Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8173/2015

Urteil vom 20. Mai 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

beide Eritrea,
Parteien
beide vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,

(...),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2015 zusammen mit ihrem Kleinkind von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 23. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt.

Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe Eritrea im (...) 2014 in Richtung Sudan verlassen, weil sie aufgrund der Desertion ihres Lebens-partners von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Im Sudan sei sie dann von einem Landsmann vergewaltigt worden, wobei sie mit ihrer mitreisenden Tochter schwanger geworden sei. Vom Sudan aus sei sie nach Libyen weitergereist, wo sie (...) 2015 ein Schiff nach Italien genommen habe, das von den italienischen Behörden auf dem Mittelmeer habe gerettet werden müssen. Danach sei sie mit dem Zug von Italien in die Schweiz gefahren. In Italien sei sie nicht daktyloskopiert worden. Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, dass die Zustände dort schlecht seien und sie ein Kind habe, weshalb sie in der Schweiz bleiben wolle. Gesundheitlich gehe es ihr und ihrem Kind gut.

B.
Am 22. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A10/6; A11/2).

Italien hiess das Gesuch am 1. Dezember 2015 gut und sicherte eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu (vgl. A12/1 und A13/1).

C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 - eröffnet am 10. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte zudem fest, den Beschwerdeführerinnen würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen in casu bei Italien liege. Daran ändere auch der anlässlich der Kurzbefragung geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, sondern einzig der beteiligten Dublin-Staaten sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.

Ferner habe Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Des Weiteren lägen in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vor, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde-Nr. 29217/12) bestätigt habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof ferner entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gleichkomme. In Erläuterung dieses EGMR-Entscheids habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2015/4 festgehalten, die Zusicherung der italienischen Behörden stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien dar. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Italien in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert habe, jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie werde in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen. Ausserdem habe Präfekt Morcone, der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der Europäischen Kommission in einem Schreiben vom 15. April 2015 eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden
hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe ferner erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Zusammen mit den holländischen und deutschen Kollegen habe die Verbindungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Im Übrigen sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D 4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-leiste. Es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde.

Im vorliegenden Fall habe das SEM die italienischen Behörden im Rahmen des Aufnahmeersuchens darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen eine Familie bilden würden. In ihrem Zustimmungsscheiben vom 1. Dezember 2015 hätten die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihrem Kind einen Platz in den Aufnahmestrukturen der SPRAR-Projekte zugesichert und festgehalten, dass ihre Überstellung nach Catania erfolgen solle. Gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 würden in der Region Sizilien in den Aufnahmestrukturen aktuell rund 328 Aufnahmeplätze zur Verfügung stehen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerinnen gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder (sic) gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden.

Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten.

D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 4. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, gestützt auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK seine Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das SEM in casu davon ausgegangen sei, das Schreiben der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 sei als individuelle Garantie im Sinne des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz zu betrachten. Es sei fraglich, ob dies angesichts der wenigen darauf vermerkten persönlichen Informationen tatsächlich so gesehen werden könne. So seien ausser Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit der zu überstellenden Personen keinerlei weitere persönliche Daten - wie beispielsweise Informationen zum Gesundheitszustand oder zur psychischen Verfassung der Betroffenen - aufgeführt. Auch sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Institution und unter welchen konkreten Lebensbedingungen die Beschwerdeführerinnen in Italien untergebracht würden. Es sei somit ungewiss und könne auch vom SEM - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - nicht überprüft werden, ob vorliegend eine Unterbringung, die für ein [Kleinkind] angemessen und notwendig sei, geboten werde. Das Kindeswohl müsse im vorliegenden Fall aber vorgängig berücksichtigt werden. So sei eine Umplatzierung für die Entwicklung eines [Kleinkindes] per se ungünstig. Werde dieses Schreiben mit früheren, im Rahmen des Dublin-Verfahrens benutzten Standardformularen der italienischen Behörden verglichen, falle zudem auf, dass mit Ausnahme des Satzes "This family will be accomodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015" kaum ein Unterschied bestehe. Dieser Satz müsse aber insofern als unverbindliche Feststellung betrachtet werden, als das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Rundschreiben vom 8. Juni 2015 für die schweizerischen Asylbehörden keinerlei generell-abstrakten Normcharakter habe, sondern bloss eine affirmative Behauptung darstelle, und das SEM die Unterbringungsverhältnisse im Einzelfall nicht überprüfen könne. Ferner liege dieses Rundschreiben vorliegend nicht bei den Akten, obwohl es sich dabei um einen massgebenden Teil der von Italien zu leistenden Garantien und damit um eine entscheidwesentliche Tatsache handle. Unter diesen Umständen könne die Garantieerklärung betreffend die Beschwerdeführerinnen keiner vollständigen Würdigung unterzogen werden, weshalb eine erhebliche Gehörsverletzung vorliege.

