Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-147/2009

Urteil vom 20. April 2012

Richter Bruno Huber (Vorsitz),

Richter Robert Galliker,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._______,geboren (...),

Äthiopien,

Parteien vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im September 1999 und lebte danach vier Jahre in Nairobi (Kenia). Am 3. August 2003 gelangte sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie gleichentags im (...) ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Am 4. August 2003 bewilligte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1.1.2005: BFM) zur Prüfung ihres Asylgesuches die Einreise. Am 8. August 2003 erfolgte in (...) die Kurzbefragung und am 16. September 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch (...).

Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, man habe ihren Vater aufgrund seiner eritreischen Herkunft aufgefordert, Äthiopien mit seinen Kindern zu verlassen. Weil es nicht mehr möglich gewesen sei, sich zu verstecken, und sie ins Gefängnis hätten kommen können, sei sie im Alter von dreizehn Jahren mit ihrem Vater und den Brüdern nach Kenia geflohen, jedoch bei einer Grenzkontrolle von diesen getrennt worden. Eine Frau habe sich um sie gekümmert und sie nach Kenia mitgenommen. Dort habe sie illegal als Haushälterin gearbeitet, bis ein Mann namens B._______ Mitleid mit ihr gehabt und ihre Ausreise organisiert habe. Ihre äthiopische Mutter sei mit der jüngsten Schwester in Äthiopien geblieben.

Die Beschwerdeführerin verneinte, irgendetwas über die passierten Länder und Orte sowie die benutzten Verkehrsmittel zu wissen, und gab keinerlei Ausweispapiere zu den Akten.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Da ihre Mutter Äthiopierin sei, könne die Beschwerdeführerin die äthiopische Nationalität beantragen. Ausserdem habe sie als Tochter eines Eritreers die Möglichkeit, in Eritrea Schutz zu suchen. Es bestünden für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea keine Hinweise auf eine gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Zudem sei die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug - sowohl nach Eritrea als auch nach Äthiopien - zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Urteil vom 25. Juni 2004 trat die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18. Juni 2004 (Poststempel) wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

A.b Mit Schreiben vom 12. November 2006 (Poststempel vom 13. November 2006) suchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Mal um Asyl nach und beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei ihr unter Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Eri-trean Liberation Front - Revolutionary Council (ELF-RC) zu den Akten.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich in der Schweiz politisch betätigt und an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Sie sei als aktives oppositionelles Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der Schweiz bekannt und ihre Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden zu bewirken und im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete Gefährdung zu begründen. Unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Änderung der Sachlage in tatsächlicher Hinsicht machte sie geltend, bei einer Ausweisung nach Äthiopien müsse sie mit einer Ausschaffung nach Eritrea rechnen. Da sie sich lange Zeit in Europa aufgehalten habe, müsse sie befürchten, bei einer Einreise strengen Verhören unterzogen zu werden. Es sei davon auszugehen, dass diese über ihre eritreische Abstammung und Staatsangehörigkeit informiert seien. Sie habe im Jahre 2003 kurz vor einer Deportation gestanden und wäre in Eritrea mit Sicherheit in den Militärdienst eingezogen worden. Dieser Pflicht habe sie sich durch die Ausreise nach Kenia entzogen. Damit stelle die Flucht in die Schweiz eine Flucht vor dem Wehrdienst dar, welche in Eritrea strafrechtlich geahndet und unverhältnismässig hart bestraft werde. Die dortige Situation für rückkehrende Asylsuchende habe sich wesentlich verschlechtert. Aufgrund dieser Nachfluchtgründe erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft.

Am 23. November 2006 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Am 5. Dezember 2006 ersuchte es die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (in der Folge: die Botschaft) abzuklären, ob die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse gewohnt habe, ob sich dort noch Angehörige aufhielten, ob ihr Vater tatsächlich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei und ob der derzeitige Aufenthalt des Vaters und der Geschwister bekannt sei.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte die Botschaft mit, die angegebene Adresse in Addis Abeba sei völlig unbekannt und entspreche nicht der administrativen Klassifikation der urbanen Zentren. Hingegen existiere die im Empfangsstellenprotokoll angegebene Adresse in C._______, wo sie angeblich mit ihrer Familie gelebt habe, und eine Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Familie bis 1999 dort gelebt habe, allerdings stimme die Hausnummer mit der angegebenen nicht überein. Es seien keine Familienangehörigen mehr dort wohnhaft. Gemäss behördlicher Auskunft sei der Vater nicht Eritreer gewesen und auch nicht deportiert worden, vielmehr habe er als medizinischer Angestellter im lokalen Gefängnis gearbeitet und sei ungefähr im Jahre 1998 krankheitshalber verstorben. Die Mutter und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin seien danach innerhalb der Stadt umgezogen.

Zu diesem Abklärungsergebnis nahm die Beschwerdeführerin am 30. März 2007 Stellung und reichte eine Bestätigung der "zuständigen Verwaltungsbehörde" ein, wonach ihr Vater im Jahre 1992 des äthiopisch-en Kalenders (1999/2000 nach abendländischem Kalender) ausgereist und sein Aufenthaltsort seither unbekannt sei. Ihre Brüder würden sich derzeit als Asylsuchende in Südafrika aufhalten.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 qualifizierte das BFM die Eingabe vom 12. November 2006 als Wiedererwägungsgesuch und lehnte dieses ab, stellte fest, die Verfügung vom 12. Mai 2004 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, die Erläuterungen in der Stellungnahme vermöchten die Abklärungsresultate der Botschaft nicht zu entkräften und der eingereichten Bestätigung der heimatlichen Verwaltungsbehörde komme angesichts der weit verbreiteten Korruption und der problemlosen Beschaffbarkeit solcher Dokumente kein Beweiswert zu. Damit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung beseitigen könnten.

A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2007 gut, hob die angefochtene Verfügung teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das BFM habe die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. No-vember 2006 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Am 20. Oktober 2008 setzte das Bundesamt den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.

Anlässlich der Anhörung vom 24. November 2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei gegen die äthiopische und ebenso gegen die eritreische Regierung und sie habe an Demonstrationen teilgenommen. Da sie Eritreerin sei, könne sie nicht nach Äthiopien zurückkehren. Auch nach Eritrea könne sie nicht gehen, weil dort keine Demokratie herrsche und sie mit einem Aufgebot für den Militärdienst rechnen müsse. Am (...) sei sie Mitglied der ELF-RC geworden, habe seit dem Jahre 2006 an zirka fünf Versammlungen teilgenommen und einmal mithilfe eines Übersetzers einer Rednerin eine Frage gestellt. Ausserdem habe sie sich an ungefähr sechs Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung beteiligt, letztmals im Jahre 2007 oder 2008 in (...). Eine Rückkehr nach Äthiopien sei nicht möglich, da sie von dort deportiert worden sei und verhaftet werden könnte. Zudem habe sie dort keine Familie mehr, zu welcher sie gehen könnte. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr die Todesstrafe oder Gefängnis. Es treffe nicht zu, dass ihr Vater medizinischer Angestellter des lokalen Gefängnisses gewesen sei, er habe als Chauffeur gearbeitet.

B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 - eröffnet am 10. Dezember 2008 - stellte das BFM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 12. Novem-ber 2006 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

C.
Am 9. Januar 2009 gewährte das Bundesamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten.

D.
Die Beschwerdeführerin liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 9. Januar 2009 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

E.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig erachtete sie die Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos, wies die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 3. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen.

F.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Kopie des Flüchtlingsausweises (der Republik Südafrika) ihres Vaters sowie die Faxkopie eines Schreibens, worin ihr Vater und drei Zeugen bestätigen, dass sie eritreischer Nationalität sei, zu den Akten.

G.
Das Gesuch um Wiedererwägung wurde von der Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 abgewiesen.

Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.

H.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Originale der am 22. Januar 2009 eingereichten Unterlagen (Flüchtlingsausweis ihres Vaters und Bestätigungsschreiben) zu den Akten.

I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2012 an seiner Verfügung vom 8. Dezember 2008 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
In der Replik vom 28. März 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte eine Passkopie ihrer Mutter, eine Kopie des Personalausweises und eine E-Mail ihres Bruders zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es sei deshalb nicht anzunehmen, sie sei vor Verlassen ihres Heimatstaates ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regimegegnerin registriert worden. Damit sei auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens äthiopischer Behörden gestanden habe.

Sie habe nicht plausibel darlegen können, aufgrund der Staatsangehörigkeit ihres Vaters Eritreerin zu sein und deswegen zu riskieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien nach Eritrea deportiert zu werden. Die Auskunft der Botschaft vom 13. Februar 2007, wonach der Vater nicht Eritreer sei und im lokalen Gefängnis gearbeitet habe, sei durch das eingereichte Schreiben des Vorsitzenden der heimatlichen Verwaltung vom 30. März 2007 inhaltlich nicht widerlegt.

