Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 516/2023
Urteil vom 19. Dezember 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juni 2023 (UE220186-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 7. Januar 2022 stellte B.A.________, der Vater von A.A.________ (Jahrgang 2007), in deren Vertretung Strafantrag gegen C.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung. In der Strafanzeige wurde zusammengefasst folgender Sachverhalt geltend gemacht: Er, B.A.________, sei am 10. Oktober 2021 mit seiner Familie im Restaurant "D.________" in U.________ brunchen gewesen. Dabei sei auf dem Tablett des Kellners C.________ ein Glas mit heissem Teewasser umgekippt. Das Wasser habe sich über einen seiner Neffen und seine Tochter ergossen. Letztere habe am rechten Oberschenkel auf einer 10 x 20 cm grossen Fläche Verbrühungen 1. Grades und darin eine 5 cm2 grosse Fläche mit blasigen Veränderungen (Verbrühung 2. Grades) erlitten.
A.b. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte am 15. Juni 2022 die Nichtanhandnahme einer entsprechenden Strafuntersuchung.
B.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab.
C.
A.A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2. Nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden um so schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung ist (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.3; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil 4A 604/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1. mit Hinweis). Die Berücksichtigung der möglichen Schädigung einer Dritten stellt die Erfüllung der Sorgfaltspflicht dar, die dem Fahrlässigkeitsbegriff zugrundeliegt. Sorgfaltswidrig verhält sich insbesondere, wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, ohne die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen (BGE 146 III 14 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, die verfügte Nichtanhandnahme wirke sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus. Im bisherigen Verfahren habe sie zwar noch keine Zivilforderungen einreichen können; wäre das Verfahren jedoch durchgeführt worden, hätte sie adhäsionsweise zivilrechtliche Forderungen in Form von Schadenersatz und Genugtuung gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) geltend gemacht. Vertreten durch ihren Vater habe sie bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2022 eine Genugtuung gefordert. Einer ebenfalls in den Akten enthaltenen Leistungsabrechnung ihrer Krankenversicherung sei sodann zu entnehmen, dass sie wegen des Vorfalls vom 10. Oktober 2021 in Form von Kostenbeteiligungen Auslagen für wiederholte medizinische Behandlungen gehabt habe, deren Rückerstattung sie verlangen wolle. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner 2 in seiner Stellungnahme vom 24. August 2022 an die Vorinstanz ausgeführt habe, dass er die Regressforderungen der Versicherung bereits anerkannt und bezahlt habe. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 habe sie dem Beschwerdegegner 2 eine erneute Genugtuungsforderung unterbreitet. Nach der verfügten Nichtanhandnahme hätten er und seine Schwester, die
Besitzerin des Restaurants, sich aber geweigert, auf ihre Zivilforderungen einzugehen.
1.4. Mit diesen Ausführungen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, eine adhäsionsfähige Zivilforderung zu substanziieren und konkretisieren, nicht hinreichend nach. So beziffert sie weder die angebliche Schadenersatz-, noch die Genugtuungsforderung. Bezüglich der Schadenersatzforderung legt sie insbesondere nicht dar, welche ihr verbliebenen Schadensposten vom Beschwerdegegner 2 noch nicht gedeckt worden sein sollen. Die Anmerkung "Ersatz für die Auslagen der Heilbehandlung" schafft hier nicht die nötige Klarheit. Was das Genugtuungsbegehren anbelangt, genügt es zudem nicht, einfach eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
2.
Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als unzulässig.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger