Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2278/2019
Urteil vom 20. Mai 2019
Einzelrichterin Constance Leisinger,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
A._______, geboren am (...),
Parteien Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 14. April 2019 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl. Die Vorinstanz verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm mit Verfügung vom 16. April 2019 für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. April 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesamte Familie stehe der Gülen-Bewegung nahe. Im Jahr 2008 sei die Familie (Eltern und Schwestern) nach Südafrika gegangen, wo der Vater als Geschäftsmann unter anderem im Baugewerbe, der Modeindustrie und der Gastronomie tätig gewesen sei. Er selbst habe zunächst in seinem Heimatstaat als auch in Südafrika ein Gymnasium der Gülen-Bewegung besucht. Er sei im Jahr 2012 allein in den Heimatstaat zurückgekehrt und habe in der Folge in B._______ ein vierjähriges Bauingenieurstudium an einer Universität absolviert, welche der Gülen-Bewegung nahestehe. Sein Vater habe bisher seinen Lebensunterhalt finanziert und bei der Bank (...), welche im Besitz der Gülen-Bewegung sei, für ihn ein Konto mit einem Guthaben von USD 100'000.- eröffnet. Seine Nähe zur Gülen-Bewegung sei deshalb erkennbar. Er habe zudem sowohl in der Türkei als auch in Südafrika an Protesten der Gülen-Bewegung teilgenommen. In Südafrika gebe es zudem einen Verein, welcher den türkischen Behörden nahestehe und der Gülen-Anhänger anzeige. Beweismittel, welche seine Vorbringen untermauern würden, besitze er nicht. Ebenso wenig habe es konkrete Drohungen gegen ihn gegeben. Als Gülen-Anhänger sei er aber bedroht, er fürchte sich vor einer Verhaftung in Südafrika und der Ausschaffung in die Türkei, wo er von der Polizei befragt und gefoltert würde. Ebenfalls sei es möglich, dass er in Südafrika umgebracht werde. Am 4. Februar 2019 habe er daher die Türkei legal über den Flughafen von B._______ in Richtung G._______ verlassen. Am 12. April 2019 sei er sodann mit einem gefälschten (...) Reisepass von Kapstadt nach Zürich geflogen, wo ihm die Weiterreise nach C._______ verweigert worden sei. Dort würden sich seine Eltern und eine Schwester zwischenzeitlich aufhalten. In Südafrika würden zwei Schwestern leben.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine bis am 22. Januar 2029 gültige türkische Identitätskarte, einen durch die türkischen Konsularbehörden in Pretoria/Südafrika ausgestellten und bis am 23. August 2022 gültigen türkischen Reisepass, einen bis am 25. Januar 2029 gültigen türkischen Reisepass sowie einen türkischen Führerausweis zu den Akten, deren Echtheit durch die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei D._______ bestätigt wurde.
Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, mit einer "(...)" geboren zu sein und deswegen im Alltag Probleme zu haben. Sein rechtes Bein sei kürzer als das linke und sein Fussgelenk sei starr. Er habe sich deswegen schon sieben Operationen unterziehen müssen, wobei die Kosten stets von seinem Vater übernommen worden seien.
Gemäss Einträgen in seinen türkischen Reisepässen hat sich der Beschwerdeführer auch nach 2012 mehrfach in Südafrika sowie in E._______ und F._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis am 4. Juni 2021 gültigen Visums für Südafrika, welches ihm am 31. Januar 2019 durch die südafrikanischen Behörden in Ankara ausgestellt worden ist. Er macht geltend, er habe sich seit Anfang 2019 in Südafrika (G._______) aufgehalten, sein Vater besitze dort seit einem Jahr ein Haus.
C.
Der Entscheidentwurf des SEM wurde der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 3. Mai 2019 ausgehändigt. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheid ist am 6. Mai 2019 beim SEM eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
E.
Am 8. Mai 2019 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet.
F.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 an. Er beantragte deren Aufhebung und den Eintritt auf das Asylgesuch. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei einem Zentrum des Bundes zuzuweisen. Des Weiteren wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt.
Mit der Beschwerde wurden verschiedene Artikel von internationalen Online-Printmedien eingereicht.
G.