Es könne nicht nachvollzogen werden, warum sie sich für eine eritreische Organisation engagiere, gleichzeitig jedoch die Infiltration der eritreischen Anlässe durch die äthiopischen Behörden befürchte. Sie bezeichne sich zwar als Eritreerin, habe aber bis anhin nicht genügend Hinweise auf eine eritreische Staatsbürgerschaft geliefert. Überdies beteilige sie sich auch an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung, mache jedoch diesbezüglich keine Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivität geltend. Es gelinge ihr sodann nicht, die Ziele der Organisationen oder die effektiven Probleme des jeweiligen Landes zu definieren und sich in politisch konsequenter Weise für die eine oder andere Oppositionstätigkeit zu entscheiden.

Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, die äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF-RC Kenntnis genommen. Auch sei von einer eher passiven Mitgliedschaft auszugehen, da sie zwar an Sitzungen teilnehme, jedoch bisher nur eine einzige Frage über einen Dolmetscher habe stellen lassen und sich zwischen den Sitzungen nur sehr wenig bis gar nicht politisch engagiere. Schliesslich würden die Versammlungen in tigrinischer Sprache abgehalten, die sie jedoch nicht aktiv beherrsche. Sie habe sich somit zwar exilpolitisch betätigt, aber angesichts der Vielzahl von exilpolitischen Aktivitäten mit nicht selten hunderten von Teilnehmern sei es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin hätten identifizieren können.

Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft somit nicht standhalten. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.

Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Äthiopien sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei eritreischer Herkunft und fühle sich dem eritreischen Volk sehr nahe. Die Abklärungen der Botschaft, wonach ihr Vater nicht Eritreer sei, würden nicht der Wahrheit entsprechen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz komme dem beigebrachten Schreiben des Vorsitzenden der heimatlichen Verwaltung, welches mit Stempeln der zuständigen Amtsstellen und der erforderlichen Registernummer versehen sei, Beweiswert zu, und es sei angemessen zu würdigen. Als sie Äthiopien mit dem Vater verlassen habe, hätten sie kurz vor einer Deportation nach Eritrea gestanden.

Aus Verbundenheit zum eritreischen Volk habe sie sich in der Schweiz der ELF-RC angeschlossen und exilpolitisch betätigt. Der eritreische Nachrichtendienst verfüge auch in der Schweiz über ein weit verbreitetes System von Spitzeln. Die exilpolitische Aktivität berge deshalb ein enormes Risiko und wiederholte Präsenz in der Öffentlichkeit werde von den eritreischen Behörden registriert und verfolgt. Es sei zu bezweifeln, dass dabei zwischen qualifizierten Aktivitäten und blossen Mitläufern unterschieden werde. Ausserdem würde eine geringe exilpolitische Aktivität die Vermutung, sie sei regierungsfeindlich gesinnt, noch bestärken. Umgekehrt sei zu erwarten, dass ihr allein aufgrund der Tatsache, dass sie ein Asylgesuch gestellt und sich einer Rückkehr nach Eritrea entzogen habe, eine regierungsfeindliche Einstellung vorgeworfen werde.

Es liege in der Natur der Sache, dass die Beschwerdeführerin keinen Be-weis dafür erbringen könne, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von ihren Aktivitäten hätten. Einen solchen Beweis habe sie jedoch nicht zu erbringen. Die Glaubhaftmachung der Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten sei ihr indessen gelungen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.

Die Vorinstanz habe im Übrigen die Problematik der Verfolgung in Eritrea aufgrund der Wehrpflichtverweigerung nicht aufgegriffen. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin kurz vor der Deportation nach Eritrea gestanden und sei im Militärdienstalter gewesen. Die Flucht sei eine Flucht vor dem eritreischen Wehrdienst gewesen, welche in Eritrea strafrechtlich verfolgt und unverhältnismässig hart bestraft werde. Es sei festzuhalten, dass sich die Situation für rückkehrende Asylsuchende wesentlich verschlechtert habe. Ihr drohe bereits aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, eine hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten.

