Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5567/2015

Urteil vom 20. Januar 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______ GmbH,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Leistungsaustausch (2005 - 2008).

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in [...] (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons [...] "das Betreiben einer Werbeagentur samt Marketing, (...)".

A.b Am 21. und 22. Januar 2010 wurde die Steuerpflichtige einer Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis und mit 4. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008) unterzogen. Dabei kam es zu Umsatzaufrechnugen in Zusammenhang mit dem Volleyball Club X._______ (nachfolgend: Volley Club) und dem Basketball Club Y._______ (nachfolgend: Basketball Club). In der Folge forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) - mittels als Verfügung ausgestalteter Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 6. Dezember 2010 - von der Steuerpflichtigen den Steuerbetrag von insgesamt Fr. 80'764.-- zuzüglich Zins nach.

A.c Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 mit dem Betreff "Einsprache" machte die Steuerpflichtige geltend, nachträglich von ihm eingereichte Unterlagen hätten sich mit der EM gekreuzt und seien daher nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 15. April 2011 wies die ESTV die Steuerpflichtige unter anderem darauf hin, dass ihre "Einsprache" den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer solchen nicht genüge und forderte sie auf, ihre Eingabe bis spätestens am 31. Mai 2011 verbessert einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 30. Mai 2011 nach und beantragte im Wesentlichen die vollumfängliche Korrektur der Umsatzaufrechnungen, sowohl betreffend den Volley Club als auch betreffend den Basketball Club. Sie machte geltend, betreffend ersteren Club sei auf folgenden verbuchten Aufwendungen

2005: Fr. 115'316.10

2006: Fr. 209'301.89

2007: Fr. 326'573.55

2008: Fr. 366'044.71

und betreffend letzteren Club auf folgenden verbuchten Aufwendungen

2006: Fr. 9'850.06

2007: Fr. 31'367.89

2008: Fr. 35'165.80 (recte gemäss EM: Fr. 25'165.80).

keine Mehrwertsteuer geschuldet. Dies deshalb, weil in beiden Fällen kein (mehrwertsteuerlich relevanter) Leistungsaustausch zwischen der Steuerpflichtigen und dem jeweiligen Club vorliege.

A.d Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, diverse Unterlagen bis spätestens am 8. Juli 2011 nachzureichen. Diese gingen gestaffelt bis am 23. Juni 2011 bei der ESTV ein.

A.e In ihrer Verfügung vom 21. April 2015 hielt die ESTV zunächst fest, die EM vom 6. Dezember 2010 sei fälschlicherweise in Form einer Verfügung erlassen worden. Eine EM könne nur dann in Form eines formellen Entscheides (Verfügung) erlassen werden, wenn die steuerpflichtige Person bereits das Kontrollergebnis bestritten habe oder eine Gefährdung der Steuererhebung vorliege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, weshalb die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 30. Mai 2011 als Bestreitung bzw. als Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 82
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
MWSTG qualifiziert werde.

In der Sache selbst legte die ESTV dar, dass zwischen der Steuerpflichtigen und den beiden Sport Clubs jeweils ein steuerbarer Leistungsaustausch zu bejahen sei und die Umsatzaufrechnungen in Höhe von Fr. 82'355.-- somit zu Recht erfolgt seien. Auch der Eventualantrag der Steuerpflichtigen werde abgewiesen.

A.f Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhob die Steuerpflichtige gegen die Verfügung der ESTV vom 21. April 2015 Einsprache. Dabei wiederholte sie die im Rahmen ihrer Eingabe vom 30. Mai 2011 vorgebrachten Anträge (vgl. dazu vorne Bst. A.c).

A.g Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 20. Mai 2015 ab und bestätigte die Mehrwertsteuerforderung von Fr. 82'355.--.

B.

B.a Mit Eingabe vom 10. September 2015 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei von der Erhebung der geltend gemachten Nachsteuer abzusehen. Diese werde nämlich nur aufgrund einer "verhängnisvollen" Formulierung in der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club erhoben. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die Bezahlung der von der Vorinstanz erhobenen Nachsteuer zu einer Überschuldung und letztlich in den Konkurs führen würde. Um einen solchen zu umgehen, sei es ihr ausdrücklicher Wunsch, mit der Vorinstanz einen Vergleich abzuschliessen.

B.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragt die
Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

C.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2015 eine solche Verfügung dar. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; André Moser/Michael Beusch/
Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54).