Am 14. Mai 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Am 17. Mai 2019 (Eingang 20. Mai 2019) wurde ein Schreiben des Generaldirektor der (...) eingereicht, mit Äusserungen zu den Verbindungen der Familie des Beschwerdeführers zu dieser.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, bestätigt durch die Einträge in seinen türkischen Reisepässen, erstmals im Jahre 2008 für vier Jahre in Südafrika gelebt habe, seither oft nach Südafrika gereist sei und sich zuletzt Anfang 2019 während zweier Monate legal dort aufgehalten habe. Sein Vater habe ausserdem im Jahre 2018 in G._______ ein Haus erworben. Am 31. Januar 2019 sei dem Beschwerdeführer ein bis am 4. Juni 2021 für Südafrika gültiges Visum ausgestellt worden.
Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich daher zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) insbesondere auch des Non-Refoulement-Gebots. Zudem verfüge Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien, auch was die Kriminalität betreffe, schutzfähig und -willig. Der Zugang zum südafrikanischen Asylsystem sei ferner gewährleistet. Die Rückkehr nach Südafrika sei im Übrigen gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen), namentlich dessen Anhang 9, gewährleistet, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er fürchte sich in Südafrika vor einer Inhaftierung und einer Ausschaffung in die Türkei, führte das SEM aus, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den von ihm eingereichten Beweismitteln Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass ihm tatsächlich eine Ausschaffung in die Türkei drohen würde. Er habe sich in den letzten Jahren nicht nur vermehrt in Südafrika aufgehalten, er besitze auch ein aktuelles Visum für Südafrika. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher rein hypothetischer Natur, zumal er von den türkischen Behörden nicht gesucht werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm in Südafrika ein Auslieferungsverfahren in die Türkei drohen würde. Auch könne ausgeschlossen werden, dass die südafrikanischen Behörden aus eigener Initiative oder auf Druck eines privaten Vereins eine Ausschaffung veranlassen würden. Der Beschwerdeführer habe Zugang zum südafrikanischen Asylsystem und es stehe ihm frei, in Südafrika ein Asylgesuch zu stellen. Eine Einreise in Südafrika sei aufgrund des vorliegenden gültigen Visums ebenfalls problemlos möglich. Er scheine überdies über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um, falls notwendig, in Südafrika einen Rechtsvertreter mit seinen Belangen zu beauftragen. Zusammenfassend würden keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Auch die von der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ergänzende Begründung, dass sich die Lage in Südafrika zugespitzt habe und der südafrikanische Staat nicht in der Lage sei, exponierte Gülen-Anhänger wie den Beschwerdeführer und seine Familie zu schützen, ändere an dieser Betrachtung nichts. Die mit der Stellungnahme eingereichten Zeitungsartikel, die den Beschwerdeführer und seine Familie als Gülen-Anhänger zeigen und über den langen Arm der türkischen Behörden in Südafrika berichten würden, seien aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nicht vertieft zu prüfen. Die Medienberichte würden überdies nicht auf eine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer hinweisen. Es treffe zwar zu, dass die türkischen Behörden über internationale Medien Drohungen gegen die Gülen Bewegung aussprechen würden. Einerseits seien aber keinerlei Hinweise ersichtlich und bekannt, dass Südafrika tatsächlich türkische Staatsangehörige in die Türkei zurückschaffe. Andererseits widerspreche das Verhalten des Beschwerdeführers, regelmässig nach Südafrika zu reisen und sich dort jeweils für längere Zeit aufzuhalten, den Behauptungen, dort verfolgt zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Südafrika mit einem gefälschten Pass verlassen, in seinem türkischen Reisepass fehle folglich ein Ausreisestempel, weshalb eine Wiedereinreise nach Südafrika höchst fraglich sei, sei als blosse Behauptung zu werten.