Des Weiteren habe sich die Lage in Europa und insbesondere in Italien seit dem 8. Juni 2015 weiter zugespitzt, weshalb mit Blick auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 festzuhalten sei, dass der Bestand der damals darin behaupteten Unterbringungskapazität und Unterbringungssituation sowie die behaupteten günstigen Lebensbedingungen angesichts der langen Zeit und der grossen Anzahl der inzwischen nach Italien eingereisten Asylsuchenden heute nicht mehr aktuell sein dürften. Ohnehin habe sich an der chronischen Überfüllung und an den prekären Lebensverhältnissen von Asylsuchenden in den italienischen Aufnahmestrukturen seit November 2014, das heisst dem Zeitpunkt des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz, bis heute nichts Wesentliches verbessert.

Ferner sei die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz sowie die im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/4 festgelegte Voraussetzung, dass die individuellen Garantien, welche Italien zu gewähren habe, im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids des SEM und nicht erst im Vollzugsstadium in überprüfbarer Form vorliegen müssten, in casu nicht erfüllt. So könne aus der Feststellung des SEM, die italienische Dublin-Unit werde bei der Ankunft der Familie das konkrete SPRAR-Unterbringungsprogramm festlegen, keine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden.

Ausserdem könne das SEM die soeben genannte Voraussetzung aus BVGE 2015/4 - wonach im Zeitpunkt des Entscheids eine individuelle, konkrete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüfbare Garantie vorliegen müsse - auch nicht mit dem Argument übergehen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4394/2015 entschieden, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Behandlung darstelle. So gehe aus Erwägung 7.2 des Urteils D-4394/2015 ebenfalls deutlich hervor, dass vor dem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz bloss individuelle und konkrete, nicht aber abstrakte und allgemeine Garantieerklärungen standhielten. Überdies weise das Gericht in Erwägung 7.3 darauf hin, dass die italienischen Behörden in jenem konkreten Fall das Vorhandensein von zehn Aufnahmeplätzen in lokalen Aufnahmestrukturen der Provinz Campania in den Ortschaften Casoria und Sta. Marina geltend gemacht hätten. Vorliegend werde demgegenüber gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 behauptet, in der Region Sizilien seien rund 328 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Ob diese heute noch frei stünden oder bereits überfüllt seien, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Ebenso wenig werde vom SEM angegeben, über welche Einrichtungen und Betreuungsangebote diese Plätze verfügten.

Schliesslich habe das SEM in seinem Entscheid stets die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erwähnt, obwohl die Beschwerdeführerin nur ein Kind habe. Dies erwecke den Eindruck von Fliessbandentscheiden und -begründungen und zeige, wie gering die Dossierkenntnisse des SEM seien. Wenn das SEM entscheide, ohne zu wissen, wie viele Kinder die Beschwerdeführerin habe, sei kaum davon auszugehen, dass es die Garantien der italienischen Behörden ernsthaft überprüft habe.

E.

Mit Telefax vom 17. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen aus.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 räumte das Gericht der Beschwerde vom 16. Dezember 2015 aufschiebende Wirkung ein und hielt fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung verwies es auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens und gab der von den Beschwerdeführerinnen mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit, zu den von den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin Stellung zu nehmen. Überdies wies es die Rechtsvertreterin darauf hin, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festgelegt würde. Schliesslich lud das Gericht die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.

G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die von den Beschwerdeführerinnen mandatierte Rechtsvertreterin die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin wahr und teilte mit, dass sie gewillt sei, unter diesen Bedingungen beigeordnet zu werden.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die von den Beschwerdeführerinnen mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 wiederholte das SEM im Wesentlichen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. In Ergänzung dazu hielt es überdies fest, das italienische Dublin Office habe den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Am 1. Dezember 2015 hätten die italienischen Behörden das SEM im Rahmen einer Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, informiert, dass die Überstellung nach Catania erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Kind untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen.

Bezüglich der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Rüge, das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei in den Akten nicht zu finden, sei darauf hinzuweisen, dass dieses nun der Vernehmlassung beigelegt worden sei. Mit Blick auf das Vorbringen, das Kindeswohl müsse im vorliegenden Fall vorgängig berücksichtigt werden, da die Tochter der Beschwerdeführerin [noch ein Kleinkind] sei und eine Umplatzierung für deren Entwicklung sehr ungünstig sei, sei anzumerken, dass dem Kindeswohl in casu Rechnung getragen werde, indem die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Überstellung nach Italien in einem SPRAR-Projekt untergebracht würden. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe in seinem Entscheid stets von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gesprochen, sei anzumerken, dass sich die angefochtene Verfügung, wie auf Seite 9 erwähnt, auf die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, B._______, beziehe und die beiden Familienangehörigen auch in der Mitteilung der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 detailliert aufgeführt seien.

J.
In ihrer Replik vom 9. März 2016 führten die Beschwerdeführerinnen aus, gerade weil die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte - wie vom SEM argumentiert - nicht im Voraus festgelegt werden könne, müsse damit gerechnet werden, dass die tatsächliche Zuführung in eine angemessene Unterkunft nicht gewährleistet sei. Zur Überprüfbarkeit der Unterbringung sei es daher umso wichtiger, dass das genaue Projekt zum Voraus bezeichnet werde. Die Beschwerdeführerinnen sollten nach Catania überstellt werden. Der aktualisierten Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 sei zu entnehmen, dass die Kapazitäten in den SPRAR-Projekten abgenommen hätten. So seien aktuell in ganz Italien 85 Plätze und in Catania noch zwölf Plätze (drei in Mascalucia und neun in Vizzini) für Familien vorhanden. Nach Rücksprache mit anderen Rechtsberatungsstellen und Anwälten seien der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mindestens acht weitere Fälle von Personen bekannt, die ebenfalls nach Catania überstellt werden sollten, und es müsse davon ausgegangen werden, dass noch weitere Personen die gleiche Überstellungsdestination erhalten hätten. Angesichts der daraus ersichtlichen Unvorhersehbarkeit der Auslastung der SPRAR-Projekte müsse davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohe, indem sie trotz der Zusicherung Italiens keinen Zugang zu einem SPRAR-Projekt erhielten.

Der Aussage des SEM, es obliege einzig den italienischen Behörden, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien einer Aufnahmestruktur zuzuweisen, sei grundsätzlich nichts entgegenzuhalten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass eine Garantie, die nicht das genaue Projekt bezeichne, genüge. Zwar obliege es den italienischen Behörden, das konkrete Projekt zu bezeichnen. Dies müsse aber spätestens im Zeitpunkt des Entscheides durch das SEM und nicht erst bei oder nach der Überstellung geschehen. Ansonsten seien die Garantien gerade nicht im Sinne von BVGE 2015/4 überprüfbar. Die Garantien, die dem SEM im Entscheidzeitpunkt vorgelegen hätten, seien nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund der hohen Auslastung der SPRAR-Projekte nicht genügend konkret. Auch der Feststellung, dem Kindeswohl sei vorliegend Rechnung getragen worden, indem die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Überstellung nach Italien in einem SPRAR-Projekt untergebracht würden, könnte nur gefolgt werden, wenn die geleisteten Garantien Italiens genügend konkret wären.

Bezüglich des Vorbringens, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung stets von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gesprochen, sei anzufügen, dass gerade weil im Rahmen der Dublin-Verfahren nach Italien festgestellt worden sei, dass es bei der Unterbringung von Asylsuchenden systematische Mängel gebe, besonders darauf zu achten sei, dass bei der Überstellung nach Italien keine Verfahrensmängel auftreten. In letzter Zeit habe das SEM aber vermehrt dahingehend kritisiert werden müssen, dass ihm aufgrund der standardisierten Prozedur der Dublin-Verfahren Fehler bei der Bearbeitung der Gesuche respektive bei der Entscheidredaktion unterlaufen seien. Die Vermutung liege deshalb nahe, dass das SEM auch keine ausreichende Prüfung der Garantien im Einzelfall vornehme. Umso wichtiger sei es, dass die eingeholten Garantien Italiens zum Entscheidzeitpunkt vorhanden seien. Für die Beschwerdeführerinnen würde es folglich ein erhebliches und unzulässiges Risiko darstellen, wenn sie auf die bloss generellen Zusicherungen der Schweiz und Italiens vertrauen müssten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rahmen der Befragung, A3/11, Rz. 2.04 und 5), dass die Beschwerdeführinnen erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sind. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden infolgedessen am 22. Juli 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst keine Stellung, hiessen indessen das Gesuch mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 explizit gut und sicherten den im besagten Schreiben namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführten Beschwerdeführerinnen eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.

Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in Italien nicht daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5.

Die Beschwerdeführerinnen monieren in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und somit auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 nicht in die Verfahrensakten aufgenommen habe. Ferner habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung stets die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erwähnt habe, obwohl die Beschwerdeführerin nur eine Tochter habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

5.1 Bezüglich des Vorbringens, das SEM habe das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 nicht in die Verfahrensakten aufgenommen, weshalb die Garantieerklärung betreffend die Beschwerdeführerinnen keiner vollständigen Würdigung habe unterzogen werden können, ist festzustellen, dass das SEM das besagte Schreiben seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 schliesslich beilegte und die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Replik Gelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen. Folglich ist ihnen mit Bezug zum nachträglich offengelegten Schreiben vom 8. Juni 2015 kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Das entsprechende Kassationsbegehren ist mithin abzuweisen.

5.2 Bezüglich der sinngemässen Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung stets die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erwähnt habe, obwohl die Beschwerdeführerin nur eine Tochter habe, ist festzustellen, dass nur an einer Stelle in der angefochtenen Verfügung von "Kindern" statt "Kind" die Rede ist (vgl. A14/10, S. 4, 7. Absatz). Im Rubrum der angefochtenen Verfügung sind indes nur die Beschwerdeführerin und ihre eine Tochter erwähnt (vgl. A14/10, S. 9). Dasselbe gilt für das Übernahmeersuchen (vgl. A10/6, S. 1 f.) und die Zusicherung der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 (vgl. A12/1; A13/1). Auch wenn es wünschenswert erscheint, dass das SEM gerade bei der Redaktion von Dublin-Entscheiden grössere Sorgfalt walten lässt, um angesichts der zahlreichen Standardformulierungen den Eindruck von Fliessbandentscheiden zu vermeiden, ist nach dem zuvor Gesagten davon auszugehen, dass es sich bei der Verwendung des Plurals von "Kind" um ein redaktionelles Versehen handelt und nicht um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Mithin ist das entsprechend begründete, singemässe Kassationsgesuch abzuweisen.

6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

6.2 Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung, die Zustände in Italien seien schlecht, vermag noch keine solchen wesentlichen Gründe glaubhaft zu machen. Wie nachfolgend erläutert, sind solche wesentlichen Gründe auch nicht notorisch, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.

7.

7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerinnen in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

Namentlich ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben ist.

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).

7.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil beziehungsweise zu publizierenden Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der
Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.

7.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer genügenden Zusicherung der italienischen Behörden im Sinne des Entscheids Tarakhel und BVGE 2015/4 auszugehen. So geht aus dem in den Akten liegenden Schreiben der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter individuell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind; ausserdem trägt es den Vermerk "nucleo familiare". Ferner enthält das besagte Schreiben explizit die individuelle Zusicherung, wonach die Familie der Beschwerdeführerinnen in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Dass das Schreiben - wie in der Rechtsmitteleingabe gefordert - darüber hinaus die konkrete Institution, in der die Beschwerdeführerinnen untergebracht werden, nennt, ist angesichts der zuvor dargelegten Praxis weder erforderlich noch praktikabel. So besteht die wesentliche und auch hinreichende Zusicherung diesbezüglich darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird (vgl. Referenzurteil bzw. zu publizierendes Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).

Mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 erwähnte aktualisierte Liste der italienischen Behörden vom 15. Februar 2016 bezüglich der SPRAR-Projekte erübrigt sich ferner die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge, wonach der Bestand der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 behaupteten Unterbringungskapazitäten nicht mehr aktuell sei.

7.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. So halten sich die Beschwerdeführerinnen erst seit Juni 2015 in der Schweiz auf, weshalb [das Kleinkind der Beschwerdeführerin] noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet.

7.6 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung geltend gemachten Vergewaltigung im Sudan - aus der sie mit ihrer mitreisenden Tochter schwanger geworden sei - und der allenfalls damit einhergehenden psychischen Beschwerden ihrerseits, ist festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass die familiengerechten Unterbringungsplätze in Italien auch den Bedürfnissen besonders verletzlicher Frauen gerecht werden und demnach dort auch eine den allfälligen Problemen der Beschwerdeführerin gerecht werdende ärztliche Betreuung angeboten wird.

7.7 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.

8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit dem expliziten Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend seitens der italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 1. Dezember 2015 selbsterklärend nicht auf den neusten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hingewiesen werden konnte), eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Einschätzung nicht umzustossen.

Unter diesen Umständen wurde mithin keine Gefährdung nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dargetan.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen sodann in der Rechtsmitteleingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.

9.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 vorliegend nicht zur Anwendung.

10.

10.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10).

10.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeordnet.

11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2015 indes gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist ihr jedoch eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten.

Die Rechtsvertreterin reichte am 15. Januar 2016 eine Kostennote ein. Der darin für die Ausarbeitung der Beschwerdebegründung ausgewiesene Aufwand von 5 Stunden erscheint angemessen. Ferner reichte sie am 9. März 2016 - und mithin nach Erstellen der genannten Kostennote - eine 3.5-seitige Replik ein. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist der Aufwand hierfür auf 2 Stunden festzulegen. Beim in der Kostennote angegebenen, reglementskonformen Stundenansatz von Fr. 150.- und unter Einschluss der in der Kostennote angegebenen Auslagen von Fr. 15.- ergibt dies einen vom Gericht zu entschädigenden Gesamtaufwand von Fr. 1'065.-.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'065.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-8173/2015
Date : 20. Mai 2016
Published : 30. Mai 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2015


Legislation register
AsylG: 31a  44  105  106  108
AsylV 1: 29a
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 8  14
VwVG: 5  48  52  56  63  64  65
Weitere Urteile ab 2000
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BVGE
2015/9 • 2015/4 • 2012/4 • 2010/45
BVGer
D-4394/2015 • D-6358/2015 • E-8173/2015
EMARK
2004/38
EU Verordnung
604/2013