1.4

1.4.1 Auf den 1. Januar 2010 wurde das derzeit geltende Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt. Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), welches ab 1. Januar 2001 in Kraft war. Auf die zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2009 eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse bleibt gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG das frühere materielle Recht anwendbar. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1).

1.4.2 Im vorliegenden Fall geht es um Steuernachforderungen betreffend das 1. Quartal 2005 bis und mit dem 4. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008). Damit findet das materielle Recht des aMWSTG und das Verfahrensrecht des MWSTG Anwendung.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen. Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG), aber auch dann, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). So liegt eine Dienstleistung auch vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden (selbst wenn sie nicht in einer Urkunde verbrieft sind) oder wenn eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b aMWSTG).

2.1.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c aMWSTG]). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6759/2011 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2 m.w.H.).

Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2 m.w.H.; Ivo P. Baumgartner, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 S. 191 E. 3.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3931/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.3 und A-1218/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3 f.). Nicht von Bedeutung für die Frage des Leistungsverhältnisses ist sodann, ob das Entgelt wertmässig der erbrachten Leistung entspricht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.1 m.w.H).

Die mehrwertsteuerlichen Leistungen können sich unter den gegebenen Voraussetzungen auch in einem Tauschverhältnis (Lieferung gegen Lieferung) oder einem "tauschähnlichen Verhältnis" (Dienstleistung gegen Dienstleistung oder Lieferung) gegenüberstehen; dies also namentlich dann, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht nur in einer reinen Geldzahlung besteht (vgl. A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6759/2011 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2.1 m.w.H.).

2.1.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Zum Entgelt gehört gemäss Art. 33 Abs. 2 aMWSTG alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet, einschliesslich Spenden, die unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Beim Tausch von Gegenständen und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt sodann der Wert jeder Lieferung oder jeder Dienstleistung als Entgelt für die andere Lieferung oder die andere Dienstleistung (Art. 33 Abs. 4 aMWSTG; zur "Gleichwertigkeitsvermutung" vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_576/ 2013 vom 20. Dezember 2013 [auszugsweise veröffentlicht in: ASA 83 S. 156 ff.] E. 2.2.5).

2.2 Gemäss Art. 33b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33b - 1 Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
1    Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen.
2    Zur Förderung der Einigung kann die Behörde eine neutrale und fachkundige natürliche Person als Mediator einsetzen.
3    Der Mediator ist nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde.
4    Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49.
5    Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, so kann die Behörde davon absehen, die Auslagen für die Mediation den Parteien aufzuerlegen, sofern die Interessenlage dies rechtfertigt.
6    Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben wird.
VwVG "Gütliche Einigung und Mediation" besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die Parteien über den Inhalt einer Verfügung einigen können. Allerdings verleiht diese Bestimmung - ist sie denn in Steuerverfahren überhaupt anwendbar - Privaten keinen Rechtsanspruch auf Vergleichsverhandlungen beziehungsweise einen Vergleich, sondern sieht lediglich die Rahmenbedingungen für den Einsatz der gütlichen Einigung und des Mediationsverfahrens im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2 m.w.H.). Sodann ist zu beachten, dass sich ein Vergleich überhaupt nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen kann, d.h. nur dann in Frage kommt, wenn über
massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, welche sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen würden. Auslegungsfragen sind einem Vergleich hingegen nicht zugänglich und ebenso wenig darf eine Einigung im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.1 m.w.H.).

3.

Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Erhebung der Nachsteuer in Höhe von Fr. 82'355.-- sei nicht gerechtfertigt. Sie begründet ihre Haltung namentlich damit, dass - entgegen der Annahme der Vorinstanz - weder zwischen ihr und dem Volley Club noch zwischen ihr und dem Basketballclub ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Vorinstanz nehme einen solchen Leistungsaustausch letztlich nur aufgrund des Umstandes an, dass in der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club die Formulierung "die Marketingrechte zu übertragen" und nicht etwa "den Betrieb des Nat. A Teams abtreten" gewählt worden sei.

3.1 Zunächst wird auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club eingegangen:

3.1.1

3.1.1.1 Gemäss Beschwerdeführerin war der Volley Club nach dem Aufstieg des Damen 1 Teams in die Nationalliga A (Nat. A) in der Saison 2004/2005 nicht in der Lage, das finanzielle Risiko eines Nat. A Teams zu tragen. Aus diesem Grund sei der Betrieb des Teams aus dem Verein ausgegliedert und stattdessen der Beschwerdeführerin übertragen worden. In diesem Zusammenhang seien der Beschwerdeführerin die Vermarktungsrechte an diesem Team überlassen worden: Fortan habe die Beschwerdeführerin die Sponsorengelder für das Nat. A Team vereinnahmt und sei im Gegenzug für die Entrichtung der Entschädigungen an die Spielerinnen zuständig gewesen. Die Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb (Material, Gebühren, Nenngelder etc.) habe dagegen nach wie vor der Volley Club getragen.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, damit sei nur auf folgenden Ebenen ein (steuerrechtlich relevanter) Leistungsaustausch gegeben gewesen:

1. zwischen ihr und den Sponsoren (Sponsorengeld gegen Nennung des jeweiligen Sponsors gemäss Vertrag)

2. zwischen ihr und den einzelnen Spielerinnen des Nat. A Teams (Spielerin trainiert und spielt für das Team gegen Entgelt)

Hingegen habe zwischen ihr und dem Volley Club als solchem kein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden.

Zu beachten sei sodann, dass die Beschwerdeführerin jeweils das volle unternehmerische Risiko getragen und für den Volley Club eine Defizitgarantie übernommen habe. Die Zusammenarbeit mit dem Volley Club sei für die Beschwerdeführerin immer ein Verlustgeschäft gewesen, welches sie durch "Quersubventionen" aus anderen Aktivitäten habe kompensieren müssen.

3.1.1.2 Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club ein steuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat, zumal in den Aufwendungen, welche die Beschwerdeführerin für den Betrieb des Nat. A Teams getätigt hat, ein (steuerbares) Entgelt an den Volley Club für das Vermarktungsrecht zu sehen sei.

3.1.1.3 Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen:

Damit von einem steuerlich relevanten Leistungsaustausch ausgegangen werden kann, muss eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung", d.h. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt), gegeben sein. Wie dargelegt, erfolgt die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien: Entscheidend ist, dass die Leistung und die Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (E. 2.1.2).

Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin für den Volley Club den Betrieb des Nat. A Teams übernommen. Zum Betrieb des Teams gehört vorliegend dessen Vermarktung zur Generierung von Einnahmen in Form von Sponsorengeldern sowie das Aufkommen für die teambezogenen Kosten (betreffend letztere vgl. E. 3.1.1.1). Damit erbringt die Beschwerdeführerin dem Volley Club eine Dienstleistung (E. 2.1.1). Im Gegenzug hat der Volley Club der Beschwerdeführerin das Vermarktungsrecht betreffend das Nat. A Team übertragen. Das Vermarktungsrecht ermöglicht es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, Sponsoring-Verträge (in eigenem Namen) abzuschliessen und die entsprechenden Einnahmen zu behalten. Durch die Übertragung dieses Rechts erbringt der Volley Club seinerseits gegenüber der Beschwerdeführerin eine Dienstleistung (E. 2.1.1). Damit liegt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club ein Austausch von Dienstleistungen vor, womit ein "tauschähnliches Verhältnis" gegeben ist (E. 2.1.2). Da jeweils die Leistung die Gegenleistung auslöst, ist auch eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben (E. 2.1.2). Aus diesen Gründen ist ein steuerlich relevanter Leistungsaustausch im vorliegenden Fall zu bejahen.

Nicht relevant ist bei der Frage nach einem steuerlich relevanten Leistungsaustauschverhältnis indessen, ob sich der jeweilige Leistungsaustausch für die Beteiligten "lohnt" (vgl. dazu E. 2.1.2). In diesem Sinne ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe eine "Defizitgarantie" übernommen und die effektiven Kosten jeweils nicht durch die Einnahmen aus den von ihr abgeschlossenen Sponsoring-Verträgen decken können, im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die rechtliche Lage sähe anders aus bzw. eine steuerliche Belastung würde ausbleiben, wäre in der Vereinbarung zwischen ihr und dem Volley Club anstelle der Formulierung "die Marketingrechte zu übertragen" etwa die Umschreibung "den Betrieb des Nat. A Teams abtreten" gewählt worden, lässt sie Folgendes ausser Acht: Wie in E. 2.1.1 erwähnt, ist für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Umso weniger kann es auf eine einzelne spezifische Formulierung in einem solchen (nicht zwingend notwendigen) Vertrag ankommen. Vielmehr genügt mit Blick auf die Bejahung eines steuerlich relevanten Leistungsaustausches, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung tatsächlich eine Gegenleistung auslöst. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