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob bei einer Rückkehr nach Südafrika eine Einreise überhaupt möglich sei. In seinem türkischen Reisepass sei kein Ausreisestempel zu finden, weswegen davon auszugehen sein dürfte, dass ihm die Einreise wegen Verdachts auf illegale Ausreise verweigert werde, und dass auch sein Visum die Gültigkeit verloren habe. Das SEM hätte von Südafrika eine Zusicherung einholen müssen, dass eine Einreise effektiv möglich sei. Ebenfalls habe sich die Vorinstanz unzureichend mit seinem konkreten Profil auseinandergesetzt. Er und seine Familie seien in Südafrika als Gülen-Anhänger bekannt und daher verfolgt, wie dies den bereits eingereichten Beweismitteln sowie einem weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Online-Medienbericht zu entnehmen sei. Das türkische Regime greife zu drastischen Mitteln, um in Südafrika gegen seine Gegner vorzugehen. Sein Vater sei zudem (...)mitglied im (...), welcher im eingereichten Online-Medienbericht ebenfalls genannt werde, womit er sich und den Beschwerdeführer zum Hauptziel der türkischen Regierung gemacht habe. Ein Schreiben des Vorsitzenden des (...), in welchem seine Verfolgungssituation geschildert werde, werde so bald als möglich nachgereicht. Das entsprechende Schreiben ging am 20. Mai 2019 beim Gericht ein. Schliesslich verfüge das südafrikanische Asylsystem über Mängel, sei völlig überlastet und es dauere oft Jahre, bis ein Entscheid gefällt werde, wobei diese fast immer negativ ausfallen würden. Diesbezüglich sei auf einen aktuellen Online-Medienbericht zu verweisen, der die erheblichen und systemischen Mängel im Asylsystem Südafrikas aufzeige. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, der Zugang zum südafrikanischen Asylsystem sei gewährleistet, lasse eine nähere Begründung beziehungsweise die Offenlegung entsprechender Abklärungen vermissen.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen sind.
6.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Visum eines Drittstaates, nämlich für Südafrika besitzt, mit einer Gültigkeit bis 4. April 2021. Ebenso trifft es zu, dass der Beschwerdeführer - sofern notwendig - um Schutz in Südafrika ersuchen kann. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hat sich somit zur Einhaltung der Konvention verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen - Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen. |
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund des Umstandes, dass die Ausreise aus Südafrika mit einem gefälschten portugiesischen Pass erfolgt sei und er daher dort nicht einreisen könne, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine solche Praxis der südafrikanischen Behörden nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer ist, wie seinem türkischen Reisepass zu entnehmen ist, im Besitz einer südafrikanischen Kurzaufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (Masterstudium an der Universität von H._______), welche ihn auch dazu berechtigt, mehrfach nach Südafrika einzureisen beziehungsweise auszureisen. Dieses Visum wurde ihm in Ankara am 31. Januar 2019 ausgestellt und hat mit seiner Einreise nach Südafrika Gültigkeit erlangt (s. Art. 10 Abs. 3 des Immigration Act, 2002 [No. 13 of 2002] der Südafrikanischen Republik, abrufbar unter https://www.gov.za/sites/default/files/gcis_document/201409/a13-020.pdf, zuletzt besucht am 15.05.2019). Der südafrikanischen Gesetzgebung, insbesondere dem auf Visa und Kurzaufenthaltsbewilligungen anwendbaren «Immigration Act» sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine Ausreise, die nicht mit dem Pass, in welchem sich das durch Südafrika ausgestellte Visum befindet, erfolgte, dazu führen könnte, dass eine Wiedereinreise verweigert beziehungsweise ein gültiges Visum widerrufen würde.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
7.
Gemäss Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass vorliegend die Wegweisung in einen Drittstaat, für welchen der Beschwerdeführer ein Visum besitzt, angeordnet wurde, weshalb das Rückschiebeverbot bezüglich seines Heimatstaates nicht zu prüfen ist. Es sind in Bezug auf Südafrika, wohin die Wegweisung angeordnet wurde, auch keine Unzulässigkeitsgründe ersichtlich, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu bejahen ist.
8.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass weder die allgemeine Lage Südafrikas noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann, der über eine solide Schul- und Ausbildung verfügt, an der Universität H._______ als Student eingeschrieben ist und auch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Auch seine auf erstinstanzlicher Ebene ausgeführten gesundheitlichen Probleme ändern an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Südafrika nichts, zumal der Beschwerdeführer aktuell offensichtlich nicht behandlungsbedürftig ist.
8.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben (Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
11.
Mit diesem Urteil werden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche, dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn einem Zentrum des Bundes zuzuweisen, gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili