Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6142/2017

Urteil vom20. Juni 2018

Richterin Mia Fuchs,

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ein aus Teheran stammender iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie. Er habe seinen Heimatstaat am (...) 2015 illegal verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, den Kosovo, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gelangt, wo er am 1. April 2016 ankam und noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. April 2016 wurde er dort summarisch befragt (nachfolgend Befragung zur Person, BzP) und am 19. Mai 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er bereits im Jahre 1388 nach iranischer Zeitrechnung (2009/2010 nach europäischer Zeitrechnung, Anmerkung des Gerichts) mit den Behörden in Schwierigkeiten geraten sei, als ein enger Freund aus seinem Auto Filmaufnahmen über Protestkundgebungen und das Verhalten der Ordnungskräfte hierbei gemacht habe. Dabei seien sie einer Patrouille aufgefallen. Dieses Mal hätten sie fliehen können, ein anderes Mal sei sein Auto jedoch von einem gepanzerten Fahrzeug gerammt worden. Daraufhin sei er nur noch mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Er und sein Freund hätten begonnen, Filmaufnahmen und Fotos vom Motorrad aus zu machen. Er sei überzeugter denn je gewesen, dass über die Ungerechtigkeiten informiert werden müsse. Während er eines Tages beobachtet habe, wie Regimeanhänger (Mitglieder der Basij [Bas j-e Mosta af n; "Mobilisierte der Unterdrückten"; paramilitärische Miliz]) die Scheiben einer Bank eingeschlagen hätten, sei er von einem Patrouillenfahrzeug auf seinem Motorrad gerammt worden. Dabei sei sein Bein erdrückt worden, wodurch er sich mehrere Brüche zugezogen habe. Sein Schwager habe ihn daraufhin überredet, sich für den Militärdienst zu melden, um nicht weiter im Fokus der Behörden zu stehen. Im Jahre 1389 sei er in den Militärdienst eingezogen worden, welchen er nach 18 Monaten regulär beendet habe. Nach seiner Entlassung aus dem Dienst habe er wieder damit begonnen, Ungerechtigkeiten zu dokumentieren. Als er noch im gleichen Jahr mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen davon gemacht habe, wie Sittenwächter gegen nicht sittenkonform bekleidete Frauen vorgegangen seien, sei er von einer Patrouille festgenommen und in der Folge 21 Tage in Untersuchungshaft unter schwersten Misshandlungen verhört worden. Sie hätten anlässlich der Verhaftung einige Fotos auf seinem Mobiltelefon gefunden, worauf sie eine Hausdurchsuchung bei seinen Eltern gemacht hätten. Dort hätten sie jedoch keine weiteren Beweismittel gefunden, da er zu der Zeit eine eigene Wohnung gehabt habe, an deren Adresse er jedoch nicht angemeldet gewesen sei. Bevor sie ihn entlassen hätten, habe er eine Bestätigung unterschreiben müssen, sich in Zukunft von politischen Tätigkeiten fernzuhalten. Um das Verhör zu verarbeiten, habe er sich erneut ruhig verhalten. Einige Zeit später sei er durch zwei christliche Freunde in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Dieses habe ihm sehr gefallen, da es im Gegensatz zum Islam keine aggressive, sondern eine positive, verzeihende Religion sei, die Nächstenliebe propagiere. Am (...) 1394 (in europäischer Zeitrechnung am (...) 2015) sei er während der Arbeit von seiner Mutter angerufen worden. Diese habe ihm mitgeteilt, dass ihn Beamte in
zivil gesucht, eine Durchsuchung des Elternhauses vorgenommen und seinen Vater mitgenommen hätten. Wahrscheinlich sei der Grund dafür gewesen, dass er etwa ein Jahr zuvor den christlichen Glauben angenommen, seither Hauskirchen besucht und unter seinen Freunden missioniert habe. Er vermute dies, da vorgängig zur Durchsuchung seines Elternhauses einige Personen, welche die gleichen christlichen Zusammenkünfte wie er besucht hätten, verhaftet worden seien. Anlässlich der Hausdurchsuchung hätten die Beamten sowohl alle seine religiösen Bücher beschlagnahmt als auch seinen Laptop, auf welchem sich alle Fotografien befunden hätten, die er im Laufe der Jahre von den Ungerechtigkeiten durch die Behörden und die Basij gemacht habe. Da die Polizei anlässlich seiner letzten Festnahme bereits ein Dossier von ihm erstellt habe, dürfte er es nicht mehr riskieren, erneut in ihre Hände zu geraten. Er habe sehr grosse Angst gehabt, weshalb er noch am selben Tag Teheran und etwa 10 Tage später das Land verlassen habe.

B.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht glaubhaft sei. Dieser habe zwar die allgemeinen Fragen zum Christentum mehrheitlich korrekt zu beantworten vermocht, allerdings sei auffallend, dass seine Antworten auf die Fragen zu den christlichen Zusammenkünften in den Hauskirchen (A9 F 111-117) nicht überzeugten. Seine Angaben zum konkreten Ablauf seien ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen. Seine Beschreibung der Zusammenkünfte habe vielmehr das Bild eines lockeren Apéro-Anlasses (A9 F 118-124) als von einem feierlichen Ritus gezeichnet. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er an christlichen Feiern teilgenommen habe, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei. Da seine Besuche der Hauskirchen nicht glaubhaft seien - was gemäss seinen Angaben der wahrscheinliche Grund gewesen sei, weshalb die Beamten zu ihm nach Hause gekommen seien - sei auch nicht glaubhaft, dass er von Beamten gesucht worden sei. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen.

C.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2017 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diesen aufzuheben und die Sache wegen Verweigerung der Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung würden gutgeheissen, Herr lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, werde als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und es werde kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2017 hielt das SEM an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es begründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Es sei festzuhalten, dass durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden sei. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde offenbar zu allen Punkten differenziert und umfassend Stellung habe nehmen können.

F.
Mit Replik vom 20. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines Taufscheins vom 19. November 2017 zu den Akten.

G.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Pater C._______ vom Januar 2018 zu den Akten. In diesem bestätigt der Pater, dass der Beschwerdeführer das Sakrament der Taufe in der römisch-katholischen Kirche ernst nehme und regelmässig zum Wallfahrtsort (...) D._______, zu Gottesdiensten und zum Gebet pilgere. Dies werde auch von seiner Mutter, E._______, und seiner Schwester, (...) F._______, bezeugt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einerseits durch nicht Gewähren des Rechts auf Akteneinsicht und andererseits durch nicht Beachten von Vorbringen, welche für seine Asylanträge wesentlich seien.

4.1

4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-c VwVG) einzusehen. Denn, nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 130 II 473 E. 4.). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa Heinrich Koller, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 331 bis 341, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 26, N. 2; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26, N. 4 ff., 32 f.).

4.1.2 Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2017 wurde bereits mit Zwischenverfügung des SEM vom 1. November 2017 beurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde demzufolge Einsicht in das Aktenverzeichnis sowie in die gewünschten Akten gewährt, soweit nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG erforderten. Das SEM hat die Einsicht somit nachträglich ermöglicht. In seiner Vernehmlassung äusserte es sich zudem zur Heilung der Gehörsverletzung, was in der Replik des Beschwerdeführers unwidersprochen blieb. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht konnte demnach geheilt werden.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe einige Vorbringen, die wesentlich für seine Asylanträge seien, in der Verfügung zwar erwähnt, es aber unterlassen, diese auch zu würdigen.

4.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht feststellen. Die Verfügung beinhaltet eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, woraus klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und warum sie zum Resultat der Verfügung gelangte. Zwar trifft es zu, dass das SEM gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet hat, allerdings ist dies eine Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen und nicht des rechtlichen Gehörs. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Verfügung konnte offenbar auch sachgerecht angefochten werden. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.

5.

5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG oder an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhielten. So seien die geltend gemachte Konversion im Jahr 2014 und die daraus folgenden Probleme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die weiteren Vorbringen bezüglich seiner Verhaftung im Jahr 2012/2013 seien zwar glaubhaft, würden jedoch keinen genügenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aufweisen.

5.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, etwa ein Jahr vor der Ausreise im Dezember 2015 den christlichen Glauben angenommen zu haben. In der Folge habe er wöchentlich an Zusammenkünften in Hauskirchen teilgenommen. Wegen dieser Hauskirchenbesuche sei er kurz vor der Ausreise gesucht worden. Deshalb habe er den Iran verlassen.

Bei der Anhörung seien dem Beschwerdeführer Fragen im Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel gestellt worden. Hierbei sei auffallend gewesen, dass er die allgemeinen Fragen zum Christentum zwar mehrheitlich korrekt zu beantworten vermocht habe, jedoch seine Antworten zu den christlichen Zusammenkünften (A9 F 111-117) nicht zu überzeugen vermocht hätten. Er habe keine Angaben zum konkreten Ablauf gemacht, sondern von seinen Gefühlen und den christlichen Weisheiten gesprochen, die er gesagt bekommen habe, und davon, dass gebetet worden sei und Krankenheilungen vorgenommen worden seien. Obwohl ihm mehrere Male Gelegenheit geboten worden sei, den konkreten Ablauf solch einer Feier zu beschreiben, seien seine Aussagen ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen. Deshalb sei nicht glaubhaft, dass er an christlichen Zusammenkünften teilgenommen habe. Weiter sei mit Blick auf eine christliche Abendmahlfeier gefragt worden, ob bei den Zusammenkünften zu trinken und zu essen angeboten worden sei. Auch hierbei habe der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen gewusst. Seine Angaben hätten vielmehr das Bild eines lockeren Apéro-Anlasses gezeichnet als das von einem feierlichen Ritus (A9 F 118-124). Es sei zwar möglich, dass dabei Wein ausgeschenkt worden sei, aber die Form, wie dies seinen Angaben gemäss geschehen sei, widerspreche dem üblichen Vorgehen bei christlichen Feiern, denn er habe gesagt, dass sich jeder Teilnehmer selber habe bedienen können. Zudem fehle in seinen Angaben der Hinweis auf die Bedeutung des Weins bei christlichen Feiern. Es erscheine bezeichnend, dass der Beschwerdeführer nichts über die Bedeutung von Ostern zu sagen vermocht habe. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an christlichen Feiern teilgenommen habe. Folglich sei auch nicht glaubhaft, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei.

Da die Besuche der Hauskirchen und seine Konversion zum Christentum somit nicht glaubhaft seien, sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer deshalb am Tag vor seiner Ausreise gesucht worden sei oder dass Beamte deshalb eine Hausdurchsuchung vorgenommen und religiöse Bücher, christliche Symbole, seinen Laptop sowie weitere Dokumente beschlagnahmt und seinen Vater für zwei Tage mitgenommen hätten.

Zudem habe er unterschiedliche Angaben in Bezug auf die Hausdurchsuchung gemacht. In der BzP habe er noch angegeben, er wüsste nichts über den Verbleib der Identitätskarte (A4 Pkt. 4.03), wobei er bekräftigt habe, über eine Kopie seiner Identitätskarte zu verfügen, welche er bald einreichen werde (A9 F 3). An der Anhörung habe er allerdings erklärt, dass all seine Dokumente beschlagnahmt worden seien (A9 F 4). Es beschlage die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er bis heute keinen Nachweis seiner Identität eingereicht habe.

Aus diesen Gründen seien gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG die Vorkommnisse, die er als Anlass für seine Ausreise geltend gemacht habe, nicht glaubhaft.

5.1.2 Der Beschwerdeführer mache zudem geltend, er sei nach Abschluss des Militärdienstes im Jahre 1391 (20. März 2012 bis 21. März 2013) von einer Patrouille festgenommen, schwer misshandelt und erst nach 21 Tagen wieder freigelassen worden.

Dieses Vorbringen sei zwar glaubhaft, aufgrund der bisherigen Erwägungen sei jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach 2012/2013 noch Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Er sei erst Ende Dezember 2015 ausgereist. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den damaligen Ereignissen und seiner Ausreise, die über zwei Jahre später erfolgt sei, sei nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass das Interesse der Behörden an seiner Person erloschen sei. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpolitik setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft jedoch einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung diene. Daher seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.

5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Konversion zum Christentum zu Unrecht nicht geglaubt.

5.2.1 Korrekt sei, dass er nach der Teilnahme an Filmaufnahmen zu den Protesten im Jahr 2009 von einem Patrouillenfahrzeug gerammt worden sei und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen habe. Dieser Umstand werde zwar im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt, aber mit keinem Wort gewürdigt, obwohl eine solch schwere Verletzung wegen politischer Aktivitäten zweifelsohne asylwürdig sei. Ebenfalls lediglich im Sachverhalt erwähnt werde der Umstand, dass er (im Jahr 2012/2013, Anmerkung des Gerichts) schwer gefoltert worden sei. Obwohl diese Vorbringen von der Vorinstanz unbestritten geblieben seien, seien sie im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden.

5.2.2 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei er zum Christentum konvertiert. Diesbezüglich moniere die Vorinstanz zuerst, er habe allgemeine Fragen zum Christentum mehrheitlich korrekt beantwortet. Dies weise bereits auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin. Danach verliere sich die Vorinstanz in Spitzfindigkeiten, die auch viele Christen hierzulande nicht wüssten, um damit die Glaubhaftigkeit seiner Konversion in Frage zu stellen. Der Rechtsvertreter bringt weiter vor, 2016 an einer Wallfahrt ins Heilige Land teilgenommen zu haben und zweifellos Christ zu sein. Dennoch habe er bis heute Mühe mit der Unterscheidung zwischen Pfingsten und Ostern und müsse immer lange überlegen, ob an Ostern der Tod oder die Auferstehung Christi gefeiert werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch noch nicht lange Christ. Er sei im Iran durch zwei christliche Freunde in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Nachdem er 2009 anlässlich der Proteste Opfer von Gewalt durch das Regime geworden sei, habe ihm die Bibel, die nicht Gewalt und Totschlag, sondern Nächstenliebe propagiere, gefallen. Da die Apostasie im Iran jedoch mit dem Tode bestraft werde, liege es auf der Hand, dass er sich das Wissen über den christlichen Glauben nicht an der dortigen Volkshochschule oder Ähnlichem habe erwerben können. Als Begründung für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betone die Vorinstanz wiederholt, dass nicht glaubhaft sei, dass eine "christliche Zusammenkunft" in einer Hauskirche eben keine Messe wie in einer Kirche sei, sondern eine informelle christliche Zusammenkunft und somit mehr Ähnlichkeiten mit einem informellen Apéro habe denn mit einem feierlichen Ritus. In Anbetracht der Komplexität der christlichen Liturgie, die Uneingeweihten ein verschlossenes Buch bleibe, sei es ohne weiteres glaubhaft, dass er an informellen "christlichen Zusammenkünften", an welchen sich jeder selber habe bedienen können, und nicht an christlichen Messen, an denen Wein gereicht worden sei, teilgenommen habe. Die Tatsache, dass er zum Christentum konvertiert sei, werde dadurch untermauert, dass er von Pater C._______ (...) D._______ im römisch-katholischen Glauben unterrichtet und nach Abschluss der Unterweisung getauft werde. Die Schwester von Pater C._______ sei (...) in G._______ und bereit, seine Taufpatin zu sein. Somit sei seine Konversion glaubhaft.

Gemäss islamischem Recht habe er sich durch seinen Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum der Apostasie schuldig gemacht. Deshalb würden ihm bei einer Rückführung in den Iran lebenslange Haft oder gar die Todesstrafe drohen. In Anbetracht der Verurteilungen zur Todesstrafe von zum Christentum konvertierten Iranern während der letzten Jahre sei belegt, dass er wegen des Abfalls vom Islam mit der Todesstrafe zu rechnen hätte, wenn er in den Iran zurückkehren müsste. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.

5.2.3 Zumal seine Konversion glaubhaft sei, werde auch die weitere Beweisführung der Vorinstanz entkräftet. Diese argumentiere, da er nicht Christ geworden sei, stimme auch nicht, dass er wegen des Besuchs von Hauskirchen und des Besitzes religiöser Bücher und Symbole Opfer einer Hausdurchsuchung geworden und sein Vater verhaftet worden sei. Es sei jedoch dargelegt worden, dass die Vorinstanz mit ihren Vermutungen über den Ablauf solcher Hauskirchenbesuche fehl gehe, weshalb dieses Argument entkräftet sei. Die Vorinstanz habe kein weiteres taugliches Argument vorgebracht. Doch wolle sie zudem noch Widersprüche bezüglich der Identitätspapiere ausmachen. Allerdings sei die Aussage, man wisse nichts über deren Verbleib, keinerlei Widerspruch zur späteren Aussage, die Papiere seien beschlagnahmt worden. Dass man nach der Beschlagnahme erst nicht wisse, was mit der ID passiert sei, sei im Gegenteil folgerichtig und völlig logisch. So führe die Vorinstanz auch nicht aus, wo sie hier einen Widerspruch sehen wolle. Falsch sei zudem die Behauptung, er habe gesagt, dass er eine Kopie seiner ID habe, welche er bald einreichen werde. Richtig sei, dass er gesagt habe, es könne sein, dass eine Kopie des Personalausweises bei seinem Bruder sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Demzufolge habe er auch nichts Entsprechendes einreichen können.

Die Argumentation des SEM, dass der zeitlich-kausale Zusammenhang zur Verhaftung 2012/2013 wegen der Aufnahmen vom Vorgehen der Sittenwächter gegen nicht sittenkonform gekleidete Frauen nicht mehr gegeben sei, sei zudem realitätsfremd. Wer Sittenwächter dabei fotografiere, wie sie gegen nicht sittenkonform gekleidete Frauen vorgehen, habe mit einem Eintrag in einem Register und dauernder Überwachung und Verfolgung zu rechnen. Das iranische Regime sei sehr erpicht darauf, seinen Ruf in der Welt zu normalisieren, weshalb alles, was diesem Ruf abträglich sein und zudem im Internet platziert werden könnte, als Verrat an der Nation gebrandmarkt werde. Es sei deshalb ohne weiteres möglich, dass er nach seiner Verhaftung wegen dieser Vorkommnisse im Iran weiterhin im Fokus der Behörden stehe. Die Vorinstanz verkenne die autoritäre Struktur des iranischen Systems.

5.3 Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, dass den Vorbringen betreffend die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 1388 (2009/2010 nach europäischer Zeitrechnung, Anmerkung des Gerichts) der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang fehle. So seien den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer durch die Ereignisse im Jahre 1388 bis zu seiner Ausreise permanent auf dem "Radar" der iranischen Behörde gewesen sei. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Beschwerdeführer von staatlichen Sanktionen und Schikanen betroffen gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von einem Patrouillenfahrzeug auf seinem Motorrad angefahren worden sei, weil alle Anwesenden von diesem Fahrzeug gerammt worden seien. Es fehle demgemäss an der Zielgerichtetheit dieses Ereignisses.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene bekräftigten Konversion, welche es (das SEM) als nicht glaubhaft beurteilt habe, gelte es, das Folgende auszuführen: Erstaunlicherweise habe der Beschwerdeführer, wie es der Beschwerdeschrift nun entnehmen müsse, seit seiner angeblichen Abkehr vom islamischen Glauben bereits zwei Konversionen durchlaufen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die Frage nach den christlichen Glaubensrichtungen ausgeführt, dass er Protestant sei (A9 F 103). In seiner Beschwerdeschrift mache er nun geltend, dass er von einem römisch katholischen Priester unterrichtet werde und auch eine mögliche Taufpatin gefunden habe. Dies sei ein weiteres Merkmal für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion. Der Beschwerdeführer werfe ihm (dem SEM) zudem vor, dass es sich in Spitzfindigkeiten hinsichtlich der Fragen des christlichen Glaubens verliere. Sich als naiven Neuling im christlichen Glauben darzustellen gehe jedoch fehl. Erfahrungsgemäss seien Konvertiten diejenigen Glaubensangehörigen einer Religion, die neben Religionsgelehrten über das grösste Wissen über den neu angenommenen Glauben verfügen würden. Deshalb hinke der Vergleich eines Konvertiten mit einem "08/15-Christen". Des Weiteren führe das Herumreiten des Beschwerdeführers auf den Unterschieden zwischen einer christlichen Messe und einem zwanglosen Beisammensein in die Irre. Gleich wie man diese christlichen Zusammenkünfte nennen wolle, an denen der Beschwerdeführer angeblich teilgenommen habe, müsse das Augenmerk auf das Wesentliche gerichtet werden. So habe er diese Zusammenkünfte nicht in einem Masse anschaulich beschreiben können, wie man es von jemandem hätte erwarten können, der tatsächlich an solchen Zusammenkünften teilgenommen habe. Zu guter Letzt sei anzufügen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Iran konvertiert wäre, er nach Ansicht des SEM nicht mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Dies, weil er sich nicht in einem Masse öffentlich über den Islam geäussert habe wie ein Salman Rushdie oder andere Beispiele. Denn eine Konversion zum Christentum löse für sich alleine keine asylrelevanten Massnahmen des iranischen Staates aus.

5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Behauptung, dass er zwei Konversionen durchlaufen habe, aktenwidrig sei. Dies stehe nirgends in den Akten, werde nirgends vorgebracht und sei willkürlich. Vom Christentum, geschweige denn von Religion überhaupt, habe die Vorinstanz nicht den blassesten Schimmer. So sei es ökumenisch völlig irrelevant, ob er sich im Iran zu einer protestantischen Kirche begeben habe. Die Reformation sei exakt 500 Jahre her, diese Unterschiede seien nicht mehr von Interesse, weder religiös, politisch noch sozial. Er sei im Iran einfach zu der Kirche gegangen, die für ihn erreichbar gewesen sei. Dass seine Angaben vollumfänglich zuträfen, belege die am 19. November 2017 von Pater C._______ durchgeführte katholische Taufe. Dies sei der schlagende Beweis dafür, dass er (der Beschwerdeführer) in den Augen eines jeden Muslims ein Renegat und Apostat sei. Da der Taufe auch eine Prüfung zum christlichen Glauben vorgehe, sei auch niet- und nagelfest der Beweis erbracht, dass er ein vollkommen von der Religionsgemeinschaft anerkannter Christ sei, was auch durch das Schreiben von Pater C._______ bestätigt werde (vgl. oben, Bst. G.). Was die Vorinstanz zur Todesstrafe bei Apostasie vorbringe, sei reine Phantasie. Im Iran könne man nach wie vor für Apostasie gehängt werden. Es sei viel zu unsicher, dass angeblich solches nicht passiere, als dass verlässlich darauf abgestellt werden könne. Es bestehe für ihn (den Beschwerdeführer) eine manifeste und reelle Gefahr, nicht nur von Folter, sondern auch von Ermordung durch den iranischen Staat. Es gehe bei der Frage nach der Konversion nicht darum, dass man sich öffentlich kritisch geäussert habe, wie das SEM meine, vielmehr sei die Konversion schon ein politisches und religiöses Statement (in der iranischen Theokratie sei das dasselbe), welches gemäss Koran und dem Hadith des Propheten Mohammed mit dem Tod zu bestrafen sei. Die Vorinstanz ergehe sich danach noch in Überlegungen zu Spitzfindigkeiten in der Beschwerde. Abgesehen davon, dass sie es versäume, dies zu substantiieren, bestätige sie dabei in ironischer Weise, dass sie selber, wie vorgeworfen, völlig spitzfindig und damit treuwidrig und willkürlich die Ablehnung begründet habe.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).

6.2

6.2.1 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass diese gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft befand, andere jedoch nicht. So hat das SEM das Asylgesuch in erster Linie aufgrund der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers abgelehnt. Hingegen sei das politische Engagement des Beschwerdeführers anlässlich der Proteste nach der iranischen Präsidentschaftswahl vom 12. Juni 2009 sowie in den Jahren 2012/2013 glaubhaft, allerdings sei nicht glaubhaft, dass er nach 2012/2013 noch Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Interesse der Behörden an seiner Person erloschen sei.

6.2.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an den substantiierten, ausführlichen und grundsätzlich schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Aktivitäten zu zweifeln. So beteiligten sich trotz massivem Eingreifen der regimetreuen Sicherheitskräfte viele Iraner und Iranerinnen nach der Präsidentschaftswahl vom 12. Juni 2009 an den öffentlichen Protesten gegen das amtlich bekannt gegebene Wahlergebnis (vgl. Urteil des BVGer D-4061/2015 vom 15. Mai 2017 E. 6.3.1; focus online vom 13.06.2009, Wahlbetrug-Vorwürfe und Proteste nach Ahmadinedschads Erdrutschsieg, < https:// www.focus.de/ politik/weitere-meldungen/iran-wahlbetrug-vorwuerfe-und-proteste-nach-ahmadinedschads-erdrutschsieg_aid_407913.html >, zuletzt abgerufen am: 04.04.2018; Dietrich Alexander & Daniel-Dylan Böhmer, Welt N24 vom 23.06.2009, Die wütende Stimme der Bilder, < https://www.welt.de/politik/article3978126/Die-wuetende-Stimme-der-Bilder.html >, zuletzt abgerufen am: 04.04.2018). Von den mehreren tausend Verhafteten wurden die meisten wieder freigelassen, einige wurden jedoch hingerichtet und von anderen wiederum fehlt jede Spur. Demzufolge fügt sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in die damaligen politischen Geschehnisse ein und ist somit auch plausibel.

6.2.3 In einem nächsten Schritt ist die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer hatte bereits anlässlich der Befragung zur Person angegeben, seit etwa einem Jahr Christ zu sein, allerdings sei er noch nicht getauft worden. Die Vorinstanz argumentierte, dass dies nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, er sei Protestant und in der Beschwerde geschrieben habe, dass er sich von einem katholischen Pfarrer im Glauben unterweisen lasse. Dies würde gemäss Vorinstanz bedeuten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bereits zum zweiten Mal konvertiere, erst zum Protestantismus und danach zum Katholizismus. Allerdings hatte der Beschwerdeführer in der Anhörung betont, dass er den Unterschied zwischen Katholiken und Protestanten nicht kenne (A9 F 107). Danach hatte er zwar gemäss Protokoll gesagt, dass er Protestant sei, was allerdings vor dem Hintergrund zu betrachten ist, dass die im Iran anerkannten christlichen Gemeinschaften keine Muslime zu ihren Gottesdiensten zulassen und gemäss allgemeiner Quellenlage am Christentum interessierten Muslimen im Iran einzig der Zugang zu evangelikalen
(Haus-)Kirchen offensteht (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2016 - Iran, 15.08.2017, http://www.state. gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2016&dlid=268890 >, zuletzt abgerufen am 04.04.2018). In Anbetracht dessen hatte der Beschwerdeführer erst in der Schweiz die Möglichkeit, sich detailliert über das Christentum und dessen verschiedene Richtungen zu informieren, wobei - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - festzustellen ist, dass die Unterschiede im Glauben zwischen Katholiken und Protestanten (heutzutage in der Schweiz) nicht so zentral sind, als dass ein Übertritt von der einen zur anderen Konfession mit einer Konversion vom Islam zum Christentum vergleichbar wäre. Schliesslich passt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, im Iran noch nicht getauft worden zu sein, in den länderspezifischen Kontext der iranischen Hauskirchenbewegung, wie nachfolgend unter E. 7 gezeigt wird. Die Konversion des Beschwerdeführers erweist sich somit - entgegen den Erwägungen des SEM - als glaubhaft.

6.2.4 Die Vorinstanz fand weiter nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Iran Christ geworden sei und Hauskirchen besucht habe, da er bezüglich der Beschreibung der Hauskirchenbesuche insbesondere von seinen Gefühlen und Erlebnissen gesprochen habe, aber den Ablauf solch einer Feier nicht anschaulich habe beschreiben können. Diesbezüglich ist zu betonen, dass es sich bei Gefühlen und Assoziationen gerade um Realkennzeichen handelt, welche die Vorbringen regelmässig glaubhaft machen. Auch die Tatsache, dass die Besuche der Hauskirchen eher einem lockeren Apéro-Anlass denn einer feierlichen Zeremonie geglichen hätten, vermag dem keinen Abbruch zu tun. So ist gerade vor dem Hintergrund, dass es sich um heimliche Treffen handelte, unwahrscheinlich, dass dabei eine klassische Liturgie wie bei einem regulären Gottesdienst gehalten wurde. Es ist bekannt, dass die Zusammenkünfte in Hauskirchen im Iran oft nur sehr wenig mit einem regulären Gottesdienst zu tun haben, es in den geheimen Hauskirchen meist weder Pfarrer noch Bibel gibt und die Mitglieder wenig über biblische Inhalte wissen (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Query response on Iran: House churches; situation of practising Christians; treatment by authorities of Christian converts' family members [a-10094], 14.06.2017, www.refworld.org/pdfid/5943a44d4.pdf > zuletzt abgerufen am 04.04.2018).

