Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4159/2006
{T 0/2}

Urteil vom 20. April 2009

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien
A._______ A._______, B._______ A._______ und deren Kinder C._______, D._______ und E._______, Irak,

vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2005 /
N _______

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsbürger arabischer Ethnie sowie schiitischer Religionszugehörigkeit und stammen aus ad-Diwaniya in der Provinz al-Qadisiya. Sie verliessen ihren Heimatstaat mit ihren beiden ältesten Kindern nach eigenen Angaben am 26. März 2002, worauf sie am 8. April 2002 illegal in die Schweiz einreisten und am 9. April 2002 bei der Empfangsstelle Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Am 11. April 2002 wurden sie in der Empfangsstelle summarisch zu ihren Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte die Beschwerdeführenden am 19. August 2002 (Ehemann) und am 26. August 2002 (Ehefrau) zu den Asylgründen.

B.
Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Ehemann sei am 6. März 1999, kurz nach dem tödlichen Attentat auf den schiitischen Imam Muhammad Sadiq as-Sadr, im Rahmen einer Verhaftungswelle unter Anhängern des Imams durch irakische Sicherheitskräfte des Saddam-Regimes festgenommen worden. Er habe zwar gelegentlich Predigten des Imams verfolgt und dessen Gedankengut - Freiheit, Gerechtigkeit und Gleichheit sowie Ablehnung der Praktiken des Regimes - geteilt, sei aber nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Bewegung gewesen; man habe ihm jedoch vorgeworfen, der Bewegung "Hizb ad-Dawa al-Islamiya" (Partei des Islamischen Aufrufs) anzugehören. Zunächst sei er während dreier Monate in einem Gefängnis der Sicherheitsdirektion von ad-Diwaniya festgehalten worden. In dieser Zeit sei er fünf bis sechs Mal verhört worden, wobei man ihn geschlagen und unter psychischen Druck gesetzt habe. Anschliessend habe man ihn zur Direktion der Allgemeinen Sicherheit nach Bagdad gebracht, wo er bis Dezember 2001 in Haft gehalten worden sei. Dabei sei er sehr oft verhört worden, und er habe in ständiger Furcht gelebt, hingerichtet zu werden. Während langer Zeit habe seine Familie keinerlei Kenntnisse über sein Schicksal und seinen Aufenthaltsort gehabt, bis es ihr gelungen sei, entsprechende Informationen zu erlangen. Seine Freilassung sei schliesslich nicht auf ordentlichem Weg erfolgt, sondern seiner Familie sei es gelungen, einen Offizier der Sicherheitsdirektion in Bagdad zu bestechen. Nach der Freilassung habe er infolge der Haftbedingungen kaum mehr gehen können, und er habe sich aufgrund psychischer Probleme in ärztliche Behandlung begeben müssen. Jener Offizier, der seine Freilassung bewirkt habe, habe mit der Drohung, ihn wieder ins Gefängnis zu bringen, weitere Geldzahlungen erpresst. Die Ehefrau gab in Ergänzung zu den Aussagen ihres Ehemannes zu Protokoll, sie sei im Jahr 1994 bei ihrer Arbeit als Bibliothekarin an der Universität von al-Qadisiya durch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte zur Bespitzelung von Studenten gezwungen worden, weshalb sie ihre Stelle aufgegeben habe. Bei der Verhaftung ihres Ehemannes am 6. März 1999 sei sie geschlagen worden und dabei zu Boden gefallen. Sie sei zu jener Zeit im vierten Monat schwanger gewesen und habe als Folge der Schläge das Kind verloren.

C.
Am 5. März 2004 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren.

D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2004 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in ihre Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 nach.

E.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung beziehe sich auf das Regime von Saddam Hussein. Seit ihrer Ausreise aus dem Irak hätten sich die dortigen Verhältnisse infolge der militärischen Intervention der USA und deren Verbündeter im Jahr 2003 indessen grundlegend geändert. Das Verfolgerregime existiere nicht mehr, womit die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant seien.

F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. November 2005 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Frage unberücksichtigt gelassen, ob zwingende Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) vorlägen. Die im Heimatstaat erlittene Verfolgung habe eine anhaltende Traumatisierung des Ehemannes bewirkt, womit die Voraussetzungen der genannten Norm erfüllt seien.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführenden mit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt behandelt. Indessen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Ehemannes bis zum 14. Dezember 2005 einen - mit der Beschwerdeschrift bereits in Aussicht gestellten - ärztlichen Bericht einzureichen.

H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführenden zwei vom 14. November und vom 6. Dezember 2005 datierende ärztliche Zeugnisse ein.

I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2005 übermittelten die Beschwerdeführenden zwei weitere, vom 15. und vom 16. Dezember 2005 datierende ärztliche Zeugnisse.

J.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2006 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt.

L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. August 2006 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

M.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGG).

1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM sah keinen ausdrücklichen Anlass, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe in Zweifel zu ziehen. Dies zu Recht, denn aufgrund der vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführenden besteht kein vernünftiger Grund, an der Glaubhaftigkeit der berichteten Verfolgungsmassnahmen seitens des ehemaligen irakischen Regimes unter Saddam Hussein zu zweifeln. Ferner ist festzustellen, dass jedenfalls die durch den Ehemann erlittene Verfolgung - eine zwei Jahre und neun Monate währende Inhaftierung aufgrund seiner Sympathien mit der Lehre des ermordeten schiitischen Imams Muhammad Sadiq as-Sadr, dies unter Nichtbeachtung minimalster rechtlicher Standards, Misshandlungen und menschenrechtswidrigen Haftbedingungen - offensichtlich ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gleichkam. Nachdem seine Freilassung nicht auf ordentlichem Weg erfolgt war und er zudem - was angesichts der damaligen Umstände im Irak ebenfalls glaubhaft erscheint - durch den zu seiner Freilassung bestochenen Offizier erpresst wurde, hatte er ausserdem damit zu rechnen, auch künftig wieder inhaftiert zu werden. Somit erfüllte der Ehemann zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak die Flüchtlingseigenschaft. Diese Feststellung trifft ausserdem auch für die Ehefrau - ungeachtet der Frage, ob die durch sie selbst erlebten Bedrohungen ebenfalls als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren gewesen wären - sowie die beiden im Irak geborenen ältesten Kinder zu, hätten sie doch zum damaligen Zeitpunkt zumindest gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
AsylG ebenfalls einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung von Asyl gehabt.

4.2 Das BFM stützte seine Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden demgegenüber auf die Einschätzung, die vorgebrachten Gründe seien nach der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein und dem damit verbundenen Wegfall der entsprechenden Bedrohung zum massgeblichen Zeitpunkt des Asylentscheids nicht mehr asylrelevant.
4.2.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.; zur Relevanz des Zeitpunktes des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft s. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
4.2.2 Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden hat sich die Lage in ihrem Heimatstaat Irak wesentlich verändert. Das Regime Saddam Husseins und der Baath-Partei - auf das sich die von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe ausschliesslich beziehen - hat durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Es bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden wegen der vorgebrachten Gründe heute noch mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müssten. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung durch den ehemaligen irakischen Staat, nämlich das nunmehr beseitigte Baath-Regime, erweist sich folglich - wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt - als im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) begründet.

