Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 233/2017

Urteil vom 19. Dezember 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. Februar 2017 (IV.2016.01040).

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene A.________, Mutter von zwei Kindern, arbeitete an verschiedenen Stellen in der Gatronomie und im Verkauf, zuletzt von November 2010 bis Mai 2011 im Rahmen eines Einsatzprogrammes im Altersheim B.________ in Zürich als Mitarbeiterin Hotellerie. Im Mai 2013 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 10. Juni 2014 erstattet wurde. Des Weitern veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 7. August 2014).

Vorbescheidweise stellte die IV-Stelle die Verneinung sowohl des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung als auch desjenigen auf eine Rente in Aussicht. Auf die Einwände der Versicherten holte sie ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Februar 2016, psychiatrisches Teilgutachten vom 13. Dezember 2015/4. Februar 2016; bidisziplinäre Zusammenfassung vom 4. Februar 2016) ein. Die Versicherte machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, Gebrauch. Am 21. Juli 2016 erliess die IV-Stelle zwei den Vorbescheiden entsprechende Verfügungen.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügungen vom 21. Juli 2016 seien aufzuheben und es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter seien ihr eine Dreiviertelsrente und berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1. Februar 2017 wies das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; sie erneuert das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Die IV- Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichte auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG sowie Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG in Verbindung mit Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG [zu den Methoden der Invaliditätsbemessung]) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargestellt ist auch die Praxis zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zum Beweiswert eines Haushaltberichts. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist vorerst der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

3.1. Die Vorinstanz erachtete das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und des Prof. Dr. med. D.________, Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2016 (Datum der bidisziplinären Zusammenfassung) als beweiskräftig. Sie stellte gestützt darauf fest, die Beschwerdeführerin sei seit Sommer 2013 - aufgrund eines Diabetes mellitus Typ 2, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom und vorwiegend ängstlichen Anteilen (ICD-10 F33.11) - sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, sofern es sich dabei nicht um Nachtarbeit oder Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung handle.

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Versicherten brachte die Vorinstanz die gemischte Methode zur Anwendung, weil sie es als überwiegend wahrscheinlich erachtete, dass die Versicherte im Gesundheitsfall teilerwerbstätig wäre, dies bei einem Erwerbsanteil von 50 % bzw. ab August 2016 (Eintritt der jüngeren Tochter in die Oberstufe) von 80 % sowie einem Haushaltanteil von 50 % und ab August 2016 von 20 %. Gestützt auf die von der Abklärungsperson festgestellten, unbestrittenen Einschränkungen im Haushalt von 24.4 % (Bericht vom 29. August 2014) gelangte die Vorinstanz zu gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 12.2 % und 4.88 % (ab August 2016). Im erwerblichen Bereich ermittelte sie die beiden Vergleichseinkommen anhand von Tabellenlöhnen, was zu gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 0 % bzw. 30 % (ab August 2016) führte. Aus der Addition der beiden Bereiche resultierten schliesslich Invaliditätsgrade von 12.2 % (0 % und 12.2 %) und 34.88 % (30 % und 4.88 %). Dementsprechend verneinte sie einen Rentenanspruch.

3.2. In der Beschwerde werden verschiedene Einwände gegen das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 4. Februar 2016 vorgebracht. Diese sind, soweit sie nicht ohnehin bereits im angefochtenen Entscheid mit überzeugender Begründung entkräftet worden sind, allesamt nicht stichhaltig:

3.2.1. Die Beschwerdeführerin will nicht zur Kenntnis nehmen, dass nach gefestigter Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C 793/2015 E. 4.2) der regelmässige Beizug eines Gutachters durch die IV-Stellen und das für diesen daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von der IV-Stelle schafft. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag sie sodann aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in dem von ihr zitierten Urteil 8C 531/2014 vom 23. Januar 2015 (publ. in: SVR 2015 IV Nr. 23 S. 69) zum Ergebnis gelangt ist, es erwecke objektiv den Anschein mangelnder Unparteilichkeit, wenn die Gutachterin der IV-Stelle ein bestimmtes Vorgehen empfehle, "um bessere Karten in einer eventuell folgenden rechtlichen Beurteilung zu haben" (dortige E. 6.1.2). Denn diese Schlussfolgerung bezog sich auf diese spezielle, in einem anderen Gutachten gemachte Äusserung, und eine Übertragung auf damit in keinem Zusammenhang stehende Sachverhalte ist unzulässig. Auf die in der Beschwerde weiter erhobene Behauptung, wonach Dr. med. C.________ die begutachteten Personen "praktisch immer" als voll arbeitsfähig einschätze, ist bereits mit Blick auf die der
Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht weiter einzugehen. Auch aus dem Vorbringen, die Gutachterin verwende mitunter unzutreffende Textbausteine (so habe sie die Versicherte als kräftig bezeichnet, obwohl diese "eine kleine und alles andere als kräftige Frau" sei), ergibt sich nicht, dass sie die medizinische Lage der hier am Recht stehenden Versicherten unsachlich beurteilt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin sodann kritisiert, die Anamnese sei unvollständig und in wesentlichen Aspekten falsch, vermag sie nicht näher auszuführen, welche massgebenden Punkte sie beanstandet, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre diesbezügliche Kritik zutreffen sollte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gibt schliesslich auch zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die beiden Gutachter den erhobenen Medikamentenspiegel in ihre Beurteilung miteinbezogen, kann dieser doch vor allem bei chronischen Schmerzpatienten in Ergänzung zu Anamnese und klinischem Befund wichtige Informationen über den effektiven Leidensdruck und die Konsistenz der Beschwerden liefern (Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 4.2.2; vgl. auch SVR 2015 Nr. 38 S. 121, 9C 899/2014 E. 4.2.3). Im hier zu beurteilenden Fall
bildete er im Übrigen hauptsächlich die Grundlage für die gutachterliche Prognose, dass sich der Gesundheitszustand bei zureichender multimodaler Schmerztherapie und antidepressiver medikamentöser Behandlung wahrscheinlich verbessern liesse (psychiatrisches Fachgutachten des Dr. med. D.________ vom 13. Dezember 2015/4. Februar 2016 und bidisziplinäre Zusammenfassung vom 4. Februar 2016).