Die Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei aufgrund der bereits erlittenen Nachteile objektiv nachvollziehbar und begründet, da die zwischen 1998 und 2002 erfolgten Deportationen grundsätzlich geeignet gewesen seien, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erzeugen. Eine Rückschiebung nach Äthiopien sei demzufolge nicht nur un-zumutbar, sondern aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig.

Sodann könne sie auch in ihrem Heimatstaat Eritrea keinen Schutz vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung beanspruchen, da sie auch dort begründete Furcht vor Verfolgung habe.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe als Tochter eines Eritreers grundsätzlich Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Es gebe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie jemals als eritreische Staatsangehörige registriert worden wäre oder sich darum bemüht hätte. Auch habe sie nie in Eritrea gelebt. Nach äthiopischem Recht habe sie als Tochter einer Äthiopierin Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie, nachdem sie in Äthiopien aufgewachsen und dort zur Schule gegangen sei, die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht haben sollte.

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, Kinder aus Ehen zwischen einer Äthiopierin und einem Eritreer würden nicht automatisch die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, dies sei vom Verhalten des eritreischen Elternteils und der betroffenen Person gegenüber Äthiopien abhängig. Äthiopiern, welche deportiert worden seien, sei die Staatsangehörigkeit entzogen worden. Die äthiopische Staatsbürgerschaft sei ihr spätestens mit ihrer Flucht entzogen worden. Ein Wegweisungsvollzug sei auch aufgrund des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes unzumutbar.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren hinsichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz bestünden subjektive Nachfluchtgründe. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können indessen nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen wäre.

5.2

5.2.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5036/2009 vom 11. Ok-tober 2010 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-ten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglich-keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-ren. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agie-rende Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicher-heitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangswei-se aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mit- glied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, so-lange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gast-land kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Über-wachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung ist dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Be-schwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwal-tungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Inte-resse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wer-den.

5.2.2 Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der Akten zu verneinen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie habe sich in besondere Art und Weise betätigt. Mit Sicherheit gehört sie nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Sie hat lediglich zirka sechs Mal an einer Demon-stration gegen die äthiopische Regierung teilgenommen (vgl. Akten BFM, B22/15 S. 11) und keinerlei Beweise für eine allfällige Erkennbarkeit ihrer exilpolitischen Tätigkeit eingereicht. Zudem ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie offensichtlich Mühe bekundete, die effektiven Probleme in Äthiopien zu definieren (vgl. B22/15 S. 10), und sowohl exilpolitische Aktivitäten gegen die äthiopische als auch gegen die eritreische Regierung geltend macht. Es gelingt ihr jedoch nicht, sich in politisch konsequenter Wiese für die eine oder andere Oppositionstätigkeit zu entscheiden, was bei einem starken Engagement für eine Organisation zu erwarten wäre. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lässt sie nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung. Damit erfüllt sie nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.

Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt, sie namentlich identifiziert und registriert haben, und dies umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschränkte Ressourcen verfügt. Des Weiteren dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwer-deführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abzuklären.

5.2.3 Gestützt auf diese Ausführungen ist zu schliessen, dass die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin - sofern sie von deren Aktivitäten überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - nicht als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System erachten und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sie sich seit über acht Jahren in der Schweiz aufhält, zu einer anderen Einschätzung führen. Es ist nicht anzunehmen, dass sie schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfolgung zu befürchten hat.

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aufgrund ihrer eritreischen Staatsbürgerschaft würde sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien von den dortigen Behörden nach Eritrea deportiert werden. Dort wiederum habe sie begründete Furcht vor Verfolgung, dies einerseits aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die ELF-RC sowie anderseits weil ihre Flucht aus Äthiopien eine Flucht vor dem eritreischen Wehrdienst gewesen sei, welche unverhältnismässig hart bestraft werde, und schliesslich weil sie in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe.

5.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass sie als eritreische Staatsangehörige registriert worden wäre oder sich um eine Registrierung bemüht hätte. Zudem hat sie weder geltend gemacht, jemals in Eritrea gewesen zu sein, noch irgendwelche Beweismittel für ihre eritreische Staatsbürgerschaft vorgelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie die eritreische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass sie in Äthiopien geboren und aufgewachsen ist und mindestens einen äthiopischen Elternteil hat. Damit ist sie aller Wahrscheinlichkeit nach äthiopische Staatsbürgerin oder hat jedenfalls einen Anspruch darauf. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob der Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich Eritreer ist. Unbehelflich ist auch das Vorbringen, dass deportierten Äthiopiern die Staatsbürgerschaft entzogen worden sei, da die Beschwerdeführerin geltend macht, Äthiopien aus Furcht vor einer Deportation verlassen zu haben, mithin einer solchen entgangen zu sein.

