Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2200/2018

Urteil vom 20. Februar 2019

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Institut Suisse de Police (ISP),

Prüfungskommission,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Polizistin 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass A._______ im Frühling 2017 die eidgenössische Berufsprüfung Polizistin abgelegt hat,

dass die Prüfungskommission des Institut Suisse de Police ISP (im Folgenden: Erstinstanz) A._______ mit Notenblatt vom 21. Juni 2017 mitgeteilt hat, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe und ihr der Fachausweis Polizistin nicht erteilt werde,

dass A._______ gegen die Verfügung der Erstinstanz mit Eingabe vom 8. Juli 2017 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (im Folgenden: Vorinstanz) Beschwerde erhoben und insbesondere beantragt hat, es seien die mündliche Polizeipsychologieprüfung zu streichen und ihr deren Wiederholung durch einen neutralen Prüfungsexperten zu ermöglichen und es sei die wiederholte Prüfung als Erstprüfung anzuerkennen,

dass A._______ in der Folge, während laufendem Beschwerdeverfahren, die eidgenössische Berufsprüfung Polizistin ein zweites Mal abgelegt hat und ihr die Erstinstanz mit Notenblatt vom 25. September 2017 mitgeteilt hat, dass sie die Prüfung bestanden habe und ihr der Fachausweis Polizistin erteilt werde,

dass die Vorinstanz A._______ mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 angefragt hat, ob sie weiterhin Interesse an ihrer Beschwerde habe,

dass A._______ mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 der Vorinstanz mitgeteilt hat, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte, da das Nichtbestehen der ersten Prüfung Konsequenzen für ihre berufliche Laufbahn und finanzielle Einbussen zur Folge habe,

dass die Erstinstanz A._______ mit Schreiben vom 15. November 2017 darum ersucht hat, zu begründen und belegen, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerde finanzielle Konsequenzen für sie hätte,

dass A._______ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 dargelegt hat, dass ein erfolgreicher Abschluss im Juni 2017 eine raschere Beförderung und einen besseren Lohn im Umfang von Fr. 513.92 pro Monat respektive von Fr. 6'167.04 respektive Fr. 18'501.12 (auf drei Beförderungen umgerechnet) zur Folge gehabt hätte,

dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. März 2018 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,

dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, die von A._______ geltend gemachten finanziellen Konsequenzen und negativen Folgen für ihre Berufslaufbahn seien nicht ausreichend substantiiert, indem sie weder geltend mache, dass die Lohnerhöhung rückwirkend ausbezahlt worden wäre noch bestätigt habe, dass sie mit einer Gutheissung der Beschwerde mit Sicherheit eine Lohnerhöhung erhalten hätte, und schliesslich auch nicht mit Sicherheit gesagt habe, dass sie befördert worden wäre, wenn sie schon im Sommer 2017 den Fachausweis erhalten hätte, und dass daher ein aktuelles praktisches Interesses an der Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid vom Sommer 2017 fehle,

dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. April 2018 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erhebt und die Wiederaufnahme ihres Rekurses vom 8. Juli 2017 sowie die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, damit diese ihre Beschwerde beurteile,

dass die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nur auf die finanziellen Einbussen eingegangen und habe zu Unrecht weitere Punkte, wie die Verleumdung seitens der Schulleitung und der Lehrpersonen der Y._______ Polizeischule, die vereinbarte und seitens der Schulleitung gebrochene Schweigepflicht, die Entsorgung von Prüfungsunterlagen, die beruflichen Konsequenzen sowie die erst nach Intervention seitens der Vorinstanz erhaltene Akteneinsicht nicht berücksichtigt und nicht in den Entscheidungsprozess einbezogen,

dass die Beschwerdeführerin weiter darlegt, dass sie von der Kantonspolizei X._______ erfahren habe, dass ohne Gerichtsurteil keine abschliessende Stellungnahme bezüglich finanzieller Ansprüche, Weiterbildungen, Beförderungen etc. gemacht werden könnten, dass die Beschwerdeführerin aber Nachteile für ihre weitere Laufbahn zu gewärtigen habe, wenn vom zweiten Prüfungsdatum ausgegangen werde,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Konsequenzen in finanzieller Hinsicht und Auswirkungen auf ihre weitere Laufbahn als Polizistin nicht belegt seien, denn weder könne sie derzeit eine abschliessende Stellungnahme zu den finanziellen Ansprüchen abgeben noch sagen, ob sie befördert worden wäre, hätte sie schon im Sommer 2017 den Fachausweis erhalten,

dass die Vorinstanz darlegt, dass mangels eines aktuellen praktischen Interesses der Beschwerdeführerin die Beschwerde abzuschreiben gewesen sei, ohne dass die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hätten geprüft werden müssen,

dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. Juli 2018 an ihren Rechtsbegehren festhält,

dass die Beschwerdeführerin den Standpunkt einnimmt, dass sie bezüglich der finanziellen Aspekte ein schutzwürdiges Interesse besitze und auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten aktuellen Zahlen zu den Lohnklassen verweist,

dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beförderungstermine für Laufbahnaufstiege das Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei ins Recht legt, aus dem sich ergebe, dass der Beförderungstermin jeweils am 1. Juli sei,

