Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3015/2019

Urteil vom 20. April 2020

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausbildungsgutschrift.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), Oberleutnant der Schweizer Armee, absolvierte vom 20. Juni bis 1. Juli 2016 und vom 6. bis 17. November 2017 sowie vom 9. April bis 4. Mai 2018 die theoretische Weiterausbildung zum Einheitskommandanten (Technischer Lehrgang Infanterie und Führungslehrgang Einheit). Vom 18. Juni bis 26. Oktober 2018 leistete er den dazugehörigen praktischen Dienst.

B.
Am 15. April 2019 beantragte der Gesuchsteller die Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift betreffend Lehrdiplom für Berufsfach- und Maturitätsschulen für die Fächer Wirtschaft und Recht (Sekundarstufe II) an der Universität St. Gallen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 teilte ihm das Kommando Ausbildung - Personelles der Schweizer Armee (nachfolgend: Kommando Ausbildung) mit, dass es beabsichtige, den Antrag abzuweisen, da ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften gemäss der relevanten Übergangsbestimmung nur für militärische Weiterausbildungen bestehe, mit denen frühestens per 1. Juli 2017 begonnen worden sei. Der Gesuchsteller erklärte mit Stellungnahme vom 19. Mai 2019, dass die Auslegung der Übergangsbestimmung ergebe, dass er die Voraussetzungen zur Gewährung einer Ausbildungsgutschrift erfülle.

C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wies das Kommando Ausbildung den Antrag auf Auszahlung einer Ausbildungsgutschrift ab.

D.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2019 erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019. Darin beantragt er, diese sei aufzuheben und es seien ihm Ausbildungsgutschriften in beantragter Höhe auszuzahlen, eventualiter sei die Sache an das Kommando Ausbildung zur Überprüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen.

E.
Am 16. August 2019 reicht das Kommando Ausbildung (nachfolgend: Vorinstanz) seine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über den Bezug von Ausbildungsgutschriften zuständig (Art. 130 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 130 - 1 Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.263
1    Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.263
2    Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 [Militärgesetz {MG}, SR 510.10] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV). Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Militärgesetz erlassen.

Gemäss dem auf den 1. Januar 2018 neu in Kraft getretenen Art. 29aAbs. 1 MG kann der Bund Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können. Die Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee vom 22. November 2017 (VAK, SR 512.43) - in Kraft ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 - definiert die Anspruchsvoraussetzungen und -dauer, die Maximalbeträge, das Gesuchsverfahren sowie die Auszahlungsmodalitäten. Die Übergangsbestimmung von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK hält - rückwirkend - fest, dass ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften (auch) für militärische Weiterausbildungen bestehe, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid vom 24. Mai 2019 damit, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften gemäss Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK nicht erfüllt seien. Aus dem Wortlaut der Bestimmung («frühestens per 1. Juli 2017») gehe hervor, dass Angehörige der Armee, die ihre militärische Weiterausbildung vor dem 1. Juli 2017 begonnen hätten, keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften hätten. Mit der in Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK vorgesehenen Massnahme sei die Gefahr vermindert worden, dass mit einer militärischen Weiterausbildung bis ins Jahr 2018 zugewartet worden wäre und die Armee mit dem Start der «Weiterentwicklung der Armee» (WEA) per 1. Januar 2018 dadurch Lücken im Kader aufgewiesen hätte. Der vom Gesetzgeber erwünschte Effekt sei gewesen, dass die Angehörigen der Armee den Beginn ihrer militärischen Weiterausbildungen gerade schon in den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 vorverlegt und nicht bis zum Inkrafttreten der WEA zugewartet hätten. Dass gewisse Personen - nämlich jene, die die militärische Weiterausbildung vor dem 1. Juli 2017 begonnen bzw. am 31. Dezember 2017 bereits abgeschlossen hätten - nicht in den Genuss der Ausbildungsgutschrift kommen, sei dem Verordnungsgeber beim Erlass der Übergangsbestimmung bewusst gewesen.

