Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-801/2010

Urteil vom 20. Januar 2012

Richter Bruno Huber (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._____,geboren (...),

Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Parteien
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein aus (...) stammender Tamile, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Juni 2007 über Colombo auf dem Luftweg und reiste zunächst in einen ihm unbekannten afrikanischen Staat. Von dort aus flog er nach Dubai und weiter in ein ihm unbekanntes Land. Schliesslich gelangte er am 28. April 2008 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.

Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2008 und der Anhörung vom 21. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Sri Lanka als Technical Supervisor für das Rote Kreuz gearbeitet, als die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) neue Mitglieder zwangsrekrutiert habe. Trotz der Zusicherung an das Rote Kreuz, dessen Mitarbeiter nicht zu zwangsrekrutieren, sei im November 2006 ein Arbeitskollege zwangsrekrutiert worden und später im Kampf gefallen. Aus Angst vor der eigenen Zwangsrekrutierung habe er beim Roten Kreuz Ferien beantragt und sich während mehreren Monaten im Wald versteckt. Nur in der Nacht sei er manchmal nach Hause gegangen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2007 habe ihn die LTTE aufgefordert, sich am 28. Mai bei ihr zu melden, was er jedoch aus Angst nicht getan habe und weiter im Wald geblieben sei. Als die LTTE danach seinen Vater verhaftet habe, sei er ihrer Aufforderung am 2. Juni 2007 schliesslich doch nachgekommen. Der Vater sei daraufhin entlassen und er selbst in das Basislager B._____ gebracht worden, wo er der LTTE hätte beitreten sollen. Als er sich der Ausbildung widersetzt habe, sei er während zwei bis drei Tagen eingesperrt und danach mit Zwangsarbeit bestraft worden. Am zweiten Tag der Zwangsarbeit habe es einen Luftangriff gegeben, welcher ihm und einem weiteren jungen Mann die Flucht ermöglicht habe. Sie seien zuerst in ein Dorf gelangt, danach mit Hilfe eines Fischers nach C._____ und schliesslich mit dem Bus nach D._____, wo sie den Onkel des Beschwerdeführers hätten aufsuchen wollen. Als sie jedoch nach dem Onkel gefragt hätten, seien sie von einem Polizisten angehalten und nach ihrer Identität und der Herkunft gefragt worden. Die geschilderte Flucht habe man ihnen nicht geglaubt und sie der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt. Sie seien deshalb festgenommen und mit verbundenen Augen und gefesselten Händen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei es zu Befragungen und Misshandlungen gekommen. Er (der Beschwerdeführer) sei kurz nach der Verhaftung mit einem Teller auf den Kopf geschlagen worden, so dass er bewusstlos geworden sei und habe genäht werden müssen. In den folgenden Tagen sei er wiederholt mit Zigaretten am Rücken verbrannt worden. Davon und vom Schlag mit dem Teller trage er noch heute sichtbare Narben. Nach sieben bis acht Tagen sei er dank einer Lösegeldzahlung seines Onkels, welcher von der Verhaftung gehört und eine Schlüsselperson der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) kontaktiert habe, freigelassen worden. Von Mitgliedern der PLOTE sei er schliesslich nach Colombo gebracht und in einem PLOTE-Camp untergebracht worden, bis sein Onkel einen Schlepper für die Ausreise organisiert habe.

B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (recte: 8. Januar 2010) - eröffnet am 11. Januar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, die möglichen staatlichen Verfolgungsmassnahmen vermöchten keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zu begründen und eine Verfolgung seitens der LTTE sei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr zu befürchten. Für Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlte.

E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung vom 8. Januar 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Replik vom 16. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte Fotos der Narben, welche ihm während seiner Haft zugefügt worden seien, sowie einen Brief des District-Organizers der PLOTE, E._____, zur Freilassung des Beschwerdeführers und zum Verdacht der Unterstützung der LTTE inklusive Zustellcouvert zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

Vorliegend sind Beschwerdegegenstand das Asyl, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung als solche. Hinsichtlich der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme in D._____ durch die Armee habe es sich um einen örtlich beschränkten Übergriff lokal stationierter Sicherheitskräfte gehandelt. Zwar treffe es zu, dass die Festnahme vom Juni 2007 und die damit verbundenen Massnahmen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität darstellten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sei jedoch zu entnehmen, dass er ohne Anklageerhebung nach rund einwöchiger Haft seine Freiheit gegen eine Lösegeldzahlung wiedererlangt habe. Erfahrungsgemäss würden die sri-lankischen Behörden aber bei Personen, gegen die erhärteter Verdacht eines Verstosses gegen den Prevention of Terrorism Act (PTA) bestehe, regelmässig strafrechtliche Massnahmen einleiten, indem sie diese in Haft setze und in ein Zentralgefängnis überführen lasse. Es erscheine deshalb aufgrund des geltend gemachten Sachverhaltes wenig wahrscheinlich, dem Beschwerdeführer drohe im Zusammenhang mit den in D._____ erlittenen Nachteilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung.

Zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der LTTE hielt die Vorinstanz fest, massgebend für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Da der Krieg der sri-lankischen Regierung und der separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei und sich damit das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle befinde, habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheides keine Nachteile durch die LTTE mehr zu befürchten, weshalb dieses Vorbringen nicht mehr asylrechtlich relevant sei.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.

4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit nicht der Sachverhalt wiederholt wird, vorab auf die zahlreich dokumentierten massiven Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Behörden gegenüber der tamilischen Bevölkerung aufmerksam, welche das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Empfehlung bewogen habe, alle tamilischen Asylsuchenden aus dem Norden Sri Lankas als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei denn, es gebe eindeutige entgegengesetzte Hinweise.

Der Schlussfolgerung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei nur dank der Beziehungen seines Onkels und gegen Bezahlung eines Lösegeldes frei gekommen und somit eindeutig nicht offiziell entlassen, sondern offenkundig in einem verheimlichten Bestechungsvorgang freigekauft worden sei. Weiter habe sein Onkel nach der Befreiung Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt, welche nach dem Verbleib des Beschwerdeführers geforscht hätten. Aus der Freilassung könne somit nicht gefolgert werden, ihm drohe keine Verfolgung mehr. Vielmehr sprächen die Umstände dafür, dass er polizeilich registriert und gesucht sei.

Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer aufgrund eindeutiger persönlicher Risikofaktoren, welche gemäss Entscheid EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Nr. 25904/07 vom 17. Juli 2008 bei der Rückkehr tamilischer Personen nach Sri Lanka zu prüfen seien, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen in Haft genommen und gefoltert würde. Er sei unter der Anschuldigung der Zusammenarbeit mit der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Haft genommen und polizeilich registriert worden, aus der Haft geflohen, und er habe sichtbare Vernarbungen und im Ausland um Asyl nachgesucht. Aufgrund dieser Risikofaktoren sei die Gefahr der Verfolgung zweifellos asylrelevant, und dies umso mehr, als seine Inhaftierung, bei welcher er massiv misshandelt und mit dem Tod bedroht worden sei, ebenfalls als asylrelevant zu qualifizieren sei.

Bezüglich der Verfolgung durch die LTTE und des von der Vorinstanz geltend gemachten Endes des Kriegs zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE sei darauf hinzuweisen, dass die Lage im Untergrund nicht als beruhigt gelten könne und die Landbevölkerung im Osten weiterhin in Furcht vor Gewalttätigkeiten der LTTE lebe.

Der Beschwerdeführer verfüge sodann nicht über eine landesinterne Fluchtalternative. Seine gesamte Familie sei vermisst, und überdies leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher erfüllt.

5.

5.1. Vorweg hält das Gericht fest, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob die Furcht vor Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, welche im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der erforderlichen Aktualität.

5.2. Der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tamilischen Separatisten (vor allem der LTTE) auf der einen und dem sri-lankischen Militär (sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten) auf der anderen Seite wurde am 19. Mai 2009 nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee offiziell für beendet erklärt. Seither ist das Führungskader der LTTE der Berichterstattung zufolge ausgelöscht worden und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die LTTE heute noch in der Lage wäre, Angriffe auf Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von der LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können. Während sich die Sicherheitslage weitestgehend stabilisiert hat, hat sich dagegen die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, weiter verschlechtert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet).

5.3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu gewissen Risikogruppen ist auf die Lageanalyse im vorerwähnten Urteil zu verweisen. Demnach besteht für Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, eine erhöhte Verfolgungsgefahr. Abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz können zwar bei einer Rückkehr verdächtigt werden, während ihres Auslandaufenthaltes Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben, aber von einem Generalverdacht ist nicht auszugehen. Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.

5.4.

5.4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer - allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe - im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat.

5.4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend macht, kann eine solche heute ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE im gesamten Gebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. dazu E. 5.2. vorstehend). Demzufolge braucht der Beschwerdeführer vor Behelligungen durch die LTTE keine Furcht mehr zu haben.

5.4.3. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte kann aufgrund der geschilderten Vorfälle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer lediglich während einer knappen Woche von der LTTE festgehalten wurde und anschliessend fliehen konnte. Danach wurde er gemäss seinen Angaben von sri-lankischen Sicherheitskräften wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE zwar festgenommen, aber nach wenigen Tagen dank der Lösegeldzahlung seines Onkels freigelassen. Er weist damit keine enge Verbindung zur LTTE auf, welche ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begründen vermöchte. So erfolgte denn auch die Verhaftung im Juni 2007 gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts, dass er Bomben habe legen wollen (vgl. S. 7 und 8 des Anhörungsprotokolls A17) und nicht aufgrund einer herausragenden Stellung innerhalb der LTTE. Die Vorinstanz geht sodann zu Recht davon aus, dass beim erhärteten Verdacht eines Verstosses gegen den Prevention of Terrorism Act (PTA) konkretere strafrechtliche Massnahmen wie eine formelle Inhaftierung und die Überweisung in ein Zentralgefängnis getroffen worden wären. Die Umstände der Festnahme und der Befragungen lassen ebenfalls darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer lediglich als untergeordnetes Mitglied der LTTE eingestuft wurde.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die LTTE tätig war, ist davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt kein gezieltes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm besteht. Die geschilderte Festnahme im Juni 2007 steht mit dieser Schlussfolgerung entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift in keinerlei Widerspruch.

Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keine Anhaltspunkte hervor, der Beschwerdeführer könnte während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zur LTTE unterhalten haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht wurde respektive in Zukunft verfolgt werden könnte. Der Umstand allein, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.

5.4.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und auf den Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist nicht einzugehen.

7.

7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). Da er mit Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-801/2010
Date : 20. Januar 2012
Published : 27. Januar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 /


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63
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