Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-2410/2010/wif/ime
{T 0/2}

Urteil vom 20. April 2010

Besetzung
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien
A._______, [...], Eritrea,
vertreten durch Karine Povlakic, Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE), [...],
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 9. Oktober 2008 verliess und am 13. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass im Rahmen dieses Asylverfahrens Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 anlässlich des Stellens eines Asylgesuches in Madrid registriert wurde,
dass die spanischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des BFM zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 nach Spanien rücküberführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2009 erneut in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. Januar 2010 dieselben Gründe wie beim ersten Asylgesuch (Probleme mit der Armee) geltend machte,
das ihm in der gleichen Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen erneuten Wegweisung nach Spanien gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, sich nach seiner Rückführung nach Spanien rund drei Monate in Bilbao aufgehalten zu haben, wo ihm während eines Monats eine Unterkunft zugewiesen worden sei, ehe man ihn wegen fehlender Mittel weggewiesen habe,
dass die spanischen Behörden sich nicht um ihn gekümmert und ihm keine Papiere ausgehändigt hätten,
dass er für die Behandlung seiner [gesundheitliche Probleme] selber habe aufkommen müssen,
dass er ohne Arbeit und Hilfe von anderen Personen auf der Strasse geschlafen habe,
dass er weder die spanische Sprache gesprochen noch das Land gekannt habe,
dass er sich vor diesem Hintergrund - ein normales Leben habe er nicht führen können - nach Frankreich begeben habe, wo er sich überlegt habe ein Asylgesuch zu stellen,
dass man ihm davon abgeraten habe, weil im Falle korrespondierender Fingerabdrücke mit einem anderen Land, er dorthin zurückgeschickt würde,
dass er einer erneuten Rückführung nach Spanien eine Wegweisung nach Eritrea vorziehen würde, weil sich dort seine Brüder um ihn kümmern könnten,
dass mit Eingaben der Rechtsvertretung vom 18. und 19. Januar 2010 um eine baldige Kantonszuteilung des Beschwerdeführers respektive dessen erneute Zulassung ins EVZ ersucht wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, eine medizinische Betreuung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers [...] sei gemäss des ihn behandelnden Arztes erst nach der Kantonszuteilung möglich,
dass der Beschwerdeführer nach Alkoholkonsum eine Nacht in einem Wartesaal ausserhalb des EVZ habe verbringen müssen,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. Januar 2010 unter anderem festhielt, die Vorbringen würden zurzeit die Zuweisung an einen Kanton nicht rechtfertigen, zumal eine mögliche baldige Rückführung des Beschwerdeführers nach Spanien für dessen weiteren Verbleib im EVZ spreche und die ärztliche Betreuung während dieser Zeit gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer ferner wegen seines Verhaltens und eines Verstosses gegen die EVZ-Ordnung für eine Nacht ausgeschlossen worden sei,
dass am 27. Januar 2010 die spanischen Behörden dem vom BFM am 18. Januar 2010 an sie gerichteten Übernahmeersuchen des Beschwerdeführers zustimmten,
dass die Rechtsvertretung unter Beilage medizinischer Belege mit Eingabe vom 28. Januar 2010 um eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im zuständigen Spital ersuchte, da insbesondere dessen [gesundheitliche Probleme] zu Gewichtsverlust und Schwächung geführt hätten,
dass das BFM mit Schreiben vom 29. Januar 2010 festhielt, die Beilagen würden die erfolgte medizinische Behandlung im EVZ wegen Magenbeschwerden sowie einen für Mitte Februar 2010 vorgesehenen Termin bei einem Kardiologen bestätigen,
dass hinsichtlich der von den Ärzten beim Beschwerdeführer nach der Kantonszuteilung empfohlenen psychologischen Abklärungen (Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung) zu bemerken sei, dass es zu einer baldigen Rückführung nach Spanien kommen könne und eine adäquate medizinische Versorgung dort gegeben sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2010 auf die gegen die beiden erwähnten Schreiben des BFM erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 - eröffnet am 1. April 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 in Spanien im Rahmen eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden sei, Spanien einem gestützt darauf gestellten Rückübernahmeersuchen (23. März 2009) stattgegeben habe (2. April 2009) und der Beschwerdeführer nach Spanien zurückgeführt worden sei (10. Juni 2009),
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung drei Monate in Spanien aufgehalten habe, ehe er von dort aus in die Schweiz gereist sei, um erneut um Asyl nachzusuchen,
dass folglich Spanien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die spanischen Behörden dem neuerlichen Rückübernahmeersuchen des BFM vom zugestimmt hätten,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) - bis spätestens zum 27. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass die spanischen Behörden - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm bezüglich Spanien geltend gemachten Problemen - ihren Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO, insbesondere auch in medizinischer Hinsicht nachkämen und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Spanien gewährleistet seien, womit sich kein Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) aufdränge,
dass das BFM im Rahmen der Reisevorbereitungen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trage und die notwendigen Vorkehrungen treffe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge in Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG provisorisch per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
-35
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer vom Sudan aus auf dem Luftweg am 25. Dezember 2008 in Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er im Rahmen eines Asylgesuchs am 7. Januar 2009 daktyloskopisch registriert wurde (B3/2 und B4/10 gemäss Aktenverzeichnis BFM),
dass im Rahmen des ersten vom Beschwerdeführer in der Schweiz gestellten Asylgesuchs die spanischen Behörden aufgrund dieses Sachverhalts am 2. April 2009 die Zustimmung zu dessen Rückübernahme erteilten (B12/6) und eine solche erneut am 27. Januar 2010 anlässlich des zweiten von ihm in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs (B19/1),
dass somit Spanien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Spanien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. auch Dublin-II-VO, Erwägungsgründe 2 und 12),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ sowohl Probleme mit den spanischen Behörde verneinte als auch zu Protokoll gab, ihm sei bezüglich Unterkunft und Verpflegung Hilfe zu teil geworden (B 4/10 S. 5),
dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach Spanien seinen Verpflichtungen gemäss der in der Beschwerde zitierten Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für (asylrechtliche) Verfahren nicht nachkäme,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen im EVZ nicht um die Antwort der zuständigen spanischen Behörde auf sein Asylgesuch kümmerte und das Zitieren von § 14 der einleitenden Erwägungsgründe der genannten Richtlinie auf die Person des Beschwerdeführers nicht zutrifft, ist dieser doch nicht minderjährig,
dass die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten [...] einer Überstellung nach Spanien nicht entgegenstehen, da die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung seiner Beschwerden dort klarerweise vorhanden sind,
dass in diesem Zusammenhang ferner auch auf die Aufnahmerichtlinie vom 27. Januar 2003 (Festlegung von Mindestnormen; RL 2003/9/EG) zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, bei den Reisevorbereitungen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang sodann darauf hinzuweisen ist, die spanischen Behörden im Rahmen der noch zu erfolgenden Überstellungsmodalitäten über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers explizit zu informieren, damit in Berücksichtigung der medizinischen Aspekte im vorliegenden Fall eine lückenlose Abwicklung von dessen Rückführung nach Spanien garantiert ist,
dass nach dem Gesagten eine Überstellung nach Spanien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG182 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
AsylG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
(die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2410/2010
Date : 20. April 2010
Published : 29. April 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N 521 641


Legislation register
AsylG: 32  34  35  44  65  105  106  108  109  111  111a
AsylV 1: 29a
AuG: 83
BGG: 83
DAA: 1
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  56  63  65
Weitere Urteile ab 2000
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