5.3.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zu befürchten, von den Behörden nach Eritrea ausgeschafft zu werden. Ob sie in Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung hätte, muss deshalb nicht geprüft werden.

5.4 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).

7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eri-trea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea, eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien ist labil. Addis Abeba und eine Reihe von Provinzstädten haben in den letzten Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch zivile Opfer gefordert haben (vgl. zur Lage: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.)

7.3.3 Äthiopien gilt sodann als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung sind in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) extrem prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hundertausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30 %) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gebiete haben überhaupt keine Gesundheitseinrichtungen.

Die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien präsentiert sich sodann überaus schlecht. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 12. April 2012). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Aktivitäten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).

Auch wenn Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen, wird dies durch die grosse Arbeitsmigration wieder relativiert. Arbeitsplätze für wenig qualifizierte Rückkehrer bleiben auch in städtischen Gebieten rar. Auf eine Arbeitsstelle, für die nur eine niedrige Qualifikation erforderlich ist, kommen zum Teil mehrere Hundert Bewerberinnen.

Näher zu betrachten ist nebst der wirtschaftlichen Perspektive auch die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen und insbesondere von Rückkehrerinnen. So ist es für alleinstehende und zurückkehrende Frauen schwer, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004).

7.3.4 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Rückkehrperspektive für die heute sechsundzwanzigjährige, unverheiratete Beschwerdeführerin anders als vorstehend beschrieben darstellen würde. Eigenen Angaben zufolge hat sie zwar während acht Jahren die Schule besucht, danach jedoch Äthiopien mit ihren Brüdern und dem Vater verlassen und während einigen Jahren als Haushaltshilfe in Kenia gearbeitet, bis sie schliesslich in die Schweiz kam. Heute lebe ihre gesamte Familie in Südafrika. In Äthiopien verfüge sie nach der jahrelangen Landesabwesenheit weder über ein verwandtschaftliches noch ein sonstiges soziales Beziehungsnetz.

Gemäss Auskunft vom 13. Februar 2007 war die Familie der Beschwerdeführerin in C._______ wohnhaft, der Vater sei an einer Krankheit verstorben. Die Beschwerdeführerin hat diese Auskunft bestritten und die Kopie eines Flüchtlingsausweises des Vaters, eine Passkopie der Mutter mit südafrikanischem Visum und die Kopie eines Personalausweises des Bruders als Beweismittel eingereicht. Den eingereichten Kopien kommt zwar nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu, aber es bleibt festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, es würden sich heute noch nahe Angehörige der Beschwerdeführerin in Äthiopien aufhalten. Daran ändern auch die Abklärungsergebnisse der Botschaft nichts, wonach die Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin nach dem Tod des Vaters (ungefähr im Jahre 1998) in ein anderes Quartier von C._______ umgezogen seien, jedoch keine Angaben zu einem aktuellen Wohn- oder Aufenthaltsort gemacht werden. Sodann gibt es keine Anzeichen dafür, die Beschwerdeführerin habe versucht, durch falsche Angaben ihre Identität und ein allfälliges Beziehungsnetz in Äthiopien zu verschleiern. Es ist deshalb vom Fehlen eines tragfähigen familiären Netzes auszugehen.

In Anbetracht des Fehlens eines Schulabschlusses, der vorgängigen Ausführungen zur prekären Situation auf dem Arbeitsmarkt und der bereits (mindestens) achtjährigen Landesabwesenheit dürfte ein Einstieg in die Berufswelt äusserst fraglich sein. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien aller Voraussicht nach auf sich allein gestellt, und es bestünde die reelle Gefahr, dass sie aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ausgesetzt würde.

Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien demnach als unzumutbar zu bezeichnen.

7.4 Aus den Akten gehen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG hervor. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sind folglich erfüllt.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit im Vollzugspunkt gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist jedoch diesbezüglich auf die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 zurückzukommen. Da zudem aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - wiedererwägungsweise gutzuheissen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihr zurückzuerstatten.

Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird - soweit es nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden ist - gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-147/2009
Date : 20. April 2012
Published : 27. April 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N


Legislation register
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  13  14
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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