3.1.2 Es bleibt, auf die Bemessung der Steuer einzugehen: Wie dargelegt, wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Zum Entgelt für eine Leistung gehört alles, was der Empfänger als Gegenleistung für die jeweilige Leistung aufwendet (E. 2.1.3). Im vorliegenden Fall geht es um die (steuerbare) Leistung, welche die Beschwerdeführerin dem Volley Club gegenüber erbringt: Diese besteht im Betrieb des Nat. A Teams (E. 3.1.1.3). Das Entgelt, welches der Volley Club dafür leistet, besteht in der Übertragung des Vermarktungsrechts. Da bei tauschähnlichen Umsätzen wie den vorliegenden, der Wert jeder Dienstleistung als Entgelt für die jeweils andere Dienstleistung gilt ("Gleichwertigkeitsvermutung"; E. 2.1.3), ist die Frage zu beantworten, welcher Wert dem Vermarktungsrecht zukommt. Wie gezeigt, trägt die Beschwerdeführerin (im Austausch gegen das Vermarktungsrecht) die Kosten für den Betrieb des Nat. A Teams. Damit stellen diese Kosten aus mehrwertsteuerlicher Sicht den Wert des Vermarktungsrechts dar (vgl. zum "Wert" einer Leistung E. 2.1.3). Vor diesem Hintergrund ist gegen das Vorgehen der Vorinstanz, die Steuer anhand der in den Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Volley Club festzusetzen, nichts einzuwenden (für die jährlichen Aufwendungen vgl. Sachverhalt Bst. A.c).

3.2 Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Basketball Club überprüft:

3.2.1

3.2.1.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, liegen betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Basketball Club und der Beschwerdeführerin keine schriftlichen Verträge vor. Unbestritten blieb jedoch während des gesamten Verfahrens, dass die Beschwerdeführerin den Spielern des Basketball Clubs kostenlos Fahrzeuge zur Verfügung stellte bzw. die Leasingkosten und den sonstigen Fahrzeugaufwand übernahm und gleichzeitig die, durch entsprechende Fahrzeugbeschriftung generierten, Sponsoring-Gelder für sich vereinnahmte. Angesichts dessen ging die Vorinstanz davon aus, dass der Basketball Club der Beschwerdeführerin - als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge an die Spieler - die Vermarktungsrechte in Zusammenhang mit den Fahrzeugen mündlich übertrug. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen. Denn zum einen blieb diese Darstellung von der Beschwerdeführerin unbestritten und zum anderen entspricht die Beschreibung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Basketball Club dem Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin mit dem Volley Club.

3.2.1.2 Auch in Zusammenhang mit dem Basketball Club bestreitet die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen eines steuerlich relevanten Leistungsaustausches. Dieser Auffassung kann aus den in E. 3.1.1.3 genannten Gründen nicht gefolgt werden. Denn auch in Bezug auf den Basketball Club verhält es sich so, dass dieser der Beschwerdeführerin ein Vermarktungsrecht (hier beschränkt auf den Fahrzeugsponsor) überlassen hat und die Beschwerdeführerin im Gegenzug für Kosten des Clubs (Spielerentschädigung in Form der Zurverfügungstellung eines Autos) aufgekommen ist.

3.2.2 Auch betreffend die Bemessung der Steuer in Bezug auf das Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Basketball Club kann auf das unter E. 3.1.2 Gesagte verwiesen werden. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge das Entgelt für die Rechtsübertragung darstellen.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - sowohl zwischen ihr und dem Volley Club als auch zwischen ihr und dem Basketball Club ein steuerlich relevanter Leistungsaustausch zu bejahen ist.

4.

Schliesslich ist noch auf den von der Beschwerdeführerin geäusserten "Wunsch" einzugehen, mit der Vorinstanz einen Vergleich abzuschliessen: Im vorliegenden Fall sind sich Beschwerdeführerin und Vorinstanz über den Sachverhalt einig. Nur schon aus diesem Grund besteht kein Platz für einen Vergleich (vgl. E. 2.2).

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 4'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5567/2015
Date : 20. Januar 2016
Published : 16. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Leistungsaustausch (2005 - 2008)


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