Der Beschwerdeführer habe seine militärische Weiterausbildung für den Grad Hauptmann (Hptm) mit der Funktion Einheitskommandant (Einh Kdt) am 20. Juni 2016 und somit vor dem Stichtag vom 1. Juli 2017 begonnen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift habe. Aus dem Wechsel zum Ausbildungsmodell der WEA per 1. Januar 2018 könne er ebenfalls keinen Anspruch auf Ausbildungsgutschriften ableiten, auch wenn das wiedereingeführte vollständige Abverdienen des letzten Dienstgrades innerhalb eines praktischen Dienstes zu einer Erhöhung der Anzahl Ausbildungsdiensttage führe. Es liege in der Natur einer Reform, dass Ausbildungen teilweise unter altem Recht und teilweise unter neuem Recht absolviert würden. Sinn und Zweck einer Übergangsbestimmung liege gerade darin, den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht zu regeln. Angehende Hauptleute mit der Funktion eines Einheitskommandanten profitierten nicht mehr und nicht weniger von der Übergangsbestimmung als alle anderen in Art. 2
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 2 Betrag der Ausbildungsgutschrift
1    Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt maximal:
1  Hauptmann im Allgemeinen:
2  Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant:
3  Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns:
4  Feldweibel in der Funktion Feuerleitstellen-Unteroffizier bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studien-beginns:
5  Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant:
a  für Unteroffiziere:
b  für höhere Unteroffiziere:
c  für Subalternoffiziere:
d  für Hauptleute:
e  für Stabsoffiziere: Major und Oberstleutnant
2    Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapothekerinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie der Subalternoffiziere gemäss Absatz 1.
3    Für Hauptleute in der Funktion Quartiermeister, die eine Kaderschule und einen praktischen Dienst für den Grad Oberleutnant absolviert haben, richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach dem Betrag für Hauptmann im Allgemeinen gemäss Absatz 1.
4    Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weiterausbildung zum Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant. Für diese wird zusätzlich insgesamt einmal der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 gewährt.
5    Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Absatz 1 werden die Beträge addiert, ausgenommen bei Weiterausbildungen zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Feldweibel und Leutnant.
VAK bezeichneten Gradkategorien.

4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, die Anwendung von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK verstosse im konkreten Fall gegen das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Die Übergangsbestimmung differenziere nicht zwischen höheren Unteroffizieren und Subalternoffizieren einerseits und zukünftigen Hauptleuten andererseits, obwohl eine solche Unterscheidung zwingend wäre. Zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 1. Januar 2018 hätten die angehenden höheren Unteroffiziere und Subalternoffiziere die Kaderschulen besucht und in der ersten Rekrutenschule nach neuem WEA-Modell ihren praktischen Dienst geleistet. Dank der Ausdehnung der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK würden sie von Ausbildungsgutschriften profitieren. Hingegen berücksichtige die Bestimmung den Ablauf der Ausbildung von Hauptleuten in keiner Weise. Diese würden die notwendigen Dienste kaum am Stück leisten. Das Datum des 1. Juli 2017 als Abgrenzungskriterium für die Anspruchsberechtigung zukünftiger Hauptleute sei somit willkürlich gesetzt. Dies zeige sich etwa auch darin, dass der Führungslehrgang I, der für die Weiterausbildung zum Einh Kdt notwendig und in der Regel der erste zu besuchende Kurs der Weiterausbildung sei, vor der WEA dreimal jährlich stattgefunden habe. Hätte jemand diesen Kurs vom 30. Januar bis zum 24. Februar 2017 - vor der WEA - besucht und anschliessend in der ersten Rekrutenschule nach der WEA seinen praktischen Dienst geleistet, wäre er nicht anspruchsberechtigt. Hätte er jedoch den identischen Kurs vom 28. August 2017 bis 22. September 2017 - ebenfalls noch vor der WEA - besucht, würde ein Anspruch auf eine Ausbildungsgutschrift bestehen. Mit der Regelung von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK würden somit zwei Personen mit identischer Ausbildung, die aber aus privaten Gründen den gleichen Kurs zu unterschiedlichen Zeiten besucht hätten, unterschiedlich behandelt. Aus den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee vom 24. Oktober 2017 (vgl. Beschwerdebeilage 6, siehe auch https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50485.pdf , besucht am 30. März 2020) ergebe sich ebenfalls, dass Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK nicht auf Hauptleute ausgelegt sei. Die dortige Ausführung, dass Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK «die Gefahr vermindert, dass die Armee mit dem Start des neuen Dienstleistungsmodells per 1. Januar 2018 Lücken im Kader aufweist, weil ansonsten mit einer militärischen Weiterausbildung bis ins Jahre 2018 zugewartet werden könnte» habe für zukünftige Hauptleute den umkehrten Effekt gehabt, da Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK diese durch die Formulierung «frühestens» gerade vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausschliesse. Rationale, angehende Hauptleute hätten also nach dem Parlamentsentscheid mit ihrem Ausbildungsbeginn zuwarten
müssen, bis die WEA in Kraft gesetzt worden sei. Somit habe Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK für zukünftige Hauptleute gerade den umgekehrten Anreiz gesetzt. Eine gesonderte Übergangbestimmung für Hauptleute wäre daher nötig, und zwar auch deshalb, weil sich mit der Weiterentwicklung der Armee auch die Dauer des Ausbildungsdienstes stark verlängert habe. So sei vor dem Inkrafttreten des Militärgesetzes nach WEA lediglich ein praktischer Dienst von 61 Tagen vorgesehen gewesen (Ziff. 4.1 Anhang 4 der aVerordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht [aMDV]), nach WEA müsse hingegen ein praktischer Dienst von 131 Tagen geleistet werden (Anhang 2 Ziff. 5 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 [VMDP, SR 512.21]). Sachgerecht wäre es demnach, für das Anrecht auf Ausbildungszulagen bei angehenden Einh Kdt auf das Absolvieren des praktischen Dienstes nach altem oder neuem Modell abzustellen. Damit würde dem bedeutendsten Unterschied zwischen dem Ausbildungsmodell vor und nach der Armeereform - der längeren Ausbildungsdauer - Rechnung getragen.

