||||||
| dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein. | ||||||
| Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25. [4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15. [5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175). [9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 5 Einreisevoraussetzungen |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: | ||||||
| müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen; | ||||||
| müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 [3] oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 [4] (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen; | ||||||
| müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; | ||||||
| dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und | ||||||
| dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) [6] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [7] (MStG) betroffen sein. | ||||||
| Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen. [8] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [3] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25. [4] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15. [5] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3539; BBl 2019 175). [9] Fassung gemäss Art. 127 hiernach, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5405Art. 2 Bst. a). | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte |
||||||
| Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex [1]. [2] | ||||||
| Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. | ||||||
| Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| Bankguthaben; | ||||||
| einer Verpflichtungserklärung; oder | ||||||
| einer anderen Sicherheit. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex [3]) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: | ||||||
| die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder | ||||||
| gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). | ||||||
| Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt. | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung |
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| Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt. | ||||||
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte |
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| Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex [1]. [2] | ||||||
| Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. | ||||||
| Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| Bankguthaben; | ||||||
| einer Verpflichtungserklärung; oder | ||||||
| einer anderen Sicherheit. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex [3]) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: | ||||||
| die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder | ||||||
| gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). | ||||||
| Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt. | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte |
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| Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex [1]. [2] | ||||||
| Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. | ||||||
| Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| Bankguthaben; | ||||||
| einer Verpflichtungserklärung; oder | ||||||
| einer anderen Sicherheit. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex [3]) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: | ||||||
| die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder | ||||||
| gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). | ||||||
| Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt. | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte |
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| Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex [1]. [2] | ||||||
| Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. | ||||||
| Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| Bankguthaben; | ||||||
| einer Verpflichtungserklärung; oder | ||||||
| einer anderen Sicherheit. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex [3]) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: | ||||||
| die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder | ||||||
| gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). | ||||||
| Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt. | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) erklärte der EuGH, ,,dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen Seite 5
F-3968/2017
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte |
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| Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex [1]. [2] | ||||||
| Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. | ||||||
| Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| Bankguthaben; | ||||||
| einer Verpflichtungserklärung; oder | ||||||
| einer anderen Sicherheit. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex [3]) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: | ||||||
| die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder | ||||||
| gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). | ||||||
| Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt. | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte |
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| Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex [1]. [2] | ||||||
| Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. | ||||||
| Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| Bankguthaben; | ||||||
| einer Verpflichtungserklärung; oder | ||||||
| einer anderen Sicherheit. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex [3]) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: | ||||||
| die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder | ||||||
| gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). | ||||||
| Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt. | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
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SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte |
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| Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex [1]. [2] | ||||||
| Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. | ||||||
| Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14-18) kann erbracht werden mit: | ||||||
| Bargeld; | ||||||
| Bankguthaben; | ||||||
| einer Verpflichtungserklärung; oder | ||||||
| einer anderen Sicherheit. | ||||||
| Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex [3]) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: | ||||||
| die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder | ||||||
| gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex). | ||||||
| Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt. | ||||||
| [1] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345). [3] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neuen Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter veränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Gründen demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
Seite 6
F-3968/2017
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung des SEM Nr. 322.123/2018/00045 "Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt |
||||||
| Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex [1] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. | ||||||
| Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c. | ||||||
6.