4.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG erfüllen, ist angesichts der gegebenen Umstände im vorliegenden Fall allerdings einem weiteren wesentlichen Gesichtspunkt Rechnung zu tragen.
4.3.1 Gemäss ständiger Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist eine einmal erlittene Verfolgung auch nach Wegfall einer entsprechenden aktuellen Gefährdung weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl. insbesondere EMARK 1995 Nr. 16, 1996 Nrn. 10 und 42, 1997 Nr. 14, 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2 und 2001 Nr. 3). Zwingende Gründe in diesem Sinn bilden namentlich traumatisierende Erlebnisse, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungsmassnahmen, insbesondere Folterungen, aufgrund einer Langzeittraumatisierung psychisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, namentlich der Ehemann, in vergleichsweise geringerem Ausmass aber auch die Ehefrau seien durch die im Irak gemachten Verfolgungserfahrungen derart und in anhaltender Weise traumatisiert, dass die Kriterien der Rechtsprechung zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfüllt seien. Dabei geht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen Folgendes hervor: Dr. med. A. S. A., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit ärztlichen Zeugnissen vom 14. November und vom 6. Dezember 2005 fest, der Ehemann und die Ehefrau seien ihm am 24. Juli 2003 durch Dr. med. B. N. T. wegen einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation (depressive Episode schweren Grades mit latenter Suizidalität) zugewiesen worden und befänden sich seither in regelmässiger therapeutischer Behandlung. Beide würden aufgrund ihrer Erlebnisse im Irak (Erinnerungen an Haft und Folter beziehungsweise Bedrohungen durch Sicherheitskräfte) an posttraumatischen Belastungsstörungen (gemäss medizinischer Klassifikation ICD-10: F43.1) leiden, wobei von besonders schweren Fällen gesprochen werden könne. Aus einem ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 15. Dezember 2005 ergibt sich weiter in Bezug auf den Ehemann im Wesentlichen, dieser erfülle die Diagnosekriterien einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Es sei davon auszugehen, dass diese chronische Erkrankung eine Folge seines Aufenthalts im Gefängnis und als solche irreversibel sei. Aus einem psychiatrischen Bericht der UPD vom 16. Dezember 2005 geht ferner auch bezüglich der Ehefrau hervor, diese leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
4.3.3 Das BFM ist auf den von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfassten Aspekt in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen. Im Rahmen der Vernehmlassung hat es den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegengehalten, die Ursachen für die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten könnten zwar durchaus in den Erlebnissen im Heimatstaat liegen; indessen könnten die Probleme auch durch die schwierige persönliche Situation bedingt sein, die mit dem langen Warten auf den Entscheid der Asylbehörden verbunden sei. Aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen werde nicht ersichtlich, auf welchen Erkenntnissen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beruhe. Vielmehr basiere die Folgerung, es liege ein solches Leiden vor, offensichtlich auf einer subjektiven Einschätzung. Ferner sei es den Beschwerdeführenden dank der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz möglich, die begonnene psychiatrische Behandlung weiterzuführen, welche sie zudem - nachdem der Ehemann im Irak bereits einmal in entsprechender ärztlicher Behandlung gewesen sei - gegebenenfalls auch in ihrem Heimatstaat fortsetzen könnten.
4.3.4 Der Einschätzung des Bundesamts kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist unter dem spezifischen Gesichtspunkt von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK offensichtlich unerheblich, ob und inwiefern im Heimatstaat allfällige hypothetische Behandlungsmöglichkeiten der vorhandenen Traumatisierung verfügbar sind. Ferner ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse auch nicht darauf zu schliessen, es sei eine falsche Diagnose gestellt worden und die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit den Erlebnissen im Heimatstaat. Vorliegend ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten übereinstimmend, dass der Ehemann infolge der zwei Jahre und neun Monate dauernden Haft sowie der damit verbundenen, teilweise der Folter gleichkommenden Misshandlungen und psychischen Belastung in gravierender, bis heute anhaltender Weise traumatisiert ist, wobei eine andauernde Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert wird. Nachdem wie bereits erwähnt (E. 4.1) kein Grund vorliegt, an der Glaubhaftigkeit der erlittenen Verfolgung durch das damalige irakische Regime zu zweifeln, ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass diese Verfolgungserlebnisse für die gesundheitlichen Leiden des Ehemannes ursächlich sind. Auch ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, den Beweiswert der eingereichten medizinischen Gutachten in Frage zu stellen (zu entsprechenden Indizien s. EMARK 2002 Nr. 13 S. 115 f.). Indem vorliegend von einer Langzeittraumatisierung des Ehemannes auszugehen ist, liegen somit zwingende Gründe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vor, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf den Ehemann erweisen sich somit ungeachtet der zwischenzeitlich veränderten Gefährdungslage im Irak weiterhin als asylrechtlich relevant.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft auch zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass den Akten auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind. Der Ehemann ist somit als Flüchtling anzuerkennen, und es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
AsylG werden ausserdem auch die Ehefrau sowie die Kinder Karrar, Manar und Muntdar als Flüchtlinge anerkannt und in die Gewährung des Asyls einbezogen.

5.
Die Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2005 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Bundesamt ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, dessen Beurteilung durch die damalige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, wird damit gegenstandslos.

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) sind den Beschwerdeführenden Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2005 wird aufgehoben.

2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur Kenntnisnahme (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4159/2006
Datum : 20. April 2009
Publiziert : 28. April 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
irak • heimatstaat • bundesverwaltungsgericht • ausreise • monat • frage • asylrecht • asylgesetz • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • druck • familie • diagnose • empfangsstelle • gerichtsschreiber • usa • kopie • stelle • 1995 • sachverhalt • vorinstanz • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • kosten • medizinische klassifikation • psychotherapie • bundesamt für migration • unentgeltliche rechtspflege • berechnung • stichtag • gutheissung • ehegatte • folterverbot • asylrekurskommission • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • replik • beschwerdeschrift • schriftenwechsel • freiheitsstrafe • festnahme • prozessvertretung • beschuldigter • drohung • kommunikation • begründung des entscheids • verfahrenskosten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • gerichts- und verwaltungspraxis • abweisung • unrichtige auskunft • beurteilung • gesuch an eine behörde • parentel • ausgabe • maler • attentat • frist • aufenthaltsort • rasse • betroffene person • angewiesener • von amtes wegen • student • erwachsener • wesentlicher punkt • norm • beilage • kostenvorschuss • original • kantonale behörde • psychiatrie • asylverfahren • beweismittel • vorläufige aufnahme • medizinisches gutachten • leben • zweifel • weiler • mehrwertsteuer • ermessen • ethnie
... Nicht alle anzeigen
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D-4159/2006
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1994/6 • 1995/16 • 2002/13