3.2.2. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1).

3.3. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Invaliditätsgrad sei anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln, weil sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und weil die gemischte Methode hier keine Anwendung finden dürfe, wie sich aus der Argumentation des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ergebe. Auch diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden.

3.3.1. Die Vorinstanz hat dieser Auffassung bereits zutreffend entgegengehalten, dass die Erwerbsbiographie der Versicherten, ihre Betreuungspflichten und die damit verbundene Einschränkung bezüglich Arbeitszeiten gegen ein Vollpensum im Gesundheitsfall sprechen und zudem schriftlich eindeutig belegbare Arbeitsbemühungen bzw. Nachweise einer derartigen Anstellung fehlen. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, gemäss welcher im Rahmen der Statusfestsetzung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation Rechnung zu tragen ist, wobei der Tätigkeit, welche die Versicherte bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausübte - hier: eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum (Arbeitszeugnis vom 7. Mai 2011) - ein starker Indizwert zukommt (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C 559/2009 E. 4; Urteile 9C 201/2017 vom 3. November 2017 E. 4.1 und 9C 565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 7 zu Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG).

3.3.2. Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang eine "paternalistische Haltung" vor bzw. eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes sowie des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Wie das Bundesgericht nach dem EGMR-Urteil in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 (rechtskräftig geworden am 4. Juli 2016) bereits entschieden hat, ist in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen es um eine erstmalige Rentenzusprache an eine Person geht, die schon vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachging, die Invalidität nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (Urteile 9C 232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.1 und 9C 525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2). Die gemischte Methode findet lediglich keine Anwendung mehr auf Fälle, in denen eine Di-Trizio-ähnliche Ausgangslage gegeben ist, d.h. wenn es um eine Rentenrevision oder eine erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente geht und wenn kumulativ ein familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit vorliegt (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80 und Urteil
9C 752/2016 vom 6. September 2017 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Urteil 9C 525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2).

3.4. Entgegen der Versicherten verletzt es schliesslich auch kein Bundesrecht, dass das kantonale Gericht bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen davon ausging, ihre verminderte Belastbarkeit sei bereits im Zumutbarkeitsprofil enthalten, weshalb kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. Anders zu entscheiden liefe auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes hinaus (Urteile 9C 777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3 und 9C 846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid, soweit er einen Rentenanspruch verneint, nicht zu beanstanden ist.

4.
Streitig ist auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG).

4.1. Die Vorinstanz verneinte die Zuständigkeit der Invalidenversicherung mit der Begründung, die fehlende berufliche Eingliederung der Versicherten im Sinne der Verwertung der bestehenden (Rest-) Arbeitsfähigkeit sei, wie sich auch aus dem rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Februar 2016 ergebe, nicht in erster Linie auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Faktoren wie Migrationshintergrund, fehlende Berufsausbildung, Hilfsarbeitertätigkeit, geringe Deutschkenntnisse und des Weitern gemäss der internen Notiz der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt E.________ (ohne Datum) auf mangelnde Flexibilität bezüglich Arbeitszeiten aufgrund von Betreuungspflichten.

4.2. Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind. Dass bei der Beschwerdeführerin, welche in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, (auch) gesundheitliche Gründe die Stellensuche erschweren, wird auch im angefochtenen Entscheid nicht in Abrede gestellt. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 48 S. 149, 9C 416/2009 E. 2.2 und 4.1 mit weiteren Hinweisen); MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 2 ff. zu Art. 18
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 18 Arbeitsvermittlung - 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG136) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.137
2    Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3    und 4 ...138
IVG). Entgegen der Vorinstanz ändert daran nichts, dass invaliditätsfremde Gründe, welche im Rahmen der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind, die Stellensuche (mit) erschweren. Dass sich in diesem Sinne invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken, schliesst den aufgrund gesundheitlicher Probleme bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus (Urteil 9C 16/2008 vom 2. September 2008 E. 2). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die hier relevanten invaliditätsfremden
Faktoren (vgl E. 4.1) die objektive Möglichkeit, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden, von vornherein ausschliessen. Jedenfalls hat auch die Vorinstanz solches nicht festgestellt.

4.3. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

5.
Die Gerichtskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Versicherte hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann im Übrigen entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017 wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Viktor Györffy als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Versicherten wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.

5.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'100.- ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_233/2017
Date : 19. Dezember 2017
Published : 06. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8  16
BGG: 64  66  68  95  97  105
IVG: 18  28  28a
BGE-register
137-V-210 • 141-V-281 • 143-I-50 • 143-V-77
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