6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Zusammenhang mit der Erteilung von humanitären Visa führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, dass sich aus der Einsprache keine qualifizierten Angaben über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien erkennen liessen. Diese Vorbringen erschienen denn auch fraglich, weil sich die Gesuchstellenden im Libanon in relativer Sicherheit befunden hätten und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handle. Trotzdem hätten sich die Gesuchstellenden offenbar für eine Rückkehr nach Syrien entschieden, was sie wohl nicht getan hätten, hätten sie sich unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gefühlt. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien, so sei einerseits darauf hinzuweisen, dass sie, falls erforderlich, über die Möglichkeit verfügten, in den Libanon zurückzukehren. Andererseits seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in Syrien hindeuten würden. Eine besondere Notsituation sei nicht ersichtlich, zumal dies in der Einspracheschrift lediglich pauschal und durch nichts belegt behauptet werde. Ausserdem werde eine Rückkehr in den Libanon nicht als unmöglich geltend gemacht. Die Gesuchstellenden hätten das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen können und machten denn auch weder Probleme bei der Ausreise beziehungsweise Wiedereinreise noch gegen sie persönlich gezielte lebensbedrohliche Massnahmen geltend. Zudem Seite 7
F-3968/2017
gehörten die Gesuchstellenden in Syrien keiner Minderheit an. Nach dem Gesagten würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4
|
SR 142.204 VEV Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung bedeuten: | ||||||
| kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; | ||||||
| längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; | ||||||
| Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA [1] gebunden sind (Schengen-Staaten); | ||||||
| Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: [2]einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oderräumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; | ||||||
| einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder | ||||||
| räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; | ||||||
| Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: [3]einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; | ||||||
| einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder | ||||||
| räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; | ||||||
| Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt; | ||||||
| Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist. | ||||||
| [1] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733). | ||||||
6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeschrift könnten weder Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden noch solche, welche in ihrer Schwere und Tragik damit vergleichbar wären entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden. 6.4 Replikweise wird im Wesentlichen wiederholt, dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden. Sie hielten sich in Syrien noch immer versteckt auf und müssten stets damit rechnen, von den syrischen Seite 8
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Behörden entdeckt zu werden, was einen unerträglichen psychischen Druck erzeuge. Sollte B._______, der immer noch militärdienstpflichtig sei, von den syrischen Behörden aufgegriffen werden, hätte dies für ihn schwerwiegende Konsequenzen. Insbesondere auch im Interesse des Kindes der Gesuchstellenden, welches sich bereits in der Schweiz aufhalte und wegen der Trennung von seiner Familie an psychischen Problemen leide, sowie im Hinblick darauf, dass sich zahlreiche weitere Familienmitglieder hierzulande aufhielten, werde darum gebeten, den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu gewähren. 6.5 In der ergänzenden Stellungnahme hält die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. Substanzielle Gründe, dass die Betroffenen an ihrem aktuellen Aufenthaltsort einer rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, würden in der Replik nicht qualifiziert dargetan. Es sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt, wieso den Betroffenen die Inanspruchnahme der libanesischen oder syrischen Gesundheitsversorgung nicht möglich gewesen wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber im Libanon oder Syrien erhältlich sein solle. 6.6 Mit Stellungnahme vom 27. März 2018 wird zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen geltend gemacht, der fortschreitende Bürgerkrieg in Syrien bedeute eine zunehmend unerträgliche Situation für die Gesuchstellenden. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass unschuldige syrische Zivilisten die primären Opfer dieses Konflikts seien. Die weitreichenden, desaströsen Folgen des Krieges seien unschwer zu erkennen und beträfen auch das syrische Gesundheitssystem. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz würden die Gesuchstellenden in der Schweiz nicht wegen des unterschiedlichen Niveaus des Gesundheitssystems ein Visum beantragen. Einerseits hätten sie keine Möglichkeit, sich in Syrien medizinisch behandeln zu lassen, andererseits bleibe ihnen die Möglichkeit, einen Arzt aufzusuchen, aufgrund ihres Lebens in der Illegalität verwehrt. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellenden in Syrien keinen behandelnden Arzt gehabt hätten und daher über keinen Arztbericht verfügten, der ihren Gesundheitszustand ausweisen würde. Sie hätten auch nicht die für eine medizinische Behandlung erforderlichen finanziellen Mittel. Daraus ergebe sich, dass für sie auch im Libanon keine Möglichkeit auf medizinische Versorgung bestehe. Ausserdem gelte es darauf hinzuweisen, dass sich auch die Situation im Libanon zunehmend verschlechtere. Entgegen der Einschätzung des SEM werde es für die Gesuchstellenden schwieriger, sich in den Libanon zu begeben, da die Gren-
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zen für syrische Flüchtlinge zunehmend geschlossen würden. Abschliessend sei anzumerken, dass die libanesische Regierung ein neues Gesetz erlassen habe, welches für Personen, die nach ihrer Einreise in den Libanon wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, eine Einreisesperre für mindestens zwei Jahre vorsehe. Dieses Gesetz finde auch auf die Gesuchstellenden Anwendung. Sie hätten weder in Syrien noch im Libanon eine reelle Aussicht auf medizinische Behandlung und Verbesserung ihrer Notlage. Es werde deshalb darum gebeten, ihnen die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen zu ermöglichen. 7.