dass die Beschwerdeführerin erklärt, bei Bestehen der Erstprüfung sei für die Beförderung der 1. Juli 2017 ausschlaggebend, andernfalls der 1. Juli 2018, was einen beruflichen Nachteil für sie bedeute,

dass die Vorinstanz mit Duplik vom 30. August 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ihrer Begründung festhält und insbesondere einwendet, dass in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilage 8 die Lohnerhöhung nicht genau beziffert werden könne, in der Beilage 8a nur eine sehr allgemeine Lohndifferenz erwähnt werde, in der Beilage 8b keine Lohnerhöhung im Fall einer Gutheissung der Beschwerde bestätigt werde und in der Beilage 13 die Lohnnachzahlung als eine hypothetische Frage bezeichnet werde, womit die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu vage seien,

dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. März 2018 eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstellt,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]; Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung vom 18. Juni 2012 über die Berufsprüfung für Polizist/Polizistin),

dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt ist, sowie, dass ihr Interesse an der Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht abgeschrieben habe, als schutzwürdig anzuerkennen ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG),

dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG),

dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass vorliegend umstritten ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, weil sie das Beschwerdeverfahren mit der Begründung, der Beschwerdeführerin fehle ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des im Sommer 2017 erfolgten Prüfungsentscheids, als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, ohne materiell zu entscheiden,

dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG),

dass das schutzwürdige Interesse in diesem Sinn im praktischen Nutzen besteht, der sich ergeben würde, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegen würde und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden könnte (BGE 141 II 14 E. 4.4),

dass nach der Rechtsprechung und Lehre ein solches Interesse nur dann schutzwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Beschwerdeeinreichung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen verfügt, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.H.; BGE 141 II 14 E. 4.4; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 22; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 946),

dass ein Interesse aktuell ist, wenn der durch den angefochtenen Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht und das Interesse praktisch ist, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (Häner, a.a.O., Art. 48 N. 22 m.H.),

dass daher, wenn das Rechtsschutzbedürfnis im Verlauf des Verfahrens dahin fällt, die Sache aus diesem Grund gegenstandslos wird und das Verfahren abzuschreiben ist (BGE 136 III 497 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1150; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.70),

dass die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, dass, auch wenn sie die Berufsprüfung Polizistin beim zweiten Versuch im September 2017 bestanden habe, sie ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde habe, da der Umstand, dass ihr der Fachausweis Polizistin erst im September 2017 - statt bereits im Juni 2017 - erteilt worden sei, sich sowohl auf den Lohn als auch auf die Beförderung auswirke,

dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem eine E-Mail ihrer Arbeitgeberin, der Kantonspolizei X._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin) vom 23. November 2017 eingereicht hat, in der ihre Arbeitgeberin bestätigt hat, dass die Mitarbeitenden der Kantonspolizei X._______ mit dem Abschluss der Polizeischule in eine höhere Lohnklasse überführt würden, was mit einer Lohnerhöhung verbunden sei, sowie, dass die Arbeitgeberin die Laufbahnbeförderungen immer per 1. Juli vollziehe und die einzelnen Beförderungsschritte alle drei Jahre erfolgten, was für die Beschwerdeführerin bedeute, dass sie bis zur ersten Beförderung neun Monate länger warten müsse, da die Lauffrist der drei Jahre Korpszugehörigkeit erst im Oktober begonnen habe,

dass dieser Bestätigung daher unzweideutig entnommen werden kann, dass ein Beschwerdeentscheid, der bereits den ersten Prüfungsversuch im Frühling 2017 als bestanden bewerten würde, für die Beschwerdeführerin eine finanzielle Besserstellung bewirken würde,

dass der Nachweis derartiger finanzieller Konsequenzen eines früheren anrechenbaren Termins für das Bestehen einer Prüfung nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausreicht, damit ein aktuelles praktisches Interesse an der materiellen Prüfung einer Beschwerde in einem Prüfungsverfahren zu bejahen ist, auch wenn der Beschwerdeführer die in Frage stehende Prüfung bei einem späteren Versuch während hängigem Verfahren bestanden hat (BVGE 2007/12 E. 2.3 f.),

dass eine genaue Quantifizierung der in Frage stehenden finanziellen Konsequenzen dabei nicht erforderlich ist,

dass demnach die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 19. März 2018 zu Unrecht das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin verneint und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat,

dass daher die Beschwerde gutzuheissen ist und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Beschwerde materiell behandle,

dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführerin als obsiegend anzusehen ist,

dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), wobei den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG),

dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG),

dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war, und ihr auch sonst keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und er damit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 19. März 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Beschwerde vom 8. Juli 2017 materiell behandle.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5933/sim; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Versand: 21. Februar 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2200/2018
Date : 20. Februar 2019
Published : 28. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Berufsprüfung für Polizistin 2017


Legislation register
BBG: 61
BGG: 83
VGG: 1  31  33
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
136-III-497 • 141-II-14 • 142-I-135
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • enclosure • question • costs of the proceedings • decision • federal law on administrational proceedings • federal law on vocational training • [noenglish] • advance on costs • wage bracket • month • wage • [noenglish] • number • legal demand • certification • dismissal • season • approval
... Show all
BVGE
2007/12
BVGer
B-2200/2018