Zusammenfassend folge aus der Anwendung von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK eine Ungleichbehandlung mit seinen Kameraden, die ebenfalls einen langen praktischen Dienst nach WEA absolviert, aber alle vorgängigen Kurse nach dem 1. Juli 2017 besucht hätten. Diese bekämen die vollen Ausbildungsgutschriften, er hingegen erhalte gar keine. Dass diese Ungleichbehandlung unverhältnismässig resp. willkürlich sei, zeige auch die Tatsache, dass er von total 181 Diensttagen für seine Weiterbildung 157 Tage im neuen Modell geleistet habe. Mithin habe er den grössten Teil im Rahmen der WEA geleistet, werde aber betreffend Ausbildungsgutschriften völlig dem für ihn nachteiligen, alten Modell unterstellt. Es müsse demnach eine gerichtliche Korrektur zu seinen Gunsten erfolgen.

5.

Zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer die Weiterausbildung zum Einheitskommandanten vor dem 1. Juli 2017 begonnen hat. Damit kann er grundsätzlich nicht von der Übergangsbestimmung von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK profitieren. Zu prüfen ist jedoch im Sinne einer konkreten Normenkontrolle, ob die Anwendung von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK im vorliegenden Fall eine unzulässige Ungleichbehandlung zur Folge hat.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen.

Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. nachfolgend E. 5.2). Verordnungsrecht ist dabei gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.177 ff.; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer C-588/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.3.1 f.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, 141 II 169 E. 3.4; vgl. nachfolgend E. 5.3). Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation ermächtigten Departement durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteile des BVGer C-588/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.3.1, A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4 m.w.H.). Sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen, ist der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 140 V 538 E. 4.3 m.w.H.). Einer Verordnungsbestimmung, welche übergeordnetem Recht widerspricht oder in diesem keine Grundlage findet, hat das Gericht nach einer vorfrageweisen Prüfung die Anwendung zu versagen, sofern diese nicht gesetzes- oder verfassungskonform ausgelegt werden kann (BVGE 2014/3 E. 2.3, 2011/15 E. 3.2).

5.2 Der mit der Änderung des Militärgesetzes vom 18. März 2016 (AS 2016 4282) neu eingeführte Art. 29a Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 29a Ausbildungsgutschrift - 1 Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.83
1    Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.83
2    Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.
MG (in Kraft seit dem 1. Januar 2018) regelt im Grundsatz, dass Angehörigen der Miliz ein finanzieller Ausbildungsbeitrag gutgeschrieben werden kann. Dabei wird lediglich grob definiert, für welche Leistungen eine Gutschrift erfolgen kann (Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper). Abs. 2 ermächtigt den Bundesrat, die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift zu erlassen. Somit besteht eine gesetzliche Delegation an den Bundesrat, die Einzelheiten der Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift zu regeln. Er wird damit ermächtigt, die Anspruchsvoraussetzungen zu konkretisieren und das Verfahren in Bezug auf die Gewährung von Ausbildungsvorschriften festzulegen. Im diesbezüglichen Ermessen liegt auch die Festsetzung von Übergangsbestimmungen.

Der Wille des Gesetzgebers beim Erlass von Art. 29a
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 29a Ausbildungsgutschrift - 1 Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.83
1    Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.83
2    Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.
MG war es, Anreize für die Rekrutierung von zukünftigen Kaderangehörigen zu schaffen und im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft bestehen zu können (vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2015 S 268 f., Voten Kuprecht und Maurer). Mit dem Erlass von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK ist der Bundesrat diesem Anliegen nachgekommen und er hat zusätzlich den Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften auf Weiterausbildungen ausgedehnt, die spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2018 begonnen wurden, um die möglichst nahtlose Aufnahme solcher Ausbildungen vor dem Inkrafttreten der WEA zu sichern (vgl. vorne E. 4.1). Mit dieser das Milizkader begünstigenden Regelung bewegt er sich ohne Weiteres in den Grenzen der eingeräumten Verordnungsbefugnis. Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK erweist sich somit als gesetzeskonform.

5.3 Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK ist insbesondere zu beurteilen, ob er Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (Rechtsgleichheit) resp. 9 BV (Willkürverbot) widerspricht. Diese Grundsätze dürfen auch bei begünstigenden rückwirkenden Erlassen nicht verletzt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 276).

5.3.1 Eine Bestimmung verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn sie hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 II 120 E. 3.2.2 m.w.H.). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 576).

Der Verordnungsgeber unterscheidet in der Übergangsbestimmung von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK nicht zwischen den einzelnen militärischen Graden und Funktionen wie in Art. 2
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 2 Betrag der Ausbildungsgutschrift
1    Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt maximal:
1  Hauptmann im Allgemeinen:
2  Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant:
3  Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns:
4  Feldweibel in der Funktion Feuerleitstellen-Unteroffizier bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studien-beginns:
5  Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant:
a  für Unteroffiziere:
b  für höhere Unteroffiziere:
c  für Subalternoffiziere:
d  für Hauptleute:
e  für Stabsoffiziere: Major und Oberstleutnant
2    Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapothekerinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie der Subalternoffiziere gemäss Absatz 1.
3    Für Hauptleute in der Funktion Quartiermeister, die eine Kaderschule und einen praktischen Dienst für den Grad Oberleutnant absolviert haben, richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach dem Betrag für Hauptmann im Allgemeinen gemäss Absatz 1.
4    Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weiterausbildung zum Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant. Für diese wird zusätzlich insgesamt einmal der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 gewährt.
5    Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Absatz 1 werden die Beträge addiert, ausgenommen bei Weiterausbildungen zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Feldweibel und Leutnant.
VAK, wo die Differenzierungen zu abgestuften Gutschriften zwischen Fr. 3'300.- und Fr. 11'300.- führen. Dass eine solche Unterscheidung auch in zeitlicher Hinsicht getroffen werden müsste, wird durch den Beschwerdeführer nicht überzeugend geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung erscheint die unabhängig vom militärischen Grad geltende Übergangsfrist vielmehr als sachgerecht und eine entsprechende Unterscheidung nicht als angebracht.

Die Verordnung trat mit der WEA am 1. Januar 2018 in Kraft. Die verordnete Rückwirkung wirkt sich dabei ausschliesslich und gleichermassen zu Gunsten aller Milizkader aus, die ihre Weiterausbildung bereits ab dem 1. Juli 2017 begonnen und am 31. Dezember 2017 noch nicht beendet hatten. Der Umstand, dass aufgrund der Übergangsfrist alle Milizkader der Armee, die ihre Weiterausbildung vor dem 1. Juli 2017 begonnen haben, anders behandelt werden als solche, die sie später angefangen haben, ist durch den Verordnungsgeber klar gewollt und steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck von Art. 29a
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 29a Ausbildungsgutschrift - 1 Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.83
1    Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.83
2    Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.
MG (vgl. vorne E. 5.2). Diesbezügliche allfällige Ungleichbehandlungen erweisen sich als der generell zeitlich beschränkten Wirkung von Übergangsbestimmungen immanent und sind somit nicht vermeidbar. Eine weiter zurückreichende Rückwirkung hätte vielmehr ebenfalls dazu geführt, dass gewisse Milizangehörige davon profitiert hätten, andere hingegen nicht. Die gewählte Lösung ist daher nicht zu beanstanden. Dass der Verordnungsgeber beim Erlass der Übergangsbestimmung nicht auf die Dauer des praktischen Dienstes vor resp. nach Inkrafttreten der WEA abgestellt hat, liegt ebenfalls in seinem Ermessen, zumal auch diesbezüglich die Gleichbehandlung aller betroffenen Gradkategorien gesichert ist. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV kann somit nicht festgestellt werden.

5.3.2 Gegendas Willkürverbot verstösst eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 610; BGE 136 II 337 E. 5.1; Urteil des BVGer C-588/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.3.1). In der Rechtsanwendung liegt Willkür nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 605; BGE 141 I 70 E. 2.2).

Die halbjährige Übergangsfrist von Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK verfolgt den Zweck, die Aufnahme von Weiterausbildungen bereits vor Inkrafttreten der WEA finanziell zu fördern und stützt sich somit auf ernsthafte sachliche Gründe. Sie erscheint ausserdem erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, womit sie auch verhältnismässig ist. Eine weitergehende Rückwirkung der Verordnung hätte das erhoffte Verhalten von ausbildungswilligen Milizangehörigen nicht ausgelöst, da die entsprechenden Weiterausbildungen ohnehin bereits begonnen worden waren. Wie bei allen zeitlichen Abgrenzungen wäre eine andere Regelung - etwa auch ein Verzicht auf eine Übergangsregelung - ebenfalls denkbar gewesen. Dieser Umstand lässt die Verordnungsbestimmung jedoch nicht unhaltbar und damit auch nicht willkürlich erscheinen. Die mit der Übergangsregelung für den Beschwerdeführer - der einen grossen Teil seiner Dienstage im Rahmen der WEA geleistet hat - unbefriedigende Situation ist als Folge der zulässigen zeitlichen Abgrenzung des Anspruchs auf Ausbildungsgutschriften nicht zu beanstanden. Zusammenfassend erweist sich Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK auch als verfassungskonform.

5.4 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht Art. 8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VAK auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Ausbildungsgutschrift angewandt und dieses negativ beantwortet. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020 (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG i.V.m. Art. 1 f. der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3015/2019
Datum : 20. April 2020
Publiziert : 01. Mai 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Militärische Landesverteidigung, Kriegsmaterial und Waffen
Gegenstand : Ausbildungsgutschrift


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
60 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
MG: 29a 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 29a Ausbildungsgutschrift - 1 Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.83
1    Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.83
2    Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.
130
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 130 - 1 Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.263
1    Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.263
2    Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
VAK: 2 
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 2 Betrag der Ausbildungsgutschrift
1    Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt maximal:
1  Hauptmann im Allgemeinen:
2  Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant:
3  Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns:
4  Feldweibel in der Funktion Feuerleitstellen-Unteroffizier bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studien-beginns:
5  Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant:
a  für Unteroffiziere:
b  für höhere Unteroffiziere:
c  für Subalternoffiziere:
d  für Hauptleute:
e  für Stabsoffiziere: Major und Oberstleutnant
2    Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapothekerinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie der Subalternoffiziere gemäss Absatz 1.
3    Für Hauptleute in der Funktion Quartiermeister, die eine Kaderschule und einen praktischen Dienst für den Grad Oberleutnant absolviert haben, richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach dem Betrag für Hauptmann im Allgemeinen gemäss Absatz 1.
4    Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weiterausbildung zum Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant. Für diese wird zusätzlich insgesamt einmal der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 gewährt.
5    Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Absatz 1 werden die Beträge addiert, ausgenommen bei Weiterausbildungen zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Feldweibel und Leutnant.
8
SR 512.43 Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)
VAK Art. 8 Übergangsbestimmung - Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
136-II-120 • 136-II-337 • 137-V-121 • 140-V-538 • 141-I-70 • 141-II-169 • 143-II-87
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • bundesrat • vorinstanz • inkrafttreten • ermessen • tag • dauer • rechtsgleiche behandlung • frist • gesuchsteller • funktion • verfassung • weiterbildung • kostenvorschuss • weiler • bundesgericht • sachverhalt • gerichtsurkunde • beweismittel • rechtsmittelbelehrung
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BVGE
2014/3 • 2010/33
BVGer
A-3015/2019 • A-988/2019 • C-588/2018
AS
AS 2016/4282