7.1 Den Akten zufolge sollen sich die Gesuchstellenden seit ihrer Rückkehr aus dem Libanon wieder in Syrien aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang in der Einsprache an, die Gesuchstellenden hätten im Sommer 2016 nach H._______ zu einem Freund flüchten können, wo sie im Moment immer noch lebten (vgl. a.a.O., S. 2). Gemäss den Beschwerdeausführungen halten sie sich versteckt in der Nähe der Grenze auf. Den Ausführungen sind jedoch keine näheren Informationen zum konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden zu entnehmen. Der Umstand, wonach sie angeblich wieder in Syrien leben, lässt nicht per se den Schluss zu, es liege eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung vor, gilt es doch auf die Sicherheitslage am individuellen Aufenthaltsort abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4150/2015 vom 15. November 2016 E. 6.2). Allein aufgrund der geltend gemachten Furcht vor dem Mukhabarat beziehungsweise den syrischen Behörden gelingt es den Gesuchstellenden nicht, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der Weisung humanitäres Visum zu belegen. Mit ihrer mutmasslichen Rückkehr vom Libanon ins Heimatland dürften sie vielmehr selbst zum Ausdruck gebracht haben, sich dort nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet zu fühlen. Wegen des Bürgerkriegs befinden sie sich ohne Zweifel in einer schwierigen Situation. Übereinstimmend mit dem SEM darf jedoch davon ausgegangen werden, ihre Lebensbedingungen seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in Syrien für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte schlechte psychische Verfassung der Gesuchstellerin wegen der ausgewiesenen psychischen Probleme ihres Sohnes (vgl. diesbezüglich das mit der Beschwerde eingereichte Arzt-
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zeugnis vom 22. Februar 2017) die Gesuchstellenden nicht in eine besondere Notsituation versetzt. Dies gilt ebenso für den in der Stellungnahme vom 27. März 2018 erwähnten beeinträchtigten Gesundheitszustand. Allein das bessere Niveau der Gesundheitsversorgung in der Schweiz vermag noch keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Den Gesuchstellenden steht es im Übrigen offen, nötigenfalls in den Libanon zurückzukehren. Zwar wurden bereits vor Jahresende 2014 gewisse Massnahmen umgesetzt, welche den Zugang zum Libanon von Personen aus Syrien einschränkten. Im Rahmen der Migrationspolitik, die eine Verringerung der Anzahl syrischer Flüchtlinge im Libanon zum Ziel hatte, begann die libanesische Regierung ab Sommer 2014 die Ein- und Ausreise syrischer Staatsangehöriger genauer zu überwachen. Verschiedene Vergehen gegen libanesisches Recht können eine Ausschaffung sowie eine befristete oder unbefristete Einreisesperre zur Folge haben. Quellen berichten zudem von Einreisesperren im Kontext von Zuwiderhandlungen gegen Aufenthalts- oder Einreisebestimmungen (vgl. zum Ganzen The Daily Star [Beirut], Borders still open to refugees, UNHCR says, 23.10.2014,
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Menschen nicht massgeblich unterscheidet, auch wenn die Lebensumstände insgesamt schwierig sind. Behördliches Eingreifen wäre demzufolge im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der Wunsch der Gesuchstellenden nach einem Wiedersehen mit ihrem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn und ihren weiteren Familienangehörigen in der Schweiz erscheint durchaus nachvollziehbar, kann jedoch angesichts der Umstände zu keiner anderen Beurteilung führen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei |
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| Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: | ||||||
| die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; | ||||||
| der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
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F-3968/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. September 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2017) die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...] + [...] + [...])
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser
Karin Schnidrig
Versand:
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