6.2.5 Der Vorinstanz ist bezüglich der Beschriebe der Hauskirchenbesuche allerdings dahingehend Recht zu geben, dass es - gerade vor dem Hintergrund, dass Hauskirchen und Apostasie im Iran scharf verfolgt und teilweise gar mit dem Tode bestraft werden - nicht glaubhaft ist, dass an diesen Zusammenkünften jeweils ein Teilnehmer dafür zuständig gewesen sei, alle Teilnehmer zu fotografieren (A9 F 50). Deshalb jedoch die Konversion als Ganzes als nicht glaubhaft zu beurteilen, scheint zu kurz gegriffen und vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. So passt der Beschrieb des Beschwerdeführers, wie er zur Hauskirchenbewegung und dem Christentum gekommen sei (act. A9 F 50, 58 bis 60 und 86 ff.), in den iranischen Kontext (vgl. zum Ganzen nachfolgend E. 7.3). Auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz bestärkt den Eindruck einer ernstgemeinten Konversion: Er bezeichnete sich bereits bei der Befragung als Christ und konnte bereits anlässlich der Anhörung die Inhalte des christlichen Glaubens und die Gründe, wie und wieso er zum Christentum gefunden hatte, anschaulich, gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen. Zudem hält er an seinem Glauben fest und wurde mittlerweile katholisch getauft.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, in den wesentlichen Punkten als glaubhaft gemacht zu erkennen sind. So finden sich in seinen Aussagen über seine politische Betätigung und den neu gefundenen Glauben Details, die darauf hindeuten, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung nach den Wahlen im Jahr 2009 fügt sich zudem in den damaligen politischen Kontext ein, gingen die iranischen Behörden doch konsequent und hart gegen oppositionelle Anhänger vor. Auch die Verhaftung wegen der Aufnahmen passt in den iranischen Kontext. Insbesondere sein Beschrieb der Hauskirchenbewegung, angefangen davon, dass er nicht getauft worden sei und sie sich jedes Mal an einem anderen Ort getroffen hätten, bis hin zu, dass alles sehr zwanglos gewesen sei, die Teilnehmer um den Kern gewechselt hätten, es sich um eine evangelikale Kirche gehandelt habe und er trotz der Gefahr versucht habe, Freunde zum christlichen Glauben zu führen, passt in den iranischen Kontext (siehe zum Ganzen nachfolgend E. 7).

7.
Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob in casu ernsthafte Nachteile oder eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorliegen und somit die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich relevant sind.

7.1

Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis generell von einer schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Trotz des Amtsantritts von Hassan Rohani am 3. August 2013 und seiner Wiederwahl 2017 sieht es - obwohl dieser einige Hoffnungen auf Verbesserungen weckte - im Bereich der Menschenrechte schlecht aus. Nur in wenigen Bereichen werden die in den internationalen Menschenrechtskonventionen definierten Rechte der Bürgerinnen und Bürger respektiert. Desolat sieht es vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Die Sicherheitsbehörden, Geheimdienste und Justiz halten ihre umfangreiche Macht bei. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die Versammlungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systematisch die Meinungsäusserungsfreiheit und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Die Menschenrechtsverletzungen dauern auch in jüngster Zeit unvermindert an. Journalistinnen und Journalisten, Redakteurinnen und Redakteure, Bloggerinnen und Blogger sowie weitere politische Aktivistinnen und Aktivisten und Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien, die ihre abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht haben, sind festgenommen, vor Gericht gestellt und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Sicherheitsdienste und die Justiz ziehen Bürgerinnen und Bürger zur Rechenschaft, die ihre Rechte ausüben wollen. Mehrere soziale Medien (u.a. Facebook, Twitter, Whatsapp) sind gesperrt worden und die Cyber Crime Unit der Revolutionsgarden blockiert Hunderte von Accounts auf Instagram. Das Regime unterdrückt weiterhin friedliche Proteste und zieht Teilnehmende solcher zur Rechenschaft, indem es sie zu Freiheits- und Körperstrafen verurteilt. Folter und Misshandlung von Festgenommenen und Inhaftierten sind weiterhin an der Tagesordnung und bleiben ungeahndet, falls sie angezeigt werden. Besorgniserregend ist zudem, dass die Zahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 einen neuen Höchststand seit 25 Jahren erreichte, wobei nicht wenige aufgrund eines eher vage definierten Vergehens namens "moharebeh", was so viel wie Feindschaft zu Gott heisst, hingerichtet wurden. Obwohl die Regierung nach aussen verkündet, dass sie die Menschenrechte (sogar) mehr als alle anderen Staaten respektiere, ist im Iran der Gedanke der Menschenrechte nicht institutionell verankert. So hält sich die Regierung im Innenverhältnis sehr oft weder an die eigene Verfassung und Gesetze noch an internationale Konventionen, sondern
setzt sich systematisch über die geltenden Bestimmungen hinweg. Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich jegliche politischen Aktivitäten ihrer Bürger sowohl im In- wie auch im Ausland. Es ist davon auszugehen, dass Aktivisten, die im Iran bereits einmal ins Visier der Behörden gerieten, bei einer Wiedereinreise grössere Gefahr laufen, verhaftet zu werden, als solche, die erst im Ausland begannen, sich politisch zu betätigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28, aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteil des BVGer D-4061/2015 vom 15. Mai 2017 E. 6.3.2 und E. 7.3 ff. m.w.H.).

7.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasste sich eingehend mit der Situation im Iran und im Speziellen mit der Situation (exil-)politisch aktiver Iranerinnen und Iraner (vgl. etwa Urteil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014, 52589/13, Ziff. 56). Er stellte fest, dass die Menschenrechtslage im Iran Anlass zu grossen Sorgen gebe. Die iranischen Behörden würden regelmässig Personen, die friedlich an oppositionellen oder menschenrechtlichen Aktivitäten teilnähmen, in Haft nehmen und misshandeln. Gefährdet seien alle Personen, die demonstrierten oder sich in irgendeiner Weise gegen das iranische Regime stellten. In einem vorangegangenen Urteil führte der EGMR aus, dass die iranischen Behörden auch Personen festnahmen oder misshandelten, welche im eigenen Land friedlich an Demonstrationen teilgenommen oder anders gegen das aktuelle Regime opponiert hatten und keine Führungspersönlichkeiten von politischen Organisationen darstellten (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, Ziff. 63 und 69). Zudem würden die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regimekritische Äusserungen inner- und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iranerinnen und Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft. Allerdings führe gemäss Immigration and Asylum Chamber des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs nicht jeder kritische Kommentar zu einer Verfolgung (United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others, Internet activity - state of evidence, [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015, Ziff. 448 ff.). Dies hänge jedoch nicht mit der grossen Toleranz Irans gegenüber Kritikern zusammen. Die Cyber Army sei durchaus fähig, das Internet zu durchsuchen, Nachrichten abzufangen und Accounts zu schliessen. Es sei jedoch kein Schema ersichtlich, wann diese eingreife. Wenn eine oppositionelle Person die Aufmerksamkeit der Behörden geweckt habe, habe diese Person mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Je aktiver eine Person sei, desto grösser sei die Chance, dass sich die Behörden für deren Tätigkeiten interessieren würden und die Person daher ernstzunehmende Schwierigkeiten bekomme. Aber dennoch würden die Behörden nicht alle möglichen Oppositionellen verfolgen.

7.3

7.3.1 Zur allgemeinen Situation der Christen ist Folgendes auszuführen: Die rechtliche Stellung von muslimischen und nicht-muslimischen Personen ist in der iranischen Verfassung sowie in verschiedenen Bereichen der Gesetzgebung (Straf- und Zivilgesetzbuch) des Irans festgelegt worden. Artikel 12 der iranischen Verfassung bestimmt den Islam und spezifisch die schiitische Glaubensschule der Zwölferschia als Staatsreligion. Artikel 13 benennt die vom Staat anerkannten religiösen Minderheiten; es sind dies Zoroastrier, Juden und Christen. Artikel 64 garantiert diesen Minderheiten insgesamt fünf Sitze im Parlament, wovon zwei Sitze der armenisch-orthodoxen und je ein Sitz der assyrisch-chaldäischen, der jüdischen und der zoroastrischen Glaubensgemeinschaft zustehen. Die erwähnten drei Glaubensrichtungen geniessen theoretisch innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Obwohl gebürtige Christen ihren Glauben innerhalb des gesetzlichen Rahmens praktizieren dürfen, werden sie indes in weiten Teilen ihres Lebens diskriminiert.

Nach der Revolution im Jahre 1979 setzte die Verfolgung und Diskriminierung religiöser Minderheiten ein. Dies hatte in den achtziger Jahren eine Abwanderung insbesondere armenischer Christen zur Folge. Diese sahen sich durch vielfältige Diskriminierungen und Eingriffe durch den iranischen Staat verfolgt. Hinzu kamen von muslimischer Seite Übergriffe durch private Drittpersonen. Im Jahre 1990 begann eine neue, zum Teil bis heute andauernde Kampagne gegen die christliche Kirche. So zeigen sich die bestehenden Diskriminierungen der Christen (sowie der anderen religiösen Minderheiten) im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht. Für Nicht-Muslime sind Ämter in der iranischen Exekutive, gewisse Posten in der Verwaltung, auf Richterebene und im Wächterrat sowie hohe Offiziersränge unzugänglich. Mit der Ausschliessung der religiösen Minderheiten von den wichtigsten Staatsfunktionen soll gewährleistet bleiben, dass alle Gesetze und Regulative auf islamischen Kriterien beruhen. Zudem sind iranische Christen wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen in letzter Zeit offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spionagevorwürfen geworden, die nicht selten in gezielte Verfolgung der betreffenden Personen umschlugen. In genereller Hinsicht kann festgestellt werden, dass Christen als Bürger "zweiter Klasse" betrachtet werden, was sich - wie oben bereits erwähnt - in diversen Gesetzen widerspiegelt respektive deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat.

Obwohl das Christentum somit im Iran grundsätzlich eine anerkannte Religion ist, ist die Ausübung des Glaubens keinesfalls ungehindert möglich. Angehörige der christlichen Minderheit sind beispielsweise dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Der Versuch, Muslime zum Christentum zu bekehren, ist strengstens verboten. Jegliche missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen die allgemein geltenden religiösen Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt (vgl. zum Ganzen ausführlich BVGE 2009/28 E. 7.3.2.1).

7.3.2 Nicht nur jegliche missionarische Tätigkeit, sondern auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Dennoch wird in den letzten Jahren eine merkliche Zunahme an Konversionen im Iran festgestellt. Diese Zunahme der Konversionen beziehungsweise des Übertritts vom Islam zum Christentum wird einerseits mit der zunehmenden Ablehnung der stets restriktiv-islamisch argumentierenden Regierungselite durch die zumeist jungen Iranerinnen und Iraner begründet, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern lediglich mit der Scharia (vgl. Urteile des EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31; und zum Ganzen F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11).

Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen gebürtige Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikaler Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikale Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4).

7.3.3 Obwohl offiziell die christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind keine Hauskirchen erlaubt. Dies wird von offizieller Seite insbesondere damit begründet, dass es genügend offizielle christliche Kirchen gebe und es weder neue Kirchen brauche noch Anträge auf weitere Kirchengründungen gestellt worden seien (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/31/69], 26.05.2016, < http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session31/Documents/A-HRC-31-69_en.doc , S. 19, zuletzt abgerufen am 04.04.2018). Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die Hauskirchen verboten sind, da sie und ihre Besucher aufgrund ihrer Untergrundnatur weniger gut überwachbar sind, diese - im Gegensatz zu den christlichen Landeskirchen - die persische Sprache benutzen und insbesondere auch Menschen mit muslimischem Hintergrund aufnehmen. Aufgrund des immer grösseren Drucks und der wachsenden Verfolgung von Hauskirchen im Iran gibt es je länger je mehr Christen, welche keinen regulären Kontakt mit anderen Christen haben. In den meisten Fällen erhalten diese isolierten Christen ihre Ausbildung via christliche Programme, welche sie per Satellit empfangen können, denn es sind nicht nur Hauskirchen verboten, sondern auch der Besitz von Bibeln. Oft gibt es in den Hauskirchen daher weder Pfarrer noch Bibel und die Mitglieder werden in der Regel nicht getauft. Zudem schleust die Polizei immer wieder Spitzel in die Gruppen ein und nimmt deren Mitglieder fest. Manche Mitglieder tauchen nach ihrer Verhaftung nie wieder auf (vgl. zum Ganzen: UK Home Office, Country policy and information note - Iran: Christians and Christian converts, March 2018, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/686067/iran-christians-cpin.pdf , zuletzt abgerufen am 04.04.2018; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Query response on Iran: House churches; situation of practising Christians; treatment by authorities of Christian converts' family members [a-10094], 14.06.2017, www.refworld.org/pdfid/5943a44d4.pdf > zuletzt abgerufen am 04.04.2018).

7.4 Nach dem Gesagten hält das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen für geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen:

Auch eine Person mit einem wenig herausragenden Profil kann anlässlich ihrer Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden geraten, namentlich wenn die Behörden bereits früher auf sie aufmerksam geworden sind. In diesem Fall besteht ein erhebliches Risiko, dass die betroffene Person nach einer Befragung inhaftiert und strafrechtlich verfolgt wird, was im iranischen Kontext mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sein kann. Im Falle des Beschwerdeführers ist davon auszugehen. Aufgrund verschiedener oppositionspolitischer Tätigkeiten kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen schon früher in den Fokus der iranischen Behörden und war auch schon inhaftiert. Zudem konvertierte er bereits im Iran und besuchte dort Hauskirchen. Es ist durchaus nicht auszuschliessen, dass die Behörden Kenntnis der Besucher erlangt haben und diese zu verhaften begannen. So schleust die Polizei immer wieder Spitzel in Gruppen ein und nimmt deren Mitglieder fest, wobei manche nach ihrer Verhaftung nicht mehr auftauchen. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer von jemandem aus seinem Umfeld verraten wurde. Er hatte in der freien Erzählung ausgesagt, dass er in seinem Freundeskreis zu missionieren versucht habe (act. A9 F 96). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am Tag vor seiner Ausreise gesucht wurde, wobei Beamte eine Hausdurchsuchung vornahmen und religiöse Bücher, christliche Symbole, seinen Laptop mit oppositionellen Bildern sowie weitere Dokumente beschlagnahmten, hatte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer Verhaftung. Er war damit im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr weiterhin zu gewärtigen haben.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 19. Dezember 2017 eine Kostennote mit Leistungsliste ein, welche angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'846.15.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines allfälligen amtlichen Mandats wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wird aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'846.15.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6142/2017
Datum : 20. Juni 2018
Publiziert : 29. Juni 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
130-II-473 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iran • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • ausreise • frage • tag • hausdurchsuchung • sachverhalt • todesstrafe • tod • verhalten • minderheit • wissen • maler • beweismittel • motorrad • kopie • festnahme • akteneinsicht • fotografie • beschwerdeschrift • replik • vater • wein • anmerkung • verfassung • geheimhaltung • anspruch auf rechtliches gehör • islamisches recht • akte • römisch-katholische kirche • heimatstaat • unentgeltliche rechtspflege • zahl • einreise • gefangener • privates interesse • verfahrenskosten • soziales netzwerk • opfer • familie • mobiltelefon • verurteilter • leiter • kreis • report • mass • mutter • vermutung • rechtsanwalt • innerhalb • leben • kostenvorschuss • wesentlicher punkt • weiler • flucht • schweden • gesuchsteller • angewiesener • richtigkeit • kausalzusammenhang • gemeinde • entscheid • schriftstück • anhörung oder verhör • abweisung • christliche religion • asylrecht • dauer • europäischer gerichtshof für menschenrechte • eidgenossenschaft • druck • kenntnis • evangelisch reformierte kirche • bewilligung oder genehmigung • bescheinigung • parlament • eintragung • asylgesetz • geschwister • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • geistlicher • präsident • sanktion • untersuchungshaft • zugang • voraussehbarkeit • prozessvertretung • veranstaltung • erleichterter beweis • beschuldigter • gerechtigkeit • religiöse handlung • überprüfungsbefugnis • form und inhalt • richterliche behörde • begründung des entscheids • beendigung • begründung der eingabe • staatsangehörigkeit • schweizer bürgerrecht • voraussetzung • gerichts- und verwaltungspraxis • gefahr • anschreibung • angabe • beurteilung • grundrechtseingriff • kommunikation • verordnung • persisch • adresse • berichterstattung • empfang • vereinigtes königreich • stelle • mazedonien • monat • rasse • politische rechte • ethnie • freiheitsstrafe • exekutive • mehrwertsteuer • ausserhalb • erbe • journalist • zivilgesetzbuch • staatsvertrag • strafgesetzbuch • erwachsener • slowenien • wallfahrt • kosovo • medien • asylpolitik • zweifel • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • sucht • frist • nation • verurteilung • beschwerdeantwort • buch • kroatien • abweichende meinung • profil • betroffene person • totschlag • errichtung eines dinglichen rechts • versammlungsfreiheit • schwager • sachlicher zusammenhang • beweismass • konkordat • hauptsache • brunnen • griechenland • wiese • zensur • treffen • ehe
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2011/37 • 2009/28
BVGer
D-4061/2015 • D-6142/2017